Urteil
6 K 2615/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0420.6K2615.18A.00
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Tenor
Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 15.03.2018 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 15.03.2018 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.1965 in C. , heute Russische Föderation geboren, sie ist russische Staatsangehörige Am 12.01.2018 reiste die Klägerin mit ihrem Sohn, dem Kläger im Verfahren 6 K 2582/21.A, von Minsk, Belarus auf dem Luftweg nach Deutschland ein und beantragte am 30.01.2018 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16.02.2018 gab sie im Wesentlichen an, sie sei seit ihrer Kindheit Zeugin Jehovas. Nach Gerichtsbeschluss vom 20.04.2017 seien die Zeugen Jehovas als Religion verboten und als extremistisch eingestuft worden. Im Strafgesetzbuch der Russischen Föderation werde laut Artikel 282 § 1 und 2 die Tätigkeit in einer extremistischen Gemeinde mit Gefängnis- und Bußgeldstrafen bestraft. Mit endgültigem Gerichtsbeschluss vom 17.07.2017 sei beschlossen worden, dass die Religion verboten und als extremistisch eingestuft würde. Seitdem habe sie ständige Angst verspürt, da solch ein Verbot schon zu Zeiten der Sowjetunion existiert habe. Damals hätten ihr Vater und ihr Bruder Gefängnisstrafen abgesessen. Sie lege einen Artikel über die Massendurchsuchungen vor, die am 00.00.2018 in ihrer Heimtatstadt C. stattgefunden hätten. Es seien mehrere Wohnungen von Zeugen Jehovas durchsucht worden. Dabei seien den Menschen die Reisepässe abgenommen und alle Bücher konfisziert worden. Die Bibel und die gesamte Literatur der Zeugen Jehovas würden als extremistisch eingestuft. Es bestehe auch die Gefahr, dass die Polizei bei der Durchsuchung von Privathaushalten und Königreichssälen die verbotene Literatur den Zeugen Jehovas unterschiebe und dann behaupte, sie hätten verbotene Literatur besessen. Aus diesem Grund habe sie große Angst um die Sicherheit von sich und ihrer Familie. Sie habe schon mitbekommen, dass sie beobachtet werde, wenn sie den Menschen eine Predigt halten wolle und dies tue. Außerdem habe die Polizei schon mit ihren Nachbarn gesprochen, sie sollten sie benachrichtigen, wenn in ihrer Wohnung Treffen der Zeugen Jehovas stattfinden würden. Denn zuvor hätten sie solche Treffen regelmäßig in ihrer Wohnung organisiert und veranstaltet. Sie könne auch nicht damit aufhören, weiter zu predigen. Sie lebe die Religion aus, lese die Bibel und wolle es an die Menschen weitergeben. Und somit bestehe die Gefahr, dass sie früher oder später für diese Handlungen zur Verantwortung gezogen werde. In ihrem Land gebe es keine Literatur für Zeugen Jehovas und keine Bibeln mehr. Die Webseiten seien auch verboten und gesperrt, und die Menschen, die versuchten, diese Sperren zu umgehen, würden auch gefunden und zur Verantwortung gezogen. Es sei nicht mehr möglich, in ihrem Land die Religion auszuüben und zu predigen. Sie habe erwartet, nachweisen zu müssen, dass sie zu den Zeugen Jehovas gehöre. Es wäre jedoch zu gefährlich gewesen, Unterlagen mitzunehmen. Deswegen habe sie nur Fotos von Kongressen dabei, die sie besucht habe. Hier in Deutschland hätten sie sich einer Gemeinde der Zeugen Jehovas angeschlossen. Mit deren Hilfe hätten sie diese Artikel ausgedruckt. Auf Nachfragen erklärte sie, als sie noch Jugendliche gewesen sei, vor der Perestroika, habe sie schon solche Durchsuchungen erlebt. Sie habe erlebt, wie man ihre Wohnung durchsucht, die Literatur der Zeugen Jehovas entwendet und ihren Vater abgeführt habe. Das habe sie sehr geprägt und ich kann mich an diesen Moment immer noch wie jetzt erinnern. Deswegen habe sie Angst, dass es noch einmal passieren könnte. Normalerweise predigten sie immer zu zweit. Dies geschehe immer draußen. Sie habe sich mit einer Glaubensschwester getroffen und sie seien von einem Punkt zum andern gegangen und hätten sehen können, dass sie immer das gleiche Auto verfolgt habe. Für