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Urteil

3 K 3827/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0503.3K3827.21.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2021 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe zu Aufwendungen gemäß seinem Antrag vom 25. März 2021 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2021 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe zu Aufwendungen gemäß seinem Antrag vom 25. März 2021 zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe zu Kosten für eine dauerhafte Haarentfernung. Sein Beihilfesatz liegt bei 50 Prozent. Bereits am 10. Juli 2019 bat der Kläger um Prüfung einer möglichen Kostenübernahme für eine dauerhafte Haarentfernung. Dazu legte er einen Kostenvoranschlag über 150 Stunden „Elektroneurogr. mit Nadel, entspr. Epil.“ in einer voraussichtlichen Gesamthöhe von 14.076,00 Euro vor. Unter dem 30. August 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die aufgeführte Behandlung zur Haarentfernung derzeit nicht auf eine Erkrankung zurückzuführen sei und einen kosmetischen Aspekt habe. Für die Beihilfefähigkeit fehle es an der medizinischen Notwendigkeit. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Kläger legte hiergegen keinen Widerspruch ein. Unter dem 24. Oktober 2019 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für eine dauerhafte Haarentfernung mittels elektrischer Nadelepilation und legte erneut einen Kostenvoranschlag der Dermatologischen Gemeinschaftspraxis Dr. N. u.a. in Höhe von 14.076,00 Euro vor. Demzufolge sei er transsexuell, leide unter dem Stigma des männlichen Habitus und Bartschattens im Gesicht und müsse sich täglich rasieren. Dies hindere ihn, sich ganz als Frau zu fühlen. Die hiermit verbundene Scham beinträchtige in hohem Maße die Teilnahme am normalen gesellschaftlichen Leben. Bei der dauerhaften Haarentfernung in 150 Sitzungen zu je 93,84 Euro mittels Nadelepilation handele es sich um eine langfristig wirksame, aber besonders zeitaufwendige Therapie mit elektrischem Impuls an der Nadelspitze in jedes Haarfollikel. Mit Bescheid vom 19. November 2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers unter Hinweis auf den Bescheid vom 30. August 2019 ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 5. Dezember 2019 Widerspruch ein. Bei der Transsexualität handele sich um eine komplexe, die gesamte Persönlichkeit erfassende, tiefgreifende Störung mit sowohl seelischen als auch körperlichen Beeinträchtigungen und damit um eine behandlungsbedürftige Krankheit. Nach den der Beklagten bereits vorliegenden Berichten der Fachärztin für Innere Medizin, Endokrinologie, N1. vom 23. August 2019 und vom 14. Oktober 2019 sei bei ihm die Diagnose „Transsexualität Mann zu Frau“ zu stellen. Dieselbe Diagnose stellten der behandelnde Facharzt für Urologie, Dr. M. , in seinem Bericht vom 10. September 2019 und die behandelnde Psychologin L. in den Psychotherapeutischen Berichten vom 1. Juli 2019 und vom 26. August 2019. Mit Schreiben vom 9. März 2020 wies die Beklagte darauf hin, dass die Festsetzungsstelle bereits mit Bescheid vom 30. August 2019 die Kostenübernahme der Haarepilation abgelehnt habe. Darauf sei der Kläger auch in dem Bescheid vom 19. November 2019 hingewiesen worden. Zudem könne bei einer Geschlechtsumwandlung nicht grundsätzlich von einem Krankheitsfall ausgegangen werden. Ausnahmsweise sei eine Leistung beihilfefähig, wenn der Zustand des Patienten durch die innere Spannung zwischen dem jeweiligen Geschlecht und seiner seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht eine derartige Ausprägung erfahre, dass eine Krankheit anzunehmen sei. Es fehle an einer diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahme. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen würden keine Hinweise auf eine Erkrankung des Klägers enthalten, die eine medizinisch notwendige Haarepilation begründen würden. Bei einer Geschlechtsumwandlung könne nicht grundsätzlich von einem Krankheitsfall ausgegangen werden, weil eine medizinische Notwendigkeit für eine solche Maßnahme grundsätzlich nicht gegeben sei. Es handele sich bei gewünschten ästhetischen ärztlichen Leistungen vielmehr um eine auf Verlangen der beihilfeberechtigten Person zu erbringende Leistung. Auch nach dem SGB V seien nicht alle vom Patienten erwünschten Behandlungen im Bereich der Geschlechtsumwandlung und Ästhetik als medizinisch notwendig anerkannt. Über diesen Widerspruch des Klägers ist bislang nicht entschieden. Unter dem 25. März 2021 beantragte der Kläger eine Beihilfe zu zwei Rechnungen der Gemeinschaftspraxis für Dermatologie Dr. N. u. a. L1. , in einer Gesamthöhe von 1.501,44 Euro. In