Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Er verließ bereits 2006 sein Heimatland und lebte bis etwa Oktober 2017 legal in der Ukraine und in Russland. Anschließend hielt er sich bis zum 6. Dezember 2017 in Aserbaidschan auf und reiste wieder in die Ukraine. Im Januar 2018 verließ er die Ukraine und reiste über Polen mit einem niederländischen Visum am 21. Januar 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 12. März 2018 erstmals einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 12. März 2018 in Bielefeld trug der Kläger im Wesentlichen vor: 2001 habe sein Bruder jemanden mit dem Auto totgefahren. Er sei zu dieser Zeit in Russland gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass finanzielle Hilfe erforderlich sei, um seinen Bruder freizukaufen. In dieser Zeit sei auch die Frau seines Bruders gestorben. Sein Bruder habe zwei Kinder gehabt. Er habe geholfen, dass sein Bruder nicht ins Gefängnis gekommen sei. Das Verhältnis zu der Familie des Getöteten sei immer schlimmer geworden, so dass sie im Jahr 2006 gezwungen gewesen seien, das Land zu verlassen. Sie hätten dann bis 2014 in der Ukraine gelebt. Als dort der Krieg ausgebrochen sei, seien sie nach X. geflohen. Dann sei die Blutrache wieder aufgelebt. Sie hätten ihn verfolgt. Anfang 2017 habe er einen anonymen Anruf erhalten. Es sei der Sohn der 2001 getöteten Person gewesen. Er habe noch einen zweiten Anruf erhalten. Er und seine Söhne seien mit dem Tode bedroht worden. Seine Frau habe daraufhin Angst bekommen. Ende Februar 2017 sei er dann von zwei Personen überfallen und zusammengeschlagen worden. Er sei deswegen auch bei der Polizei gewesen und habe auch einen Rechtsanwalt mit der Sache betraut. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Am 1. Mai 2017 sei dann sein Sohn verprügelt worden. Er sei am 3. Mai 2017 zu ihnen zu Besuch gekommen, da habe er die Verletzungen gesehen. Auch dies sei die verfeindete Familie gewesen. Sie hätten dann beschlossen, nach Deutschland zu gehen. Mit Bescheid vom 18. Juni 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der gesamte Vortrag des Klägers unglaubhaft sei. Die Angaben des Klägers zur vermeintlichen Blutrache seien derart lebensfremd, dass nicht von einem realen Lebenssachverhalt ausgegangen werden könne. Hiergegen erhob der Kläger am 9. Juli 2018 Klage. Mit Beschluss vom 6. März 2019 stellte das erkennende Gericht das Klageverfahren ein, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung länger als einen Monat nicht mehr betrieben hatte und die Klage daher als zurückgenommen galt. Der Kläger stellte am 24. Oktober 2019 einen Folgeantrag. Hierbei gab er an, keine neuen Gründe oder Beweismittel zu haben. Mit Bescheid vom 8. November 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000), als Einschreiben am 12. Dezember 2019 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Ferner lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 18. Juni 2018 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab (Ziffer 2). Der Kläger hat am 12. Dezember 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass in seiner Person Abschiebungsverbote vorlägen. Hierzu legt er im gerichtlichen Verfahren insgesamt zehn Dokumente vor. Der Kläger hat ursprünglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des subsidiären Schutzstatus sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage begründet. Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2019 (Gesch.-Z.: 00000000-000) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan zu, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, um die es hier ausschließlich geht, liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 – juris, Rn. 15 ff. m. w. N.;VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2020 – 20 K 6446/18.A – juris, Rn. 121. Gemessen daran besteht für den Kläger im Falle einer Abschiebung nach Aserbaidschan unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten zielstaatsbezogenen Umstände ein Abschiebungsverbot. Ein solches ergibt sich hier aus der vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankung. Der Kläger hat nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) des hier erkennenden Einzelrichters unter Berücksichtigung aller vorgelegten ärztlichen Atteste eine solche Erkrankung, namentlich eine Paranoide Schizophrenie, glaubhaft gemacht. Ob der Kläger daneben auch an einer erstmals im „Entlassbrief“ der LVR-Klinik C. vom 21. Januar 2022 diagnostizierten Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) leidet, kann hier offen bleiben. Denn die Feststellung eines Abschiebungsverbots kann selbständig tragend auf die beim Kläger diagnostizierte Paranoide Schizophrenie gestützt werden. Dementsprechend war es rechtlich nicht erforderlich zu prüfen, ob ein traumatisierendes Lebensereignis tatsächlich vorliegt oder nicht. Die Diagnose einer Paranoiden Schizophrenie ist durch die dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen hinreichend