Beschluss
26 L 403/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0413.26L403.23A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21.02.2023 - 26 K 1140/23.A - wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21.02.2023 - 26 K 1140/23.A - wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) statthafte und zulässige Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides vom 21.02.2023 wird angeordnet“, ist begründet. Nach § 75 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgesprochene Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Rahmen einer eigenen Ermessenentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das durch § 75 AsylG gesetzlich bekräftigte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Interessensabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn die Abschiebungsanordnung nach Italien erweist sich bei summarischer Prüfung unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Erforderlich ist, dass eine Überstellung in den jeweiligen Zielstaat nicht nur rechtlich zulässig, sondern zeitnah auch tatsächlich möglich ist. Voraussetzung ist insoweit auch, dass der Zielstaat der Abschiebung bereits ist, den Betroffenen wieder aufzunehmen, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.02.2023 – 1a L 180/23.A, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18. 03.2022 - 6 L 156/22.A, juris, Rn. 7 ff., jeweils m. w. N. Dies ist hier bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht der Fall, denn es bestehen aktuell tatsächliche Hindernisse, die dazu führen, dass der Antragsteller - bis auf Weiteres - faktisch nicht nach Italien überstellt werden kann. Italien hat mit Erklärungen vom 5. Dezember 2022 und vom 7. Dezember 2022 (Circular Letters des Ministero dell’Interno) eine (Wieder-)Aufnahme von Schutzsuchenden, für die Italien nach den Regelungen der Dublin-III-VO eigentlich zuständig ist, unter Berufung auf technische Gründe und fehlende Aufnahmekapazitäten zeitlich befristet, aber ohne Nennung eines konkreten Enddatums - mit Ausnahme von Fällen unbegleiteter Minderjährigen im Rahmen des Familiennachzugs - eingestellt. Mit Blick auf die Formulierung "temporary supends" (= temporäres unterbrechen, aussetzen) ist auch nicht von einer bloßen "vorübergehenden" Aussetzung der Aufnahmebereitschaft der Italienischen Republik auszugehen. Es handelt sich bei realitätsnaher Bewertung schlichtweg um eine diplomatisch verklausulierte Weigerung der Aufnahme von Dublin Rückkehrern auf "unbestimmte Zeit", vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2023 – 2 K 2991/22.A , juris, Rn. 45 – 47, m.w.N. Inzwischen sind die Dublin-Rückstellungen nach Italien bereits seit mehr als drei Monaten ausgesetzt, ohne dass absehbar oder von den italienischen Behörden auch nur angedeutet worden wäre, wann und ob Dublin-Rückkehrer wieder aufgenommen werden, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 16.03.2023 – 11 A 252/23.A, juris, Rn. 31, unter Bezugnahme auf VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.02.2023 – 1a L 180/23.A, juris; Vielmehr hat die italienische Regierung am 12.04.2023 wegen des Anstiegs der Migrantenzahlen nunmehr sogar einen sechsmonatigen Notstand ausgerufen, siehe Pressemeldung vom 12.04.2023 unter www.tagesschau.de > ausland > italien-notstand. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Verfahren offen bzw. der Prüfung im Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben, ob die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin auch deshalb rechtswidrig ist, weil der Antragsteller wegen einer durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familieneinheit mit seiner am 29.07.2022 in Deutschland geborenen Tochter einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Antragsgegnerin gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO haben könnte, vgl. hierzu VG Würzburg, Urteil vom 08.12.2022 – W 2 K 22.50216, juris, Rn. 24 ff., VG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2022 – 13 K 2779/21.A, juris, Rn. 104 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 24.02.2023 – AN 14 S 22.50084, juris, Rn. 30 ff., jeweils m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.