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Urteil

22 K 3758/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0524.22K3758.22A.00
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Tenor

Die Beklagte wird auf die Klage der Klägerin zu 2 unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und die Klägerin zu 2 zu je einem Achtel und der Kläger zu 1, der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 zu je einem Viertel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger bzw. die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird auf die Klage der Klägerin zu 2 unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und die Klägerin zu 2 zu je einem Achtel und der Kläger zu 1, der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 zu je einem Viertel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger bzw. die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Die Klägerin zu 2 gehört der Volksgruppe der Talyschen an. Sie reisten nach eigenen Angaben erstmals am 12. Dezember 22018 in das Bundesgebiet ein und stellten am 4. Januar 2019 formelle Asylanträge. Das Bundesamt hörte sie am 9. Januar 2019 an. Dabei gab der Kläger zu 1 an, sie hätten Aserbaidschan verlassen, da sowohl sein Sohn als auch seine Ehefrau erkrankt seien. Mit Bescheid vom 24. Februar 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Aachen mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Januar 2020 ab. Unter dem 13. Oktober 2021 beantragten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger beim Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung ließen die Kläger vortragen, dass gegen sie aufgrund politischer Aktivitäten ermittelt werde und sie befürchten müssten, verhaftet zu werden. Zur Glaubhaftmachung wurden folgende Unterlagen in Ablichtung vorgelegt: - Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde für schwere Straftaten in Baku vom 5. Juli 2019; - Mitteilung des Hauptpolizeiamtes Baku vom 13. April 2021; - Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Baku vom 19. April 2021; - Beschluss des Amtsgerichts Nasimi vom 11. Mai 2021. Ferner legten sie zur Begründung eines die Klägerin zu 2 betreffenden Abschiebungsverbots die Ablichtung eines vorläufigen Arztbriefes der Städtischen Kliniken N. vom 14. September 2021 sowie Atteste des B. /K. -Krankenhauses vom 11. Oktober 2021 und vom 21. Februar 2022 vor. Das Bundesamt hörte den Kläger zu 1 zum Folgeantrag am 11. Mai 2022 in Bonn informatorisch an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Die Probleme mit der Polizei habe er bei seiner Anhörung im Asylerstverfahren nicht erwähnt, weil er geglaubt habe, dass sich die Probleme noch legen würden. Sein Schwiegervater müsse die Dokumente etwa im Juli oder August 2019 bekommen haben. Er selbst habe sie dann Ende Juli 2021 bekommen. Im Erstverfahren habe er dies nicht vortragen können, weil sie sich in den Niederlanden aufgehalten hätten. Die Lage habe sich dann aber nicht beruhigt. Vielmehr habe der Druck der Polizei auf seine Familie zugenommen. Der Grund für die Flucht sei die Erkrankung seines Sohnes gewesen. Deswegen seien sie von den aserbaidschanischen Behörden nie ernst genommen und schlecht behandelt worden. Er habe sich bei den Gesundheitsbehörden und schließlich auch beim Staatspräsidenten deswegen beschwert. Er sei aber nicht gehört worden. Sein Sohn sei falsch behandelt worden und deshalb habe er andere Krankheiten bekommen. Am 30. Oktober 2017 seien er und seine Frau ins Polizeirevier gerufen worden. Ihnen sei gesagt worden, dass nun Ermittlungen gegen sie laufen würden, weil sie sich so oft bei den Behörden beschwert hätten. Seine Frau habe viele Beschwerden in den sozialen Netzwerken veröffentlicht. Wegen all dieser Sachen habe der Kommissar ihnen mit dem Gefängnis gedroht. Im August 2018 seien sie dann erneut zur Polizei gerufen worden, diesmal ins Polizeipräsidium in Baku. Sie seien getrennt voneinander befragt worden. In dieser Befragung habe der Kommissar damit gedroht, seine Frau zu vergewaltigen. Sie seien den ganzen Tag dort festgehalten worden. Er wisse nicht, was mit seiner Frau an diesem Tag geschehen sei, aber sie sei danach verändert gewesen und habe seitdem psychische Probleme gehabt und auch Selbstmordversuche unternommen. Zur Begründung habe der Kommissar noch gesagt, dass seine Frau der Volksgruppe der Talyschen angehöre und dies ausreiche, um gegen sie zu ermitteln. Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000), am 14. Juni 2022 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Es lehnte ferner den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 14. Februar 2019 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kläger seien mit dem neuen Sachvortrag präkludiert. Die nun vorgetragene politische Verfolgung sei jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen bereits im Asylerstfahren bekannt gewesen. Auch Abschiebungsverbote seien nicht gegeben, weil auch die geltend gemachte psychische Erkrankung der Klägerin zu 2 in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar sei. Am 3. Juni 2022 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Bundesamt die Ablichtung eines Arztbriefes der LVR-Klinik C. vom 23. Mai 2022 vor. Daraus ergibt sich, dass sich die Klägerin zu 2 vom 22. Februar 2022 bis zum 23. Mai 2022 in stationärer Behandlung befand. Am 8. März 2022 sowie in der Nacht zum 25. März 2022 sei es jeweils zu Selbstmordversuchen gekommen. Die Kläger haben am 23. Juni 2022 Klage erhoben. Im Klageverfahren legten die Kläger weitere Unterlagen in Bezug auf die Klägerin zu 2 vor. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2022 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) in Bezug auf die Klägerin zu 2 rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Klägerin zu 2 steht auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. AsylG ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung einer Ausländerin in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diese Ausländerin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, um die es hier ausschließlich geht, liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass sich die vorhandene Erkrankung der Ausländerin aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr der Ausländerin droht. vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 – juris, Rn. 15 ff. m. w. N.;VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2020 – 20 K 6446/18.A – juris, Rn. 121. Gemessen daran besteht für die Klägerin im Falle einer Abschiebung nach Aserbaidschan unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten zielstaatsbezogenen Umstände ein Abschiebungsverbot. Ein solches ergibt sich hier aus der von der Klägerin zu 2 geltend gemachten psychischen Erkrankung. Die Klägerin hat nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) des hier erkennenden Einzelrichters unter Berücksichtigung aller vorgelegten ärztlichen Atteste eine solche Erkrankung, namentlich eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) glaubhaft gemacht. Zur Substantiierung der diagnostizierten PTBS bedarf es eines traumatisierenden Lebensereignisses der Betroffenen. Dieses unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Nachprüfung, d.h. das Gericht muss sich gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass dieses Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin zu 2 hat auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eindrücklich geschildert, wie sie im August 2018 in einer Polizeistation in Baku Opfer einer von drei Polizisten begangenen schweren sexuellen Misshandlung geworden ist. Der erkennende Einzelrichter ist von der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Klägerin zu 2 uneingeschränkt überzeugt. Dass ein solcherart traumatisierendes Lebensereignis geeignet ist, eine PTBS auszulösen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Hiervon ausgehend steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Erkrankung der Klägerin zu 2 aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr der Klägerin zu 2 droht. Zwar mag die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen auch in Aserbaidschan grundsätzlich möglich sein. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aserbaidschan: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 25. August 2021, S. 6 f. Auch mag es so sein, dass die Klägerin zu 2 grundsätzlich in der Lage wäre, eine solche Behandlung in Aserbaidschan auch tatsächlich zu erlangen. In diesem Zusammenhang hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 2 nach ihrem eigenen Vortrag in Aserbaidschan bereits in Behandlung gewesen war. Die Klägerin zu 2 kann jedoch aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht auf eine (Weiter-)Behandlung in Aserbaidschan verwiesen werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Erkrankung der Klägerin zu 2 ausweislich der vorliegenden Unterlagen mittlerweile eine außergewöhnlich schwere Intensität angenommen hat. So ist es sogar während eines stationären Aufenthalts im März 2022 in der LVR-Klinik C. trotz der dort eingerichteten 1:1-Betreuung zu zwei Selbstmordversuchen gekommen. Zum anderen droht ihr im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan die Konfrontation mit ihrem früheren Lebensumfeld, wodurch die konkrete Gefahr einer Retraumatisierung gegeben ist. Schließlich ist die psychische Situation der Klägerin zu 2 nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen derzeit als hochgradig labil einzuschätzen. Die Überprüfung der psychischen Stabilität sei regelmäßig erforderlich. Sie benötige eine lang andauernde spezifische psychiatrische Behandlung und in diesem Zusammenhang einen „geschützten Raum“. Auch die aktuelle Lebenssituation, namentlich die ungewollte Schwangerschaft sowie die Herausforderungen im Alltag, die ein Leben mit einem Säugling mit sich bringen, dürfen in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden. Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände des Einzelfalls steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Rückkehr nach Aserbaidschan derzeit eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin zu 2 darstellen würde und ihr daher nicht zugemutet werden kann. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2022 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist ein weiteres Asylverfahren nur durchführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene ohne großes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, dass sie die Probleme mit der Polizei aus den Jahren 2017 und 2018 im Asylerstverfahren deshalb nicht erwähnt hätten, weil sie damals davon ausgegangen seien, dass sich die Lage im Heimatland wieder beruhigen würde. Die Kläger waren also im Asylerstverfahren nicht außerstande, diese Geschehnisse vorzutragen, sondern sie haben sich aus freien Stücken dazu entschlossen, diesen Sachverhalt nicht vorzubringen. Ein entsprechender Vortrag wäre ihnen zu jeder Zeit möglich gewesen. Dass die Kläger die mit dem Folgeantrag vorgelegten Dokumente erst im Jahr 2021 erhalten haben, ändert daran nichts. Zwar könnte es sich hierbei um neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handeln. Allerdings könnten sie – ihre Echtheit unterstellt – lediglich einen Sachverhalt belegen, der seinen Anfang in den Jahren 2017/2018 genommen hatte und daher auch bereits im Asylerstverfahren hätte vorgetragen werden können. Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2022 erweist sich bezogen auf den Kläger zu 1, den Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ebenfalls als rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger zu 1, dem Kläger zu 3 und der Klägerin zu 4 stehen Ansprüche auf Feststellung von Abschiebungsverboten nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO. In Bezug auf den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 4 sind Gründe, die ein Abschiebungsverbot begründen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Aber auch in Bezug auf den Kläger zu 3, der an Psoriasis leidet, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nicht vor. Insoweit hat das Bundesamt bereits im Asylerstverfahren im Bescheid vom 14. Februar 2019 zutreffend ausgeführt, dass diese Krankheit weder in Deutschland noch in Aserbaidschan heilbar und in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar ist. Davon abgesehen handelt es sich bei dieser Form der Krankheit nicht um eine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Krankheit, so dass insoweit auch im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht mit einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben des Klägers zu 3 zu rechnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.