glaubhaft gemacht. Die Diagnose findet sich erstmals im „Entlassbrief“ der LVR-Klinik C. vom 22. September 2020 und wird seitdem in allen weiteren ärztlichen Stellungnahmen bestätigt. Dass die fachärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie sowie für Nervenheilkunde Dr. med. (RUS) C1. Q. vom 18. Februar 2022 und vom 16. Mai 2023 an auch für einen medizinischen Laien offensichtlichen fachlichen Mängeln leiden, steht dem nicht entgegen. Auf diese Mängel hatte das Gericht bereits im Schreiben vom 13. Februar 2023 hingewiesen. Deutlich werden diese fachlichen Mängel etwa an dem in beiden Stellungnahmen enthaltenen Satz: „Eine adäquate psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung des Patienten in ihrem Heimatland in diesem konkreten Fall ist unvorstellbar.“ Es ist ersichtlich nicht die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin, in einer fachärztlichen Stellungnahme Aussagen über die Qualität einer medizinischen Behandlung in anderen Ländern zu machen. Hierfür fehlt bereits die erforderliche Sachkunde. Ein solcher Satz hat in einer fachärztlichen Stellungnahme schlicht nichts zu suchen und ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der fachlichen Qualität und Unvoreingenommenheit des Arztes oder der Ärztin zu begründen. Jeder Facharzt und jede Fachärztin wäre somit gut beraten, derartige Bewertungen, die außerhalb der fachlichen Kompetenz und auch außerhalb der eigentlichen Aufgabenbeschreibung liegen, zu unterlassen. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegen diese fachlichen Mängel indes nicht derart schwer, dass die Diagnose der Paranoiden Schizophrenie insgesamt als nicht glaubhaft gemacht angesehen werden müsste. Denn insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass diese Diagnose bereits zuvor von den Fachärzten der LVR-Klinik C. getroffen worden ist. All dies zugrunde gelegt steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Erkrankung des Klägers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Klägers droht. Zwar mag die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen auch in Aserbaidschan grundsätzlich möglich sein. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aserbaidschan: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 25. August 2021, S. 6 f. Der Kläger wird jedoch aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit die erforderliche Behandlung nicht erlangen können. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Erkrankung des Klägers ausweislich der vorliegenden Unterlagen mit der Zeit an Intensität zugenommen hat. So ist der Kläger inzwischen nicht mehr in der Lage, den Alltag ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Er ist vielmehr vollständig auf fremde Hilfe angewiesen. Dieser Eindruck wurde durch das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er war kaum bis überhaupt nicht in der Lage, den Ausführungen des Gerichts zu folgen. Auf Fragen des Gerichts konnte er nicht adäquat antworten bzw. reagieren. Seine Ehefrau sowie sein erwachsener Sohn haben für ihn geantwortet. Hinzu kommt, dass die Erkrankung regelmäßig zu suizidalen Handlungen führt, wodurch sie für den Kläger lebensbedrohlich (geworden) ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Heimatland kaum noch über Familie verfügt, die in der Lage wäre, ihn zu unterstützen. So leben nach Aussage seiner Ehefrau lediglich noch seine knapp 90 Jahre alte Mutter sowie drei seiner Brüder in Aserbaidschan. Einer seiner Brüder ist an Krebs erkrankt, zu dem ältesten Bruder habe er keinen Kontakt mehr und der dritte Bruder sei arbeitslos. Drei weitere Brüder lebten nicht in Aserbaidschan, sondern „irgendwo in Russland“. Auch von seiner Ehefrau wäre eine hinreichende Unterstützung in Aserbaidschan nicht zu erwarten. Angesichts der Schwere der Erkrankung wäre die Ehefrau des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, die finanziellen Mittel für die notwendige Behandlung zu erwirtschaften. Dies schon deshalb, weil sie viel Zeit für die Betreuung des Klägers aufwenden müsste. Zwar soll in Aserbaidschan mittlerweile eine obligatorische Krankenversicherung eingeführt worden sein. Dass die medizinische Behandlung nun aber kostenfrei wäre, dürfte nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht der Fall sein. Vielmehr ist auch weiterhin davon auszugehen, dass medizinische Dienstleistungen weiterhin bezahlt werden müssen und dass sog. „Out-of-Pocket Payments“ (OOP) in Aserbaidschan ein „extremes Ausmaß“ angenommen haben. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aserbaidschan: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 25. August 2021, S. 8 f. Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände des Einzelfalls steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Rückkehr nach Aserbaidschan derzeit eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers darstellen würde und ihm daher nicht zugemutet werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.