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Urteil

6 K 654/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0523.6K654.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist seit dem Sommersemester 2017 bei der Beklagten im Studiengang Betriebswirtschaft unter der Matrikelnummer 0000000 eingeschrieben. Mit der vorliegenden Klage wendet sie sich gegen das Nichtbestehen der Prüfungen Nr. 3501 „Entwicklung betrieblicher Anwendungssysteme“ und Nr. 1200 „Betriebswirtschaftslehre 2“ wegen Täuschungsversuchs im jeweils dritten Versuch und daraus folgend gegen das endgültige Nichtbestehen der Prüfungen Nr. 3501 und 1200. Die von ihr im Sommersemester 2017 und im Wintersemester 2020/21 jeweils unternommenen Versuche der Prüfung im Modul Nr. 1200 „Betriebswirtschaftslehre 2“ bestand die Klägerin nicht. Am 5. August 2021 nahm die Klägerin im Sommersemester 2021 im zweiten Wiederholungsversuch an der Prüfung Nr. 1200 „Betriebswirtschaftslehre 2“ teil. Es handelte sich dabei um eine Online-Prüfung dergestalt, dass den Studierenden auf einer Prüfungsplattform Microsoft Word Dokumente zum Download bereitgestellt wurden, die Studierenden diese direkt über die Eingabe in den vorgegebenen Tabellen oder Antwortboxen des Word-Dokuments am eigenen Computer im privaten Umfeld bearbeiten und nach Beendigung der Prüfung in einem hierfür vorgesehenen Uploadbereich auf der Prüfungsplattform hochladen konnten. Als Hilfsmittel waren ein nicht programmierbarer Taschenrechner und ein unkommentiertes Handelsgesetzbuch zugelassen. Die Prüfung selbst bestand dabei aus zwei Klausurteilen: Der erste Klausurteil „Grundlagen der Produktion und Logistik“ (PRODLOG) wurde von Herrn E. P. gestellt und gliederte sich in die drei Aufgabenblöcke Einkauf, Produktion und Logistik. Der zweite Klausurteil „Grundlagen des Rechnungswesens“ (REWE) wurde von Herrn T.Ö. gestellt. Zweitprüferin beider Klausurteile war Frau R.I. . Die Prüfer bewerteten die Prüfung der Klägerin wegen Täuschungsversuchs als nicht bestanden. Anschließend teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. September 2021 mit, dass sie die Prüfung Nr. 1200 „Betriebswirtschaftslehre 2“ endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 Widerspruch mit der Begründung, sie habe bei der Prüfung nicht getäuscht. Ferner seien ihre Rückfragen, wie und worin die Täuschung bestanden haben solle, nicht beantwortet worden. Daraufhin erstellte Herr P.ein auf den 17. November 2021 datierendes Gutachten zur Klausur der Klägerin im Klausurteil „Grundlagen Produktion und Logistik“, in dem er Auffälligkeiten zwischen der Klausur der Klägerin und einer Klausur eines weiteren Kandidaten festhielt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Gutachten (Bl. 61 ff. Beiakte Heft 2) Bezug genommen. In seinem auf den 6. Dezember 2021 datierenden Gutachten zum Klausurteil „Grundlagen des Rechnungswesens“ hielt Herr Ö.Übereinstimmungen in der Klausurbearbeitung der Klägerin mit der Bearbeitung durch einen weiteren Kandidaten B fest. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Gutachten (Bl. 102 ff. Beiakte Heft 2) verwiesen. Die Zweitprüferin Schaefer schloss sich diesen Gutachten an. Nach Beratung und Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss in der Sitzung vom 20. Dezember 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2021 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Bewertung der streitgegenständlichen Prüfung als „nicht bestanden“ sei rechtlich nicht zu beanstanden. Alle Prüfer hätten nachvollziehbar den Vorwurf des Täuschungsversuchs im Rahmen der Korrektur begründet und im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nochmals ihr eigenes Votum überprüft. Sie hätten zum Sachverhalt in einer ausführlichen – dem Prüfungsausschuss vorliegenden – Stellungnahme nochmals dezidiert