ihre Verfolger sei es wichtig gewesen, sie dabei zu erwischen, wie sie mit anderen Personen sprächen und die Religion weitervermittelten. Da sie diese Repressionen schon in ihrer Kindheit und Jugend seitens der Regierung erlebt habe, verspüre sie permanente Angst, dass dieser Zustand sich wiederhole. Ihr persönlich sei in Folge dieser Beobachtung nichts passiert. Da sie nicht vorhabe, mit dem Predigen aufzuhören, werde sie von der Polizei verfolgt und es bestehe die Gefahr, dass sie dann zur Verantwortung gezogen werde. Im Moment existierten noch kleine Gruppen, die die Religion aufrechterhalten wollten, sie würde zu diesen Gruppen gehen und weiter predigen. Dies sei ihre Aufgabe, denn Jesus Christus habe während seiner Zeit auf der Erde seinen Nachfolgern gesagt, dass sie sein Wort weitergeben müssten und ein wahrer gläubiger Mensch solle seine Aufgabe erfüllen. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 15.03.2018 lehnte die Beklagte die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte Abschiebungsverbote. Zugleich forderte sie die Klägerin auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auszureisen, und drohte ihr die Abschiebung zuvorderst in die Russische Föderation an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte oder als Flüchtling ebenso wenig vorlägen wie die Voraussetzungen von gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Abschiebungsverboten. Am 00.04.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung nimmt sie Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren. Außerdem legt sie verschiedene Dokumente zur Lage von Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation vor. Ferner legt sie eine Bescheinigung der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Jehovas Zeugen in Deutschland“ vom 16.03.2023 über ihre Mitgliedschaft in der örtlichen Gemeinde „Versammlung X. -Y. -Z. “ vor. Demnach beteilige sie sich aktiv am Predigtdienst der Versammlung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2018 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 K 2582/21.A sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil es in der Ladung darauf hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) wegen ihrer Religionszugehörigkeit einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 3 Abs. 4, 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist. Der Verfolgungsgrund der Religion meint Überzeugungen von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Diese Überzeugungen können von den Lehren einer Religionsgemeinschaft abweichen. Der Begriff der Religion umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dazu gehören auch bestimmte religiöse Praktiken in der Öffentlichkeit, die für den Schutzsuchenden zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sind, unabhängig von deren Bedeutung für seine Glaubensgemeinschaft. Der Schutzsuchende darf nicht auf ein Leben auf einem „religiösen Existenzminimum“ im privaten Bereich („ forum internum “) abseits der Öffentlichkeit („ forum externum “) verwiesen werden. Nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit ist eine Verfolgungshandlung im Sinne des Asylgesetzes. Es kommt auf die Art der Repressionen und deren Folgen an. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgungshandlungen Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gilt ebenfalls als Verfolgung eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Ein Verbot religiöser Riten im öffentlichen Bereich ist relevant, wenn der Antragsteller deshalb damit rechnen muss, in seinem Herkunftsland bestraft oder unmenschlich behandelt zu werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.04.2016 – 23 K 877/16.A –, juris, Rn. 14 ff. m. w. N. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (§ 3e AsylG). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QualRL –) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Der Schutzsuchende muss eine Furcht vor Verfolgung schlüssig und detailliert begründen. Das Gericht muss beurteilen, ob die persönlichen Erlebnisse des Asylbewerbers glaubhaft sind. Dies ist Teil der richterlichen Rechtsfindung im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei sind Persönlichkeitsstruktur, Bildung und Herkunft des Ausländers zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, Beschluss vom 20.01.2016 – 13 A 1868/15.A -, juris, Rn. 12 ff. Kann der Schutzsuchende nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob ihm dort dennoch aufgrund seines Glaubenslebens Verfolgung droht. Dies ist der Fall, wenn für ihn ein bestimmtes Verhalten zur Wahrung seiner religiösen Identität wesentlich ist und ihn in seinem Heimatland einer Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Solche Verhaltensweisen sind z. B. Gebet, religiös begründete Bekleidung, Erziehung, Lehre, missionarische Aktivität oder Teilnahme an religiösen Riten, Festen, Prozessionen oder Gottesdiensten im privaten oder öffentlichen Bereich. Es ist nicht erforderlich, dass der Ausländer seinen Glauben bei Rückkehr ins Heimatland tatsächlich in solcher Weise ausüben würde. Als verfolgt kann auch gelten, wer wegen des Verfolgungsdrucks (teilweise) darauf verzichtet, seine Religion zu leben. Den ohne Verfolgung wegen seiner Religion ausgereisten Ausländer treffen erhebliche Mitwirkungs- und Darlegungspflichten. Dies folgt aus der höchstpersönlichen Natur des Glaubens, die die Religionsfreiheit schützt. Im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ist daher kein Religionswissen im Sinne einer „Rechtgläubigkeitsprüfung“ zu kontrollieren; derartiges Wissen kann unterschiedlichen theologischen Beurteilungen zugänglich sein, die – innerhalb der Grenzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – staatlicher Bewertung entzogen sind. Zudem kann Wissen auswendig gelernt sein und lässt daher für sich betrachtet noch nicht den Schluss auf Glauben und eine religiöse Identität zu. Religiöse Identität ist „das, was sich ergibt, wenn jemand versucht, sich zum Göttlichen in das Verhältnis zu setzen, das ihm von eben diesem Göttlichen her als das Gebotene erscheint.“ (R. Spaemann). Sie drückt sich in den Antworten aus, die der Einzelne mit seinem Leben, also mit seinem Glauben, seinem Denken, seinem Sprechen und seinem Handeln auf Fragen gibt wie: Wer bin ich? Woher komme ich? Was ist meine Bestimmung? Als Ergebnis von Kommunikations- und Interaktionsprozessen mit sich selbst und mit Gott, mit anderen Gläubigen und mit Andersgläubigen ist religiöse Identität dynamisch und wandlungsfähig. Gleichwohl vermittelt Identität durch Veränderungsprozesse hindurch aufgrund der Einzigartigkeit ihres Subjekts Konstanz, Kontinuität und Kohärenz. Wer eine (religiöse) Identität (von lat. idem : der- oder dasselbe) hat, der bleibt im Laufe seines Lebens der Selbe, wenn auch nicht der Gleiche. Ist der Schutzsuchende nicht vorverfolgt und nicht erst in Deutschland konvertiert, so ist daher maßgeblich, welche Rolle die Religion für ihn in seinem Heimatland gespielt hat. Erschließt sich unter Berücksichtigung der dortigen Umstände und des dynamischen Charakters von Identität nicht, warum er religiöse Aktivitäten in Deutschland aufgenommen oder intensiviert hat, so ist in der Regel davon auszugehen, dass er dies aus Opportunitätserwägungen getan hat. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.04.2016, a. a. O., Rn. 14 ff. m. w. N. Weil es sich bei der religiösen Identität um eine innere Tatsache handelt, obliegt es dem Schutzsuchenden, von sich aus den Zusammenhang zwischen seinem Glauben und seinem Leben umfangreich, anschaulich und substantiiert darzulegen. Er muss das Gericht von seinem religiösen Selbstverständnis überzeugen, ebenso von seiner individuellen Glaubensausprägung sowie von seinen persönlichen Entscheidungen und Erfahrungen wie auch von einer etwaigen Aktivität innerhalb einer Religionsgemeinschaft. Er muss erkennen lassen, wie es sich wahrscheinlich auf ihn auswirkt, wenn er in seinem