Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 des Bescheids vom 6. November 2017 (Az.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Tadschiken, schiitischen Glaubens, am 00.00.1999 geboren, im Sommer 2015 aus Afghanistan aus- und etwa zwei Monate später in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er stellte am 10. Oktober 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (im Folgenden: Bundesamt) am 19. Mai 2017 führte er im Wesentlichen aus, er habe zuletzt im Dorf G., Bezirk X. in der Provinz I. gelebt. Er habe drei verheiratete Schwestern, wovon zwei bei seiner Ausreise noch in Afghanistan gelebt hätten. Er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten. Etwa eine Woche vor seiner Ausreise sei er auf dem Schulweg nach Hause von zwei Taliban-Kämpfern mit Kalaschnikows aufgefordert worden, in eine Koranschule zu gehen. Sie hätten gesagt, es sei seine Pflicht, im heiligen Krieg zu kämpfen und eine Koranschule in Pakistan zu besuchen. Er (der Kläger) habe gesehen, dass sie ihn hätten entführen wollen und sei nach Hause geflüchtet. Die Schule sei etwa eine Stunde von zu Hause entfernt und befinde sich auf einem Hügel; er sei in der Nähe (etwa zehn Minuten) von seinem Zuhause angehalten worden. Er habe seiner Mutter von dem Vorfall erzählt, sein Vater sei auf dem Feld gewesen. Am Abend habe sein Vater gesagt, er müsse zwei Wochen zu Hause bleiben. Sie hätten ein zweistöckiges Haus und er und sein Vater hätten auf einmal aus dem ersten Stock die beiden Taliban auf einem Motorrad gesehen. Die Taliban hätten geklopft; er (der Kläger) sei in der Scheune bei den zwei Schafen versteckt worden. Er habe dort eine halbe Stunde verweilt, bis die Taliban das Haus durchsucht hätten und wieder gegangen seien. In der Folge habe sein Vater wegen der bestehenden Lebensgefahr beschlossen, den Besitz zu verkaufen und das Land zu verlassen. Denn die Taliban hätten ihn (den Kläger) mitnehmen wollen und hätten Konsequenzen angedroht. Ein paar Tage später sei er mit seinem Vater zu einem Bekannten gegangen, der ihn (den Kläger) gegen eine große Menge Geld außer Landes habe schaffen sollen. Er sei dann nach Pakistan ausgereist. Sein Vater sei später von den Taliban erschossen worden. Bei einer Rückkehr fürchte er ebenfalls von den Taliban getötet zu werden. Mit Bescheid vom 6. November 2017 – am 7. November 2017 als Einschreiben zur Post gegeben – lehnte das Bundesamt den Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) sowie die Asylgewährung (Ziffer 2) ab. Es stellte ferner das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG fest (Ziffer 4). Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung geltend gemacht. Es bestünden weiter innerstaatliche Fluchtalternativen. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hat am 21. November 2017 Klage erhoben. Zunächst hat er beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 6. November 2017, zugestellt am 10. November 2017, zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, und zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Antrag auf Asylanerkennung zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 6. November 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Ein Vertreter der Beklagten ist zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte des Bundesamts. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, nachdem auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 6. November 2017 ist im noch angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Absatz 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten – in der Person des Betroffenen tatsächlich verwirklichten oder vom Verfolger zugeschriebenen – Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 13, m .w. N. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 9. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 10. Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers vor. Das Gericht ist ausgehend von der glaubhaften Schilderung des klägerischen Verfolgungsschicksals davon überzeugt, dass dem Kläger wegen Nichtbefolgung einer Rekrutierungsaufforderung durch die Taliban flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung anknüpfend an seine politische Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) schon in Afghanistan (im Sinne einer Vorverfolgung) unmittelbar drohte. Nach der Erkenntnislage sind die Konsequenzen des Nichtnachkommens einer Rekrutierungsaufforderung durch die Taliban grundsätzlich ernst und können Bedrohungen der Familienangehörigen, aber auch ernsthafte Körperverletzungen sowie Tötungen umfassen. