Urteil
15 K 2083/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0519.15K2083.19A.00
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Tenor
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2019 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehöriger und Muslim. Er reiste nach eigenen Angaben vom 24.02.2019 bis zum 01.03.2019 in einem LKW durch ihm unbekannte Länder aus der Türkei nach Deutschland ein. Am 07.03.2019 stellte er einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 14.03.2019 gab er im Wesentlichen an: Er sei aus politischen Gründen ausgereist. Am 00.00.0000 sei er als Leiter einer Gruppe von insgesamt sechs Personen auf einer kurdischen Folklore-Veranstaltung aufgetreten. Dann seien Zivilpolizisten erschienen und hätten gesagt, die Feier müsse beendet werden. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem der Polizisten sei er festgenommen und in eine Polizeistation gebracht worden. Dort habe man ihn gefesselt und der Polizist, mit dem er die verbale Auseinandersetzung gehabt habe, habe ihn beleidigt und geschlagen. Später habe er ihn dann gezwungen, ein leeres Blatt zu unterschreiben. Daraufhin sei er freigelassen worden. Am nächsten Morgen habe er von seinen Eltern erfahren, dass die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei, um ihn festzunehmen. Daraufhin hätten seine Eltern und sein Schwager einen Schlepper kontaktiert und er sei über Istanbul nach Deutschland ausgereist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird ergänzend auf das zugehörige Protokoll Bezug genommen (Bl. 60 ff. d. BA 2). Mit Bescheid vom 20.03.2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Angaben des Klägers zu seinen Fluchtgründen seien unglaubhaft. Auf verschiedene Rückfragen habe er nur sehr kurz, teilweise ausweichend und in anderen Punkten gesteigert geantwortet. Auffällig sei insbesondere, dass der Vortrag jegliches emotionale Nachempfinden vermissen lasse. Außerdem sei der Vortrag in sich nicht plausibel. So sei nicht ersichtlich, warum die Polizei den Kläger für wenige Stunden entlassen sollte, um ihn dann aufwändig erneut zu suchen und festnehmen zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Ablehnungsbescheid vom 20.03.2019 Bezug genommen (Bl. 81 ff. d. BA 2). Dieser wurde dem Kläger am 27.03.2019 ausgehändigt. Der Kläger hat am 03.04.2019 Klage erhoben. Er bringt im Wesentlichen vor: Seine Angaben beim Bundesamt seien durch den Bescheid nicht widerlegt. Zudem habe er das türkische Generalkonsulat nur deshalb aufgesucht, weil er habe heiraten wollen und deshalb einen neuen Reisepass gebraucht habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2019 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in Bezug auf die Türkei Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung zu dem angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe im türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf einen Reisepass beantragt und im Dezember 2020 erhalten. Die Gefahr einer Verfolgung durch den türkischen Staat sei daher unglaubhaft. Der Kläger schloss am 17.08.2021 die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen Frau A. M. (geb. B. ). Die Eheleute erwarten derzeit ein gemeinsames Kind, das voraussichtlich am 16.06.2023 geboren werden wird. Mit Schriftsätzen vom 03.04.2019 bzw. vom 12.04.2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (Bl. 2, 23 d.A.). Mit Schriftsätzen vom 17.01.2023 bzw. vom 31.03.2023 haben sie ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 94, 101 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet und im Übrigen – überwiegend – unbegründet. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger eine Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten begehrt. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.03.2019 zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf seine Anerkennung als Asylberechtigter. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus Art. 16a Abs. 1 GG. Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger nach Art. 16a Abs. 2 GG nicht berufen, weil er aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Unabhängig davon, aus welchem konkreten Staat der Kläger eingereist ist, muss es sich dabei um einen solchen sicheren Drittstaat handeln, weil der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg in einem LKW eingereist ist und Deutschland ausschließlich an sichere Drittstaaten in dem vorgenannten Sinne grenzt. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 4 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um einen Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne der GFK, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt dabei einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13; Beschl. v. 15.08.2017 – 1 B 120.17 –, juris, Rn. 8; Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13; Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.02.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in dem vorgenannten Sinne droht. Soweit sich der Kläger auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden beruft, dringt er damit nicht durch. Zwar sind Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl staatlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Die bloße Zugehörigkeit zur Gruppe der ca. 13 bis 15 Millionen Kurden in der Türkei führt jedoch nicht bereits für sich genommen zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung fehlt es nach der aktuellen Erkenntnislage an der erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 6) vom 22.09.2022, S. 149; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), S. 10; Innenministerium des Vereinigten Königreichs, Country Policy and Information Note „Turkey: Kurds“ (Version 3.0), S. 7 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.10.2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris, Rn. 32; VG Köln, Urt. v. 07.09.2022 – 22 K 2875/22.A –, juris, Rn. 35; VG Wiesbaden, Urt. v. 17.05.2021 – 3 K 4180/17.WI –, juris, S. 23; VG München, Urt. v. 17.05.2021 – M 1 K 17.42425 –, juris, Rn. 36; VG Augsburg, Urt. v. 09.07.2019 – Au 6 K 17.34045 –, juris, Rn. 31. Soweit der Kläger vorbringt, er sei von der Polizei im Rahmen einer kurdischen Folklore-Veranstaltung festgenommen und insbesondere gezwungen worden, ein leeres Blatt zu unterschreiben, ist dies unglaubhaft. Der Kläger hat insoweit zwar zunächst einen chronologisch stimmigen Sachverhalt geschildert. Dabei beschränkt sich sein Vortrag jedoch fast ausschließlich auf das Kerngeschehen, ohne dass nebensächliche und anschauliche Details genannt würden, die bei lebensnaher Betrachtung darauf schließen lassen könnten, dass das Geschehen tatsächlich erlebt wurde. So sind dem Vortrag auch etwa keine nennenswerten inhaltlichen Komplikationen zu entnehmen, die jedoch bei einem tatsächlichen Geschehnis zumindest in geringem Umfang zu erwarten wären. Ebenso kann der Kläger auf Nachfragen kaum konkretisierende Angaben machen und wiederholt stattdessen im Wesentlichen seine Angaben aus dem freien Vortrag. Eine lebensnahe Schilderung der Geschehnisse in der Polizeistation nach der Festnahme oder der Geschehnisse zu den beiden Verwandten des Klägers, denen Ähnliches widerfahren sein soll, gelingt vor diesem Hintergrund trotz teils mehrfacher konkreter Nachfrage nicht. Insbesondere im Hinblick auf die Vorgänge zu den beiden Verwandten des Klägers wäre jedoch jedenfalls auf Nachfrage zu erwarten gewesen, dass er hierzu konkretisierende Angaben machen und von Details berichten kann, etwa dazu, wozu die türkische Polizei die unterschriebenen leeren Blätter letztlich verwendet hat oder was den Verwandten im Ergebnis konkret vorgeworfen wurde. Stattdessen beschränkt sich der Kläger auf allgemeine Ausführungen zur diskriminierenden Vorgehensweise der türkischen Behörden gegenüber Kurden. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum die türkische Polizei den Kläger nach seiner Unterschrift auf einem leeren Blatt hätte freilassen sollen, um ihn dann nur wenige Stunden später wieder unter großem Aufwand zu suchen und bei seinen Eltern festnehmen zu wollen. Mit dem unterschriebenen Blatt hätte man nach der Darstellung des Klägers bereits ein ausreichendes Hilfsmittel zur Verfügung gehabt, um einen Vorwurf gegen ihn zu konstruieren. Außerdem besteht bei einer zwischenzeitlichen Freilassung naturgemäß das Risiko, dass sich der Kläger – wie nach seiner Darstellung geschehen – einem erneuten Zugriff entziehen könnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte es hingegen ohne wesentliche nähere Bedeutung bleiben, dass der Kläger zwischenzeitlich im türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf einen neuen Reisepass beantragt und erhalten hat. Dabei dürfte es sich im vorliegenden Einzelfall mangels weiterer besonderer Anhaltspunkte um die bloße Inanspruchnahme einer Dienstleistung zur Überwindung eines bürokratischen Hindernisses für die Amtshandlung einer deutschen Behörde gehandelt haben, mit der sich der Kläger für sich genommen nicht unmittelbar unter den Schutz des türkischen Staates gestellt hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, juris, Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 03.12.2020 – 8 K 5669/18 –, juris, Rn. 30. Nach seinen insoweit glaubhaften Angaben hat der Kläger das türkische Generalkonsulat nur aufgesucht, weil er seinen alten Reisepass verloren hatte, einen solchen Reisepass aber benötigte, um seine jetzige Ehefrau vor einem deutschen Standesamt heiraten zu können. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger auch keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, dass sich die Geschehnisse tatsächlich so zugetragen haben, wie er es beim Bundesamt ausweislich des dortigen Anhörungsprotokolls dargestellt hat. Stattdessen hat er gegenüber dem Gericht zur Sache lediglich ausgeführt, seine Angaben aus der Anhörung seien nicht widerlegt. Im weiteren Verlauf hat er noch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm in der Türkei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen würde. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann dabei nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23. Ein derart außergewöhnlicher Einzelfall liegt nicht vor. Auf der Grundlage der persönlichen Situation des Klägers und der vorhandenen Auskunftslage zur Situation in der Türkei ist unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, sich sein Existenzminimum zu erwirtschaften. Eine Grundversorgung in Gestalt von Sozialleistungen für Bedürftige ist in der Türkei gewährleistet und es bestehen Rückkehrprogramme für Personen, die freiwillig in die Türkei zurückkehren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 6) vom 22.09.2022, S. 200 ff., 209; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022) vom 28.07.2022, S. 21 f. Außerdem konnte sich der Kläger in der Vergangenheit durch verschiedene Tätigkeiten – etwa als Fahrer, im Textilbereich oder als selbständiger Schweißer – ein nach eigenen Angaben ausreichendes Einkommen erwirtschaften, wozu er wohl auch im Falle einer Rückkehr in die Türkei wieder in der Lage wäre. Auch könnte er wohl auf die Inanspruchnahme familiärer Unterstützung zurückgreifen und wäre nicht von Obdachlosigkeit bedroht, da er wohl in die Wohnung seiner Eltern zurückkehren könnte. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine derartige lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Klägers. Soweit er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt vorgebracht hat, er sei aufgrund von Vorfällen im Rahmen seines Wehrdiensts wegen seines psychischen Zustands in ärztlicher Behandlung gewesen und nehme seither Medikamente, von denen er erfolglos versuche, loszukommen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat insoweit bereits keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG vorgelegt. Außerdem muss er sich grundsätzlich auf den – ausreichenden – medizinischen Standard in der Türkei verweisen lassen. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die überzeugenden Ausführungen der Beklagten in der Begründung zum Ablehnungsbescheid vom 20.03.2019 Bezug genommen (vgl. Bl. 87 d. BA 2). Die Klage ist demgegenüber begründet, soweit sich der Kläger – angesichts seines unbeschränkten Aufhebungsantrags in Bezug auf den Bescheid vom 20.03.2019 – gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6) wendet. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2019 zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtswidrig und der Kläger durch ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Sie kann nicht auf die angegebene – und einzig in Betracht kommende – Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützt werden. Danach erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, ein nationales Abschiebungsverbot nicht vorliegt bzw. die Abschiebung ausnahmsweise trotzdem zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen sind zwar erfüllt. Insbesondere besitzt der Kläger nach seinen Angaben trotz seiner zwischenzeitlichen Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen weiterhin keinen Aufenthaltstitel, weil es an dem nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachnachweis fehlt. Allerdings gebietet das Recht der Europäischen Union die Beachtung