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Urteil

7 K 3518/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0516.7K3518.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.1980 in Karaganda geborene Kläger, B. N. , ist kasachischer Staatsangehöriger und begehrt die Aufnahme als Spätaussiedler. Sein am 00.00.1950 geborener Vater, W. N. , stellte am 23.09.1997 gemeinsam mit seiner Ehefrau T. und den Kindern F. N. (geb. 00.00.1972) und B. N. (Kläger) einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA). Auf Seite 1 des Aufnahmeformulars ist der Vater als Aufnahmebewerber und die Kinder als „ledige Abkömmlinge“ eingetragen. Auf Seite 2 des Formulars befindet sich ein amtlicher Hinweis. Darin heißt es „Ehegatten und Abkömmlinge werden in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen. … ein Abkömmling, der als Spätaussiedler anerkannt werden will, muss dies mit dem Ergänzungsbogen „S“ Abkömmling beantragen.“ An dieser Stelle wurden in dem Formular als Anlagen 2 Ergänzungsbögen S/Abkömmlinge vermerkt. Ferner wurden für die Abkömmlinge F. und B. jeweils 1 Ergänzungsbogen S/Abkömmling ausgefüllt und dem Antrag beigefügt. Ausweislich der vorgelegten, am 03.06.1997 neu ausgestellten Geburtsurkunde, ist der Vater des Klägers, W. N. , deutscher Nationalität. Die Mutter, T. N. , ist Russin. Im erstmals ausgestellten Inlandspass vom 04.07.1997 ist der Kläger mit der deutschen Nationalität eingetragen. Im Antragsformular „Ergänzungsbogen S/Abkömmling“ gab der Kläger an, er sei deutscher Nationalität. Sein Vater und die Großmutter väterlicherseits, F1. N. , geb. I. (geb. 00.00.1922) seien Deutsche. Er habe die deutsche Sprache ab dem 2. Lebensjahr von den Eltern, den Großeltern und anderen Verwandten gelernt. Er verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Der Ergänzungsbogen wurde von dem damals minderjährigen Kläger unterschrieben, der Aufnahmeantrag des Vaters von beiden Eltern. Der Kläger nahm am 06.07.2000 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty an einem Sprachtest teil. Er erklärte, er habe die deutsche Sprache vom Vater, den Großeltern väterlicherseits und 2 Jahre lang an der Hochschule erlernt. Der Sprachtester stellte fest, dass der Kläger ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache trotz einiger Mängel führen konnte. Mit Bescheid vom 24.11.2000 wurde der Aufnahmeantrag des Vaters des Klägers abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, er habe kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Zwar sei er im derzeit gültigen Inlandspass und den Geburtsurkunden der Söhne mit der deutschen Nationalität eingetragen. Jedoch seien alle Dokumente im Jahr 1997 zum Zweck der Übersiedlung neu ausgestellt worden. Zuvor sei er, wie sich aus dem vorgelegten Militärausweis ergebe, mit der ukrainischen Nationalität geführt worden und habe somit ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abgelegt. Eine ernsthafte Zuwendung zum deutschen Volkstum sei in der Änderung der Dokumente nicht zu sehen, weil sie lediglich zum Zweck der Erlangung eines Aufnahmebescheides erfolgt sei. Mit einem separaten Bescheid vom 24.11.2000 wurde der Aufnahmeantrag des Klägers ebenfalls abgelehnt. In der Begründung hieß es, er stamme nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab. Denn der Aufnahmeantrag des Vaters sei abgelehnt worden, weil dieser wegen eines Gegenbekenntnisses kein deutscher Volkszugehöriger sei. Im Zeitpunkt der Geburt des Klägers sei der Vater Ukrainer gewesen, die Mutter Russin. Mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 11.12.2000 legten der Kläger sowie seine Eltern und sein Bruder am 13.12.2000 Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide ein. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Familie des Klägers in Kasachstan der Unterdrückung und Diskriminierung ausgesetzt sei. Zwei Brüder des Vaters sowie die Großmutter lebten mit ihren Familien seit 1996 in Deutschland. Allein die Familie von W. N. sei in Kasachstan verblieben. Mit Vollmacht vom 16.05.2001 übertrug der Kläger die Vollmacht zur weiteren Durchführung des Aufnahmeverfahrens an seinen Onkel B1. I. . Durch Widerspruchsbescheide vom 11.03.2002 wurden die Widersprüche im Verfahren des Klägers, seines Bruders und seiner Eltern auf der Grundlage der nun anwendbaren Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 07.09.2001 zurückgewiesen. Im Bescheid des Vaters wurde in der Begründung angegeben, dieser habe sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt. In der Begründung des Widerspruchsbescheides im Verfahren des Klägers wurde daran festgehalten, dass er kein deutscher Volkszugehöriger sei, weil er nicht von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme. Der Aufnahmeantrag des Vaters habe abgelehnt werden müssen, weil dieser kein deutscher Volkszugehöriger sei. Es könne daher offen bleiben, ob der Kläger sich zum deutschen Volkstum bekannt habe und ob ihm Bestätigungsmerkmale wie Sprache, Erziehung oder Kultur vermittelt worden seien. Die Widerspruchsbescheide wurden dem bevollmächtigten Onkel des Klägers am 19.03.2022 zugestellt. Klage wurde nicht erhoben. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.05.2019 beantragte der Kläger erneut die Aufnahme als Spätaussiedler und legte ein ausgefülltes Antragsformular nebst Unterlagen vor. Das BVA bestätigte mit Schreiben vom 26.02.2000 den Eingang des Antrags und teilte mit, dass dieser als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG ausgelegt werde. Mit Bescheid vom 16.04.2020 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, es liege kein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vor. Der erste Antrag des Klägers sei bestandskräftig abgelehnt worden. Zwar sei durch das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG das Bundesvertriebenengesetz mit Wirkung vom 14.09.2013 geändert worden. Die Änderung sei jedoch nicht zugunsten des Klägers erfolgt. Denn durch das Gesetz sei die Rechtslage hinsichtlich des Merkmals der Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht geändert worden. Die Ablehnung des Antrages sei im Fall des Klägers aber allein auf die fehlende Abstammung gestützt worden. Ein Wiederaufgreifen nach allgemeinen Grundsätzen im Sinne des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG stehe im Ermessen der Behörde und werde nach Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem Rechtsgut der Rechtssicherheit abgelehnt. Die Aufrechterhaltung der Ablehnung sei auch nicht unzumutbar, insbesondere nicht offensichtlich rechtswidrig. Andere Gründe für eine unzumutbare Belastung habe der Kläger nicht vorgetragen. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 24.04.2020 Widerspruch ein. Er trug vor, der Kläger sei im Zeitpunkt der Stellung des ersten Aufnahmeantrages durch seinen Vater noch minderjährig gewesen. Er habe damit keine selbständigen Anträge stellen können. Der Kläger sei lediglich als minderjähriger Abkömmling im Antrag des Vaters eingetragen gewesen. Er könne daher nach Volljährigkeit einen eigenen Antrag stellen und begründe seine deutsche Abstammung von seiner Großmutter, die bereits als Spätaussiedlerin anerkannt sei. Nach Akteneinsicht ergänzte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Widerspruchsbegründung mit Schreiben vom 07.05.2020, in dem er angab, der Kläger habe im Jahr 1997 keinen eigenständigen Aufnahmeantrag gestellt. Im Ergänzungsbogen S/Abkömmling sei der Vater des Klägers als Antragsteller eingetragen. Unter der Ziff. IV und der Ziff. 29.1 des Antrages des Vaters sei der Kläger als lediger Abkömmling eingetragen. Der Kläger habe lediglich als Abkömmling in den Aufnahmebescheid des Vaters einbezogen werden sollen. Der Ablehnungsbescheid vom 24.11.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 11.03.2002 seien nichtig, weil sie über einen nicht existierenden Aufnahmeantrag entschieden hätten. Der Kläger erfülle nun alle Voraussetzungen für eine Aufnahme. Der Kläger legte ein B1-Zertifikat vom 12.07.2019 über das Modul „Sprechen“ vor. Durch Widerspruchsbescheid vom 09.06.2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Vortrag im Widerspruchsverfahren sei nicht zutreffend. Im Ergänzungsbogen S/Abkömmling werde der Kläger als Antragsteller geführt und habe den Antrag auch unterschrieben. Der auf dem Deckblatt angegebene Name des Vaters habe lediglich zur Identifizierung gedient, zu welchem Antrag der Ergänzungsbogen hinzugefügt werden solle. Außerdem habe der Kläger auch selbst eine Vollmacht an die damalige Bevollmächtigte H. L. erteilt. Zwar sei der Kläger bei Antragstellung noch minderjährig gewesen. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrages durch Bescheid vom 24.11.2000 habe er jedoch die volle Geschäftsfähigkeit erlangt. Das damalige Aufnahmeverfahren sei somit bestandskräftig abgeschlossen. Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 VwVfG lägen nicht vor und eine Aufnahme im Wege des Ermessens komme nicht in Betracht. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht erkennbar. Hiergegen hat der Kläger am 07.07.2020 Klage erhoben, mit der er seinen Aufnahmeantrag weiter verfolgt. Er bleibt bei seiner Auffassung, der Kläger habe im Jahr 1997 keinen eigenen Aufnahmeantrag gestellt. Er sei noch minderjährig gewesen und habe gar keinen eigenen Antrag stellen können. Er habe auch keinen Antrag unterzeichnet. Vielmehr habe lediglich der Vater des Klägers einen Antrag auf Einbeziehung des Klägers als ledigen Abkömmling in seinen Aufnahmebescheid gestellt. Dies ergebe sich aus dem seinerzeit gestellten Antrag. Es sei nicht zu erkennen, worin eine nachträgliche Genehmigung des unwirksamen Antrages liegen solle. Der Kläger habe niemals den Willen geäußert, einen eigenen Aufnahmeantrag zu stellen. Dafür gebe es auch keine Indizien. Einen eigenen Antrag habe der Kläger erst mit Schreiben vom 31.05.2019 gestellt. Daher sei der seinerzeitige Ablehnungsbescheid mangels Antrags nichtig und stehe dem im Jahr 2019 gestellten Aufnahmeantrag des Klägers nicht entgegen. Dieser erfülle die Voraussetzungen, um als Spätaussiedler anerkannt zu werden. Er könne seine deutsche Abstammung von seiner Großmutter ableiten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2020 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht erfüllt, weil sich durch das 10. Änderungsgesetz die Anforderungen an die Abstammung des Bewerbers nicht geändert hätten. Ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Auch stehe der bestandskräftige Ablehnungsbescheid einer eigenen Antragstellung entgegen. Zwar habe seinerzeit der noch minderjährige Kläger allein den Ergänzungsbogen S/Abkömmling unterschrieben, mit dem er nach den beigefügten Hinweisen einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt habe. Dieser Antrag sei daher unwirksam gewesen, jedoch durch nachträgliche Genehmigung gemäß § 184 BGB rückwirkend geheilt worden. Nach § 108 Abs. 3 BGB tritt, wenn der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden sei, seine Genehmigung an die Stelle des Vertreters. Eine nachträgliche Genehmigung sei jedenfalls in der unter dem 16.05.2001 erfolgten wirksamen Beauftragung des Herrn B2. I. durch den Kläger zu sehen, fortan das Aufnahmeverfahren für ihn zu betreiben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger nach §§ 26, 27 BVFG steht die bestandskräftige Ablehnung seines früher gestellten Aufnahmeantrages durch den Bescheid vom 24.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2002 entgegen (hierzu 1.). Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 VwVfG sind nicht erfüllt (hierzu 2.). 1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 24.11.2000 wegen des Fehlens eines wirksamen Antrages nichtig ist. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes setzt nach § 44 Abs. 1 VwVfG voraus, dass er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Jedoch führt ein fehlender oder fehlerhafter Antrag in der Regel nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Das ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wonach ein verfahrensfehlerhafter Verwaltungsakt geheilt werden kann, wenn der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird. Da ein nichtiger Verwaltungsakt nicht geheilt werden kann, hat ein fehlender Antrag in der Regel nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2020 – 11 A 4357/19 – juris, Rn. 14 für einen Aufnahmeantrag nach dem BVFG; VG Köln, Urteil vom 11.04.2023 – 7 K 1309/19 –. Ungeachtet dessen ist der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 24.11.2000 auch nicht wegen einer fehlenden oder unwirksamen Antragstellung rechtswidrig und leidet daher nicht an einem für die Nichtigkeit erforderlichen Fehler. Nach Auffassung des Gerichts ist am 23.09.1997 ein Antrag auf Aufnahme des Klägers auf Spätaussiedler gestellt worden. Ein Antrag der Eltern auf Einbeziehung des Klägers in den Aufnahmebescheid der Eltern ist dagegen nicht gestellt worden. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Antrags. Der damals gestellte Aufnahmeantrag ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, bei deren Auslegung die Vorschriften in §§ 133, 157 BGB analog anzuwenden sind, vgl. OVG Münster, Urteil vom 15.03.1989 – 17 A 1129/85 – juris, Rn. 11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 22 Rn. 59. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Feststellung des Willens ist auf den objektiven Inhalt der Erklärung aus der Sicht eines verständigen Empfängers abzustellen. Hierbei ist Gegenstand der Auslegung der Gesamtinhalt der Erklärung, wozu auch das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller dem Erklärungsempfänger erkennbar gewordenen Begleit- und Nebenumstände gehören, vgl. OVG Münster, Urteil vom 15.03.1989 – 17 A 1129/85 – juris, Rn. 12 und 16. Aus dem Gesamtinhalt der übersandten Antragsformulare ist zu entnehmen, dass die Eltern des Klägers für ihre ledigen Abkömmlinge keinen Antrag auf Einbeziehung stellen wollten. Denn in dem amtlichen Hinweis auf S. 2 des Antragsformulars wird geklärt, dass ledige Abkömmling und Ehegatten in der Regel in den Aufnahmebescheid einbezogen werden. Für den Fall, dass diese selbst einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler erhalten wollen, müssen sie den Ergänzungsbogen S/Abkömmling ausfüllen. Da auf der Antragsseite 2 nach diesem Hinweis auf zwei Ergänzungsbögen S/Abkömmling als Anlagen zum Aufnahmeantrag hingewiesen wurde und diese dem Aufnahmeantrag des Vaters des Klägers auch beigefügt waren, konnte das BVA als Empfänger der Erklärung nur davon ausgehen, dass keine Einbeziehung, sondern eine eigene Aufnahme für beide Söhne beantragt werden sollte. Dem steht nicht entgegen, dass im Kopf des Ergänzungsbogens unter der Überschrift „Ergänzungsbogen S/Abkömmling des deutschen Abkömmlings zum Aufnahmeantrag des/der Aufnahmebewerber/in“ der Vater des Klägers angegeben ist. Denn das darunter befindliche Formular ist überschrieben mit „Angaben zum/zur Antragsteller/in“ und hier ist der Kläger als Antragsteller eingetragen. Die Angaben im Kopfteil beziehen sich hingegen auf den Aufnahmeantrag des Elternteils, dem der Ergänzungsbogen S/Abkömmling zugeordnet werden soll. Auch die Eintragung des Klägers im Abschnitt IV der Antragsseite 1 „Ledige Abkömmlinge“ und unter Ziff. 29.1 auf Antragsseite 10 „Angaben zu den Abkömmlingen, für die die Aufnahme beantragt wird“ sprechen nicht gegen die Auslegung, dass ein eigener Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gestellt werden sollte. Vielmehr werden hier nur die Kinder des Antragstellers aufgeführt, die im Wege des Aufnahmeverfahrens ausreisen sollen. Ob es sich um eine Einbeziehung oder eine eigene Aufnahme handelt, kann sich aus der Sicht der Behörde allein daraus ergeben, ob ein ausgefüllter Ergänzungsbogen S mit eingereicht worden ist oder nicht. Der Aufnahmeantrag ist auch wirksam gestellt worden. Es ist allerdings unklar, ob die Eltern des Klägers als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Sohnes B. den Antrag gestellt haben oder ob der Kläger selbst den Antrag stellen wollte. Es spricht viel dafür, dass die Eltern des Klägers, die gemeinsam mit beiden Abkömmlingen ausreisen wollten, als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Sohnes B. handeln wollten und für diesen den Antrag stellen wollten. Denn der Kläger war als lediger Abkömmling unter Ziff. IV der Antragsseite 1 und auf der Antragsseite 10 aufgeführt. Die Eltern des Klägers haben den Aufnahmeantrag auf Seite 20 beide unterschrieben. Außerdem haben beide die blaue Vollmacht (Bl. 12 Beiakte 1) unterschrieben, auf der es heißt: „ Hiermit bevollmächtige ich Frau K., für mich und meine minderjährigen Kinder das Aussiedleraufnahmeverfahren nach den §§ 27, 28 BVFG durchzuführen.“ Für die Annahme, dass der Kläger den Antrag im eigenen Namen stellen wollte, spricht dagegen, dass er den Ergänzungsbogen S/Abkömmling selbst unterschrieben hat. Dies ergibt sich durch einen Vergleich seiner Unterschrift mit der Unterschrift auf seinem Inlandspass sowie mit der Unterschrift des Vaters im Aufnahmeantrag, die sich von der Unterschrift des Klägers erkennbar unterscheidet. Die im Formular vorgesehene Unterschrift der Erziehungsberechtigten findet sich im Ergänzungsbogen dagegen nicht. Andererseits kann die Unterschrift des Klägers auch dahingehend zu verstehen sein, dass er mit ihr sein Einverständnis mit der Stellung eines Aufnahmeantrags durch die Eltern zum Ausdruck bringen wollte. Die Frage, ob der Kläger im eigenen Namen den Aufnahmeantrag gestellt hat oder seine Eltern als Erziehungsberechtigte, kann jedoch offen bleiben. Denn sie hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Antrags. Haben die Eltern im Namen des Klägers den Antrag gestellt, ist der Antrag wirksam, da die Eltern wegen der Minderjährigkeit des Klägers als gesetzliche Vertreter hierzu berechtigt waren. Wenn man dieser Auslegung allerdings nicht folgen will und davon ausgeht, dass der Kläger einen Aufnahmeantrag im eigenen Namen gestellt hat, wäre dieser Antrag wegen der Minderjährigkeit