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Urteil

15 K 5071/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0609.15K5071.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger steht als D. (K.) in M. in den Diensten der Beklagten und lehrt dort hauptamtlich am Q.. Mit Erlass vom 09.09.2020 setzte das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine neue Lehrverpflichtungsrichtlinie (Lehrverpflichtungsrichtlinie über die Lehrverpflichtung am Q. der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – LVerpflRL-ZLB) in Kraft. Darin wurde die Jahreslehrverpflichtung für jede vollzeitbeschäftigte verbeamtete hauptamtliche Lehrperson anstelle der bisherigen 684 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) auf nunmehr 792 LVS je Studienjahr festgesetzt. Diese Jahreslehrverpflichtung untergliedert sich im Regelfall in 684 LVS in Form von Lehrkontaktstunden (LKS) und 108 LVS in Form von weiteren Leistungen. Sie verteilt sich nicht mehr – wie bisher – auf 38 Vorlesungswochen à 18 LVS, sondern nunmehr auf 44 Vorlesungswochen à 18 LVS. Dabei sind verschiedene Prüfungsleistungen auf die Lehrverpflichtung anrechenbar und für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben können Ermäßigungen gewährt werden. Mit Fax vom 23.09.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Anwendung der LVerpflRL-ZLB, über den noch nicht entschieden wurde. Am 01.10.2020 stellte er einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Köln. Er begehrte die vorübergehende Aussetzung der neuen LVerpflRL-ZLB und eine Bemessung seiner Lehrverpflichtung nach den bis zum 30.09.2020 geltenden Regelungen. Mit Beschluss vom 10.03.2021 (Az. 15 L 1788/20) lehnte das Verwaltungsgericht Köln den Antrag des Klägers ab. Dagegen legte dieser Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 02.07.2021 (Az. 1 B 448/21) zurückwies. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Zwar dürfe die streitbefangene Regellehrverpflichtung nicht im Wege eines Erlasses festgesetzt und müsse durch eine Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden. Der derzeitige Rechtszustand sei aber noch für eine Übergangszeit hinzunehmen, um einen regellosen und damit noch verfassungsferneren Zustand zu vermeiden. Ohne eine Regelung der Lehrverpflichtungen seien gravierende Beeinträchtigungen der Ausbildung der Studierenden an der K. zu befürchten. Dem stehe auch nicht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Klägers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entgegen. Vielmehr sei ihm eine vorübergehende weitere Anwendung der LVerpflRL-ZLB zumutbar. Zwar könne er sich als Hochschullehrer an der K. auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Diese Freiheit werde aber maßgeblich durch das übertragene Amt, nämlich seinen Lehrauftrag, geprägt. Die Wissenschaftsfreiheit gebiete lediglich, die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibe. Für die Frage des Umfangs des Freiraums könne die konkrete Aufgabe der K. nicht außer Betracht bleiben, die vorrangig in der Lehre und der Ausbildung liege. Vor diesem Hintergrund könne eine unzumutbare Belastung nicht angenommen werden, die ihm keinerlei Möglichkeit zur Forschung belasse. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 sehe für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen eine Regellehrverpflichtung von 18 LVS vor, und zwar ohne eine gesonderte Anrechnung von Prüfungs- bzw. Korrekturleistungen. Ermäßigungen für die Wahrnehmungen von Forschungsaufgaben seien ebenso wie in der angegriffenen LVerpflRL-ZLB nur im Wege einer Einzelentscheidung vorgesehen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbleibe bei einer regelmäßigen Lehrverpflichtung für einen Hochschullehrer an einer Fachhochschule im Umfang von 18 LVS wöchentlich ein nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses angemessener Zeitanteil für eigene Forschung. Es sei nicht ersichtlich, dass dies vorliegend allein aufgrund der Ausweitung auf 44 Vorlesungswochen anders sein sollte. Anders als nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz seien vorliegend auf die Lehrverpflichtung auch Prüfungs- und Korrekturleistungen anrechenbar. Der Kläger hat am 04.10.2021 Klage erhoben. Er bringt im Wesentlichen vor: Die Klage sei als Feststellungsklage statthaft. Die Rechtmäßigkeit des Erlasses als eine rein verwaltungsinterne, innerorganisatorische Maßnahme könne im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden. Der Erlass sei rechtswidrig, wie das Oberverwaltungsgericht bereits im Eilverfahren geklärt habe. Zudem stehe das gewählte Deputatsmodell nicht mit seinem nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Status als Hochschullehrer an der K. in Einklang. Aus der ehemaligen Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sei die K. geworden. Diese biete Studiengänge zum Bachelor, Diplom oder Master an und es bestehe ein kooperatives Promotionsrecht