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Urteil

14 K 5315/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0509.14K5315.22A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22.8.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22.8.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die in 1988 im Distrikt U. X. C. in der Provinz C1. in Afghanistan geborene Klägerin ist nach ihren Angaben afghanische Staatsangehörige vom Volke der Hazara und schiitischen-ismailitschen Glaubens. Sie verließ nach ihren Angaben im Jahr 2018 zusammen mit ihrem Ehemann, ihren Kindern und ihrer Schwiegermutter Afghanistan. Nach Aufenthalten im Iran und in der Türkei reiste sie 2019 mit den o.g. Familienangehörigen nach Griechenland ein, wo ihnen ausweislich des Eurodac-Treffers mit der Nr. 0000000000000 am 15.4.2021 internationaler Schutz gewährt wurde. Im November 2021 reiste die Klägerin gemeinsam mit den o.g. Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge stellten. In ihren Anhörungen vor dem Bundesamt am 13.12.2021 gaben die Klägerin und ihr Ehemann im Wesentlich an Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen zu haben. Der Schwiegervater der Klägerin sei Offizier bei der Polizei gewesen. Im Distrikt in dem sie gelebt hätten habe es immer wieder Kämpfe zwischen den Taliban und den Sicherheitskräften gegeben. Dabei sei schließlich auch der Schwiegervater der Klägerin getötet worden. Die Taliban hätten anschließend auch nach dem Ehemann der Klägerin, der Lehrer gewesen sei, gesucht. Mit Bescheid vom 22.8.2022, zugestellt am 8.9.2022, wurden die Anträge der Klägerin, ihres Ehemannes und der gemeinsamen Kinder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) abgelehnt. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Hiergegen haben die Klägerin, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder am 21.9.2022 Klage erhoben, die zunächst unter einem gemeinsamen Aktenzeichen geführt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2023 hat das Gericht die Verfahren des Ehemannes der Klägerin und der gemeinsamen Kinder von dem Verfahren der Klägerin abgetrennt. Die abgetrennten Verfahren werden unter dem Aktenzeichen 14 K 2529/23.A fortgeführt. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung von Ziffer 1. und 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Gesch.-Z.: 0000000-000) vom 22.8.2022 – zugestellt am 8.9.2022 – die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz gemäß Art. 4 AsylG zu gewähren. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungs-vorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden, wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2023 entscheiden. Die Beklagte wurde fristgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zu. Denn sie ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Danach setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13ff., und vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Merkmale, die zur Verfolgung führen, aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). Im Übrigen dürfen der Zuerkennung keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG entgegenstehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 – 1 B 79/19 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 7.6.2021 – 6 A 2115/19.A –, juris, Rn. 41 – 43. Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d.h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 15 und vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 7.6.2021 – 6 A 2115/19.A –, juris, Rn. 45. Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylsuchende muss bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen (§§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO, vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU). Er ist dabei gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen (vgl. auch Art. 16 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1998 - 2 BvR 253/96 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8. An der Glaubhaftmachung des Vorbringens fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7.6.2021 – 6 A 2115/19.A –, juris, Rn. 52 und vom 6.9.2021 – 6 A 139/19.A –, juris, Rn. 48. Zu den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen gehört auch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgrenzbare Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden afghanischen Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann. Derart in ihrer Identität westlich geprägte afghanische Frauen teilen im erstgenannten Fall einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund, im zweitgenannten Fall bedeutsame Merkmale im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG. Sie werden wegen ihrer deutlich abgrenzbaren Identität von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21.9.2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn 26 ff.; VG Köln, Urteil vom 21.3.2018 – 14 K 11105/16.A –, juris, Rn. 28 ff. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist (schon) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 davon ausgegangen, dass afghanische Frauen, deren Identität in der oben beschriebenen Weise westlich geprägt ist, in Afghanistan je nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne eine Vorverfolgung oder Vorschädigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure zumindest in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ausgesetzt sein können. Gefordert wurde eine umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, weil die konkrete Situation afghanischer Frauen sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden konnte. Die Rechtsprechung berücksichtigte, ob und inwieweit die betreffende afghanische Frau voraussichtlich durch einen Familien- oder Stammesverbund vor Verfolgungsmaßnahmen geschützt werden konnte. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21.9.2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn 39. Nach der Machtübernahme der Taliban sind afghanische Frauen, generell und insbesondere solche, deren Identität (aus Sicht der Taliban) westlich geprägt ist, noch in höherem Maße von Verfolgungshandlungen bedroht. In kürzester Zeit haben die Taliban die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan ausgehöhlt. Auch wenn der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen seit ihrer Machtübernahme in Teilen uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig ist, gibt es mittlerweile landesweit massive Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern. Frauen und Mädchen werden wegen Verstößen gegen die diskriminierenden Vorschriften der Taliban willkürlich inhaftiert. Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt. Seit der Machübernahme der Taliban, insbesondere seit Jahresbeginn 2022, wurden verschiedene Regelungen oder Dekrete zu Kleidungsvorschriften, Geschlechtertrennung und Bewegungseinschränkungen durch das Tugendministerium und weitere Behörden auf nationaler und Provinzebene erlassen. Am 7.5.2022 erließen die Taliban ein Dekret, wonach Frauen ihr Haus möglichst gar nicht verlassen sollten und wenn, dann nur in Begleitung eines Mahram und mit einem Hijab. In Europa wird unter dem Kleidungsstück zwar lediglich das islamische Kopftuch verstanden, gemeint sein kann aber auch die zusätzliche Verschleierung des Gesichts oder des restlichen Körpers vom Kopf bis zu den Zehen. Grundsätzlich empfahl der Anführer der Taliban Hibatullah Akhundsada den Frauen jedoch wieder das Tragen der Burka, "da dies traditionell und respektvoll" sei. Im Zuge der Veröffentlichung der Verschleierungspflicht verkündete der Tugendminister, dass Frauen nur dann das Haus verlassen sollten, wenn es notwendig sei. Im Tugendministerium soll zudem eine neue Abteilung zur Überwachung des Dekrets eingerichtet worden sein. Bei Verstoß gegen die Vorschriften drohen den Frauen wie auch den männlichen Begleitern Bestrafungen. Es gibt etwa Berichte von Frauen, die von den Taliban geschlagen wurden, weil sie geschminkt waren. Nach einem Bericht wurde am 19.8.2021 eine Frau getötet, weil sie keine Burka getragen habe. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Lagebericht), 20.7.2022, S. 14f.; BAMF-Briefing Notes 9.5.2022, S. 1; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-burka-103.html; BAMF, Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2023, Stand 2/2023, S. 14 f., 25; US Department of State (USDOS), Afghanistan 2022, Human Rights Report, 20.3.2023, S. 15. Am 26.12.2021 wurde die Beförderung allein reisender Frauen per Dekret verboten, wenn sie mehr als 72 km von ihrem Wohnort entfernt sind. Seit 25.3.2022 müssen Frauen laut Medienberichten für Flugreisen innerhalb Afghanistans oder ins Ausland von einem Mahram, einem männlichen Verwandten, begleitet werden. Die Umsetzung erfolgt nicht stringent, jedoch zunehmend restriktiv. Es gibt mittlerweile Berichte, dass in einigen Provinzen auch innerhalb eines 72 km-Radius sowie bei Besuchen von Behörden und Gesundheitseinrichtungen die Begleitung eines Mahrams erforderlich ist. In der Folgezeit nahmen auch innerhalb von Städten die Berichte zu, nach denen Frauen ohne Mahram aus Taxis und Mini-Bussen aussteigen mussten, wenn sie an Taliban-Checkpoints auffielen. Es wird auch berichtet, dass Frauen von den Taliban verhaftet und gefoltert wurden, wenn sie ohne Mahram angetroffen wurden oder die Taliban einen männlichen Begleiter nicht als Mahram akzeptierten. Afghanische Frauen berichten, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten, während zugleich jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Laut Berichten vom 2.5.22 haben die Taliban zudem die Ausgabe von PKW-Führerscheinen an Frauen eingestellt. Vgl. AA, Lagebericht, 20.7.2022, S. 15f.; Danish Immigration Service (DIS), Country of Origing Information (COI), Afghanistan, Juni 2022, S. 25; United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Human Rights in Afghanistan, 15.8.2021 – 15.6.2022, S. 23; BAMF, Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2023, Stand 2/2023, S. 14 f.; USDOS, Afghanistan 2022, Human Rights Report, 20.3.2023, S. 20. Mädchen und Frauen bleibt weiterführende Bildung über die 6. Klasse hinaus in den meisten Provinzen gegenwärtig verwehrt. Weiterführende Schulen wurden nach der Machtübernahme - mit Ausnahmen in einzelnen Provinzen - nur für Jungen und männliche Lehrer wiedereröffnet. Es gibt Berichte, dass viele Schülerinnen, selbst wenn die Schulen geöffnet waren, die Schulen aus Angst vor den Taliban oder weil sie keinen Mahram hatten, der sie auf dem Schulweg begleiten konnte, nicht mehr besuchten. Am 23.3.3022 verkündete die Taliban, dass alle weiterführenden Schulen für Mädchen geschlossen bleiben würden, bis ein umfassendes Konzept zur Vereinbarkeit des Schulbesuchs mit der Scharia und der afghanischen Kultur vorliege. Am 22.12.2022 wurden jegliche Kurse, beispielsweise von privaten Zentren angebotene Sprachkurse, für Mädchen ab der siebten Klasse verboten. Universitäten waren nach der Machtübernahme der Taliban sowohl für Männer als auch für Frauen geschlossen worden. Sie wurden unter strengen Regeln der Geschlechtertrennung zunächst wiedereröffnet (private im September 2021, staatliche im Februar und März 2022). Am 20.12.2022 gab das Ministerium für Hochschuldbildung allerdings bekannt, dass Frauen von der Ausbildung an Universitäten ausgeschlossen bleiben würden, wiederum bis eine Ausbildung im Einklang mit der Scharia und der afghanischen Kultur gewährleistet werden könne. Im Januar wurden auch private Universitäten und Einrichtungen für höhere Bildung angewiesen, bis auf weiteres keine Studentinnen zu Aufnahmeprüfungen zuzulassen. Vgl. BAMF, Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2023, Stand 2/2023, S. 16-18; European Asylum Agency (EUAA; vormals EASO), Country guidance: Afghanistan, January 2023, S.88 f.; United Nations General Assembly (UNGA), Report oft the Secretary-General, Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 27.2.2023, S. 2. Konsequente Regeln zum Zugang zum Arbeitsmarkt für Frauen haben die Taliban bislang nicht erlassen. Jedoch gab es schon während des Vormarsches der Taliban Berichte von Fällen, in denen Frauen daran gehindert wurden, ihre Arbeit weiter auszuführen. Kurz nach der Machtübernahme wurden Frauen in Kabul von den Taliban davor gewarnt, zur Arbeit zu gehen, weil sie von Talibankämpfern misshandelt werden könnten. So sind viele Frauen aus Angst vor oder nach der Erfahrung von Bedrohung durch die Taliban auf dem Weg zur Arbeit zuhause geblieben. Mitte September 2021 wurden die weiblichen Angestellten der Stadt Kabul erneut angewiesen, zuhause zu bleiben. Ausnahmen würden gemacht werden – so der von den Taliban ernannte Bürgermeister von Kabul – wenn eine Arbeit nicht von Männern erledigt werden könne, so wie beispielsweise die Reinigung von Frauentoiletten. Im März 2022 verkündete das Innenministerium, dass Frauen nicht arbeiten gehen sollten. Gleichzeitig wurde eine Anweisung zur Trennung von