des Klägers zunächst unwirksam gewesen. Denn nach § 12 VwVfG sind natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, nur insoweit handlungsfähig, als sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind. Dies ist hier nicht der Fall, da die Voraussetzungen der § 112 und § 113 BGB nicht vorliegen und auch das BVFG keine Sondervorschriften für Anträge von Minderjährigen enthält. Die unwirksame Antragstellung wäre jedoch in analoger Anwendung von § 108 Abs. 3 BGB durch eine spätere Genehmigung des Klägers geheilt. Es ist in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur anerkannt, dass der Mangel der Verfahrenshandlungsfähigkeit mit Wirkung ex tunc dadurch geheilt werden kann, dass der gesetzliche Vertreter die von dem Handlungsunfähigen vorgenommenen Verfahrenshandlungen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten genehmigt. Die Genehmigung kann auch nach Eintritt der Handlungsfähigkeit, hier der Volljährigkeit, analog § 108 Abs. 3 BGB durch den Beteiligten selbst erteilt werden, vgl. Kopp/Ramsauer, 18. Aufl. 2017, VwVfG, § 12 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.05.1993 – 3 L 184/92 – juris, Rn. 26. Die Genehmigung kann auch dadurch schlüssig vorgenommen werden, dass der Beteiligte, hier der Kläger, das Verfahren nach Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit fortführt, ohne sich auf die Fehlerhaftigkeit seiner früheren Verfahrenshandlungen zu berufen. Hier hat der Kläger das Fehlen der Handlungsfähigkeit bei Stellung des Antrages durch die Fortführung des Verfahrens nach Eintritt der Volljährigkeit und damit der vollen Handlungsfähigkeit geheilt. Die volle Handlungsfähigkeit ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 00.00.1998 eingetreten. Mit der Teilnahme am Sprachtest am 06.07.2000 hat der Kläger konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er das Verfahren fortführen und selbst als Spätaussiedler anerkannt werden will. Spätestens mit der Erteilung einer neuen Verfahrensvollmacht am 16.05.2002 an seinen Onkel B1. I. hat er dies auch ausdrücklich erklärt. Somit war der Ablehnungsbescheid vom 24.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2002 nicht wegen eines unwirksamen Antrages rechtswidrig oder gar nichtig. 2. Der Kläger kann die Erteilung eines Aufnahmebescheides daher nur erreichen, wenn das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 51 VwVfG wieder aufgegriffen wird. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen jedoch nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich entscheidungserheblich waren. vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 – , juris, Rn. 13. Im vorliegenden Verfahren war die Ablehnung des Aufnahmeantrags des Klägers durch den bestandskräftigen Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 24.11.2000 auf einen einzigen Ablehnungsgrund, nämlich die fehlende Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen gestützt. Diese Begründung wurde auch im Widerspruchsbescheid vom 11.03.2002 aufrechterhalten. In Bezug auf den Ablehnungsgrund der nicht belegten Abstammung von Deutschen liegt keine Änderung der Sach- oder Rechtslage vor. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die Änderung der Rechtslage durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) berufen. Durch dieses Gesetz wurde keine Änderung des Abstammungsmerkmals vorgenommen. Die Erleichterung der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit in § 6 Abs. 2 BVFG bezog sich allein auf das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum und auf die familiäre Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse an den Aufnahmebewerber, Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – juris, Rn. 16 und Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 24.17 –, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 – 11 A 1863/17 – ; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 – 7 K 12955/17– , juris, Rn. 43. Eine Änderung der Rechtslage kann auch nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, hinsichtlich der Abstammung könne nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 – 5 C 8.07 – und vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – auch auf die Großmutter des Klägers väterlicherseits, Frau F1. N. , geb. I. , abgestellt werden. Mit dem Urteil vom 25.01.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht die umstrittene Frage, welche Generationen der Abstammungsbegriff umfasst, erstmals geklärt und auch die Generation der Großeltern und weiterer Voreltern in den Abstammungsbegriff einbezogen. Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet aber regelmäßig keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; eine Änderung der Rechtslage kann nur durch den Gesetzgeber erfolgen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.11.2018 – 1 C 23.17 –, juris, Rn. 17 und vom 13.12.2011 – 5 C 9.11 – juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 – 11 A 1863/17 – . Andere Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde ‑ auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 – , juris, Rn. 25 ff. und vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9.11 – , BayVBl. 2012, 478 (479 f.), juris, Rn. 29. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 24.11.2000 und vom 11.03.2002 auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn abgelehnt hat. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nichts ersichtlich. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 24.11.2000 war auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern nach Maßgabe der seinerzeitigen Rechtslage und Rechtsauslegung rechtmäßig. Der Bescheid war darauf gestützt, dass der Kläger die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen nicht belegen konnte. Die Eltern des Klägers waren im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Geburt keine deutschen Volkszugehörigen. Vielmehr war der Vater ausweislich seines Militärausweises Ukrainer, die Mutter Russin. Eine Abstammung von deutschen Großeltern wurde seinerzeit nicht als ausreichend angesehen und daher nicht geprüft. Diese Auslegung des Abstammungsmerkmals in der damals gültigen Norm des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 entsprach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz stützen konnte (BT-Drucks 12/3212 S. 23), vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 20. November 2018– 1 C 23.17 – , juris, Rn. 25 und vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9.11 – , BayVBl. 2012, 478 (480), juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 – 11 A 1863/17 – , war also nicht offensichtlich rechtswidrig. Auch soweit das Bundesverwaltungsamt im Jahr 2000 für die Frage der Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers anstelle des zum Zeitpunkt der Geburt im Jahr 1980 geltenden Rechts das im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides gültige Recht in der Fassung von 1993 bzw. von 2001 angewandt hat, liegt ein offensichtlicher Rechtsfehler nicht vor. Diese Praxis entsprach bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – der einhellig angewandten Auslegung des Abstammungsmerkmals. Hierbei wurde die deutsche Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson nach dem aktuell geltenden Recht geprüft und damit nach denselben Kriterien wie die Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers. Da der Vater des Klägers sich nach § 6 Abs. 2 BVFG 1993 ursprünglich zum ukrainischen Volkstum bekannt hatte und das spätere Bekenntnis zum deutschen Volkstum im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren als nicht relevantes sog. „Lippenbekenntnis“ eingestuft wurde bzw. ein „durchgängiges Bekenntnis“ im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 nicht vorlag, war dieser nach dem damaligen Recht kein deutscher Volkszugehöriger. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Vater des Klägers nach den aktuell geltenden Maßstäben als Spätgeborener (Geburtsjahr 1950) deutscher Volkszugehöriger nach Maßgabe des vor dem 01.01.1993 geltenden Rechts war, da nur offensichtliche Rechtsfehler zu einer Ermessensverdichtung führen können. Andere Gründe, die das Festhalten an dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid als schlechthin unerträglich erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere führt auch der Umstand, dass der Kläger nach der aktuellen Rechtsprechung möglicherweise alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfüllen würde, nicht zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der Antrag des Klägers ist zum damaligen Zeitpunkt ohne einen offensichtlichen Rechtsfehler abgelehnt worden. Dass der Erfolg eines Aufnahmeantrages auch von der Zufälligkeit des Zeitpunkts der Entscheidung über den Antrag abhängig ist, erscheint nicht „schlechthin unerträglich“, sondern ist die Folge der Bestandkraft von Verwaltungsakten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2019 – 1 B 72/19 – juris, Rn. 4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.