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 62. Die Rekrutierung Minderjähriger ab etwa dem 15. Lebensjahr ist in den Erkenntnismitteln dokumentiert. Vgl. Landinfo, Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29. Juni 2017, S. 22 f. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit seinem vorherigen Vortrag zu seinem Verfolgungsschicksal bei Antragstellung und im Rahmen der persönlichen Befragung beim Bundesamt konsistent eine persönlich an ihn adressierte Rekrutierungsaufforderung geschildert. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags hat das Gericht nicht. Der Kläger hat die Flucht, insbesondere den Moment, in dem er vom Tod seines Vaters erfahren hat, unter Tränen geschildert, was für den Bericht von tatsächlich Erlebtem spricht. Auch die Rekrutierungsaufforderung selbst sowie den späteren Besuch der Familie durch die Taliban-Kämpfer hat der Kläger lebensnah und ohne übertriebenen Detailreichtum geschildert. Insbesondere nebensächliche, aber lebensnahe Umstände, wie das „Auf-den-Schoß-nehmen“ durch die Mutter im Moment nach der ersten Begegnung mit den Taliban-Kämpfern, das Verschwitztsein nach dem Aufenthalt im Stall sowie der Blick durch das Fenster des Obergeschosses auf die herannahenden Taliban-Kämpfer lassen den Vortrag glaubhaft erscheinen. Das Gericht folgert aus dem Vortrag eine im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende flüchtlingsschutzrelevante Vergeltungsmaßnahme gegen den Kläger anknüpfend an eine in der Verweigerungshaltung (Verstecken des Klägers, Flucht) zum Ausdruck kommende politische Gesinnung. Die Taliban sind einem Freund-Feind-Schema verhaftet, dass nur zwischen „für“ und „wider“ die Taliban-Herrschaft unterscheidet. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28. September 2021 – 14 K 5414/17.A –, juris, Rn. 87. Es ist in der Folge beachtlich wahrscheinlich, dass die Taliban dem Kläger und seiner Familie eine gegen sie gerichtete politische Gesinnung zugeschrieben hat und noch zuschreiben. Dies zeigt sich indiziell auch in der nach der Flucht des Klägers erfolgten Tötung des Vaters des Klägers und der Flucht der Mutter des Klägers, die nach der insofern glaubhaften Schilderung des Klägers jeweils Folgen der Flucht des Klägers waren. Stichhaltige Gründe, die nunmehr gegen eine erneute Verfolgung des Klägers sprächen, sind nicht ersichtlich. Zwar ist zweifelhaft, dass der (im Zeitpunkt seiner Erstverfolgung minderjährige) Kläger erneut eine Rekrutierungsaufforderung erhielte. Denn der Kläger ist mittlerweile volljährig und die Wahrscheinlichkeit, Ziel einer Zwangsrekrutierung zu werden, ist nach der aktuellen Erkenntnislage als gering einzustufen. Vgl. zu letztgenanntem Punkt EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 63. Es sind jedoch keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, dass die in der Flucht des Klägers zum Ausdruck gekommene Verweigerungshaltung nunmehr nicht mehr beachtlich wahrscheinlich zu flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen anknüpfend an die dem Kläger zugeschriebene politische Überzeugung führte. Insbesondere die zwischenzeitliche Machtübernahme der Taliban und eine in diesem Zusammenhang erklärte Amnestie gegenüber ehemaligen Gegnern hat nach den Erkenntnismitteln nicht flächendeckend dazu geführt, dass Verfolgungsmaßnahmen unterblieben sind. Vgl. in Bezug auf ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte EUAA, Afghanistan: Targeting of Individuals, August 2022, S. 56 ff. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht mit der nötigen Stichhaltigkeit sagen, dass sich die zu Lasten des Klägers in der Vergangenheit bestehende Verfolgung anknüpfend an eine ihm zugeschriebene politische Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) nicht wiederholen wird. Die sonach anzunehmende Verfolgung geht weiter jedenfalls seit der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban Mitte 2021 von einem staatlichen Akteur aus (§ 3c Nr. 1 AsylG). Es ist in Anbetracht der weitgehenden Kontrolle der Taliban über das afghanische Staatsgebiet weder von der Möglichkeit einer staatlichen Schutzgewährung (§ 3d AsylG) noch von einer internen Schutzalternative auszugehen (§ 3e AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Das Gericht versteht den ursprünglichen Antrag des Klägers so, dass er zunächst auf die Asylgewährung, nachrangig auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und weiter nachrangig auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gerichtet sein sollte. Sonach entfällt auf den zurückgenommenen Antrag gerichtet auf Asylgewährung die Hälfte der Verfahrenskosten. Vgl. zur Bemessung BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. mit § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. L.