Urteil
7 K 1407/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0530.7K1407.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist am 00.00.1966 in E. /Ukraine geboren. Ihre Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.1939 geborene Herr W. E1. und die am 00.00.1941 geborene O. E2. , geb. I. . Der Vater verstarb 2004. Als Großeltern mütterlicherseits sind der am 00.00.1912 geborene Herr K. I. und die am 00.00.1920 geborene K1. I. , geb. T. angegeben. Diese verstarben 1993 bzw. 1995. Die Klägerin beantragte mit Datum vom 05.10.2020 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch eine im Bundesgebiet lebende Bevollmächtigte erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie stamme mütterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen ab und sei selbst deutsche Volkszugehörige. Sie verstehe auf Deutsch alles und spreche es fließend. Zudem verfüge sie über ein Sprachzertifikat B 1. Sie sei von Beruf Fachärztin für Ophthalmologie. In ihrem ersten Inlandspass sei die ukrainische Nationalität eigetragen gewesen. Die Klägerin legte eine Geburtsurkunde aus dem Jahre 1966 in Kopie vor, in der beide Elternteile mit ukrainischer Nationalität aufgeführt sind. Seit 2019 sei sie Mitglied der deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“. Mit Bescheid vom 20.08.2021 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Diese sei nicht deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Weil sie von dem Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum, das in der Passeintragung zum Ausdruck komme, nicht glaubhaft abgerückt sei. Hierfür reiche nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Sprachzertifikat B 1 allein nicht aus. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie verwies im Wesentlichen darauf, dass der Passeintragung kein eigener Willensakt zugrunde gelegen habe, weil diese aufgrund der Eintragung beider Eltern mit ukrainischer Nationalität vorgegeben gewesen sei. Bereits 1991 habe sie sich erfolglos um eine Änderung der Geburtsurkunde hinsichtlich des Nationalitätseintrages der Mutter bemüht. Andere Möglichkeiten einer Hinwendung zum deutschen Volkstum hätten amtlichen Stellen gegenüber nicht bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2022 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte ihre Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Abkehr von einem bestehenden Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Klägerin hat am 01.03.2022 Klage erhoben. Sie betont, dass sie sich unmittelbar nach dem Zerfall der Sowjetunion um eine Änderung des Eintrags bemüht habe. Weitere Möglichkeiten hätten sich nicht geboten. Noch im März 2021 habe das BVA in einem Schreiben auf die Möglichkeit des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch den Erwerb des Sprachzertifikats B 1 hingewiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 20.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31.01.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat das Ruhen des Verfahrens beantragt und auf Bestrebungen zur Änderung des BVFG verwiesen. Dem ist das BVA mit Schriftsatz vom 27.04.2023 entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Es besteht kein Anlass für ein Ruhen des Verfahrens. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO hat das Gericht nur dann das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und die Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil nur die Klägerin das Ruhen des Verfahrens beantragt hat und die Anordnung auch nicht zweckmäßig ist. Gegenwärtig ist nicht absehbar, ob und in welcher Form es zu einer Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft kommen wird. Es liegt nicht einmal ein Änderungstext vor. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 20.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie die Klägerin, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Bei der Prüfung, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige ist, kann offen bleiben, ob sie von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob der Großvater mütterlicherseits der Klägerin, der einzig als Abstammungsperson in Betracht kommt, auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen als deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne zu identifizieren ist. Denn es fehlt bei der Klägerin selbst an dem erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes abgegeben werden muss. Eine Nationalitätenerklärung im aktuellen Inlandspass fehlt aufgrund gesetzlicher Vorschriften in der Ukraine. Demgegenüber war die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit der ukrainischen Nationalität ihrer Eltern eingetragen. Das hiernach gegebene Bekenntnis zu einem anderen Volkstum wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Klägerin aufgrund der Rechtslage seinerzeit davon ausgegangen sein könnte, gar keine Wahl zwischen dem ukrainischen und dem deutschen Volkstum zu haben. Denn ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum, welches ein gleichzeitiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt, setzt eine Wahlmöglichkeit nicht voraus. Ein positives Bekenntnis, zu einer bestimmten Nationalität zu gehören, liegt auch dann vor, wenn die Erklärung von einem bestimmten subjektiven Bewusstsein getragen wird und nach der Prägung in der Familie als selbstverständlich erscheint. Solange die Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben wurde und äußere Erklärung und innerer Wille übereinstimmen, fehlt dieser Erklärung der Bekenntnischarakter nicht deshalb, weil keine Wahlmöglichkeit bestand, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -, juris, Rn. 20 und OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2022 - 11 A 3008/21 -. Zwar kann ein derartiges Gegenbekenntnis nach der aktuellen Rechtslage noch bis zur Aussiedlung revidiert werden. Denn es genügt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei der Aussiedlung vorliegt. Jedoch sind an die Feststellung eines Bewusstseinswandels besondere Anforderungen zu stellen, denn das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum anzugehören, ist in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen. Deshalb bedarf es eines positiven Verhaltens des Betroffenen, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, abweichend von dem früheren Bekenntnis jetzt nur noch dem deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum anzugehören. Der Bewusstseinswandel muss einen ernsthaften Willen zum Abrücken von dem Gegenbekenntnis zum Ausdruck bringen und nach außen erkennbar sein. Diese Anforderungen sind in aller Regel nicht erfüllt, wenn die Hinwendung zum deutschen Volkstum erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Aufnahmeantrag erfolgt. In diesem Fall liegt darin lediglich der Wille, nach Deutschland auszuwandern, , vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2021 - 11 A 4703/19 -, juris. Auch der Umstand, dass sich – was hier als wahr unterstellt wird – bereits 1991 und damit lange vor den aktuellen Ausreisebemühungen um eine Änderung des Nationalitätseintrags der Mutter in ihrer Geburtsurkunde bemüht hat, lässt noch nicht auf eine Abkehr von dem gegebenen Gegenbekenntnis schließen. Denn um eine frühere Erklärung zu einer anderen als der deutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur zum deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum zuzugehören. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.08.1955 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (146). Hierfür liegt nichts vor, weil die Klägerin nach dem Misserfolg im Jahre 1991 annähernd drei Jahrzehnte untätig blieb. Das Bewusstsein, einer bestimmten Volksgruppe anzugehören, formt sich im Laufe des Lebens aus und verfestigt sich regelmäßig. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, die den Schluss auf einen inneren Bewusstseinswandel nachvollziehbar erscheinen lassen. Allein das Erlernen der deutschen Sprache reicht hierzu nicht aus. Es ist der Klägerin durchaus zuzugestehen, dass es schwerfällt, abstrakt festzustellen, welche Indizien den Schluss auf einen solchen Bewusstseinswandel zulassen. Eine ablehnende Entscheidung wird sich regelmäßig dem Vorwurf ausgesetzt sehen, nur aufzuführen was nicht für die Feststellung eines Bewusstseinswandels ausreicht. Dies ist aber lediglich Ausdruck der Tatsache, dass der Wandel des Volkstumsbewusstseins eines Menschen eben die Ausnahme von der Regel ist. Insbesondere dann, wenn dieser Wandel auf ein einziges Indiz gestützt wird, das Jahrzehnte zurückliegt, sind durchgreifende Zweifel angebracht. Den Bemühungen der Klägerin gegenüber ukrainischen amtlichen Stellen, die Eintragung zur Mutter zu ändern, ist deshalb kein maßgeblicher Beweiswert beizumessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.