Gerichtsbescheid
22 K 6212/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0510.22K6212.22A.00
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.10.2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) wird aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.10.2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) wird aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig (Bescheid nach der Dublin III-VO). Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Nach eigenen Angaben reisten sie am 21.07.2022 von Baku über die Türkei nach Ungarn und von dort am 22.07.2022 auf dem Luftweg über den Flughafen in Dortmund in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen Asylantrag stellten sie nach eigenen Angaben in Ungarn nicht. Am 22.07.2022 meldeten sie sich in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum als Asylsuchende. Ausweislich des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verfügten die Kläger jeweils über ein Schengen Visum, ausgestellt von der ungarischen Botschaft in Baku am 07.07.2022, gültig vom 15.07.2022 bis 05.08.2022 für einen Aufenthalt von sieben Tagen. Im Zeitpunkt der Beantragung des Visums verfügten die Kläger über aserbaidschanische Reisepässe. Am 16.08.2022 stellten die Kläger beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag. Die Klägerin zu 1), die Mutter der minderjährigen Kläger zu 2) und zu 3), wurde am 16.08.2022 und am 19.08.2022 zum Reiseweg und auch zu ihren Asylgründen befragt. Die Klägerin legte Geburtsurkunden, ein Scheidungsurteil und eine Einverständniserklärung des Vaters der Kinder vor, wonach dieser keine Einwände gegen die Ausreise der Kinder allein mit der Klägerin zu 1) gehabt habe und verweist auf eine Halserkrankung eine der Kinder und darauf, dass ihr Ex-Ehemann sie während der Ehe misshandelt und auch nach der Scheidung noch regelmäßig belästigt und bedroht habe. Polizeiliche Hilfe habe sie nicht erhalten. Auch ihre Kinder hätten Angst gehabt und unter den Drohungen gelitten. Noch am Tag vor ihrer Ausreise habe er Geld von ihr gewollt und sie deswegen geschlagen. Auch ihre Mutter sei dabei verletzt worden. Mit Schreiben vom 29.08.2022 richtete das Bundesamt für die Kläger Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Ungarn. Mit Schreiben vom 30.08.2022, bei der Beklagten am 11.10.2022 eingegangen, erklärte die ungarische Dublin Coordination Uni bezugnehmend auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO das Einverständnis für die Überstellung der Kläger und bestätigte, dass die ungarischen Botschaft in Baku für die Kläger Schengen Visa vom Typ C am 07.07.2022 für touristische Zwecke ausgestellt habe; aus diesem Grunde akzeptiere Ungarn die Verantwortung für die Übernahme der Kläger. Mit Bescheid vom 27.10.2022 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 3.) und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf elf Monate ab dem Tag der Abschiebung. Es führte aus, dass Ungarn auf Grund der ausgestellten Visa für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei; Abschiebungsverbote lägen nicht vor, insbesondere bestünden keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn. Diese Beurteilung werde in einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle bestätigt (Beschluss vom 19.04.2021 - 4 B 254/21 HAL). In der Vergangenheit seien das Kernargument der Annahme von systemischen Mängeln im ungarischen Asylverfahren die Aufnahmebedingungen in den Zeiträumen gewesen, in denen die Asylverfahrenspraxis unter dem Eindruck der Transitzonen gestanden habe. Nachdem diese im zweiten Quartal 2020 geschlossen worden seien, sei ein neues Asylzugangsverfahren etabliert worden. Diese Entwicklungen spiegelten sich in der aktuellen Rechtsprechung noch nicht wider. In Ungarn sei seit dem 09.03.2016 ein Regierungsdekret mit dem Titel "Krisensituation aufgrund einer Masseneinwanderung" in Kraft. Dieses Dekret gestatte der Polizeibehörde unter anderem die Zurückweisung von illegal Eingereisten sowie illegal aufhältigen Asylsuchenden hinter die ungarische Grenze (AIDA, Country Report Hungary, Update 2020, S. 16). Das Dekret werde seit dem Inkrafttreten alle sechs Monate verlängert, zuletzt im September 2021 (Kafkadesk, Hungary extends migration state of emergency for fifth year, https://t1p.de/6zoq, abgerufen am 12.10.2021). Die Zahl der Asylsuchenden sei seit 2015 kontinuierlich und deutlich gesunken von 177.135 im Jahr 2015 auf nur noch 117 im Jahr 2020 (AIDA, Country Report Hungary, Update 2020, S. 27). Bestimmungen, nach denen Anträge von illegal Eingewanderten ausschließlich an den grenznahen Transitzonen gestellt werden dürften, seien seit dem 26.05.2020 aufgehoben. Es sei ein Regierungsdekret (Government Decree 233/2020 (V. 26.)) sowie seit dem 18.06.2020 ein Gesetz in Kraft getreten, welches neue Vorschriften für das Asylverfahren vorsehe. Hintergrund dieser Anpassung im Asylverfahren sei der geltende Notstand (state of danger) zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie. Um ins reguläre Verfahren zu gelangen, müssten Schutzsuchende, die in Ungarn Asyl beantragen möchten, zunächst eine persönliche "Absichtserklärung zum Zweck der Antragstellung" in der ungarischen Botschaft in Belgrad oder in Kiew abgeben. Diese Erklärung werde dann dem Nationalen Generaldirektorat der Fremdenpolizei (NDGAP) überreicht, welcher innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung darüber treffen müsse, ob Asylsuchenden eine einmalige Einreiseerlaubnis für die förmliche Antragstellung erteilt werde (AIDA, Country Report Hungary, Update 2020, S. 16 - 17). Falls die Erlaubnis erteilt werde, müssten die Asylsuchenden innerhalb von 30 Tagen eigenständig nach Ungarn einreisen und sich unmittelbar zu den Grenzschutzbeamten begeben. Die Grenzschutzbeamten müssten die Asylsuchenden innerhalb von 24 Stunden zur Asylbehörde befördern. Dort könnten die Asylsuchenden dann formal ihre Asylanträge stellen und einreichen (AIDA, Country Report Hungary, Update 2020, 22). Sowohl der seit 2016 verhängte Krisenzustand als auch der skizzierte erschwerte