Stellung genommen und ihr Votum aufrechterhalten. Der Prüfungsausschuss habe die Stellungnahmen der Prüfer überprüft und schließe sich – auch unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse – dem Votum der Prüfer an. Der von der Klägerin vorgebrachte Vorwurf, ihr sei die Klausureinsicht verweigert worden, sei unzutreffend. Denn ihr sei mit Aushang vom 7. Oktober 2021 mitgeteilt worden, dass sie zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Oktober 2021 einen schriftlichen Antrag auf eine Klausureinsicht hätte stellen können. Zum Zeitpunkt ihres Widerspruchs sei die Antragsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Weitere Mängel im Prüfungsverfahren seien von ihr nicht geltend gemacht worden. Dennoch habe der Prüfungsausschuss das Prüfungsverfahren überprüft, Mängel seien nicht festzustellen gewesen. Hiergegen hat die Klägerin am 19. Januar 2022 die vorliegende Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 22. März 2022 hat die Klägerin die Klage auf die Prüfung Nr. 3501 „Entwicklung betrieblicher Anwendungssysteme“ erweitert. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin nahm zunächst im Sommersemester 2018 erfolglos an der Klausur im Modul Nr. 3501 „Entwicklung betrieblicher Anwendungssysteme“ teil. Der im Wintersemester 2020/2021 von der Klägerin unternommene erste Wiederholungsversuch wurde wegen Täuschungsversuchs als nicht bestanden bewertet. Am 14. Juli 2021 nahm die Klägerin im Sommersemester 2021 an der Prüfung Nr. 3501 „Entwicklung betrieblicher Anwendungssysteme“ im zweiten Wiederholungsversuch teil. Dabei handelte es sich um eine sog. Online Klausur, bei der keine Hilfsmittel zugelassen waren. Zu Beginn der Prüfungszeit luden sich die sich in ihrer privaten Umgebung befindlichen Studierenden das Aufgabendokument als pdf-Datei von einer Plattform der Hochschule herunter. Anschließend hatten die Studierenden das Lösungspapier auszudrucken und ihre Antworten handschriftlich hierauf einzutragen. Für die Dauer der Prüfung waren die Studierenden verpflichtet, eine Web-Kamera einzuschalten. Die Kamera war auf den Kopf der Studierenden gerichtet. Für die Aufsichtspersonen waren jedoch weder die Hände noch die Tastatur noch der Bildschirm der Studierenden erkennbar. Zudem war mit dem Herunterladen des Aufgabendokument automatisch eine Eidesstattliche Erklärung verbunden, mit der die Studierenden bestätigten, sie seien Inhaber der zu dieser Prüfung gehörenden Matrikelnummer und die zu prüfende Person und hätten die Prüfung selbstständig, allein und ohne Hilfe anderer Personen oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel abgelegt. Die Prüfer bewerteten auch diese Prüfung der Klägerin wegen Täuschungsversuchs als nicht bestanden. Gleichzeitig teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. September 2021 mit, dass sie die Prüfung Nr. 3501 „Entwicklung betrieblicher Anwendungssysteme“ endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Oktober 2021 Widerspruch mit der Begründung, sie habe bei der Prüfung nicht getäuscht. Gerade durch die einzelne Bearbeitung des Lehrstoffs mit Hilfe eines Nachhilfelehrers ließen sich in diesem Fall auch zufällige Überschneidungen mit anderen Klausuren kaum vermuten. Ferner seien alle Versuche ihrerseits, nochmals Kontakt mit dem Dozenten aufzunehmen, ignoriert worden. Einen Beweis für die angebliche Täuschung habe sie nie vorgelegt bekommen. Auf ihren Widerspruch hielt der Prüfer Herr B.in seiner auf den 17. November 2021 datierenden „Dokumentation zu Täuschung bei der Online-Klausur Entwicklung betrieblicher Anwendungssysteme“ Übereinstimmungen zwischen der Bearbeitung der Aufgabe 6 der Klägerin mit einer anderen Bearbeitung fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 49 ff. Beiakte Heft 3) Bezug genommen. Der Zweitprüfer schloss sich der Bewertung als Täuschungsversuch an. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung u.a. aus, die Bewertung der streitgegenständlichen Prüfer sei rechtlich nicht zu beanstanden. Alle Prüfer hätten nachvollziehbar den Vorwurf des Täuschungsversuchs im Rahmen der Korrektur begründet, ihr eigenes Votum nochmals überprüft und zum Sachverhalt dezidiert Stellung genommen. Der Prüfungsausschuss habe die Stellungnahmen der Prüfer überprüft und schließe sich – auch unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse – dem Votum der Prüfer an. Zur Begründung ihrer Klage legt die Klägerin Lernunterlagen vor, mit denen sie sich auf die streitgegenständlichen Prüfungen vorbereitet habe. In Bezug auf die Prüfung Nr. 1200 Betriebswirtschaftslehre 2 trägt sie vor, sie habe sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen auswendig gelernt. Vor dem Hintergrund, dass sie sich im Drittversuch dieser Prüfung, die ihr nicht gelegen habe, befunden habe und ihr bewusst gewesen sei, dass sie unter keinen Umständen durch diese Prüfung fallen dürfe, sei der Vorwurf der Täuschung abwegig. Es nicht verständlich, wieso sie eine Täuschung, die das Ende ihres kurz vor dem Abschluss stehenden Studiums bedeuten würde, hätte riskieren sollen, zumal ihr bereits in der Vergangenheit ein Täuschungsversuch unterstellt worden sei. Des Weiteren hätte sie, sollte sie wirklich die Absicht gehabt haben zu täuschen, die angeblichen Formulierungen umgeschrieben. Vielmehr könnten ihre Formulierungen und die Formulierungen einer anderen Arbeit dadurch erklärt werden, dass sowohl sie als auch ein anderer Studierender die von ihr entwickelten Unterlagen stur auswendig gelernt hätten. Dies erkläre auch die gleichen Grammatikfehler, welche ihr, da sie erst seit 12 Jahren in Deutschland lebe, in den Lernunterlagen unterlaufen seien und somit von ihnen auswendig gelernt worden seien. Diese Fehler habe ein anderer Studierender wohl ebenfalls auswendig gelernt. Sie habe weder von jemandem abgeschrieben noch in irgendeiner Art und Weise kopiert. Es sei im Übrigen bereits fraglich, wie sie überhaupt hätte täuschen können sollen, da sie doch durch die Kamera überwacht worden sei. Auch im zweiten Teil (Rechnungswesen) sei die Behauptung eines Täuschungsversuches für sie ein regelrechter Schock gewesen. Im Teil Rechnungswesen sei es ums „Buchen“ gegangen. Hier habe sie offensichtlich einige Fehler beim Rechnen gehabt, welche zufällig bei einer anderen Arbeit ebenfalls aufgetreten seien. Es sei keinesfalls ungewöhnlich, dass sich bei Rechenaufgaben Fehler einschlichen und diese von mehreren Studierenden begangen würden. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund, dass auch die Rechenschritte gemeinsam gelernt worden seien. Entgegen der Argumentation durch den Korrektor sei die genaue Wortwahl aufgrund des gemeinsamen Lernens mit den gleichen (wenn auch nicht korrekten) Unterlagen erklärlich. In Bezug auf die Prüfung Nr. 3501 „Entwicklung betrieblicher Anwendungssysteme“ sei schon gar nicht erkennbar, wie ihr ein Täuschungsversuch nachgewiesen werden solle. Sofern durch die Beklagte aufgezeigt werde, dass bei zwei Arbeiten ähnliche Diagramme aufgezählt worden seien, handele es sich nicht um eine Täuschung, sondern um vielmehr um zwei Studierende, welche gemeinsam die falschen Lösungen gelernt und dann zu Papier gebracht hätten. Auch habe sie mit einem externen Nachhilfelehrer gelernt. Ihr sei allerdings nicht bekannt, wem dieser ebenfalls geholfen habe. Wie die Beklagte zu der Einschätzung komme, es handele es sich um eine Täuschung mit der Begründung, „die Antworten seien derart ungewöhnlich falsch“ und der „Zusammenarbeit“ bei der Vorbereitung der Prüfungen und dem „regen Austausch von Lernunterlagen“ die Basis fehle, erschließe sich nicht. Denn selbstverständlich könnten Studierende