Beschluss
6 L 636/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0526.6L636.23.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 1873/23 gegen die mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2023 erfolgte Fahrerlaubnisentziehung wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 1873/23 gegen die mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2023 erfolgte Fahrerlaubnisentziehung wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 1873/23 gegen die mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2023 erfolgte Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen, hat Erfolg. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragsgegnerin in der Entziehungsverfügung vom 4. April 2023 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Zwar genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen der Ansicht des Antragstellers zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Es genügt insoweit regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen. Vgl. grundlegend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. April 2014 – 16 B 207/14 –, juris, Rn. 3, und vom 14. März 2017 – 16 B 1300/16 –, n.v. Die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung fällt jedoch zugunsten des Antragstellers aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, so ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteressen überwiegt. Daran gemessen erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2023 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat im Ausgangspunkt zu Recht die Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis angewandt. In der hier vorliegenden Fallkonstellation ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber einer Rücknahme vorrangig. Nach überwiegender Auffassung ist die Fahrerlaubnis auch dann nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu entziehen, wenn ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, da § 3 StVG und § 46 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) als spezialgesetzliche Regelungen den allgemeinen Regelungen in § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgehen, soweit – wie im vorliegenden Fall – die Eignung oder die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede stehen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 17. Dezember 1991 – 10 S 2855/91 –, juris, Rn. 3; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), Beschlüsse vom 4. Februar 2003 – 3 Bs 479/02 –, juris, Rn. 10, und vom 30. Januar 2002 – 3 Bs 4/02 –, juris, Rn. 23 f.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 27. September 1991 – 12 M 7440/91 –, juris, Rn. 2; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 3 StVG Rn. 45 m.w.N. Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist dabei grundsätzlich, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Wenn Tatsachen bekannt werden, die (lediglich) Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde hingegen unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG und § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Gemessen daran lagen zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis (lediglich) weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers vor, die aus der vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, resultieren. Die Antragsgegnerin hätte daher erwägen müssen, den Antragsteller zur Beibringung eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern bzw. von ihm eine Ergänzung des bereits vorgelegten Gutachtens zu verlangen. Eine Situation, in der die Antragsgegnerin von der fehlenden Eignung des Antragstellers positiv ausgehen durfte (§ 11 Abs. 7 FeV), lag aus Sicht der Kammer nicht vor. Bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestanden vor dem Hintergrund der vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis Eignungszweifel, die die Antragsgegnerin mittels Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsteller aufzuklären suchte. Durch die Vorlage des für den Antragsteller positiven Fahreignungsgutachtens und dem Bekanntwerden weiterer Vorfälle haben sich die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nicht zur Gewissheit verdichtet, sondern bedürfen weiterhin der Aufklärung durch eine entsprechende Begutachtung. Gleichzeitig entfalten ein für den Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früher liegender Tatsachen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 7. August 2014 – 11 CS 14.352 –, juris, Rn. 23 m.w.N. So durfte die Antragsgegnerin mit Blick auf den nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis bekannt gewordenen Vorfall vom 1. Dezember 2022 davon ausgehen, dass die seinerzeit im Gutachten getroffene Einschätzung „Es ist nicht zu erwarten, dass die untersuchte Person auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.