Arbeitsplätzen von Frauen und Männern in Ministerien erlassen. Im April 2022 wurden Tausende weibliche Regierungsangestellte nach Hause geschickt. Im Finanzministerium wurden Frauen, die schon seit der Machtübernahme der Taliban nicht mehr in ihren Positionen im Finanzministerium gearbeitet hatten, im Juli 2022 dazu aufgefordert, männliche Verwandte vorzuschlagen, die ihre Arbeit übernehmen könnten. Am 30.12.2022 verboten die Taliban afghanischen Frauen für Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen zu arbeiten, wobei dieses Verbot explizit damit begründet wurde, dass die Mitarbeiterinnen dort teilweise die islamischen Kleidungsvorschriften missachteten. Das Verbot wurde anschließend für die Bereiche Gesundheit und Grundschulbildung wieder eingeschränkt. Anwältinnen bleiben vom Justizsektor ausgeschlossen. Sie berichten, dass ihre Lizenzen nicht erneuert wurden. Weiter kam es zu willkürlichen Schließungen von Läden, die von Frauen geführten wurden. Frauen, die Unternehmen geleitet haben, mussten diese oft schließen und ihre Mitarbeiterinnen entlassen, unter anderem weil ihnen der Zugang zur Bank verwehrt wurde. Im Januar 2023 waren nur noch 1.200 von ehemals 4.500 afghanischen Unternehmerinnen aktiv. Nach Angaben von Reportern ohne Grenzen haben 84% der Journalistinnen seit der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 ihre Arbeitsplätze verloren. Viele verließen aus Furcht vor den Taliban das Land. Es wird berichtet, dass Menschenrechtsverteidigerinnen einem besonderen Risiko von Gewaltanwendung und Einschüchterung ausgesetzt sind. Vereinzelt haben Frauen ihre Arbeit nach der Machtübernahme zwar wieder aufgenommen. Einige Frauen berichten jedoch von ständiger Angst vor Bedrohung und Belästigungen. Der stark eingeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt führt dazu, dass von Frauen geführte Haushalte besonders stark von der humanitären Katastrophe in Afghanistan betroffen sind. Nach Berichten sind ein Großteil der bettelnden Personen in Afghanistan Frauen und Kinder. Vgl. BAMF, Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2023, Stand 2/2023, S. 18-21, 24; United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen - Update I, Februar 2023, S. 4 f.; https://rsf.org/en/country/afghanistan; USDOS, Afghanistan 2022, Human Rights Report, 20.3.2023, S. 34; Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR), 2023 High-Risk List, 4.4.2023, S. 8. Auch jenseits von Bildung und Arbeit sind Frauen durch Dekrete, willkürliche Bedrohung und Angst weitgehend vom öffentlichen Leben ausgeschlossen. So hatten die Taliban schon im September 2021 verkündet, dass Frauen keinen Sport treiben dürfen. Am 10.11.2022 wurde Frauen der Zutritt zu Sporteinrichtungen, öffentlichen Bädern und (Freizeit-)parks verboten. Im Dezember 2022 wurde Frauen in Kabul der Zugang zu Madrassas (Koranschulen) in Moscheen verweigert. Obwohl die Taliban im Dezember 2021 ein Dekret zum Verbot von Zwangsverheiratungen erlassen haben, ist die Zahl an Zwangs- und Kinderehen in Afghanistan stark gestiegen, bedingt durch Armut und eine sich verschlimmernde humanitäre und wirtschaftliche Lage, gepaart mit dem Fehlen anderweitiger Chancen für Mädchen aufgrund der Beschneidungen von Frauenrechten. Dabei haben nach Schätzungen ca. 90% aller Frauen in Afghanistan geschlechtsspezifische Gewalt erlebt, mehrheitlich in der Form von Gewalt durch Intimpartner. Vgl UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen - Update I, Februar 2023, S. 5; USDOS, Afghanistan 2022, Human Rights Report, 20.3.2023, S. 5. Zudem hat sich der Zugang zu medizinischer Versorgung und humanitärer Hilfe für Frauen weiter verschlechtert, insbesondere durch die Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Berichten zufolge wird Frauen, die keinen Hijab tragen, oder solchen, die nicht von einem Mahram begleitet werden, der Zutritt zu medizinischen Einrichtungen verwehrt. Auch der ohnehin bestehende Mangel an weiblichem Gesundheitspersonal wird durch die Regelungen der Taliban noch weiter verschärft. Ärzte ohne Grenzen berichtet, dass die Anzahl von Hausgeburten stark zunimmt. Die Müttersterblichkeitsrate war 2022 um ca. 30 % höher als zuletzt vor der Machtübernahme durch die Taliban. Im Februar 2023 haben die Taliban Apotheken und Hebammen verboten Verhütungsmittel zu