Urteil
9 K 4358/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0421.9K4358.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juni 2019 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Kläger auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu entscheiden.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beigeladene und die Beklagte jeweils zur Hälfte
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juni 2019 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Kläger auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu entscheiden.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beigeladene und die Beklagte jeweils zur Hälfte Tatbestand Die Kläger begehren ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene. Die Kläger sind seit 1983 Eigentümer und Bewohner eines Einfamilienhauses im V.-straße 6A, 00000 Y.. Ein Bebauungsplan existiert für dieses Gebiet nicht. Im V.-straße 10 befindet sich ein Elektrotechnikbetrieb. In nördlicher Richtung erstreckt sich in ca. 100 Metern Entfernung ein festgesetztes Gewerbegebiet, auf dem die Beigeladene einen Großmarkt betreibt. Die Belieferung durch Lkw erfolgt zum Teil auf der südlichen, dem Haus der Kläger zugewandten Gebäudeseite. Zwischen dem Großmarkt der Beigeladenen und dem Haus der Kläger befindet sich ein ca. 80 m breiter, nicht bebauter Grünstreifen. Westlich befindet sich in ca. 150 Metern Entfernung die Bundesautobahn 555. Östlich liegt in ca. 350 Metern Entfernung eine Raffinerie der C. Deutschland GmbH. Die Kläger wenden sich seit Oktober 1984 an verschiedene Stellen wegen der Lärm-beeinträchtigungen in der Umgebung ihres Hauses, die unter anderem durch den Großmarkt der Beigeladenen verursacht werden. Ab dem 23. Juni 2008 wandte sich der Kläger zu 2. an die Beklagte. So wurde zunächst ein Abfallcontainer für Metall nach entsprechender Beschwerde und dem darauf folgenden Einschreiten der Beklagten versetzt, in der Folge ebenfalls ein Container für Holzentsorgung. Ab Juli 2010 beanstandete der Kläger zu 2. Lärm in Zusammenhang mit laufenden Kühlaggregaten der Lieferfahrzeuge. Nach Einschreiten der Beklagten führte die Beigeladene organisatorische Maßnahmen durch. Sie stattete u.a. alle Verladeboxen mit Stromanschlüssen aus, damit die Kühlaggregate der Lieferfahrzeuge nicht benutzt werden müssen. Im Januar 2011 wandte sich der Kläger zu 2. mit einer Petition an den Landtag Nordrhein-Westfalens. In dem abschließenden Beschluss vom 13. August 2013 führte der Petitionsausschuss aus, die Lärmwerte am Wohnhaus der Kläger lägen unterhalb der für reine und allgemeine Wohngebiete vorgegebenen Lärmpegel. Ein Ortstermin habe aber deutlich gemacht, dass die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen bezüglich des Betriebs der Beigeladenen im Hinblick auf die von den Anwohnern berichteten nächtlichen Anlieferungen unzureichend seien und die vorhandene Lärmschutzwand mangels ausreichender Höhe keine lärmbegrenzende Wirkung entfalten könne. Der Ausschuss bat die Landesregierung, gegenüber der Beklagten darauf zu drängen, dass alle behördlichen Auflagen im Zusammenhang mit dem Betrieb eingehalten würden. Ab Juli 2013 beanstandete der Kläger zu 2. nächtlichen Baustellenlärm, welcher im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen des Marktes auftrat sowie Lärm eines Kühlcontainers auf dem benachbarten Grundstück der Beigeladenen. Bei Immissionsüberwachungen wurde von der Beklagten festgestellt, dass Bauarbeiten nach 22:00 Uhr stattfanden, obwohl eine entsprechende Genehmigung nicht vorlag. In weiteren Kontrollen stellte die Beklagte fest, dass Lkw-Entladungen vor 6:00 Uhr morgens stattfanden. Unter dem 23. August 2013 forderte die Beklagte die Beigeladene diesbezüglich zur Stellungnahme auf. Die Beklagte wies darauf hin, dass ein Schallgutachten erforderlich sei, falls eine Anlieferung zwischen 22:00 und 6:00 Uhr erfolge. Mit Schreiben vom 25. August 2013 forderte der Kläger zu 2. von der Beklagten u.a. die telefonische Erreichbarkeit eines Verantwortlichen der Beigeladenen rund um die Uhr, die Schließung des Betriebsgeländes zwischen 22:00 und 6:00 Uhr, eine Schallschutzeinrichtung, sowie die grundsätzliche Abschaltung der Kühlaggregate der Lkw. Mit Schreiben vom 6. September 2013 teilte die Beigeladene mit, sie habe ihre Mitarbeiter angewiesen, die Schranke zur Anlieferung nachts geschlossen zu halten, zudem stelle sie eigene Fahrzeuge nachts als Barriere vor die Einfahrt. Ein Schallschutzgutachten werde nach Abschluss der Umbauarbeiten erstellt. Unter dem 20. September 2013 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger an die Beklagte und forderte diese erneut auf, alle in Betracht kommenden Maßnahmen mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen und für die Errichtung wirksamer Schallschutzeinrichtungen Sorge zu tragen. Am 30. September 2013 führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung bei der Beigeladenen durch. Sie stellte fest, dass keine lärmintensiven Arbeiten stattfanden. Ein Wachdienst kontrollierte den Warenverkehr und die Bauarbeiten rund um die Uhr. Eine Überwachung am 16. Oktober 2013 um 5:00 Uhr morgens ergab, dass zwar die Zufahrt für Lkw geschlossen war, vereinzelt Lkw aber über die Kundenzufahrt auf das Gelände fuhren und teilweise entladen wurden. Im Oktober und November 2013 teilte der Kläger zu 2. gegenüber der Beklagten mit, dass eine Besserung nicht eingetreten sei. Im Rahmen weiterer Immissionsüberwachungen am 8. und 11. November 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Schranke zur Lkw-Zufahrt nicht verschlossen war und teilweise Entladetätigkeiten vor 5:00 Uhr stattfanden. Die Beklagte hörte die Beigeladene mit Schreiben vom 12. November 2013 an. Es sei sicherzustellen, dass keine Warenanlieferung zwischen 22:00 und 6:00 Uhr erfolge. Die Beigeladene habe ein Lärmgutachten zu erstellen, um in Zukunft auch Nachtarbeiten durchführen zu können. Bei einer Überschreitung der Lärmgrenzwerte seien weitere Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Bei weiteren Kontrollen der Beklagten im Dezember 2013 sowie im Januar und April 2014 vor 6:00 Uhr bzw. nach 22:00 Uhr konnten Entladetätigkeiten und entsprechender Lärm nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 teilte die Beklagte den Klägern u.a. mit, dass ihr zwischenzeitlich die Zusage der Beigeladenen vorliege, ein Lärmgutachten zur Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen einzuholen. Ordnungsbehördliche Maßnahmen seien bis dahin entbehrlich. Im August 2014 übersandte die Beigeladene die Lärmprognose des Ingenieurbüros K. vom 17. Juli 2014. Danach werde am Immissionspunkt V.-straße 6 tagsüber ein Beurteilungspegel von 53,3 dB(A) erzielt. Diese lägen unterhalb der für ein Mischgebiet geltenden Richtwerte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 191 ff. des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 hörte die Beklagte die Beigeladene an. Die Beklagte wies darauf hin, dass im Interesse der Schutzbedürftigkeit der Anwohner in Anbetracht des geringen Abstandes die Zugrundelegung der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete mit nachts 40 dB(A) und tagsüber von 55 dB(A) für notwendig gehalten würde. Um diese Richtwerte einzuhalten, sei organisatorisch sicherzustellen, dass das Befahren der südlichen Verladerampen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr ausgeschlossen sei. Der Wendehammer sei nicht zu nutzen. Papierpresse, Holzpresse und Glascontainer seien nur von 7:00 bis 20:00 Uhr zu nutzen und es seien Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine umfassende schallschutztechnische Untersuchung vorzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen teilte unter dem 18. November 2014 mit, dass die vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt würden. Im Folgenden legte die Beigeladene der Beklagten eine aktualisierte schallschutztechnische Lärmprognose des Ingenieurbüros K. vom 26. Januar 2015 vor, wonach am Immissionspunkt V.