Beschluss
6 L 677/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0601.6L677.23.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Antragstellers (Einstellungsjahrgang 2020) hat keinen Erfolg. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Prüfungsleistung des Antragstellers im Modul 6.5 KFM vom 26.07.2022 neu zu bewerten, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die begehrte Neubewertung der Klausur gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Die vorliegende Entscheidung nimmt die Hauptsache nicht vollständig irreversibel vorweg, weil dem Antragsteller lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann. Denn hätte die negative Prüfungsentscheidung endgültig Bestand, weil sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erwiese, käme dem – infolge ihrer Vorläufigkeit unter den Vorbehalt der Hauptsachenentscheidung gestellten – Ergebnis der Neubewertung in Bezug auf die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung keine Rechtswirkung mehr zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.07.2022 – 6 B 456/22 –, juris, Rn. 5, und vom 08.09.2022 – 6 B 843/22 –, juris, Rn. 6, zur vorläufigen Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs. Gemessen hieran hat der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund, allerdings keinen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache ist nicht zu erwarten. Dem Anordnungsgrund steht vorliegend nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Prüfungsleistung im Rahmen der Laufbahnausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu absolvieren ist und die Regelung des § 22 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II) vorsieht, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf – unabhängig von der Rechtmäßigkeit und dem Bestand der Prüfungsentscheidung – kraft Gesetzes an dem Tag der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung endet. Insoweit fehlt es einem Antragsteller mit Blick auf diese zwingende Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens nicht vornherein am Anordnungsgrund. Denn eine pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung sowie der Wiederholung einer Prüfung unter Berufung auf die genannte Regelung würde dem Anspruch auf effektivem Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 28. Ferner OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2021 – 2 MB 29/20 –, juris, Rn. 14 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 08.09.2022 – 6 B 834/22 – und vom 08.09.2022 – 6 B 843/22 –, jeweils juris, Rn. 16. Der Antragsteller hat allerdings keinen Anspruch auf eine erneute Bewertung der angegriffenen Prüfung. Entgegen seiner Auffassung weist die Bewertung keine Bewertungsfehler auf. Der im gerichtlichen Verfahren gerügte Bewertungsfehler, wonach die Erstkorrektorin die Bearbeitung der Aufgabe 5.1 durch den Antragsteller übersehen habe, verfängt nicht. Zwar trifft es zu, dass sich neben der Bearbeitung der Aufgabe 5.1 keine Korrekturanmerkungen der Erstprüferin finden, und dass es auf Seite 23 der Klausurbearbeitung heißt „5.1 fehlt“. Allerdings folgt daraus nicht, dass die Erstprüferin die Bearbeitung des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen habe. Vielmehr folgt auf die Angabe „5.1 fehlt“ eine Auflistung von Punkten, die bei der Lösung der Aufgabe 5.1 gefordert waren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Erstprüferin keineswegs stets bei fehlenden Aufgabenteilen die „Musterlösung“ an den Klausurrand schreibt. So finden sich solche Anmerkungen nicht bei den vollständig fehlenden Aufgaben 3 d) und 4 a), c), d) und e). Es spricht daher alles dafür, dass die Erstprüferin solche Anmerkungen zu den geforderten Aufgabeninhalten dort anbringt, wo die Bearbeitung unvollständig ist und dem Prüfling aufgezeigt werden soll, warum für seine Bearbeitung des jeweiligen Aufgabenteils nicht die volle Punktzahl vergeben werden kann. Für dieses Verständnis spricht ebenfalls, dass die Prüferin im Überdenkungsverfahren auf den Vorwurf der übersehenen Aufgabenbearbeitung mitgeteilt hat, sämtliche vom Antragsteller im Klausurlösungsbogen dargelegten Bearbeitungen seien vollständig bei der Bewertung berücksichtigt worden. Auch der von der Antragsgegnerin übersandte Bewertungsbogen der Erstprüferin bestätigt dieses Ergebnis. Denn daraus geht hervor, dass der Antragsteller für seine – unvollständige – Bearbeitung der Aufgabe 5.1 durchaus Punkte (2,24) erhalten hat. Zusammen mit den Punkten für die Bearbeitung der Aufgabe 5.2 (5,20) ergeben sich für die Aufgabe 5 insgesamt 7,44 Punkte, was gerundet den 7,5 Punkten entspricht, die bereits in der Klausurbearbeitung des Antragstellers für die Aufgabe 5 vermerkt worden sind. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Erstprüferin die Prüfungsleistung des Antragstellers nicht vollständig zur Kenntnis genommen hätte. Auch die Zweitkorrektur leidet nicht an einem zu einer Neubewertung führenden Bewertungsfehler. Der Zweitprüfer hat sich unmissverständlich der Erstkorrektur mit 5,0 (nicht ausreichend) angeschlossen. Soweit er im Überdenkungsverfahren eine bessere Bewertung für möglich hält, wenn die Gewichtung der Prüfungsaufgaben und somit die Punktevergabe geändert würde, folgt daraus nichts anderes. Denn die auf die einzelnen Aufgaben maximal entfallenden Punkte sind seitens des Klausurerstellers vorgegeben und stehen in einem solchen Fall nicht zur Disposition der Korrektoren. Durch seine Überlegungen, wie dem Antragsteller eine bessere Note gegeben werden könnte, bringt der Zweitprüfer aber zugleich zum Ausdruck, dass bei der bestehenden und von ihm seiner Bewertung zugrunde gelegten Punkteverteilung eine bessere Bewertung als 5,0 ausscheidet. Dass er die Kompetenz für die Änderung der Punkteverteilung bei der Erstprüferin sieht, ändert nichts daran, dass er die Prüfungsleistung des Antragstellers im vorliegenden Bewertungssystem mit 5,0 bewertet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der begehrten Maßnahme anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.