verkaufen. Vgl. BAMF, Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2023, Stand 2/2023, S. 24; Vgl. EUAA, Country guidance: Afghanistan, January 2023, S. 88. Gegenwärtig gibt außerdem keine Frauen in von den Taliban ernannten politischen Positionen und keine Mechanismen für die Beteiligung von Frauen an politischen Entscheidungen. Die Möglichkeiten, gegen die Repressionen zu protestieren und auf diese aufmerksam zu machen, sind sehr eingeschränkt. Öffentliche Proteste von Frauen gegen die Politik der Taliban wurden zum Teil gewaltsam aufgelöst. Es gibt Berichte von Frauen und Aktivistinnen, die nach der Teilnahme an Protesten festgenommen - in einzelnen Fällen auch bedroht, genötigt oder gefoltert - wurden oder ihre Anstellung verloren. Teilweise wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen, in anderen Fällen ist der Verbleib der Frauen unklar. Lokale und internationale Journalistinnen und Journalisten wurden gewaltsam daran gehindert, die Proteste zu dokumentieren und teilweise verhaftet. Frauen sind seit dem Vormarsch der Taliban vermehrt Opfer von gezielter und willkürlicher Gewalt geworden. Es werden Fälle berichtet, in denen Frauen gefoltert, entführt oder erschossen wurden, etwa, wenn sie die Vorschriften nicht befolgten oder auch gänzlich ohne ersichtlichen Grund. Auch ein Alleinleben wird mit unangemessenem Verhalten in Verbindung gebracht und kann gegebenenfalls zur Anklage wegen "moralischer Verbrechen" führen. Rechtliche Mittel, die Frauen vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt schützen, gibt es nicht mehr. Die Taliban haben das für die Gewalt gegen Frauen zuständige Gericht geschlossen. Zudem wurden die staatlich geführten wie auch die meisten nicht-staatlichen Frauenhäuser geschlossen. Auch im Übrigen besteht für Frauen seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit mehr gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, da sich Taliban-Richter weigern Klagen von Frauen anzunehmen. Vgl. BAMF, Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2023, Stand 2/2023, S. 21-23, 25-27; Vgl. EUAA, Country guidance: Afghanistan, January 2023, S. 90; USDOS, Afghanistan 2022, Human Rights Report, 20.3.2023, S. 10. Verschärft wird die Situation dadurch, dass die oben genannten Regeln und Dekrete unterschiedlich umgesetzt werden. Oft obliegt es der Willkür des jeweiligen Taliban an den einzelnen Checkpoints, ob die von ihm kontrollierten Frauen die Regeln aus seiner Sicht in ausreichendem Maße befolgen oder nicht. Vgl. DIS, COI Afghanistan, Juni 2022, S. 25; BFA 97 vgl. auch den Bericht der Taz, abrufbar unter https://taz.de/Ein-Jahr-Afghanistan-unter-den-Taliban/!5870182/. Des Weiteren gibt es Berichte, dass diese Regelungen nicht nur von den Taliban, sondern auch Nachbarn und Mitgliedern örtlicher Gemeinschaften, teilweise in Zusammenarbeit mit den Taliban, teilweise auf eigene Faust, durchgesetzt werden, was zu einem Klima ständiger Überwachung führt. Vgl. AI, Death in Slow Motion, Women and Girls under Taliban Rule, S. 17. Das US-Außenministerium kommt in seinem Menschenrechtsbericht für das Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass die von den Taliban erlassenen Vorschriften eine formalisierte und landesweite Diskriminierung von Frauen und Mädchen bedeutet, die diese von den allermeisten Aspekten des sozialen Lebens ausschließt. Vgl. USDOS, Afghanistan 2022, Human Rights Report, 20.3.2023, S. 32. Im März 2023 äußerten sich mehrere Sondergesandte der Vereinten Nationen, darunter der Sonderberichterstatter für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan Richard Bennett dahingehend, dass die Situation bezogen auf die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan auf den Stand von vor 2002, als die Taliban das Land zuletzt kontrollierten, zurückgefallen sei und damit die Fortschritte der letzten 20 Jahre zunichte gemacht worden seien. Nach Auffassung des UN-Sonderberichterstatters kann die systematische Verweigerung der grundlegenden Menschenrechte von Frauen und Mädchen durch die Taliban einer geschlechtsspezifischen Verfolgung gleichkommen. Vgl. Büro des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Pressemitteilung vom 8.3.2023, abrufbar unter https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/03/afghanistan-un-experts-say-20-years-progress-women-and-girls-rights-erased; Bericht