-straße 6 ein Beurteilungspegel von 53,4 dB(A) erzielt werde. Dies führe zur Einhaltung der Richtwerte unter Annahme eines allgemeinen Wohngebietes und dem Vorliegen einer Gemengelage. Am 11. März 2015 fand eine Besprechung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen statt, in der u.a. die Neuordnung des Lkw-Lieferverkehrs auf dem Gelände der Beigeladenen vereinbart wurde. Unter dem 19. März 2015 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, dass das Bauaufsichtsamt das Gebiet, auf dem sich das Haus der Kläger befindet, als reines Wohngebiet einstufe. Aufgrund der vorliegenden Gemengelage seien die Richtwerte für All-gemeine Wohngebiete für die Beurteilung heranzuziehen. Der Betrieb der Beigeladenen ohne Lärmschutzwand könne daher nur unter folgenden Bedingungen aufrecht erhalten werden: Beschränkung der Andienung auf die Zeiten von 6:00 bis 22:00 Uhr, Errichten von Hinweisschildern und Vorabinformation der Anlieferer, Verlegung der Zufahrt für Lkw auf die Nordseite, Beschilderung der Zufahrtswege, Versperrung des Anlieferbereichs durch eine Schrankenanlage in den Nachtstunden, Verlegung des Altglascontainers, Entleerung des Containers und Bedienung der Papier- und Holzpresse nur zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass die Neuplanung der Streckenführung am Thema vorbei gehe. Hauptsächlich erfolgten die unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch die Verladetätigkeiten an der Rampe und den Betrieb der Kühlaggregate. Daraufhin erläuterte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 23. Juni 2015 die weitere Vorgehensweise der Beigeladenen und verwies auf die Feststellungen der Lärmprognose vom 26. Januar 2015 und die danach eingehaltenen Lärmrichtwerte. Dezidierte Nachweise über erhebliche Belastungen der Anwohner lägen nicht vor. Dem Schreiben beigefügt war ein Muster für eine Aufzeichnung solcher Belastungen. Im Juli 2015 erfolgten weitere Beschwerden des Klägers zu 2. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 drohte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen den Erlass einer Ordnungsverfügung an, da die angekündigten Maßnahmen nicht umgesetzt worden seien. Der Beigeladenen wurde eine Frist bis zum 30. September 2015 eingeräumt, um die Zufahrt an die Nordseite des Gebäudes zu verlegen und separate Abstellplätze für Lkw zu schaffen. Die Beigeladene sagte daraufhin eine kurzfristige Umsetzung der Maßnahmen zu. Mit Schreiben vom 4. September 2015 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte auf, gegen die Beigeladene im Wege einer Ordnungsverfügung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wonach ein wirksamer Lärmschutz und Schutz der Anwohner erreicht werde. Am 15. September 2015 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass der Vorgang vor dem Hintergrund der Lärmprognose als abgeschlossen eingestuft werde, sobald die mit Schreiben vom 18. März 2015 mitgeteilten Maßnahmen umgesetzt seien und keine weiteren Beeinträchtigungen nachgewiesen würden. Die Beklagte führte am 16. Oktober 2015 eine Ortsbegehung bei der Beigeladenen durch und stellte fest, dass eine neue Verkehrsführung umgesetzt und Parkflächen angelegt worden waren. Zudem stellte sie fest, dass Elektrosteckdosen an den Verladebuchten installiert und eine Beschilderung hinsichtlich der Abstellung der Kühlaggregate sowie der Bedienung der Abfallcontainer angebracht worden war. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass er nun auch die Klägerin zu 1. vertrete. Auch diese sei von den Lärmbeeinträchtigungen betroffen. Trotz Umsetzung der Maßnahmen sei keine Verbesserung erfolgt. Die Beklagte wurde erneut aufgefordert, geeignete Lärmschutzmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen anzuordnen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 teilte die Beklagte den Klägern das Ergebnis der Ortsbesichtigung mit. Es seien nun die Voraussetzungen für einen lärmreduzierten Betrieb der Beigeladenen geschaffen worden. Der Erfolg der Maßnahmen werde in nächster Zukunft überprüft. Für weitere Maßnahmen bestehe unabhängig von den angekündigten Überprüfungen zunächst keine Veranlassung. Bei Kontrollen im Zeitraum von November 2015 bis Januar 2016 stellte die Beklagte fest, dass keine Lkw vor dem Betriebsgelände der Beigeladenen abgestellt, die Schranken verschlossen und durch ein Vorhängeschloss gesichert waren. Verladetätigkeiten wurden nicht festgestellt. Eine Schallpegelmessung auf dem unbefestigten Weg nördlich des Gebäudes der Kläger ergab einen Pegel von 58-62 dB(A), der von der Beklagten der Autobahn 555 zugeschrieben wurde. Am 19. Januar 2016 erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht Köln Klage unter dem Aktenzeichen 13 K 291/16 und beantragten, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Anträge der Kläger auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen zu entscheiden. Zur Begründung führten die Kläger aus, der Geschäftsbetrieb der Beigeladenen verursache unzumutbare Lärmemissionen. Zeitgleich erhoben die Kläger gegen die Beigeladene eine zivilrechtliche Klage beim Landgericht Köln (Az. 27 O 27/16). Das Verfahren wurde von den Beteiligten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ruhend gestellt. Am 19. April 2018 fand der Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 13 K 291/16 statt. Das Gericht wies die Beteiligten in diesem Termin darauf hin, dass wegen der Prägung, jedenfalls des Straßenzuges V.-straße durch den Elektrobetrieb L. (Hausnummer 10), von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen sei, mithin der Wert der TA Lärm von 55 dB(A) maßgeblich sei. Des Weiteren handele es sich um eine Gemengelage wegen des Nebeneinanders von durch Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereichen und faktischem Allgemeinen Wohngebiet. Der Zwischenwert für das maßgebliche Grundstück des Klägers liege bei 58 dB(A). Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die vorgelegten schalltechnischen Bearbeitungen des Ingenieurbüros für Bauphysik K. aus 2014 und 2015 in den Vorgaben erheblich zu beanstanden seien. Das Gericht regte daher an, dass sich die Beklagte zur Bescheidung des Antrages der Kläger am Maßstab des § 24 i.V.m. § 22 Abs. 1 BImSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bereit erkläre. Der Vertreter der Beklagten erklärte darauf hin, er verpflichte sich, den Antrag der Kläger zu bescheiden, sprich zu prüfen, ob die maßgeblichen Immissionswerte der TA Lärm am Grundstück der Kläger eingehalten werden. Die Beteiligten erklärten das Verfahren daraufhin übereinstimmend für erledigt. Unter dem 25. Oktober 2018 legte die Beigeladene der Beklagten die von ihr in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung der Fa. F. H. GmbH vom 24. Oktober 2018 vor. Darin stellen die Gutachter fest, dass die am Wohngebäude V.