Glaubensleben eingeschränkt wird. Er muss zeigen, dass seine Religionszugehörigkeit nicht bloß soziokulturell oder familiär bedingt ist, sondern dass und wie für ihn sein Glaube bestimmt, was ihn als Person ausmacht. Für die religiöse Identität gibt es keine „Identitätspapiere“. Eine echte und richtige Mitgliedsbescheinigung bestätigt lediglich die formelle Zugehörigkeit eines Menschen zu einer Religionsgemeinschaft, kann aber naturgemäß nicht die innere Tatsache einer religiösen Identität nachweisen. Wird eine solche Bescheinigung allerdings nicht vorgelegt oder stimmt sie mit dem Klagevortrag nicht überein, so wirft dies auch Zweifel an einer religiösen Identität auf, die der Asylsuchende entkräften muss. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.04.2016, a. a. O., Rn. 38 ff. m. w. N. Der Klägerin droht in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung aus religiösen Gründen. Sie gehört zu den Zeugen Jehovas, die ihren Glauben öffentlichkeitswirksam praktizieren, und war aufgrund eines staatlichen Verbots ihrer Religionsgemeinschaft gezwungen, weitgehend auf die Ausübung ihres Glaubens zu verzichten, die für sie zur Wahrung ihrer religiösen Identität wichtig ist. Sie konnte ihren Glauben zuletzt allenfalls heimlich betätigen und musste bei Entdeckung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung, insbesondere strafrechtliche Verfolgung und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, befürchten. Die Situation der Zeugen Jehovas, die ihren Glauben aktiv praktizieren, hat sich seit der Ausreise der Klägerin aus der Russischen Föderation nicht verbessert, so dass sie auch bei einer Rückkehr strafrechtliche und administrative Repressionen zu befürchten hätte. Das Oberste Gericht der Russischen Föderation in Moskau hat die Zeugen Jehovas, denen in der Russischen Föderation rund 170.000 Personen angehören, mit Urteil vom 20.04.2017 als extremistische Gruppe eingestuft, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung bedrohe, ihnen sämtliche Aktivitäten auf russischem Territorium verboten und ihren Besitz beschlagnahmt. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände betroffen. Die Versammlungsgebäude (Königreichssäle) sind geschlossen und die Herstellung und Verteilung religiöser Druckwerke ist verboten. Die von den Zeugen Jehovas benutzte Neue-Welt-Übersetzung der Bibel und die Webseiten der Glaubensgemeinschaft werden von den russischen Behörden als extremistisch eingestuft und unterfallen daher ebenfalls dem Verbot. Die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft können für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden. Die russischen Behörden gehen gezielt gegen Einzelpersonen und deren Religionsausübung vor. Bei der Strafverfolgung wird nicht zwischen der privaten und öffentlichen Teilnahme an Aktivitäten einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung unterschieden. Russische Gerichte subsumieren unter den Begriff der Teilnahme auch religiöse Aktivitäten, die im privaten Bereich stattfinden, wie etwa häusliche Gottesdienste, Beten oder Bibellesungen. Das russische Bundesgesetz zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten definiert Extremismus vage als „Propaganda der Exklusivität, Über- oder Unterlegenheit einer Person aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer Einstellung zur Religion“, ohne dass die Anwendung oder Befürwortung von Gewalt oder die Verbreitung von Hass vorausgesetzt wird. Jede Manifestation ihres Glaubens durch Zeugen Jehovas kann zur Durchsuchung ihrer Wohnungen, zu langer Haft, strafrechtlicher Verfolgung und Inhaftierung führen. Als Beweise für „kriminelles“ Verhalten in durchgeführten Strafverfahren genügen gewöhnliche Aspekte des gemeinschaftlichen religiösen Lebens, einschließlich des Bibellesens bei einer Bibelstudiensitzung, der Teilnahme an einer Gottesdienstveranstaltung oder der Aufnahme von Menschen in der eigenen Wohnung für Bibellesungen oder Gottesdienste. Die