des UN-Sonderberichterstatters über die Lage der Menschenrechte in Afghanistan, 9.2.2023, S. 3. Nach Einschätzung der European Union Agency for Asylum (EUAA) komme die Häufung der verschiedenen von den Taliban eingeführten Maßnahmen, die die Rechte und Freiheiten von Frauen und Mädchen in Afghanistan beeinträchtigen, einer Verfolgung gleich. Bei Frauen und Mädchen in Afghanistan sei generell von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Vgl. EUAA, Country guidance: Afghanistan, January 2023, S. 91. EU-Länder wie Schweden und Dänemark haben ihre Entscheidungspraxis an diese Einschätzung der EUAA inzwischen angepasst. Vgl. https://taz.de/Gefluechtete-Afghaninnen-in-Deutschland/!5917883/. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Klägerin bei einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG außerhalb ihres Herkunftslandes Afghanistan befindet. Sie ist jedenfalls aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen, deren Identität aus Sicht der Taliban westlich geprägt ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG), im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt. Auf die Frage, ob Frauen in Afghanistan generell aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung ausgesetzt sind, kommt es daher vorliegend nicht an. Es steht nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie nachhaltig westlich geprägt ist. Ihrem äußeren Erscheinungsbild in der mündlichen Verhandlung nach unterscheidet sie sich nicht von „westlichen" Frauen ihres Alters. Sie trug in der mündlichen Verhandlung kein Kopftuch und war modern gekleidet, ohne dabei aus verfahrenstaktischen Gründen gezielt westlich gekleidet zu wirken. Sie verhielt sich auch nicht derart, als fühlte sie sich verkleidet. Die Klägerin hat durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung aber auch ihr dortiges Auftreten zur Überzeugung des Einzelrichters deutlich gemacht, dass Sie nicht (mehr) in der Lage ist ein Leben unter den oben genannten jeden Lebensbereich massiv einschränkenden Regeln der Taliban zu leben. Sowohl auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne eine Vollverschleierung zu tragen, als auch auf die Frage, ob sie sich vorstellen könnte das Haus fortan ausschließlich in Begleitung des Ehemannes zu verlassen, lachte die Klägerin und machte bereits so deutlich, dass derartige Einschränkungen (mittlerweile) außerhalb ihrer Vorstellungkraft liegen. Aus den Antworten der Klägerin wurde im Übrigen deutlich, wie wichtig der Klägerin Bildung für ihre Kinder, insbesondere ihre Tochter, aber auch für sich selbst, zur Führung eines selbstbestimmten Lebens ist. Aufgrund dessen und aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks von der Klägerin geht der Einzelrichter davon aus, dass die Lebensweise, die sich die Klägerin angeeignet hat, auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht. In der Gesamtschau ist er davon überzeugt, dass sie nicht in der Lage wäre, sich in Afghanistan einem angepassten Lebensstil zu unterwerfen. Die hier gelebte Lebensweise ist in der Persönlichkeit der Klägerin so tief verwurzelt ist, dass sie sie nicht mehr ablegen kann. Jedenfalls aber wäre es unzumutbar, die Klägerin dazu zu zwingen, sich nunmehr einem dem traditionellen Sitten und Rollenbild von Frauen in Afghanistan angepassten Lebensstil im Hinblick auf Bekleidungsvorschriften, Bewegungsfreiheit, Zugang zu Bildung, Ausübung eines Berufes etc. zu unterwerfen. Denn sie müsste dafür den wesentlichen Kerngehalt ihrer Persönlichkeit aufgeben und würde dadurch in ihren Menschenrechten verletzt. Innerstaatliche Schutzmöglichkeiten in Afghanistan nach § 3d, § 3e AsylG bestehen nicht, weil keine schutzbereiten und -fähigen Akteure ersichtlich sind, die die Klägerin vor Verfolgungshandlungen schützen könnten, die ihr nach dem oben Gesagten drohen würden, wenn sie in Kabul oder einem anderen Landesteil die identitätsprägende „westliche“ Lebensweise fortführen würde. 2. Die Regelung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids ist aufzuheben, weil die rechtlichen Voraussetzungen für diese Regelungen nicht vorliegen bzw. sie ins Leere gehen. Über den subsidiären Schutz ist nur bei Nichtzuerkennung der für den Ausländer günstigeren Flüchtlingseigenschaft zu befinden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.