Rechnung gestellt waren 16 Stunden „Elekroneurographie mit Nadeln, entspr. Epilation“. Als Diagnose ist angegeben: „Transsexualität, Hypertrichose". Mit Bescheid vom 1. April 2021 lehnte die Beklagte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, Aufwendungen für Epilation (Kosmetik) seien nicht beihilfefähig. Hiergegen legte der Kläger am 29. April 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung brachte er vor, die Beklagte verkenne den medizinischen Hintergrund. Er habe bereits am 24. Oktober 2019 einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt. Über seinen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid habe die Beklagte bislang nicht entschieden. Es treffe nicht zu, dass die Ablehnung der beantragten Kostenübernahme für die Haarepilation mit Bescheid vom 19. November 2019 bestandskräftig sei, da ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Es sei kein eigenständiges Verfahren zur Vorabanerkennung der Beihilfefähigkeit erforderlich, sodass dem Bescheid kein Regelungsinhalt zukomme. Mit Bescheid vom 16. Juni 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6. BBhV seien Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen insbesondere ästhetischer Operationen, nicht beihilfefähig. Ausnahmen wie psychologische Gründe oder das Vorliegen einer Transsexualität seien nicht genannt. Bei einer Geschlechtsumwandlung und damit erwünschten ärztlichen ästhetischen Behandlungen könne nicht grundsätzlich von einem Krankheitsfall ausgegangen werden, weil eine medizinische Notwendigkeit für eine solche Maßnahme grundsätzlich nicht gegeben sei. Entsprechend der Beurteilung des N2. L1. vom 23. August 2019 sei festgestellt worden, dass keine Erkrankung der endokrinen Drüsen mit einer Störung der Hormonproduktion oder -regulation vorliege, die mit einer Störung der Geschlechtsidentität einhergehe. Die genetische Untersuchung habe regelrechte Chromosomen 46XY ergeben. Ausweislich des urologischen Befundes vom 10. September 2019 liege phänotypisch eindeutig ein Mann vor. Aus ärztlicher Sicht stünden gesundheitliche Befunde dem Wunsch der beihilfeberechtigten Person, als Frau zu leben, nicht entgegen. Die mögliche hormonelle Therapieempfehlung für den Wunsch des Klägers, weniger männliche Hormone im Körper wirken zu lassen, sei vom Endokrinologen am 14. Oktober 2019 gegeben worden. Der Antrag des Klägers sei erneut auf Notwendigkeit und Angemessenheit geprüft worden. Weitere neue Informationen zur medizinischen Notwendigkeit einer Haarentfernung im Gesicht und am Körper des Klägers zwecks Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit, seien den Berichten und der Beihilfeakte nicht zu entnehmen. Das tägliche, eventuell auch mehrfache Rasieren sei kosmetisch und auch bei Transsexualität und Hypertrichose (starker Bartwuchs bei Frauen und Männern) zumutbar. Der Kläger hat am 20. Juli 2021 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, bei ihm liege eine sicher diagnostizierte Transsexualität vor. Bei einer solchen komplexen, die gesamte Persönlichkeit erfassenden tiefgreifenden Störung mit sowohl seelischen als auch körperlichen Beeinträchtigungen handele es sich um eine behandlungsbedürftige Krankheit. Zur Behebung dieser Störung durchgeführte Behandlungen seien damit grundsätzlich notwendig und angemessen im beihilferechtlichen Sinne. Es müsse auch keine Bestätigung durch eine gerichtlich angeordnete gutachterliche Untersuchung nach § 4 Abs. 3 Transsexuellengesetz erfolgen. Diese Vorschrift gelte nur für eine Personenstandsänderung, welche bei ihm weder jetzt noch in naher Zukunft anstehe. Die Klärung der Frage, ob die Transsexualität des Klägers Krankheitswert im beihilferechtlichen Sinne habe, obliege der Beihilfestelle. Er habe mehrfach seine Mitwirkung zur Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur Frage des Krankheitswertes seiner Störung angeboten. Er selbst habe ein solches nicht erlangen können, da die Universitätsklinik ein Gutachten nur nach Kostenzusage durch die Beklagte erstellen würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2021 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu Aufwendungen gemäß seinem Antrag vom 25. März 2021 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2021. Ergänzend führt sie an, aus den Verwaltungsvorgängen zur Beantragung der psychotherapeutischen Behandlung des Klägers gehe hervor, dass nach Auffassung des Fachgutachters im Rahmen des § 18a Abs. 4 BBhV, Herrn Prof. M1. , vor Beginn mit einer Umwandlung eine weitere Begutachtung erforderlich sei. Hieran fehle es weiterhin für die durchgeführte Nadelepilation. Anders als bei der Einleitung psychotherapeutischer Maßnahmen nach § 18a