mit falschen Unterlagen gemeinsam falsche Lösungen lernen. Nur weil die Beklagte keine Unterlagen bereitgestellt habe, welche die niedergeschriebenen (falschen) Lösungen beinhielten, sei dies kein Beweis für eine Täuschung. Im Übrigen sei der Vorwurf, dass sie die Lernunterlagen nicht bereits im Widerspruchsverfahren eingereicht habe, unerheblich, zumal sie bei der Erhebung des Widerspruchs noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und nicht alle Glaubhaftmachungen ausgeschöpft habe. Die Klägerin beantragt, 1. die Bewertung des am 5. August 2021 unternommenen Prüfungsversuchs im Modul Nr. 1200 „Betriebswirtschaftslehre 2“ mit nicht bestanden wegen Täuschungsversuchs sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2021 aufzuheben und 2. die Bewertung des am 14. Juli 2021 unternommenen Prüfungsversuchs im Modul Nr. 3501 „Entwicklung betrieblicher Anwendungssysteme“ mit nicht bestanden wegen Täuschungsversuchs sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihr Vorbringen, die Klägerin habe bei den streitgegenständlichen Prüfungen getäuscht. Das Argument, sie habe sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen auswendig gelernt, verfange nicht. Fakt sei, dass die Prüfungsunterlagen die übereinstimmenden Rechtsschreibfehler aufwiesen, insbesondere aber auch die identischen Leerzeichen in den beiden Prüfungen sowie den fettgedruckten Wortlaut nebst Unterstrich. Diese Art der Übereinstimmung spreche dafür, dass sich beide Prüflinge entweder dieselben Unterlagen vor der Prüfung kopiert und später bei der Prüfung eingefügt haben oder dass einer der Prüflinge die Antworten in der Prüfung geschrieben, kopiert und während der Prüfung an den anderen weitergeleitet habe, damit der andere die Antworten sodann benutzen und einfügen konnte. Auch das Argument, die Klägerin habe sich im Drittversuch befunden und ihr sei bewusst gewesen, dass sie unter keinen Umständen durch die Prüfung fallen dürfte, widerlege die Täuschungsabsicht der Klägerin nicht. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin erst im Klageverfahren die gemeinsam genutzten Lerndokumente vorgelegt habe. Dies hätte sie zur Unterstützung ihrer Glaubwürdigkeit bereits im Widerspruchsverfahren vornehmen können. Gründe für das späte Vorlegen der Dokumente führe sie bereits nicht an. Sofern die Klägerin daneben vorbringe, sie sei von einem externen Nachhilfelehrer unterrichtet worden, erkläre dies nicht, dass mehrere Studierende in der Klausur identische Fehler bzw. nicht durch gemeinsames Lernen zu erklärende formale Übereinstimmungen (Leerzeichen, Unterstriche) machten. Insoweit werde bereits in Abrede gestellt, dass die Klägerin mit anderen Studierenden und ihren „falschen“ Unterlagen gemeinsam gelernt haben will. Auch der Einwand, durch die Kameraüberwachung könne eine Täuschung ausgeschlossen werde, verfange nicht. Denn die Kameraüberwachung sei bei allen Kandidaten lediglich durch die in den Laptops eingebaute Webkamera, die während der Klausur nur auf das Gericht der Klägerin gerichtet gewesen sei, erfolgt. Auf eine zweite Kamera, die den Bildschirm abbildete, sei durchgängig verzichtet worden. Überdies spiele dieser Umstand auch keine Rolle, da ein Austausch von Informationen oder die Leistung von Hilfestellung unter den Studierenden während der Klausur – beispielsweise mittels elektronischer Kommunikation, z.B. per E-Mail oder auf dem Rechner genutzter Messenger wie z.B. WhatsApp – unproblematisch möglich gewesen wäre. Diesen Austausch hätte eine Kameraüberwachung gerade nicht erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die auf die Aufhebung der Bewertung des am 5. August 2021 unternommenen Prüfungsversuchs im Modul Nr. 1200 „Betriebswirtschaftslehre 2“ mit nicht bestanden wegen Täuschungsversuchs gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Vgl. zur statthaften Klageart: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 18. Oktober 2022 – 6 K 4399/20 –, juris, Rn. 18 ff. m.w.N. Bei Erfolg der Klage würde das Prüfungsverfahren regulär fortgesetzt und die Prüfungsleistung der Klägerin ggfls. einer Bewertung zugeführt. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Bewertung des am 5. August 2021 unternommenen Prüfungsversuchs im Modul Nr. 1200 „Betriebswirtschaftslehre 2“ mit nicht bestanden wegen Täuschungsversuchs ist rechtmäßig sein und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Bewertung der in Rede stehenden Prüfung als Täuschungsversuch ist § 10 Abs. 1 Satz 1 der Bachelorprüfungsordnung 2016 für die Studiengänge an den Campi Rheinbach und Sankt Augustin an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in der Fassung der ersten Änderungsordnung vom 19. Januar 2017 (im Folgenden: BPO). Danach hat die Prüfung nicht bestanden, wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beweislast für einen Täuschungsversuch liegt bei der Beklagten als Prüfungsbehörde. Dass ein Prüfungsteilnehmer über die Eigenständigkeit seiner schriftlichen Prüfungsleistung getäuscht hat, kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden. Für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67.17 –, juris, Rn. 6 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Februar 2021 – 6 B 1868/20 –, juris, Rn. 8. Auch für den Beweis des ersten Anscheins gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung des gesamten Prozessstoffes darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache nach den Regeln des Anscheinsbeweises erwiesen ist. Hierfür müssen sie zu der Überzeugung gelangen, dass ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf das Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache schließen lässt. Ist dies der Fall, müssen sie sich darüber klar werden, ob im Einzelfall ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheint. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67.17 –, juris, Rn. 8 m.w.N. Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bearbeitung der streitgegenständlichen Klausur durch die Klägerin mit der Lösung eines Kandidaten B über zahlreiche Passagen im Wortlaut übereinstimmt. Darüber hinaus enthalten die beiden Bearbeitungen die gleichen inhaltlichen und sprachlichen Fehler sowie teilweise dieselben nicht erforderlichen Leerzeichen am Satzanfang des Antworttextes einzelner Aufgaben. Diese diversen Übereinstimmungen lassen nach allgemeinem Erfahrungswissen darauf schließen, dass eine unzulässige Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und Kandidat B während der Klausurbearbeitung stattgefunden hat. Zur Überzeugung der Kammer liegen keine tatsächlichen Umstände vor, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren Lernunterlagen vorgelegt hat, die sie selbst erstellt und mit denen sie sich auf die streitgegenständliche Prüfung vorbereitet haben will, und hierzu vorgetragen hat, sie habe ihre Lernunterlagen stur auswendig gelernt und diese in einer Gruppe den anderen Mitprüflingen zur Verfügung gestellt, kann dies die Übereinstimmungen zwischen den Bearbeitungen nicht erklären. Im Ausgangspunkt ist schon nicht nachvollziehbar, dass Kandidat B die Lernunterlagen der Klägerin, die selbst angibt, die Prüfung habe ihr nicht gelegen, mitsamt der sprachlichen Fehler, die der nach eigenen Angaben erst seit 12 Jahren in Deutschland lebenden Klägerin in den vorgelegten Lernunterlagen unterlaufen sind, auswendig gelernt und in der Prüfung so niedergeschrieben haben sollte. Es ist insbesondere aus Sicht der Kammer lebensfremd, dass neben den tatsächlichen Lerninhalten auch Interpunktion und Rechtschreibung schlechterdings auswendig gelernt werden. Exemplarisch kann hier etwa auf Seite 7 der jeweiligen