-straße 6a gegenüber dem Gewerbelärm zulässigen Immissionsrichtwerte bzw. Zwischenwerte von 58 dB(A) tags und 43 dB(A) zum Nachtzeitraum auf Grundlage der Berechnungsergebnisse und der für die östlich gelegene C.-Raffinerie getroffenen Annahmen zum Tages- und Nachtzeitraum deutlich eingehalten würden. Auch die für ein allgemeines Wohngebiet bzw. für ein Mischgebiet kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen würden eingehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 724 ff. der Verwaltungsvorgänge verwiesen. Unter dem 14. Juni 2019 lehnte die Beklagte ein behördliches Einschreiten auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen wegen der von dem Betrieb verursachten Geräuschemissionen ab. Entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 im Gerichtsverfahren zum Aktenzeichen 13 K 291/16 habe die Beigeladene das Ingenieurbüro F. H. GmbH beauftragt, ein weiteres Gutachten zu erstellen. Die Situation und Aufgabenstellung sowie die Bearbeitungsgrundlagen würden im Gutachten genannt. Darüber hinaus würden die Vorgehensweise zur Ermittlung der Schallleistungspegel/Lärmwerte und die Berechnungsmodelle im Gutachten konkret beschrieben. Das Gutachten sei von der Behörde geprüft worden. Die Angaben seien nachvollziehbar und plausibel, die vom Verwaltungsgericht gerügten Punkte seien berücksichtigt worden. Für die Ermittlung der Schallimmissionen seien alle immissionsrelevanten Geräuschquellen ermittelt und in ein digitales Simulationsmodell eingegeben worden. Auch die Zuschläge für tieffrequente Geräusche sowie die Zuschläge für ein allgemeines Wohngebiet seien berücksichtigt worden. Im Ergebnis würden die vom Verwaltungsgericht angenommenen maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm durch die Beurteilungspegel der geräuschverursachenden Tätigkeiten des Betriebs eingehalten. Am 15. Juli 2019 haben die Kläger die hier streitgegenständliche Klage erhoben. Eine zuvor am 28. Mai 2019 erhobene Untätigkeitsklage der Kläger ist nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides und übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt worden (13 K 3382/19). Die Kläger sind der Auffassung, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkten vom Betrieb der Beigeladenen in erheblicher Weise schädliche Umwelteinwirkungen auf das Wohnhaus der Kläger ein. Die nach Auffassung der Kläger unzumutbaren Geräuschimmissionen seien dabei schon Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 13 K 291/16 gewesen. Auf die dortigen Ausführungen werde Bezug genommen. Es würden nach wie vor die Fahrt-, Rangier- und Abstellvorgänge von anliefernden Lkw, insbesondere das Laufenlassen der Motoren und Kühlaggregate von anliefernden Kühl-Lkw über eine erhebliche Dauer von 30 Minuten, sowie die Ladetätigkeiten von Lkw auf den gegenüber dem Wohnhaus der Kläger befindlichen Laderampen und die Nutzung des Leergutlagers beanstandet. Auch die Fahrtvorgänge und Ladetätigkeiten durch Stapler im Bereich des Leergutlagers und der Laderampen, die Nutzung der Papierpresse, der Betrieb der Außenaggregate auf dem Dach des Großmarktes führten zu unzumutbaren Geräuschemissionen. Darüber hinaus werde die fehlende bzw. unzureichende Überwachungstätigkeit durch den Betreiber und das widerrechtliche Abstellen und Parken der Anlieferfahrzeuge im Wendehammer beanstandet. Die Entscheidung der Beklagten, keine behördliche Anordnung gegen die Beigeladene zu erlassen, sei auf fehlerhafter Grundlage erfolgt. Die seitens der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Untersuchung der Fa. F. sei in jeder Hinsicht zu beanstanden. Beanstandet werde insbesondere, dass die der Untersuchung zugrunde liegenden Nutzungsangaben ausschließlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden seien. Die bei der Untersuchung berücksichtigten Nutzungsansätze seien sämtlich nicht zutreffend. So seien auf Seite 10 des Gutachtens an der offenen Laderampe lediglich Warenanlieferungen von Lkw 40 t berücksichtigt ohne Berücksichtigung von Kühlaggregaten. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass die offene Laderampe über keine Steckdosen verfüge. Darüber hinaus lege die schalltechnische Untersuchung ausschließlich Idealvorgänge zugrunde. So würden bei sämtlichen Warenanlieferungen lediglich „Kühlaggregat 10 Minuten Dieselbetrieb“ zugrunde gelegt. Demgegenüber liefen die Kühlaggregate über den Dieselbetrieb regelmäßig über den gesamten Entladevorgang. Sowohl in Wartestellung als auch während der Entladung liefen die Motoren und die Kühlaggregate der anliefernden Fahrzeuge regelmäßig über erhebliche Zeiträume. Dies werde in der Untersuchung in keiner Weise berücksichtigt. Zudem erzeugten die Kühlfahrzeuge eine erhebliche, gesundheitsgefährdende Belastung durch tieffrequente Geräusche. Diese tieffrequenten Geräusche seien in der Untersuchung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Ferner sei fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass regelmäßig mehrere Fahrzeuge auf einmal entladen würden, was zu einem entsprechend höheren Lärmpegel führe. Die Fahrt-, Rangier- und Abstellvorgänge würden durchweg mit erheblich zu geringer Dauer angenommen. Ebenso würden bei den ermittelten „Rollgeräuschen Palettenhubwagen auf Lkw Wagenboden“ Idealvorgänge zugrunde gelegt. Weitere impulshaltige Lärmbelästigungen erfolgten durch das regelmäßige Werfen von leeren Paletten in die Lkw sowie in bereitgestellte Container. Weiter würden sämtliche Ergebnisse der Lärmuntersuchung aufgrund unzutreffend zugrunde gelegter Nutzungsansätze beanstandet. Weder seitens der Beklagten noch in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt würden Immissionen, die durch regelmäßige Veranstaltungen von Trödelmärkten auf dem Betriebsgelände der P. ausgingen. Ebenso wenig sei das widerrechtliche Parken von Anlieferfahrzeugen insbesondere auf der Y.-straße-Straße berücksichtigt worden. Die Untersuchung hinsichtlich der Gewerbelärmvorbelastung sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. So sei ein R.-Markt berücksichtigt worden, der nicht mehr existiere. Die Kläger vertreten nach wie vor die Ansicht, dass hinsichtlich der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen Messungen am maßgeblichen Immissionsort auch unter Berücksichtigung der angrenzenden BAB 555 möglich und erforderlich seien. Der maßgebliche Immissionsort sei nach der TA Lärm 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raums. Insoweit werde die durchgeführte Schalluntersuchung unter Durchführung von Luftschallmessungen beanstandet. Die Beklagte habe das ihr obliegende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da sie entgegen ihrer im Vorprozess eingegangen Verpflichtung eine ordnungsgemäße Überprüfung der auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Immissionen unterlassen habe. Spätestens im Nachgang zum Termin der mündlichen Verhandlung hätte zunächst ein Ortstermin am Wohnhaus der Kläger zur Durchführung einer Bestandsaufnahme unter Berücksichtigung der konkret vorgebrachten Beschwerden vorgenommen werden müssen. Des Weiteren hätte nach Auffassung der Kläger eine Bestandsaufnahme der lärmintensiven Tätigkeiten sowie der lärmverursachenden Anlagen des Betriebs der Beigeladenen erfolgen müssen. Die Beklagte habe die Überprüfung in vollem Umfang der Beigeladenen überlassen und zu keiner Zeit eine eigene Prüfung vorgenommen. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräuschbelastung sei eine Ermittlung von Luftschallmessungen in keiner Weise angemessen gewesen. In dem Gutachten werde auch nicht nachvollziehbar begründet, warum aufgrund der zu erwartenden Tätigkeiten davon auszugehen sei, dass keine tieffrequenten Geräusche vorlägen. Dass die Beklagte nunmehr vortrage, sie könne keine Messungen durchführen, belege, dass zwei Jahre lang eine Scheindiskussion geführt worden sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juni 2019 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen gegen die Beigeladene zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, die auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen entstehenden Betriebsgeräusche überschritten nicht den maßgeblichen Lärmpegel. Die 13. Kammer habe im Verhandlungstermin des Vorprozesses am 19. April 2018 klargestellt, dass der maßgebliche Zwischenwert für die Tagzeiten für das Grundstück der Kläger bei 58 dB(A) und für die Nachtzeiten bei 43 dB(A) liege. Hiervon sei in dem Gutachten des Ingenieurbüros F. vom 24. Oktober 2018 und dem darauf basierenden Bescheid ausgegangen worden. Hinsichtlich der schalltechnischen Untersuchung trügen die Kläger weder konkrete Mängel vor, noch würden Belege erbracht. Die schalltechnische Untersuchung sei von einer akkreditierten Messstelle nach § 29b BImSchG durchgeführt worden. Es sei auch nicht Aufgabe der Behörde, Schallgutachten zu erstellen. Das Gutachten habe nur auf Vollständigkeit und Plausibilität hin überprüft werden können. Es beinhalte die Erfassung der Lärmquellen inklusive der Ermittlung der Geräuschemissionen durch Messungen. Die Frequentierung entspreche den tatsächlichen Abläufen. Die tatsächlichen Geräuschbelastungen am Haus der Kläger könnten, entgegen der Annahmen der Kläger, zumindest zur Tagzeit aufgrund des vorherrschenden Fremdgeräuschpegels nicht durch Messungen ermittelt werden. Die letzten durchgeführten Baumaßnahmen seien 2013 beantragt und genehmigt worden. Kernstück der Umbaumaßnahmen sei die Verlagerung eines Teiles der Laderampe auf die Gebäuderückseite zur Autobahn hin gewesen. Drei neue moderne Ladeschleusen hätten 50% des bisherigen Anlieferverkehrs übernommen. All diese Maßnahmen hätten zur Lärmreduzierung beigetragen. Hinsichtlich der Messung tieffrequenter Geräuschemissionen habe die Beklagte versucht, mit dem Kläger zu 2. einen Messtermin abzustimmen. Eine Einigung über die Messbedingungen habe jedoch nicht erzielt werden können. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 teilte die Beklagte mit, die Annahme, sie könne Messungen tieffrequenter Töne vornehmen, beruhe leider auf einem Missverständnis. Die zur Verfügung stehenden Geräte könnten die tieffrequenten Töne zwar messen, der verantwortliche Mitarbeiter der Beklagten habe aber keine Messerfahrung und könne die Ergebnisse nicht auswerten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe den Antrag der Kläger zu Recht abgelehnt. Die Kläger hätten keinen Anspruch gegen die Beklagte auf ordnungsbehördliches Einschreiten. Der Betrieb entspreche den erteilten Genehmigungen und verstoße auch im Übrigen nicht gegen nachbarschützende Bestimmungen. Soweit die Kläger das Auftreten tieffrequenter Geräusche geltend machten, gehe die Beigeladene aufgrund der Entfernung zwischen Anlieferbereich und dem Wohnhaus der Kläger sowie aufgrund der Erfahrungen mit zahlreichen anderen Warenannahmen davon aus, dass derartige Immissionen auf dem Grundstück der Kläger nicht zu besorgen seien, jedenfalls aber nicht durch den Betrieb der Beigeladenen versursacht würden. Die Beigeladene habe im Anschluss an den Verhandlungstermin in dem vorausgegangenen Verfahren das Büro F. mit der Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung zu dem bestehenden Einzelhandelsbetrieb in Bezug auf die Kläger beauftragt. Vor Erstellung des Gutachtens habe das Büro eine umfangreiche Ortsbesichtigung durchgeführt. Seitens der Beigeladenen seien dem Büro die tatsächlichen Anliefervorgänge mitgeteilt worden. Das Gutachterbüro habe zur Ermittlung der zu erwartenden Immissionen Luftschallmessungen durchgeführt. Die Immissionen am Wohnort der Kläger seien berechnet worden. Nach Auffassung der Gutachter sei angesichts der am Wohnhaus der Kläger bestehenden Beurteilungspegel aus Straßenverkehrslärm i.H.v. 65/60 dB(A) eine Luftschallmessung zum Nachweis der Einhaltung des zulässigen Pegels gemäß TA Lärm nicht möglich. Für die Ermittlung der Immissionen des zum Zeitpunkt der Messung noch nicht installierten neuen Klimageräts auf dem Dach hätten die Gutachter die Herstellerangaben zu Grunde gelegt und diese konservativ um 3 dB(A) erhöht. Hinsichtlich der Kühlaggregate habe der Gutachter die Aussage der Beigeladenen zugrunde gelegt, dass die Dieselaggregate grundsätzlich während des eigentlichen Ladevorgangs ausgeschaltet würden und die Kühlung durch die vorhandenen Stromsteckdosen betrieben würde. Entgegen der Behauptung der Kläger seien die entsprechenden Rampen mit Steckdosen versehen. Durch Hinweisschilder und durch Mitarbeiter würden die Fahrer der Anlieferfahrzeuge auf die Nutzung der Stromanschlüsse hingewiesen. Im Übrigen würden die zulässigen Pegel am Wohnhaus der Kläger nach Einschätzung der Gutachter auch dann eingehalten, wenn von einer Betriebsdauer der dieselbetriebenen Kühlungen von jeweils 80 Minuten anstatt von jeweils 10 Minuten ausgegangen werden müsse. Ob mehrere Fahrzeuge gleichzeitig anliefern bzw. entladen oder nicht, sei unerheblich. Auf die Höhe des Beurteilungspegels habe dies keinen Einfluss, da der zulässige Beurteilungspegel über den Tageszeitraum von 16 Stunden gemittelt werde. Die von den Klägern angegebene Länge der Rangierdauer von 10 Minuten sei unrealistisch. In einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 20. Dezember 2019 hätten die Gutachter gleichwohl eine Kontrollrechnung durchgeführt, die unterstelle, dass das Anlieferfahrzeug den gesamten Anlieferweg nicht einmal, sondern sechs Mal fahren müsse. Auch in diesem Fall würden die maßgeblichen Zwischenwerte unterschritten. Die Beigeladene kontrolliere regelmäßig insbesondere in den Ladebereichen, die Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen auch zur Lärmminderung. Die Trödelmärkte würden lediglich auf der dem Grundstück der Kläger abgewandten Seite des Marktes veranstaltet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Aktenzeichen 13 K 291/16, die beigezogene Gerichtsakte des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 27 O 27/16 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind insbesondere klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Es erscheint wenigstens möglich, dass sie in den drittschützenden Belangen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verletzt sind, womit auch ein möglicher Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG oder wenigstens auf ermessensfehlerfreie Betätigung zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG korrespondiert. Vgl. zum Drittschutz von § 22 BImSchG Enders, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 65. Ed. 01.01.2023, § 22 BImSchG Rn. 32 m.w.N. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut über ihren Antrag auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Die Ablehnung eines behördlichen Einschreitens zur Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Juni 2019 war zumindest hinsichtlich einer möglichen Belastung durch tieffrequente Geräusche rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf behördliches Einschreiten ist § 24 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 BImSchG konkretisiert die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Der Erlass der immissionsrechtlichen Anordnung nach §§ 22, 24 BImSchG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Vorschrift räumt der Behörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen weiten Ermessensspielraum ein. Das Ermessen erstreckt sich sowohl auf den Entschluss zum Einschreiten (Entschließungsermessen) als auch auf die Wahl des Mittels (Auswahlermessen). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1988 – 7 B 154.88 –, juris Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 14. April 2015 – 1 A 214/13 –, juris Rn. 71. Soweit die Beklagte den Antrag mit Blick auf die Überschreitung der Lärmrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) abgelehnt hat, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden (hierzu 1.). Hinsichtlich einer möglichen Belastung der Kläger durch tieffrequente Geräusche hat die Beklagte den Antrag auf Einschreiten ermessensfehlerhaft abgelehnt, da sie den Sachverhalt insoweit nicht ausreichend ermittelt hat (hierzu 2.). 1. Die Beklagte hat den Antrag auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen rechtsfehlerfrei abgelehnt, soweit die Kläger geltend gemacht haben, der Betrieb der Beigeladenen verursache unzumutbare Lärmemissionen. Die Behörde ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen, da eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch den Betrieb der Beigeladenen nicht zu besorgen ist. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist damit eine Frage der Einzelbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – BVerwG 7 C 33.87 –, juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 7 C 25.91 –, juris Rn. 11. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 21 A 2723/01 –, juris Rn. 5 f m.w.N. Nach Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm sind die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte von dem Charakter des Gebietes abhängig, in dem sich der Immissionsort befindet. Da für den Bereich, in dem sich das Wohngebäude der Kläger befindet, kein Bebauungsplan existiert, richtet sich die Einordnung nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm nach der konkreten Schutzbedürftigkeit, also danach, ob die tatsächliche Bebauung einem Baugebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO entspricht. Vorliegend entspricht die tatsächliche Bebauung des Gebiets, in dem sich das Wohnhaus der Kläger befindet, einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind nach Abs. 2 Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können gem. Abs. 3 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden. Das Gebiet, in dem sich das klägerische Wohnhaus befindet, ist hauptsächlich durch Wohnnutzung geprägt. Im V.-straße Nr. 10, also in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Klägern, befindet sich allerdings die L. Elektrotechnik GmbH. Der Betrieb hat eine funktionierende Homepage (L.-elektrotechnik.de), auf der beschrieben wird, dass auch größere Projekte durchgeführt werden. Darüber hinaus bietet der Elektrotechnikbetrieb nicht nur die Planung, sondern auch die Ausführung elektrotechnischer Arbeiten an. Unter dem Reiter „Stellenangebote“ werden Elektromeister und Elektriker gesucht. Es handelt sich demnach um einen Handwerksbetrieb, der nicht nur der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient und somit um eine Anlage, die in einem reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig ist. Stuft man das Gebiet danach als allgemeines Wohngebiet ein, gilt gem. Nr. 6.1 Satz 1 e) TA Lärm grundsätzlich ein Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A). Die Immissionsrichtwerte sind jedoch auf einen geeigneten Zwischenwert anzuheben, da eine Gemengelage gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm vorliegt. Eine solche Gemengelage ist gegeben, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Dies ist vorliegend der Fall. Das zum Wohnen dienende Gebiet, auf dem sich das Grundstück der Kläger befindet, grenzt mit dem Gewerbegebiet, auf dem der Großmarkt der Beigeladenen betrieben wird, aneinander. Hinzu kommt, dass in östlicher Richtung ein Industriegebiet angrenzt. Die Kläger wohnen auch in der letzten Hausreihe, sodass ihr Haus unmittelbar an das Gewerbegebiet grenzt. Auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt, sind die Gebiete durch die M.-straße auch verkehrlich verbunden. Liegt eine Gemengelage vor, so können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist, Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm. Da für das angrenzende Gewerbegebiet ein Immissionsrichtwert von tagsüber 65 dB(A) gilt, Nr. 6.1 Satz 1 b) TA Lärm, liegt der zu bildende Zwischenwert damit unter Zugrundelegung eines allgemeinen Wohngebiets in einem Bereich von 55 dB(A) und 65 dB(A). Nach 6.7 Abs. 2 TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes – in Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme – die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Im konkreten Fall wird das Einwirkungsgebiet einerseits durch die Ausdehnung und Intensität der industriellen Nutzung des Gewerbe- und Industriegebietes geprägt. Das Gewerbegebiet wurde immer weiter ausgedehnt. Die in Rede stehende Konfliktsituation ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass das Grundstück der Kläger am nördlichen Rand des Wohngebiets liegt. Der Abstand ihres Wohnhauses vom Betriebsgelände der Beigeladenen beträgt nur etwa 100 m. Die Pufferwirkung des in diesem Bereich entsprechend schmalen unbebauten Grünstreifens ist demgemäß nur eingeschränkt vorhanden, so dass das betroffene Wohngrundstück wie auch die anderen im V.-straße liegenden Grundstücke im Vergleich zu den übrigen des Wohngebiets in besonderem Maße den von dem benachbarten Betrieb ausgehenden Emissionen ausgesetzt ist und durch diesen immissionsschutzrechtlich geprägt wird. Ebenfalls anzuführen ist die sechsspurige Autobahn 555, die, allerdings mit weniger Fahrspuren, bereits vor Errichtung des Wohngebiets existierte. Für die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung spricht, dass diese – wie sich dem Vermerk der Beklagten vom 2. März 2016 (Bl. 484 der Verwaltungsvorgänge) entnehmen lässt – im Jahre 1950 realisiert wurde und das Gewerbegebiet 1967 entstanden ist. Die Siedlung ist zunächst als Kleinsiedlungsgebiet entstanden. Die Kläger haben ihr Wohnhaus als Anbau im Jahr 1983, also 16 Jahre nach der Errichtung des Gewerbegebiets, errichtet. Somit war die Wohnnutzung der Kläger in erheblicher Weise durch die benachbarte Gewerbenutzung vorbelastet. Schließlich ist wegen Nr. 6.7 Satz 2 TA Lärm zu berücksichtigen, dass der Zwischenwert auf maximal 60 dB(A) begrenzt ist. Nach dieser Vorschrift sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden. Diese liegen gem. Nr. 6.1 d) TA Lärm bei tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Vor diesem Hintergrund ist der zu bildende Zwischenwert im oberen Bereich des Rahmens von 55-60 dB(A) anzusiedeln. Die erkennende Kammer teilt nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze und eigener Prüfung die Einschätzung der im Vorverfahren zuständigen 13. Kammer, die ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung den Zwischenwert bei 58 dB(A) tagsüber gesehen hat. Der Nachtwert liegt in entsprechender Anwendung bei 43 dB(A). Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese maßgeblichen Zwischenwerte durch den Betrieb der Beigeladenen nicht überschritten werden. Sie hat sich hierzu ermessensfehlerfrei auf die von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegte schalltechnische Untersuchung der Firma F. H. GmbH vom 24. Oktober 2018 (Bericht-Nr.: F 0000-0) gestützt. Die Untersuchung ist – soweit es um die Beurteilung der Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm durch den Betrieb der Beigeladenen geht – nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zunächst nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie zur Beurteilung des klägerischen Antrags kein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat. Der dahingehende Vortrag der Kläger, die Beklagte sei verpflichtete gewesen, eigene Untersuchungen vorzunehmen, greift nicht durch. Gemäß § 24 VwVfG NRW ist die Behörde im Verwaltungsverfahren verpflichtet, den Sachverhalt ohne Einschränkung durch den Vortrag der Beteiligten zu ermitteln, soweit er für den Einzelfall von Bedeutung ist. Sie muss alle vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Aufklärung ausschöpfen, die geeignet erscheinen, die für die Entscheidung notwendige Überzeugung zu gewinnen. Hierzu stehen ihr insbesondere die in § 26 VwVfG NRW genannten Beweismittel zur Verfügung. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Ob die Behörde den Sachverhalt selbst ermittelt, sich im Wege der Amtshilfe anderer Behörden bedient, Sachverständige hinzuzieht oder zu anderen Erkenntnismitteln greift, steht in ihrem Ermessen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 – 10 A 1013/08 –, juris Rn. 30 ff.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 24 Rn. 7. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nicht, sämtliche relevanten Tatsachen selbst zu erheben und nachzuprüfen. Das Verwaltungsverfahren sollte idealtypisch ein kommunikativer Prozess sein, zu dem auch die Beteiligten mit ihrem Vorbringen und vorgelegten Unterlagen beitragen. Über die Mitwirkung nach § 26 Abs. 2 VwVfG hinaus sind die Beteiligten zudem nach diversen Vorschriften des Fachrechts verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, Erklärungen abzugeben, Messungen vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Beiträge besteht die Verpflichtung zur nachvollziehenden Kontrolle. Die Behörde ist dann im Rahmen ihrer Amtsermittlung zur Überprüfung der vorgelegten Unterlagen und bzw. der abgegebenen Erklärung auf Richtigkeit und Vollständigkeit verpflichtet. Die Angaben der Beteiligten sind inhaltlich auf ihre Plausibilität zu überprüfen und mit dem bisherigen Erfahrungswissen abzugleichen. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 24 Rn. 9. Dass die Behörde sich zur Sachverhaltsermittlung auch auf ein vom Lärmverursacher in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten stützen darf, ergibt sich im Übrigen auch aus § 26 Satz 1 BImSchG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Sie ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben, muss dies aber nicht tun, vgl. § 26 Satz 2 BImSchG. Gemessen daran ist das Vorgehen der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie durfte im Rahmen ihres Sachverhaltsaufklärungsermessens auf das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zurückgreifen. Sie ist dabei, entgegen der Auffassung der Kläger, auch ihrer Pflicht zur Prüfung des Gutachtens auf inhaltliche Richtigkeit der Angaben und Plausibilität der Aussagen nachgekommen. Ausweislich des Vermerks vom 27. November 2018 (Bl. 823 ff. der Verwaltungsvorgänge) sowie des Vermerks vom 15. Mai 2019 (Bl. 840 ff. der Verwaltungsvorgänge) hat eine Prüfung durch einen Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden. Es wurden die Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten, d.h. zu den weiteren gewerblichen Nutzungen, aber auch die Vorgehensweise der Gutachter, durch Messungen der Ladetätigkeiten und der RLT-Außenanlagen, in den Blick genommen. Die Aufzählung der einzelnen emittierenden Anlagen im Vermerk zeigt, dass die Beklagte sich auch mit den überprüften Geräuschquellen auseinandergesetzt hat. Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 24. Oktober 2018 ist mit Blick auf die Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Untersuchung wurde von einer akkreditierten Messstelle nach § 29b BImSchG durchgeführt. Der Messbericht entspricht den Vorgaben nach Nr. A.3.5 des Anhangs zur TA Lärm. Danach sind die Geräuschmessungen in einem Bericht darzustellen, der die erforderlichen Angaben enthält, um die Durchführung der Ermittlung und die Darstellung der Ergebnisse nachvollziehen sowie die Qualität der Ergebnisse einschätzen zu können. In der streitgegenständlichen Untersuchung sind insbesondere eine Bezeichnung der Anlage, der Auftraggeber, die Aufgabenstellung, das verwendete Verfahren, der Lageplan, aus dem die Anordnung (gegebenenfalls Koordinaten mit Bezugsgrößen) der Anlage, der relevanten Schallquellen, der maßgeblichen Immissionsorte und gegebenenfalls der Ersatzimmissionsorte zu ersehen ist, sowie Ort und Zeit der Messungen und Schallausbreitungsbedingungen enthalten. Darüber hinaus werden die Beurteilungspegel, Maximalpegel sowie die zugehörigen Bestimmungsgrößen, angegeben, und eine Aussage zu der Qualität der Ergebnisse getroffen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist es nicht zu beanstanden, dass die Ermittlung der Schallimmissionen rechnerisch und nicht durch Messungen am Wohnhaus der Kläger erfolgte. Die Ermittlung der Schallimmissionen erfolgte insoweit nach den Vorgaben der TA Lärm. Zwar trifft es zu, dass Geräuschimmissionen gemäß Nr. A.3.1 des Anhangs der TA Lärm grundsätzlich am maßgeblichen Immissionsort zu ermitteln sind, wobei der maßgebliche Immissionsort nach Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes liegt. Sind Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten nach Nr. A.1.3 nicht möglich, z. B. bei Fremdgeräuscheinfluss oder bei Seltenheit von Mitwindwetterlagen, können die Geräusche allerdings auch durch Ersatzmessungen ermittelt werden. Hierbei werden Messergebnisse (Geräuschimmissionen an Ersatzimmissionsorten bzw. Schalleistungspegel) mit Schallausbreitungsrechnungen verknüpft (vgl. Nr. A.3.1 Sätze 2 und 3 des Anhangs zur TA Lärm). Die Voraussetzungen für die Durchführung von Ersatzmessungen lagen hier vor. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter sind Luftschallmessungen am Wohnhaus der Kläger aufgrund der örtlichen Geräuschsituation, welche maßgeblich durch die anteiligen Verkehrslärmimmissionen der westlich zum Immissionsort verlaufenden Bundesautobahn A 555 geprägt ist, nicht möglich gewesen. Von der immissionsrelevanten Verkehrslärmbelastung haben sich die Gutachter ausdrücklich durch eine Ortsbesichtigung am 25. Juni 2018 überzeugt. Die sachverständige Einschätzung deckt sich mit den Erfahrungen, die die Beklagte immer wieder bei Vor-Ort-Kontrollen gemacht hat. Überdies geht auch der Sachverständige im zivilgerichtlichen Verfahren beim Landgericht Köln (Az. 27 O 27/16) davon aus, dass aufgrund des Fremdgeräuscheinflusses Ersatzmessungen durchzuführen seien (vgl. Bl. 278 der GA 27 O 27/16). Die Sachverständigen haben in der streitgegenständlichen Untersuchung vom 24. Oktober 2018 richtigerweise auch die Gesamtbelastung gemäß Nr. 2.4 TA Lärm ermittelt, d.h. die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese TA Lärm gilt. Soweit die Kläger hiergegen einwenden, die Untersuchung hinsichtlich der Gewerbelärmvorbelastung sei nicht nachvollziehbar, da in die Betrachtung die leerstehende Filiale eines R. Marktes eingestellt worden sei, dringen sie hiermit nicht durch. Zum einen erfolgte die Betrachtung des Marktes zu Gunsten der Kläger. Zum anderen zeigt die Neueröffnung des R. Marktes in diesem Jahr, dass die Gutachter sie zu Recht in die Begutachtung mit eingestellt haben. Im Unterschied zu den vorherigen Gutachten der Firma K. vom 17. April 2014 und vom 26. Januar 2015 haben die Sachverständigen der Firma F. auch die Schallabstrahlung über die Fassadenbauteile des Großmarktes berücksichtigt. Der dagegen vorgebrachte Einwand, die Gutachter hätten die Lärmreflexion am Gebäude des Großmarktes nicht ausreichend berücksichtigt, greift nicht durch. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 haben die Gutachter im Rahmen einer Vergleichsrechnung nachvollziehbar erläutert, dass die schallabschirmende Wirkung des Gebäudes des Großmarktes gegenüber dem nordwestlich hierzu gelegenen Abschnitt der Bundesautobahn 555 höher sei, als die anteiligen Reflexionen des südwestlichen Teilbereichs der Autobahn an der Südfassade des Gebäudes. Ohne Berücksichtigung des Gebäudes der Beigeladenen wäre der Beurteilungspegel sogar um 0,5 dB(A) höher. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die streitgegenständliche schalltechnische Untersuchung ist schließlich nicht mit Blick auf die der Begutachtung zugrunde gelegten Nutzungsansätze zu beanstanden. Die Nutzungsansätze werden ausführlich in Punkt 3.2 des Gutachtens dargestellt. Zusätzlich zu den von der Beigeladenen bereitgestellten Nutzungsangaben haben den Gutachtern auch behördliche Planunterlagen (Stand: 2018) vorgelegen. Darüber hinaus wurde nach den Angaben der Beigeladenen vor der Erstellung des Gutachtens eine umfangreiche Ortsbesichtigung durchgeführt, wobei dem Sachverständigenbüro die tatsächlichen Anliefervorgänge mitgeteilt worden seien. Zudem haben die Gutachter Luftschallmessungen an den verschiedenen Anlagen der Beigeladenen vorgenommen. Die Sachverständigen haben sich also insgesamt einen eigenen Eindruck von den Gegebenheiten vor Ort machen können. Die in der Untersuchung vom 24. Oktober 2018 enthaltenen Nutzungsansätze sind im Ergebnis plausibel. Es drängt sich nicht auf, dass die Nutzungsangaben insbesondere hinsichtlich der Anzahl der berücksichtigten Anlieferungsvorgänge, der Ladetätigkeiten, der Nutzung des Leergutlagers, etc., zu niedrig angesetzt wurden, vielmehr erscheinen diese nachvollziehbar. Der pauschale Hinweis der Kläger, die in der Untersuchung berücksichtigten Nutzungsansätze seien sämtlich unzutreffend, kann das vorgelegte Gutachten und dessen Aussagekraft im Ergebnis nicht erschüttern. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang vortragen, die schalltechnische Untersuchung sei fehlerhaft und unbrauchbar, weil sie im Bereich der Anlieferung der offenen Laderampe (westlicher Bereich der Gebäudesüdfassade) lediglich Lkw 40t ohne Kühlaggregate berücksichtigt, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Zwar hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt, dass am Tor „Obst und Gemüse“, welches sich westlich der schrägen Rampen mit umlaufender Torrandabdichtung (Tore 1, 2 und 3, östlicher Bereich der Gebäudesüdfassade) befindet, Waren angeliefert werden, die einer Kühlung bedürfen. D.h. es findet in geringem Umfang auch eine Anlieferung zur Mitte des Gebäudes hin statt, die im Gutachten nicht berücksichtigt wurde. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Denn der Untersuchung liegt nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen – die von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Sachverständigen N. der Firma F. bestätigt wurden – die Annahme zu Grunde, dass bei der Anlieferung mit Kühl-Lkw die Stromanschlüsse nicht genutzt werden, sondern 10 Minuten das Kühlaggregat über den Dieselbetrieb läuft. Hierzu wurde nachvollziehbar erläutert, dass die Kühlung der Lkw nicht durchgängig laufe. Nur wenn die Temperatur im Fahrzeug ansteige, springe die Kühlung automatisch an. Die Kühlung laufe so lange bis die richtige Innentemperatur wieder erreicht sei und gehe dann von alleine wieder aus. Dieser Vorgang betrage in der Regel nicht mehr als 10 Minuten, weshalb die Gutachter diesen Wert zugrunde gelegt hätten. Selbst bei der Annahme einer Betriebsdauer der dieselbetriebenen Kühlaggregate von 80 anstatt 10 Minuten ergebe sich nach einer ergänzenden Berechnung der Gutachter am Wohnhaus der Kläger eine um 1 dB(A) höhere Zusatzbelastung. Der maßgebliche Zwischenwert von 58 dB(A) tags würde dadurch nicht überschritten. Dem sind die Kläger nicht substantiell entgegen getreten. Zudem hat der Sachverständige der Firma F. in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Lage des Tors „Obst und Gemüse“ keine Auswirkungen auf die Ausbreitung der Schallemissionen habe, da der Abstand zum klägerischen Wohnhaus derselbe sei, wie bei den schrägen Rampen. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht dargelegt, dass sich die Anzahl der berücksichtigten Lkw durch eine Anlieferung am Tor „Obst und Gemüse“ erhöht. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang noch vortragen, die offenen Laderampen verfügten nicht über Stromanschlüsse, kann dem nicht näher getreten werden. Die Beklagte hat in mehreren Ortsbegehungen, zuletzt am 2. April 2020, festgestellt, dass alle Ladeboxen über Elektrosteckdosen für die Kühlaggregate der Anlieferfahrzeuge verfügen. Sofern es vereinzelt zu Verstößen gegen die Nutzung der Steckdosen kommt, was auch von der Beklagten und der Beigeladenen nicht ausgeschlossen wurde, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der schalltechnischen Untersuchung. Die Kläger haben nicht konkret dargelegt, dass die Nutzung der Stromanschlüsse regelmäßig ignoriert würde. Unerheblich ist auch, dass in der Untersuchung nicht berücksichtigt wurde, ob mehrere Fahrzeuge gleichzeitig Waren anliefern und entladen. Da der Beurteilungspegel, entsprechend Nr. 2.10 und Nr. 6.4 TA Lärm, über einen 16-stündigen Zeitraum gemittelt wird, spielt es keine Rolle, ob die Lkw gleichzeitig oder nacheinander entladen. Hierzu hat der Sachverständige der Firma F. in der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 nachvollziehbar ausgeführt, bei der Bildung des an einem Immissionsort vorliegenden Beurteilungspegels werden alle im Bezugszeitraum vorliegenden Geräusche unter Berücksichtigung der Einwirkdauer auf diesen verteilt. Der am Immissionsort vorliegende höhere Immissionspegel (Wirkpegel) bei zeitgleich anstatt zeitversetzt stattfindenden Tätigkeiten bzw. Vorgängen, führe zu keinem anderen