Zugang zum Asylverfahren habe keine Auswirkungen auf das Dublin-Verfahren mit Ungarn. Diese Maßnahmen adressierten nicht die Dublin-Rückkehrenden, sondern diejenigen, die eigenständig nach Ungarn einreisten oder sich illegal in Ungarn aufhielten. Auch das Verwaltungsgericht Halle stelle in der zitierten Entscheidung fest, dass sich die Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (C 808/18) über den eingeschränkten Zugang zum Asylverfahren lediglich auf diejenigen Asylsuchenden beziehe, die aus Serbien einreisten. Das Helsinki-Komitee weise zwar darauf hin, dass Dublin-Rückkehrende nicht ohne Weiteres Erst- und Folgeanträge stellen könnten, da diese im Zuge des geltenden Asylgesetzes und des Botschaftsverfahrens nicht zu den Ausnahmen zählten, denen es erlaubt sei, einen Antrag innerhalb Ungarns zu stellen; auch auf den Ausschluss der Folgeantragstellenden von den Aufnahmebedingungen werde hingewiesen (AIDA, Country Report Hungary, Update 2020, S. 45-46). Den genannten Punkten stehe allerdings entgegen, dass das Bundesamt Überstellungen gemäß der Dublin III-VO nur dann durchführe, wenn die ungarischen Behörden (im Einzelfall) schriftlich zusicherten, dass Dublin-Rückkehrende gemäß der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU untergebracht würden und deren Asylverfahren gemäß der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt werde. Es genüge insoweit, dass die individuelle Zusicherung im Zeitpunkt der Überstellung vorliege. Zum Aspekt der fehlenden Möglichkeit zur Antragstellung innerhalb Ungarns habe das NDGAP Stellung bezogen und klargestellt, dass das Asylverfahren von Dublin-Rückkehrenden in der Praxis durchgeführt werde, nachdem diese bei ihrer Ankunft ihre Absicht zur Aufrechterhaltung ihres Asylverfahrens erklärten (EASO, EASO Asylum Report 2021, 29.06.2021, S. 97). Im Dublin-Verfahren müsse bei der Bewertung, ob Asylsuchenden im zu überstellenden Mitgliedstaat eine Situation extremer materieller Not drohe, ein erweiterter zeitlicher Horizont nach der Rückkehr in den Blick genommen werden. Für Ungarn sei festzustellen, dass die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus ausreichend seien. Es herrschten keine derart eklatanten Missstände, welche die Annahme rechtfertigten, dass international Schutzberechtigte einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt würden. Dies werde auch durch die deutsche Rechtsprechung bestätigt. International Schutzberechtigte seien in Ungarn den Inländern grundsätzlich rechtlich gleichgestellt. Sie würden durch NGOs wie z.B. Menedék oder Kalunba unterstützt. Die Kläger haben am 14.11.2022 Klage erhoben. Sie tragen zur Klagebegründung im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zu zuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2, 3 AufenthG zu zuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen bzw. die Beklagte zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf weniger als elf Monate, bestenfalls auf null zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, in die Gerichtsakte zum Verfahren 22 L 1827/22.A und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der darüber hinausgehende Verpflichtungsantrag, einschließlich aller zugehörigen, sinngemäß gestellten Hilfsanträge, ist bereits unstatthaft. Die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. ist nur als Anfechtungsklage statthaft. Denn im Fall eines Bescheids, mit dem das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt, wenn kein erneutes Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen nachrangig zuständigen Mitglied- oder Vertragsstaat in Betracht kommt, das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 - 1 C 36.18 -, juris, Rn. 12. Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Wochenfrist des §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben. Der angegriffene Bescheid vom 27.10.2022 wurde den Klägern am 11.11.2022 zugestellt; die Klage ist drei Tage später am 14.11.2022 und damit fristgemäß bei Gericht eingegangen. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.10.2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Kläger zu Unrecht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt (Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids). Damit sind auch die in den Ziffern 2 bis 4 getroffenen Nebenentscheidungen zu Unrecht ergangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Ausführungen des Gerichts mit Beschluss vom 29.12.2022 im Verfahren 22 L 1827/22.A Bezug genommen. Diese haben unverändert Bestand. Ergänzend dazu ist auszuführen, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen ist. Denn die sechsmonatige Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist zwar mit der Erklärung der ungarischen Behörden, die Kläger zur Durchführung des Asylverfahrens (wieder) aufzunehmen, in Lauf gesetzt worden. Durch den innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (22 L1827/22.A) ist die Frist aber unterbrochen worden und nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn mit Beschluss des Gerichts vom 29.12.2022 nicht erneut angelaufen. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, juris, Rn 20 ff. und Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, juris, Rn 11 f. Die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung von Ungarn als zuständigen Mitgliedstaat erweist sich dennoch unverändert aus den im Beschluss des Gerichts vom 29.12.2022 im Verfahren 22 L 1827/22.A genannten Gründen als rechtswidrig. Darüber hinaus liegt im vorliegenden Fall, anders als vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, nach Lage der Akten hier unverändert weder die Anforderung einer individuellen Zusicherung der ungarischen Behörden noch ein diesbezügliches Zustimmungsschreiben betreffend die Gewährleistung, dass Dublin-Rückkehrende im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) untergebracht und deren Asylverfahren gemäß der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/33/EU) durchgeführt würden, in Bezug auf die Kläger vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.