Klausurbearbeitung des Klausurteils Logistik und Produktionswirtschaft verwiesen werden. Nicht nur geben die Klägerin und Kandidat B im dritten Antwortfeld exakt die identische Antwort; beiden „unterläuft“ im Wort „erhöhter“ ein Schreibfehler, sodass in der jeweiligen Antwort – ebenso wie in den vorgelegten Lernunterlagen – das Wort „erhörter“ steht. Ausgehend von der Erklärung der Klägerin würde dies bedeuten, dass das sture Auswendiglernen der Lernunterlagen darin bestanden hätte, sich auch die einzelnen Wörter und Buchstaben wie in den Lernunterlagen enthalten zu merken und bei der Wiedergabe des Gelernten weder auf die korrekte Schreibweise noch einen Sinngehalt zu achten. Dies mag eine rein theoretische Möglichkeit sein, die vorgefundenen Übereinstimmungen teilweise zu erklären. Von einer ernsthaft möglichen Erklärung kann indes keine Rede sein. Weiter sind die von der Klägerin und Kandidat B identischen Antworttexte teilweise schon nicht in den von der Klägerin vorgelegten Lernunterlagen enthalten. Dies gilt für die Antworten im Klausurteil PRODLOG im Teil Einkauf bei der Frage mit 4 Punkten (Bl. 30 f. und Bl. 48 f. Beiakte Heft 2), im Teil Logistik bei der Frage mit 6 Punkten (Bl. 35 f. und Bl. 54 Beiakte Heft 2) und im Teil Logistik bei der Frage mit 8 Punkten (Bl. 37 f. und Bl. 55 Beiakte Heft 2). Zudem werden Antworten der Klägerin und des Kandidaten anders als in den vorgelegten Lernunterlagen formuliert. So heißt es im Klausurteil PRODLOG im Teil Einkauf bei der Frage mit max. 8 Punkten in den Antworttexten der Klägerin und des Kandidaten B übereinstimmend „Versorgungssicherheit bedeutet“ (Bl. 30 und Bl. 48 Beiakte Heft 2) während die Klägerin in den vorgelegten Lernunterlagen die Formulierung „Versorgungssicherheit ist“ (Bl. 44 GA) verwendet. Ferner weisen die Antworten der Klägerin und des Kandidaten B im Klausurteil PRODLOG im Teil Produktion bei der Frage mit 8 Punkten den gleichen, auch nicht in den Lernunterlagen (Bl. 37 GA) vorzufindenden Tippfehler „Verhätlnisse“ statt „Verhältnisse“ (Bl. 35 und Bl. 53 Beiakte Heft 2) auf. Auch fehlen bei der Frage mit 6 Punkten im Klausurteil PRODLOG im Teil Logistik in den beiden ersten Zeilen im Gegensatz zur dritten Zeile gleichermaßen die Punkte am Satzende (Bl. 36 f. und 54 Beiakte Heft 2). Die identischen Antworttexte der Klägerin und des Kandidaten B in der zweiten Zeile und in der dritten Zeile dieser Aufgabe, die sich – wie dargelegt – schon nicht in den vorgelegten Lernunterlagen finden, enthalten mit der Formulierung „Kosteneinsparung und ausreichend Platz um die Ware vor zu verpacken, Etikettieren und Versandbereit, bzw. direkt auf Stangen Verkaufsbereit zu machen“ in der zweiten Zeile und „Schnelle und strikte Kommunikation um auf Trents reagieren zu können. Zusätzlich können auf Kundennachfragen reagiert werden“ überdies die gleichen sprachlichen Fehler. Dasselbe gilt hinsichtlich der – ebenfalls nicht in den vorgelegten Lernunterlagen vorhandenen – identischen Antworten der Klägerin und des Kandidaten B auf die Frage mit 8 Punkten im Klausurteil PRODLOG im Teil Logistik (Bl. 37 und Bl. 55 Beiakte Heft 2). Hier finden sich in beiden Bearbeitungen in den ersten beiden Zeilen im Gegensatz zu den letzten beiden Zeilen keine Punkte am Satzende. Zudem lassen sich in beiden Bearbeitungen die sprachlichen Fehler „Globalen Lieferpatners“, „hinzu Lagerbestände“, „auch mit dem Mehrkosten“ und „Lagerbestände kalkulieren, dass auch längere Lieferzeitpunktet kaum Probleme verurachen“ feststellen. Auch ist das gleichsame Einfügen nicht erforderlicher Leerzeichen am Satzanfang des Antworttextes einzelner Aufgaben wie im Klausurteil PRODLOG im Teil Einkauf bei der Frage mit 4 Punkten (Bl. 30 f. und Bl. 48 f. Beiakte Heft 2), im Teil Produktion bei der Frage mit 8 Punkten (Bl. 35 und Bl. 53 Beiakte Heft 