Beurteilungspegel. Auch die Dauer der Rangiervorgänge haben die Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Eine Rangiertätigkeit von 20 bis 30 Minuten ist nach Auffassung der Gutachter bei den vor Ort herrschenden Gegebenheiten überzogen und von den Klägern auch nicht belegt. Im Übrigen ist die Ermittlung der Schallimmissionen betreffend die Fahrtbewegungen und Rangiervorgänge nicht zu beanstanden. Die Gutachter haben sich insoweit auf die in der Literatur angegeben Erfahrungswerte gestützt und die Immissionen rechnerisch ermittelt. Dabei haben sie für die Rangiertätigkeiten einen Emissionsansatz von L WA,1h = 69 dB(A) berücksichtigt. Vgl. Ziffer 8.1.2, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Umwelt und Geologie Lärmschutz in Hessen, Heft 3 Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten, im Internet abrufbar unter: https://www.hlnug.de/fileadmin/shop/files/Schriften_Laerm_51.pdf . Unbeschadet dessen haben die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungname vom 20. Dezember 2019 dargelegt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch dann eingehalten würden, wenn die Lkw die berücksichtigte Rangierstrecke nicht nur einmal, sondern sechs Mal durchfahren würden. Schließlich mussten die Gutachter auch nicht möglicherweise verkehrswidrig parkende Lkw in der Wendeschleife oder die Veranstaltung von Flohmärkten bei der Beurteilung der bei den Klägern ankommenden Schallimmissionen berücksichtigen. Die Flohmärkte werden im nördlichen Bereich des Betriebsgrundstücks, d. h. auf der dem klägerischen Grundstück abgewandten Seite, durchgeführt. Eine Schallabstrahlung in Richtung des klägerischen Grundstücks ist damit fernliegend und musste aufgrund der pauschalen Hinweise der Kläger auch nicht weiter aufgeklärt werden. Regelmäßige und sich häufende Verstöße durch verkehrswidrig parkende Lkw, die dem Betrieb der Beigeladenen zuzurechnen wären, haben die Kläger ebenfalls nicht dargetan. Soweit die Kläger unsubstantiiert vortragen, es sei in der Vergangenheit vereinzelt zu Verstößen gekommen, reicht das nicht aus, um die Richtigkeit der schalltechnischen Untersuchung anzuzweifeln. Die Beigeladene hat durch die Schaffung der Parkplatzmöglichkeiten auf ihrem Betriebsgelände zudem geeignete Maßnahmen ergriffen, um dem Problem verkehrswidrig parkender Lkw in der Wendeschleife der Y.-straße zu begegnen. 2. Die Beklagte hat jedoch mit Blick auf eine mögliche Belastung der Kläger durch tieffrequente Geräusche ermessensfehlerhaft gehandelt, da sie insoweit den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt bzw. ermittelt hat. Der Erlass einer immissionsrechtlichen Anordnung nach §§ 22, 24 BImSchG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Anders als bei § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG wird das Ermessen der Behörde in § 24 BImSchG nicht auf eine Sollenspflicht reduziert. Das Ermessen erstreckt sich auf den Entschluss zum Einschreiten sowie auf die Wahl des Mittels. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1988 – 7 B 154.88 –, juris Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 14. April 2015 – 1 A 214/13 –, juris Rn. 71. Daraus folgt der grundsätzliche Anspruch eines Nachbarn, dass die Behörde über seinen Antrag auf Einschreiten gegen immissionsschutzrechtswidrige Zustände auf dem Nachbargrundstück ermessensfehlerfrei entscheidet. Vgl. im Hinblick auf ein Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände OVG NRW, Urteil vom 15. August 1995 – 11 A 850/92 –, juris Rn. 3. Von einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens nach Maßgabe von § 40 VwVfG kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen und falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder umgekehrt Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären. Die Behörde muss ihre Ermessensentscheidung unter korrekter Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlagen auf der Basis eines zutreffenden und im entscheidungserheblichen Umfang vollständig ermittelten Sachverhaltes treffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1995 – 11 A 850/92 –, juris Rn. 5 ff.; Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 114 Rn. 14. Diesen Anforderungen ist die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung im Bescheid vom 14. Juni 2019 im Hinblick auf die Ermittlung einer Belastung durch tieffrequente Geräusche nicht gerecht geworden. Eine Begutachtung des klägerischen Hauses bzw. eine Messung möglicher tieffrequenter Geräusche im Haus der Kläger hat durch die Sachverständigen nicht stattgefunden. Unter Punkt 7.4 der Untersuchung führen die Sachverständigen aus, es sei aufgrund der zu erwartenden Tätigkeiten nicht davon auszugehen, dass tieffrequente Geräusche vorliegen. Teile der möglichen Schallemissionen (Motorgeräusche der Lkw etc.) besäßen zwar eine tieffrequente Charakteristik mit vorherrschenden Energieanteilen im Frequenzbereich unter 90 Hz. Bei Massivbauweise der vorhandenen Gebäude sei durch eine ausreichende Schalldämmung im tieffrequenten Bereich jedoch nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der TA Lärm auszugehen. Dies allein dürfte jedoch nicht ausreichend gewesen sein. Nach eigener Aussage der Gutachter besitzen Teile der zu erwartenden Schallemissionen eine tieffrequente Charakteristik. Mithin besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass tieffrequente Geräusche im Wohnhaus der Kläger zu verzeichnen sind. Angesichts dessen, dass die Belastung durch tieffrequente Geräusche im Gerichtsverfahren zum Aktenzeichen 13 K 291/16 mehrfach beanstandet wurde (vgl. u.a. Seite 4 der Klageschrift vom 15. Januar 2016) und auch im Verwaltungsverfahren immer wieder vorgebracht worden war, lagen hinreichende Anhaltspunkte für die Beklagte vor, den Sachverhalt insoweit noch weiter aufzuklären. Auch die Beklagte selbst hat letztlich Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung gesehen, da sie nach Erhebung der hiesigen Klage eine Messung tieffrequenter Geräusche durch ihr Personal angeboten hat. Sofern die Beklagte später erklärte, sie könne die notwendigen Messungen nicht durchführen bzw. bewerten, bestünde die Möglichkeit, sich ggfs. auch im Wege der Amtshilfe an andere Behörden, z.B. an das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), zu wenden. Soweit die Beigeladene unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme der Firma F. vom 20. Dezember 2019 darauf hingewiesen hat, aufgrund der angrenzenden Autobahn sei fraglich, ob eine Zuordnung messbarer tieffrequenter Geräusche zum Betrieb der Beigeladenen überhaupt möglich sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Solche Erwägungen finden sich im streitgegenständlichen Bescheid nämlich nicht. Damit fehlt es jedenfalls an jeder Auseinandersetzung der Beklagten mit der Frage, ob die Aufklärung einer Belastung der Kläger durch tieffrequente Geräusche hier unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erforderlich und angemessen wäre. Angesichts der dargelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen tieffrequenter Immissionen hätte es zumindest einer Aufklärung bzw. einer vertieften Auseinandersetzung mit den voraussichtlichen Kosten und der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens solcher Immissionen bedurft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.