missionarische Tätigkeit kann unter Art. 282.2 Abs. 1.1 RussStGB fallen, der das Rekrutieren von Mitgliedern für eine als extremistisch eingestufte Organisation verbietet. Hierfür ist ein höherer Strafrahmen von bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Art. 282.2 Abs. 1 RussStGB sieht für die Organisation von Aktivitäten einer als extremistisch eingestuften Organisation eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Von dieser Vorschrift haben russische Strafgerichte bereits Gebrauch gemacht. So sind Angehörige der Zeugen Jehovas, die leitende Aufgaben innerhalb der Glaubensgemeinschaft wahrnahmen, gemäß dieser Vorschrift zu Haftstrafen verurteilt worden. Als extremistisch eingestuftes Material wie die Neue-Welt-Übersetzung der Bibel unterliegt gemäß Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Extremismusbekämpfung der Einziehung. Die Verbreitung einer extremistischen Schrift fällt nach Einschätzung des Auswärtigen Amts unter den Teilnahmetatbestand des Art. 282.2 Abs. 2 RussStGB, den russische Strafgerichte derzeit sehr weit auslegen. Zudem kann bei einer Verbreitung der Schrift im Rahmen der Missionierungstätigkeit eine Strafbarkeit nach Art. 282.2 Abs. 1.1 RussStGB gegeben sein. Auch wenn der bloße Besitz einer extremistischen Schrift nicht unter den Teilnahmetatbestand des Art. 282.2 Abs. 2 RussStGB fallen dürfte, könnte er als Beweis für eine strafbare Teilnahme an extremistischen Aktivitäten herangezogen werden. Ferner können sich Anhänger der Zeugen Jehovas aufgrund der Einstufung als „extremistische Organisation“ nicht mehr auf Art. 59 Abs. 3 der Russischen Verfassung berufen, wonach jeder russische Staatsbürger das Recht hat, den Wehrdienst durch einen alternativen Zivildienst zu ersetzen, wenn seine Überzeugungen oder seine Religion dem Wehrdienst zuwiderlaufen. Anwärter für einen Ersatzdienst müssen im Rahmen ihrer Antragstellung genau darlegen, warum ihnen eine Ausübung des Militärdienstes aus religiösen Gründen nicht möglich ist. Die staatlichen Maßnahmen haben trotz der nicht unerheblichen Zahl der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation (ca. 170.000) und der missionarisch-aktivistischen Ausprägung der Glaubensgemeinschaft, die dem Einzelnen kontinuierlich religiöse Pflichten abverlangt, dazu geführt, dass öffentliche Glaubensmanifestationen seit 2019 nicht bekannt geworden sind. Angesichts der massiven Strafverfolgung durch russische Behörden bei praktizierter Glaubensausübung durch Anhänger der Zeugen Jehovas ist nach der Einschätzung des Auswärtigen Amts davon auszugehen, dass eine öffentliche Glaubensausübung wie das Missionieren derzeit kaum noch stattfinde. Die öffentliche Glaubensbetätigung ist nahezu unmöglich, nachdem alle Gemeindegebäude geschlossen sind und die Erstellung und Verbreitung religiöser Schriften verboten ist. Vgl. BayVGH, Urteil vom 09.11.2021 – 11 B 19.33187 –, juris, Rn. 31 ff. m. w. N. Das Gericht ist aufgrund der persönlichen Schilderung der Klägerin davon überzeugt, dass die besondere Glaubenspraktik der Zeugen Jehovas ihre religiöse Identität prägt und für sie unverzichtbar ist. Nach ihren glaubhaften Angaben, die durch die vorgelegte Bescheinigung bestätigt werden, ist die Klägerin seit 0000 getaufte Zeugin Jehovas und derzeit Mitglied der russischen Versammlung der Zeugen Jehovas in M. . Vor dem Verbot sämtlicher Aktivitäten der Zeugen Jehovas in Russland im April 2017 hat die Klägerin ihren Glauben aktiv in einer Weise ausgeübt, die öffentlich sichtbar war und in die Öffentlichkeit hineingewirkt hat. Insbesondere hat sie, wie sie mit Fotos dokumentiert hat, am Gemeindeleben sowie an Versammlungen im örtlichen Königsreichssaal teilgenommen und missioniert. Aus den genannten Gründen hat die auf dem Luftweg eingereiste (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) Klägerin ebenso einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Damit waren auch die verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.