2) sowie im Teil Logistik bei der Frage mit 6 Punkten (Bl. 35 f. und Bl. 54 Beiakte Heft 2) schon nicht durch das Auswendiglernen von Lernunterlagen zu erklären. In Bezug auf den Klausurteil „REWE“ hat die Klägerin bereits keinerlei Lernunterlagen vorgelegt, die die von der Beklagten benannten Übereinstimmungen erklären können sollen. Hier bleibt insbesondere festzuhalten, dass die Bearbeitungen der Klägerin und des Kandidaten B bei der Aufgabe 1 b) mit der Formulierung „Alle Aktivkonten an Bank“ anstelle von „Alle Aktivkonten an EBK“ den gleichen Fehler im ersten Buchungssatz aufweisen (Bl. 69 und Bl. 87 Beiakte Heft 2), bei der Aufgabe 5 gleichsam die nach den Angaben des Prüfers nie in den Skripten oder Seminaren genutzte Abkürzung „RHB“ verwenden (Bl. 71 und Bl. 89 Beiakte Heft 2) und auch die Aufgabe 9 von der Klägerin und Kandidat B gleich falsch gelöst wird (Bl. 73 und Bl. 91 Beiakte Heft 2). Insofern hat die Klägerin mit dem pauschalen Verweis auf die vorgelegten Lernunterlagen keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die ein atypisches Geschehen hier ernsthaft möglich erscheinen ließen. Anderweitige Erklärungsansätze hat die Klägerin auch nach mehrfacher ausdrücklicher Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Das schlichte vehemente Bestreiten einer Täuschung mit der Begründung, sie wäre das Risiko einer Täuschung in ihrem Letztversuch nicht eingegangen und sie wäre ansonsten auch nicht gerichtlich gegen die Bewertung ihrer Prüfung als Täuschungsversuch vorgegangen, genügt indes nicht, um die dargestellten vielfachen Übereinstimmungen zwischen ihrer Klausurbearbeitung und derjenigen des Kandidaten B anders als durch eine unzulässige Zusammenarbeit zu erklären. II. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auf die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20. Dezember 2021 über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung Nr. 1200 „Betriebswirtschaftslehre 2“ gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 25 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 BPO. Danach ist die Bachelorprüfung nicht bestanden, wenn eine der in § 25 Abs. 1 BPO genannten Prüfungen – wie hier die Modulprüfung „Betriebswirtschaftslehre 2“ – endgültig als „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet worden ist. Über die nicht bestandene Bachelorprüfung wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Nach § 16 Abs. 1 BPO kann eine in ihrer Gesamtheit nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Vorliegend hat die Klägerin alle ihr zustehenden Prüfungsversuche für das Modul Nr. 1200 „Betriebswirtschaftslehre 2“ ausgeschöpft. Denn sie hat im Sommersemester 2017, im Wintersemester 2020/2021 und im – nach ausdrücklicher Klarstellung allein streitbefangenen – Sommersemester 2021 insgesamt drei Mal erfolglos an der Modulprüfung teilgenommen. III. Die mit Schriftsatz vom 22. März 2022 auf die Modulprüfung Nr. 3501 „Entwicklung betrieblicher Anwendungssysteme“ erweiterte Klage, auf die sich die Beklagte nach § 91 Abs. 2 VwGO im Schriftsatz vom 23. Juni 2022 jedenfalls rügelos eingelassen hat, ist ebenfalls als Anfechtungsklage gegen die Bewertung der Prüfungsleistung als nicht bestanden wegen Täuschungsversuchs statthaft (s.o.). Die Klage ist aber unbegründet. Die Bewertung des am 5. August 2021 unternommenen Prüfungsversuchs im Modul Nr. 3501 „Entwicklung betrieblicher Anwendungssysteme“ mit nicht bestanden wegen Täuschungsversuchs ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Bewertung der in Rede stehenden Prüfung als Täuschungsversuch ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BPO (s.o.). Die Voraussetzungen liegen vor. Von den oben dargestellten Grundsätzen ausgehend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bearbeitung der Aufgabe 6 der streitgegenständlichen