Abs. 4 BBhV könnten für das noch ausstehende besondere Fachgutachten keine Kosten durch die Beklagte übernommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für eine dauerhafte Haarentfernung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Eine Behandlung muss notwendig sein, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Krankheitsbegriff mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfeverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32/12 –, BVerwGE 148, 106-116, juris. Dabei umfasst der Krankheitsbegriff nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht nur einen regelwidrigen, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichenden Körper- oder Geisteszustand, sondern darüber hinaus auch einen Leidensdruck, durch den sich die Regelwidrigkeit erst zur eigentlichen Krankheit im Sinne von § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 RVO qualifiziert. Bei der Transsexualität handelt es sich um eine komplexe, die gesamte Persönlichkeit erfassende tiefgreifende Störung mit sowohl seelischen als auch körperlichen Beeinträchtigungen. Transsexuelle leben in dem irreversiblen und dauerhaften Bewusstsein, dem Geschlecht anzugehören, dem sie aufgrund ihrer äußeren körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Zeitpunkt der Geburt nicht zugeordnet wurden. Vgl. BSG, Urteil vom 11. September 2012 – B 1 KR 11/12 R –, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2015 – 2 A 390/14 –, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Mai 2014 – L 16 KR 453/12 –, juris. Grundsätzlich ist eine Behandlungsbedürftigkeit psychischer Krankheiten mittels angestrebter körperlicher Eingriffe zu verneinen, wenn diese Maßnahmen nicht durch körperliche Fehlfunktionen oder durch Entstellung, also nicht durch einen regelwidrigen Körperzustand veranlasst werden. Eine Ausnahme von den dargestellten Grundsätzen besteht nach der Rechtsprechung jedoch in dem hier betroffenen Bereich im Fall einer besonders tief greifenden Form des Transsexualismus. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf medizinisch indizierte Hormonbehandlung und geschlechtsangleichende Operationen. Vgl. BSG, Urteil vom 11. September 2012 – B 1 KR 3/12 R –, BSGE 111, 289-301, SozR 4-2500 § 27 Nr 23, SozR 4-2500 § 13 Nr 27, juris. Ob Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit dem Grunde nach notwendig und damit beihilfefähig sind, beurteilt sich im Allgemeinen danach, ob die jeweilige Krankenbehandlung medizinisch geboten ist. Dies richtet sich in aller Regel nach der Einschätzung des behandelnden Arztes, beruhend auf der gestellten Diagnose, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2015 – 2 A 390/14 –, juris. Der Kläger leidet in diesem Sinne an einer Krankheit, nämlich an behandlungsbedürftigem Transsexualismus. Das Gericht folgt den Ausführungen der den Kläger behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin L. . Nach ihrem psychotherapeutischen Bericht vom 1. Juli 2019 ist bei dem Kläger die Diagnose „F64.0 Transsexualismus“ zu stellen. Dieselbe Diagnose stellte sie mit Psychotherapeutischem Befund- und Verlaufsbericht vom 26. August 2019. Seit dem 29. Januar 2019 hatte der Kläger bei ihr fünf probatorische Sitzungen und 16 Therapiestunden durchgeführt. Dabei stellte sie im Behandlungsverlauf dar, dass sich die Diagnose als dauerhaft zeige und andere Diagnosen ausgeschlossen werden könnten. Die ebenfalls in beiden Berichten diagnostizierte mittelgradige depressive Episode werde als abhängig von der Diagnose F64.0 gewertet, was sich im Therapieprozess deutlich bemerkbar mache. Die depressiogene Ausrichtung der Stimmung sei deutlich beeinflusst von dem Verlauf der Behandlung im Rahmen des Wunsches, als Frau leben zu können (reaktive Depression). Hieran wird nach der Überzeugung des Gerichts hinreichend deutlich, dass es sich um eine derart tiefgreifende Form des Transsexualismus handelt, dass eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt. Aus den Befundberichten der Psychotherapeutin geht insoweit eindeutig hervor, dass die seelischen Leiden des Klägers ihren Ursprung in der gesichert festgestellten Transsexualität haben. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die behandelnde Therapeutin nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen könnte. Die Beklagte hat hiergegen auch nichts vorgebracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Berichten hat von Seiten der Beklagten in keiner Weise stattgefunden. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht auf eine fehlende Mitwirkung von Seiten des Klägers berufen. Soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, der Kläger hätte es versäumt, ein Gutachten einer Universitätsklinik vorzulegen, ist eine gesetzliche Grundlage für eine derart weitgehende Mitwirkungsobliegenheit des Beihilfeberechtigten nicht ersichtlich. § 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV sieht vielmehr vor, dass die Festsetzungsstelle auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen kann. Nichts anderes lässt sich aus einem Vergleich mit § 18a Abs. 4 BBhV herleiten. Hiernach ist für psychotherapeutische Maßnahmen geregelt, dass das Gutachten bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen ist, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Hieraus lässt sich nicht – wie die Beklagte anzunehmen scheint – im Umkehrschluss herleiten, dass für nicht psychotherapeutische Maßnahmen stets den Beihilfeberechtigten die Pflicht zur Einholung eines (universitären) Gutachtens trifft. Da die Beihilfestelle weder Zweifel an den vom Kläger vorgelegten psychotherapeutischen Berichten vorgebracht noch ein Gutachten zur Klärung etwaiger Zweifel in Auftrag gegeben hat, ist nicht im Ansatz erkennbar, worauf sich die ablehnende Entscheidung der Beklagten stützt. Die als Ergebnis geltend gemachte Auffassung des Fachgutachters, Herrn Prof. M1. , im Rahmen des § 18a Abs. 4 BBhV, vor Beginn mit einer Umwandlung sei eine weitere Begutachtung erforderlich, ist inhaltlich unergiebig. Es datiert bereits vom 19. März 2019 und war zu seiner Zeit lediglich zur Klärung der Beihilfefähigkeit psychotherapeutischer Maßnahmen erstellt worden. Aus Sicht des Gutachters wäre danach ein Umwandlungsantrag möglich gewesen, der erneut hätte begutachtet werden sollen. Eine solche erneute Begutachtung nach Durchführung der Therapiestunden hat jedoch – soweit ersichtlich - nicht stattgefunden. Folglich ist die Stellungnahme des Prof. M1. , dem die in der Folge entstandenen Berichte der Psychotherapeutin L. aus Juli und August 2019 nicht zur Kenntnis gelangt sind, von vornherein ungeeignet, die von dieser gestellten Diagnosen in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagtenvertreterin in Übereinstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung angab, dass Beihilfe zu Aufwendungen für eine Hormonbehandlung bereits bewilligt worden sei. Warum die in jenem Verfahren offenbar anerkannte Diagnose im Rahmen des hiesigen Verfahrens der Barthaarentfernung keine Berücksichtigung finden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen waren auch notwendig und angemessen im Sinne des § 6 Abs. 1 BBhV. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu § 27 SBG V besteht ein Anspruch Transsexueller auf Krankenbehandlung in Gestalt von Operationen, die allein auf eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes abzielen, nicht – wie dies bei nichttranssexuellen Versicherten der Fall ist – nur unter den engen Voraussetzungen einer Entstellung. Die Einräumung von Ansprüchen für Transsexuelle führen indes nicht dazu, dass Betroffene Anspruch auf jegliche Art von geschlechtsangleichenden operativen Maßnahmen im Sinne einer möglichst großen Annäherung an ein vermeintliches Idealbild haben. Die Ansprüche sind vielmehr beschränkt auf einen Zustand, bei dem aus der Sicht eines verständigen Betrachters eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eintritt. Vgl. BSG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – B 1 KR 8/19 B –, SozR 4-1500 § 160a Nr 40, juris; BSG, Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 5/10 R –, SozR 4-2500 § 27 Nr 20, juris, Rn. 15. Das Erfordernis der Entfernung des (männlichen) Barthaares durch Nadelepilation ergibt sich im Sinne der Rechtsprechung des BSG aus der Transsexualität und nicht etwa aus einer daneben bestehenden psychischen Erkrankung. Alternative Behandlungsmöglichkeiten bestehen erwiesenermaßen nicht. Die Konfrontation mit dem abgelegten männlichen Geschlecht bei ggf. mehrmals täglicher Rasur ist dem Kläger nicht zuzumuten, zumal auch bei der Rasur jedenfalls ein im weiblichen Gesicht deutlich auffälliger "Bartschatten" verbleibt. Gerade nicht zu verbergenden Merkmalen im Bereich des Kopfes und Gesichts kommt im Rahmen der gesellschaftlichen Teilhabe besondere Bedeutung zu. Vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Mai 2014 – L 16 KR 453/12 –, juris; vgl. auch Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 2019 – L 1 KR 74/18 –, juris Rn. 36. Es erschiene im vorliegenden Fall auch widersinnig, dem Kläger Aufwendungen für eine umfangreiche Hormonbehandlung zu bewilligen, andererseits eine Annäherung des körperlich bestehenden Geschlechts an das empfundene Geschlecht durch Verweigerung einer Entfernung des Bartwuchses zu verhindern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.