“ ihre Gültigkeit zugunsten des Antragstellers verloren hat. Denn ausweislich des vorliegenden Gutachtens haben der am 9. Januar 2023 durchgeführten Untersuchung lediglich die Vorfälle vom - 18. Januar 2018 Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h, - 3. November 2020 Fahrlässige Körperverletzung, - 8. Januar 2021 Verbotswidrige Nutzung eines elektronisches Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, als Kraftfahrzeugführer in vorschriftswidriger Weise, - 4. Februar 2021 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h und - 18. April 2022 Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage und damit nicht auch der dem Untersuchungstag ebenfalls vorangegangene Vorfall vom 1. Dezember 2022 zugrunde gelegen. Dieser Vorfall ist auch nicht in anderer Weise zum Gegenstand der medizinisch-psychologischen Untersuchung gemacht worden. Vielmehr hat der Antragsteller ausweislich des Gutachtens selbst wahrheitswidrig angegeben, zum Zeitpunkt der Untersuchung seien in verkehrs- bzw. strafrechtlicher Hinsicht keine Verfahren anhängig und hat selbst auch nicht auf in jüngerer Vergangenheit abgeschlossene (und daher ggf. nicht aktenkundige) weitere Verfahren hingewiesen. Darüber hinaus hat Antragsteller bei der Begutachtung am 9. Januar 2023, also nachdem er am 1. Dezember 2022 erneut ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führte und bekanntermaßen polizeilich hierbei aufgefallen ist, in Bezug auf den Vorfall am 18. Januar 2018 auf die Frage, ob er in der Zeit öfter ohne Führerschein gefahren sei, angegeben: „Nein. Nur dieses Mal. Wegen der Beerdigung“. Auch auf die erneute Frage, ob er wirklich nur einmal ohne Fahrerlaubnis gefahren sei, hat der Antragsteller wiederum wahrheitswidrig angegeben: „Das war wirklich nur dieses eine Mal wegen der Notsituation.“. Die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wahrheitswidrige Angabe eines Fahrerlaubnisbewerbers, seit der letzten aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit sei nichts mehr vorgefallen, er habe also keine weiteren (relevanten) Verkehrsverstöße begangen, stellt die Aussagekraft eines die Kraftfahreignung bejahenden Gutachtens ernsthaft in Frage, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage für die Erstellung des Gutachtens liefert. Der Fahrerlaubnisbewerber hat im Neuerteilungsverfahren selber seine Kraftfahreignung darzulegen und ggf. zu beweisen. Vor diesem Hintergrund kann und muss im übergeordneten Interesse der Verkehrssicherheit von ihm erwartet werden, dass er jedenfalls keine wahrheitswidrigen Angaben macht. Will er sich dabei nicht selber etwa der Begehung einer Straftat bezichtigen, kann er z.B. die Antwort auf eine entsprechende Frage verweigern und somit offen legen, dass er an diesem Punkt nicht in dem von dem Gutachter für erforderlich gehaltenen Umfang an der Überprüfung seiner Kraftfahreignung mitwirken will. Darüber hinaus muss er aber dem Gutachter einen ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß einschließlich der möglicherweise von ihm insoweit vorgebrachten Einwände eröffnen. Der Gutachter kann diese Umstände sodann bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigen, und zwar in Abhängigkeit von der Relevanz, die der Beantwortung der Frage für die Beurteilung der Kraftfahreignung beizumessen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 16 B 666/07 –, juris, Rn. 1. Durch das Verschweigen relevanter Informationen konnten die Fahreignungszweifel durch das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten mithin nicht ausgeräumt werden. Demgegenüber war die Antragsgegnerin nicht berechtigt, die Aussagen des positiven Fahreignungsgutachtens dahingehend zu interpretieren, dass nunmehr von einer negativen Prognose und damit gleichsam der Nichteignung des Antragstellers auszugehen sei. Die Ungültigkeit der positiven Prognose führt aus Sicht der Kammer nicht zu einer feststehenden Nichteignung, sondern zum Fortbestand der Eignungszweifel, die sich vorliegend allerdings durch die weiteren Vorkommnisse verstärkt haben dürften. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend ausgehend von den Aussagen im positiven Fahreignungsgutachten unter Heranziehung neu bekannt gewordener Tatsachen auf die Nichteignung des Antragstellers schließt, nimmt sie faktisch anstelle der dazu berufenen fachkundigen Begutachtungsstelle die Beurteilung vor, wie die Fahreignungsprognose ausgefallen wäre, wenn den Gutachtern die neuerlichen Tatsachen bekannt gewesen wären. Zu einer solchen eigenmächtigen Bewertung der Untersuchungsergebnisse ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht befugt. Vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV Rn. 49b. Weiter war die Antragsgegnerin nicht nach § 3 Abs. 3 StVG daran gehindert, den Vorfall vom 1. Dezember 2022, der Gegenstand des am 16. März 2023 rechtskräftig beendeten Strafverfahrens gewesen ist, bei der am 4. April 2023 erfolgten Fahrerlaubnisentziehung zu berücksichtigen. Die Kammer verkennt nicht, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis möglicherweise nicht wiedererteilt worden wäre, wenn er gegenüber der Begutachtungsstelle vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte. In diesem Fall dürfte der Antragsteller durch die Entscheidung des Gerichts vorläufig weiterhin von einer Fahrerlaubnis Gebrauch machen, die ihm schon gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Allerdings kann das Gericht – ebenso wenig wie die Fahrerlaubnisbehörde – mangels eigener Fachkunde seine Einschätzung zur Fahreignung des Antragstellers an die Stelle der Bewertung der hierfür berufenen Gutachter setzen. Darüber hinaus dürften wahrheitswidrige Angaben bei der Erstbegutachtung auch für die Prognose im Rahmen eines neuen Begutachtungsverfahrens eine Rolle spielen und sich vermutlich negativ auf die dortigen Erfolgsaussichten auswirken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller und in Anlehnung an die Ziffern 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen den Streitwert auf die Hälfte des Auffangstreitwertes festzusetzen, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.