Klausur durch die Klägerin mit der Lösung eines Kandidaten B (Bl. 36 und Bl. 48 Beiakte Heft 3) sowohl – bis auf eine geringfügige Abweichung („Prozessablaufdiagramme“ und „Prozessabflussdiagramme“) sowohl im Wortlaut als auch in der Reihenfolge übereinstimmt. Darüber hinaus sind die Antworten nach der nachvollziehbaren Angabe des Prüfers zudem ungewöhnlich falsch. Dieser hat insofern angegeben, dass eine Aufzählung von Diagrammen im Zusammenhang mit variablen Bestandteilen eines Simulationsmodells weder in der Lehrveranstaltung noch in den Unterlagen zur Lehrveranstaltung noch in der Fachliteratur zu finden sei. Vielmehr seien in der Lehrveranstaltung eine Reihe von variablen Bestandteilen des gezeigten Simulationsmodells benannt worden. Unter den insgesamt 71 abgegebenen Klausuren dieser Prüfung hätten sich abgesehen von den beiden Bearbeitungen auch keine weiteren gefunden, die eine derartige oder auch nur grob ähnliche Antwort verwendet hätten. Die dargestellten Übereinstimmungen im Wortlaut, in der Reihenfolge und in der ungewöhnlich falschen Lösung lassen nach allgemeinem Erfahrungswissen darauf schließen, dass eine unzulässige Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und Kandidat B während der Klausurbearbeitung stattgefunden hat. Zur Überzeugung der Kammer liegen keine tatsächlichen Umstände vor, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, es handele sich nicht um eine Täuschung, sondern vielmehr um zwei Studierende, welche gemeinsam die falschen Lösungen gelernt und dann zu Papier gebracht hätten, hat die Klägerin dies schon in keiner Weise substantiiert. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, sie habe mit einem externen Nachhilfelehrer gelernt, wobei ihr allerdings nicht bekannt sei, wen dieser ebenfalls unterrichtet habe. Sie hat weder vorgetragen, mit wem sie gemeinsam die falschen Lösungen gelernt noch den konkreten Nachhilfelehrer benannt, welchen sie zur Vorbereitung herangezogen haben will. Darüber hinaus hat sie auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ihre Antwort ergeben soll. Auch insoweit liefern das bloße Bestreiten eines Täuschungsversuchs und der Hinweis auf das Risiko einer Täuschung beim Letztversuch keine genügende Erklärung für die dargestellten Übereinstimmungen zwischen ihrer Klausurbearbeitung und derjenigen des Kandidaten B, sodass von einer unzulässigen Zusammenarbeit der beiden Prüflinge auszugehen ist. IV. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auf die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. Februar 2022 über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung Nr. 3501 „Entwicklung betrieblicher Anwendungssysteme“ gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 25 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 BPO. Danach ist die Bachelorprüfung nicht bestanden, wenn eine der in § 25 Abs. 1 BPO genannten Prüfungen – wie hier die Modulprüfung „Entwicklung betrieblicher Anwendungssysteme“ – endgültig als „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet worden ist. Über die nicht bestandene Bachelorprüfung wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Nach § 16 Abs. 1 BPO kann eine in ihrer Gesamtheit nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Vorliegend hat die Klägerin alle ihr zustehenden Prüfungsversuche für das Modul Nr. 3501 „Entwicklung betrieblicher Anwendungssysteme“ ausgeschöpft. Denn sie hat im Sommersemester 2018, im Wintersemester 2020/2021 und im – nach ausdrücklicher Klarstellung allein streitbefangenen – Sommersemester 2021 insgesamt drei Mal erfolglos an der Modulprüfung teilgenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin und in Anlehnung an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag (2 × 7.500 Euro) zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.