einer weiteren, ungeschriebenen Voraussetzung. So haben die Mitgliedsstaaten nach Art. 5 lit. b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) bei der Umsetzung dieser Richtlinie insbesondere die familiären Bindungen des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass die familiären Bindungen des Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer Rückkehrentscheidung – hier: der Abschiebungsandrohung – zu beachten sind und es insbesondere nicht genügt, dass der Drittstaatsangehörige diese Aspekte im Rahmen des Vollzugs der Rückkehrentscheidung geltend machen kann. Eine Abschiebungsandrohung kann sich vor diesem Hintergrund nur als rechtmäßig darstellen, wenn die familiären Bindungen des Drittstaatsangehörigen einer Abschiebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht entgegenstehen. Vgl. EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 – C-484/22 –, juris; VG Minden, Beschl. v. 04.05.2023 – 2 L 847/22.A –, juris, Rn. 52 ff. m. w. N. Dies ist jedoch der Fall. Im Falle des Klägers liegt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG dem Grundsatz nach in der Regel unmittelbar keinen Anspruch auf einen – wie auch immer gearteten – Aufenthalt. Die Behörde ist bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedoch verpflichtet, die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei steht es grundsätzlich im Einklang mit den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK, von dem Ausländer zu verlangen, vom Ausland aus ein Visum einzuholen, auch wenn dies mit einer vorübergehenden Trennung verbunden ist. Eine andere Sichtweise ist jedoch geboten, wenn es dem Ausländer nicht zugemutet werden kann und darf, die gelebten familiären Beziehungen überhaupt zu unterbrechen, und zwar auch nicht für die Dauer eines Visumsverfahrens. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris, Rn. 16 ff.; Beschl. v. 04.12.2007 – 2 BvR 2341/06 –, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2019 – OVG 11 S 7.19 –, juris, Rn. 6 f.; VG Aachen, Beschl. v. 30.03.2023 – 8 L 85/23 –, juris, Rn. 38; vgl. auch Berlit, in: GK-AufenthG, AufenthG, § 60a Rn. 197 ff. m. w. N. Insoweit ist es insbesondere für einen ausländischen Vater für einen angemessenen Zeitraum vor und nach der Geburt unzumutbar, durch eine Ausreise oder eine Abschiebung seine schwangere Ehefrau bzw. nicht-eheliche Partnerin zurückzulassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vater und die werdende Mutter in der Regel in einer familiären Gemeinschaft leben, aufgrund derer zu erwarten ist, dass der Vater nach der Geburt auch Verantwortung für das Kind übernehmen wird, die Vaterschaft anerkannt wurde und keine durchgreifenden Bedenken an der Vaterschaft bestehen. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.08.1999 – 2 BvR 1523/99 –, juris, Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2019 – OVG 11 S 7.19 –, juris, Rn. 8; vgl. auch Berlit, in: GK-AufenthG, AufenthG, § 60a Rn. 218 m. w. N. So liegt der Fall hier. Der Kläger ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet (vgl. Bl. 123, 126 f. d. BA 4), die sich als solche berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Diese ist aktuell hochschwanger und wird voraussichtlich in weniger als einem Monat ein gemeinsames Kind der Eheleute zur Welt bringen (vgl. Bl. 129 d. BA 4). Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Schutzwürdigkeit der familiären Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Kind. Vor diesem Hintergrund ist es für den Kläger unzumutbar, seine Ehefrau sowie das gemeinsame Kind zum aktuellen Zeitpunkt zurückzulassen, um aus der Türkei ein Visumsverfahren durchzuführen. Schon in dem Beschäftigungsverbot aus § 3 Abs. 1, Abs. 2 MuSchG kommt zum Ausdruck, dass die Ehefrau des Klägers auch schon vor der Geburt – etwa im häuslichen Bereich – auf seine Unterstützung angewiesen sein wird. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2019 – OVG 11 S 7.19 –, juris, Rn. 8. Nach der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 gültigen Fassung) rechtswidrig und ebenfalls aufzuheben, weil es an dem erforderlichen Anknüpfungspunkt fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass der Kläger mit seinen zentralen Begehren unterlegen ist und die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nur einen Randaspekt eines asylrechtlichen Ablehnungsbescheids betreffen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.