mit der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Insofern könne nicht – wie es das Oberverwaltungsgericht getan habe – auf einen Hochschullehrer an einer Fachhochschule abgestellt werden, denn die K. sei „mehr“ als eine Fachhochschule. Ferner sei das Oberverwaltungsgericht nicht berechtigt gewesen, die weitere Fortgeltung der LVerpflRL-ZLB für einen Übergangszeitraum anzuordnen, weil solche Fortgeltungsanordnungen allein dem Bundesverfassungsgericht zustünden. Jedenfalls sei der Übergangszeitraum abgelaufen. Es sei gänzlich unerfindlich, warum es der Beklagten noch immer nicht gelungen sei, eine Regellehrverpflichtung durch eine Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung zu regeln. Im Übrigen könne es die Beklagte auch nach der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage bei dem Erlass einer Rechtsverordnung nicht bei einer Übernahme der Regelungen aus der LVerpflRL-ZLB belassen. Insoweit sei auf den Aufsatz von Herrn P. in der Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR 2022, 12 ff.) zu verweisen. Danach nehme die K. bei der Lehrbelastung einen bundesweiten Spitzenwert ein. Die Lehrbelastung liege 1,7-fach höher als bei den Hochschulen am Ende des Rankings. Eine Relativierung des Freiraums für Forschung bei Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule im Vergleich zu Professorinnen und Professoren einer Universität sei nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr könnten Universitäten und Fachhochschulen nicht mehr trennscharf unterschieden werden. Daher gebe es auch keinen Grund, einem Professor an einer Fachhochschule einen geringeren Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung zu unterstellen. Bei einer Belastung mit 18 Semesterwochenstunden werde sowohl die für Beamtinnen und Beamte geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als auch die europarechtlich geregelte Höchstarbeitsgrenze überschritten. Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zum 01.10.2020 in Kraft getretene Lehrverpflichtungsrichtlinie über die Lehrverpflichtung am Q. der Hochschule des Bundes aufzuheben. Nunmehr beantragt er, festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung an der Hochschule des Bundes durch die zum 01.10.2020 in Kraft getretene Lehrverpflichtungsrichtlinie rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits unzulässig, weil die gewählte Feststellungsklage nicht statthaft sei. Bei der angegriffenen Richtlinie handle es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die eines konkreten Umsetzungsaktes durch die Hochschulverwaltung bedürfe. Insoweit komme etwa eine konkrete Anweisung zur Abhaltung einer bestimmten Lehrveranstaltung oder die Deputatsabrechnung am Ende eines Studienjahres in Betracht. Die Klage sei zudem unbegründet. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stelle sich nunmehr die Frage nach der Dauer des Übergangszeitraums und/oder nach der individuellen Zumutbarkeit der übergangsweisen Anwendung der Richtlinie. Der Übergangszeitraum sei noch nicht abgelaufen. Insoweit gebe es keine starren Grenzen, sondern die Dauer des Übergangszeitraums hänge von einer Vielzahl von Einzelfallumständen ab. Wesentlich sei zu berücksichtigen, dass die Regelungen mit Ausnahme der fehlenden gesetzlichen Grundlage inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Derzeit befinde sich ein Gesetzesentwurf in der regierungsinternen Abstimmung. Das Gesetzgebungsverfahren werde voraussichtlich gegen Ende 2023 oder Anfang 2024 abgeschlossen werden können. Dem Kläger sei für die weitere Übergangszeit auch eine weitere Anwendung der LVerpflRL-ZLB zumutbar. Insbesondere schränke die streitbefangene Erhöhung der Lehrverpflichtung ihn nicht rechtswidrig in seiner Wissenschaftsfreiheit ein. Die Wissenschaftsfreiheit werde für Hochschullehrende vor allem durch die Aufgaben ihrer Hochschule und ihren Lehrauftrag in Verbindung mit der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses bestimmt. Entsprechend seien hier die vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen speziellen Aufgaben der K. zu beachten und das Erfordernis eines verbleibenden Zeitraums für „freie“ oder eigene Forschung bedürfe einer Relativierung. Der Kläger habe daher letztlich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nur eine eingeschränkte Grundrechtsposition. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 29.06.2023 hat der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.07.2023 im Wesentlichen ergänzend vorgetragen: Durch die Erhöhung der Lehrverpflichtung werde das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verunmöglicht. Zwar stünden ihm in jedem Semester hochschulorganisatorisch sieben Wochen an vorlesungsfreier Zeit zur Verfügung. In diesem Zeitraum sei jedoch der Jahresurlaub von anteilig drei Wochen zu nehmen und es seien mindestens zwei Wochen für die konzeptionelle Erstellung und die Korrektur von Klausuren einzusetzen. Auch die verbleibenden beiden Wochen seien für die Forschung nicht nutzbar, da er zur Übernahme von Klausuraufsichten, zur Mitwirkung an Studierendenauswahlverfahren oder zur Abnahme von mündlichen Prüfungen aufgefordert werde und in diesem Zeitfenster Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen habe. Zudem herrsche während der vorlesungsfreien Zeit eine Art Rufbereitschaft, da man stets damit rechnen müsse, als Vertretung in einer Lehrveranstaltung, zur außerordentlichen Klausuraufsicht oder für außerordentliche Prüfungstätigkeiten herangezogen zu werden. In einer solchen Phase könne aktive Forschung nicht möglich sein. Sie sei auch nicht etwa im Rahmen des regulären Lehrbetriebs und losgelöst von der vorlesungsfreien Zeit möglich. Auch wenn die kursbedingte Wiederholung von Lehrveranstaltungen Redundanzen zur Folge habe, dienten der wöchentlich vorgesehene vorlesungsfreie Tag sowie das Ende des letzten Vorlesungsblocks bereits um 15:30 Uhr der zwingend notwendigen Aufarbeitung der in der Lehre aufgekommenen Fragen und der Umsetzung der aktuellen wissenschaftlichen Entwicklungen in Lehrformate. Die Möglichkeit einer Deputatsgutschrift für Forschungsprojekte nach der LVerpflRL-ZLB sei lediglich ein marginaler Bonus, der im Nachhinein für geleistete Forschung gewährt werden könne und keine Vollfinanzierung derselben abbilde. Weiter sei ihm eine übergangsweise Anwendung der LVerpflRL-ZLB nicht zumutbar, weil der Bund eine gesetzliche Grundlage für die Regelung der Lehrverpflichtung wegen seiner fehlenden Gesetzgebungskompetenz gar nicht schaffen könne. Insoweit müssten entweder die Selbstverwaltungsgremien der Hochschule selbst eine Regelung in Kraft setzen oder es sei auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 HRG i.V.m. § 72 HG NRW die landesrechtliche Lehrverpflichtung nach § 33 Abs. 5 HG NRW i.V.m. der Lehrverpflichtungsverordnung Fachhochschulen öffentlicher Dienst (LVV FHöD) zur Anwendung zu bringen. Selbst wenn man von einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausgehen sollte, sei ihm ein weiteres Abwarten, bis in mindestens zwei bis drei Jahren mit einer rechtskonformen Rechtsverordnung zu rechnen sei, unter Anwendung der LVerpflRL-ZLB unzumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakten in den Parallelverfahren 15 K 5072/21, 15 K 5073/21, 15 K 5074/21 und 15 K 5076/21, den Inhalt der Gerichtsakten in den zugehörigen Eilverfahren sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 03.07.2023 sieht das Gericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beschließen. Das Vorbringen des Klägers im nachgereichten Schriftsatz zeigt weder einen Verfahrensfehler noch ein Ermittlungsdefizit oder einen sonstigen Wiedereröffnungsgrund auf, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Zusammenfassung seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung. Dieser steht einer abschließenden Sachentscheidung jedoch weiterhin nicht entgegen. Trotz der zwischenzeitlich unterschiedlichen Formulierung des Antrags ist ferner über den zuletzt gestellten Antrag des Klägers zu entscheiden, ohne dass die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klageänderung nach § 91 VwGO zu prüfen wären. Eine solche Klageänderung liegt nicht vor, weil sich das Begehren des Klägers (vgl. § 88 VwGO) durchweg auf denselben Streitgegenstand bezogen und er seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung letztlich nur präzisiert hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 Fall 1 VwGO statthaft. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem solchen Rechtsverhältnis sind diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2007 – 7 C 13.06 –, juris, Rn. 21; Sodan , in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 43 Rn. 7. Nach diesem Maßstab begehrt der Kläger die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, nämlich die Feststellung einer nicht bestehenden Verpflichtung, seinen Dienst bei der K. nach Maßgabe der LVerpflRL-ZLB zu leisten. Diese rechtliche Beziehung bezieht sich dabei insbesondere insoweit hinreichend konkret auf sein eigenes Dienstverhältnis, als dass er nicht nur abstrakt und unabhängig von seiner eigenen Betroffenheit die Rechtswidrigkeit der LVerpflRL-ZLB, sondern angesichts des gestellten Antrags zugleich auch eine Verletzung in seinen eigenen Rechten festgestellt haben will. Insoweit ist sein Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO) so zu verstehen, dass er einheitlich festgestellt haben möchte, dass sich aus der streitbefangenen LVerpflRL-ZLB – wegen deren Unwirksamkeit – für ihn keine Pflichten ergeben. Nicht hingegen begehrt er zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit und zum anderen die Feststellung einer Verletzung in seinen eigenen Rechten, zumal es für einen isolierten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der LVerpflRL-ZLB bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlen dürfte, da die isolierte Frage der Rechtswidrigkeit der LVerpflRL-ZLB zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Einer allgemeinen Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Kläger die Feststellung nicht begehren, soweit er seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Der Kläger kann seine Rechte jedoch nicht in gleichermaßen effektiver Weise durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Zwar könnte er gegen einen konkreten Akt der Umsetzung der LVerpflRL-ZLB durch die Hochschulverwaltung vorgehen und sich etwa gegen die Deputatsabrechnung am Ende eines Studienjahres wenden, um die Wirksamkeit der LVerpflRL-ZLB in diesem Rahmen inzident prüfen zu lassen. Demgegenüber ist die vorliegende allgemeine Feststellungsklage jedoch rechtsschutzintensiver, weil sie die Frage der Wirksamkeit der LVerpflRL-ZLB nicht nur für einzelne Sachverhalte in der Vergangenheit bzw. für einzelne Vorschriften der streitbefangenen LVerpflRL-ZLB, sondern insgesamt auch mit Wirkung für die Zukunft klärt. Der Kläger verfügt ferner über das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Er hat schon deshalb ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, weil nicht von vornherein unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausgeschlossen ist, dass er durch die Regelungen der LVerpflRL-ZLB in seiner Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt wird. Der Zulässigkeit der Klage steht nach § 75 Satz 1 VwGO auch nicht entgegen, dass es an einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren fehlt, weil die Beklagte über den Widerspruch des Klägers vom 23.09.2020 auch nach der oberverwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung vom 02.07.2021 ohne zureichenden Grund bislang nicht entschieden hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung nach der LVerpflRL-ZLB ist zwar rechtswidrig, der Kläger dadurch aber nicht in seinen Rechten verletzt, weil die angegriffene LVerpflRL-ZLB für einen Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden ist. Die Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung nach der LVerpflRL-ZLB ist – insoweit zwischen den Beteiligten nicht umstritten – rechtswidrig. Die Regellehrverpflichtung am Q. der K. durfte nicht im Erlasswege, sondern muss durch eine Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung festgesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 02.07.2021 – 1 B 445/21 –, juris, Rn. 25 ff. Der derzeitige Rechtszustand ist aber noch für einen Übergangszeitraum hinzunehmen. Dem Gesetz- und dem Verordnungsgeber muss Zeit gegeben werden, um sich auf die Lage einzustellen. In der Zwischenzeit muss ein regelloser und damit noch verfassungsfernerer Zustand vermieden werden. Ein solcher Zustand würde hier eintreten, da ohne eine Regelung der Lehrverpflichtungen gravierende Beeinträchtigungen der Ausbildung der Studierenden an der K. zu befürchten sind, was auch die Funktionsfähigkeit der Hochschule selbst gefährden würde. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 02.07.2021 – 1 B 445/21 –, juris, Rn. 56 ff. Entgegen der Auffassung des Klägers war es dem Oberverwaltungsgericht und ist es dem erkennenden Gericht auch nicht versagt, von einer solchen übergangsweisen weiteren Anwendung der rechtswidrigen LVerpflRL-ZLB auszugehen. Soweit er dies unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus, VG Cottbus, Urt. v. 17.12.2021 – 4 K 448/21 –, juris, Rn. 39, in Zweifel zieht, dringt er damit nicht durch. Zum einen weicht das Verwaltungsgericht Cottbus mit dieser Ansicht sowohl von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch von jeder ersichtlichen obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 40; Beschl. v. 31.01.2019 – 1 WB 28.17 –, juris, Rn. 35; Urt. v. 30.08.2012 – 2 C 23.10 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschl. v. 02.07.2021 – 1 B 445/21 –, juris, Rn. 58; VGH Mannheim, Urt. v. 01.03.2023 – 9 S 1798/22 –, juris, Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.12.2022 – 4 S 33/22 –, juris, Rn. 3; OVG Bautzen, Beschl. v. 13.12.2022 – 2 A 446/21 –, juris, Rn. 21; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.08.2022 – 5 ME 62/22 –, juris, Rn. 19; OVG Koblenz, Urt. v. 13.07.2022 – 2 A 10078/22 –, juris, Rn. 32; OVG Saarlouis, Urt. v. 13.01.2022 – 1 A 58/20 –, juris, Rn. 44; VGH Kassel, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 B 376/20 –, juris, Rn. 50; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.01.2021 – 1 M 143/20 –, juris, Rn. 22. Zum anderen überzeugen die Ausführungen auch inhaltlich nicht. Zwar mag es zutreffen, dass die infolge der Annahme eines Übergangszeitraums entstehenden praktischen Unwägbarkeiten – insbesondere hinsichtlich der zunächst weder bestimmten noch bestimmbaren Länge des Übergangszeitraums – unbefriedigend sind. Diese Gesichtspunkte treten jedoch zum Zwecke der Vermeidung eines noch verfassungsferneren und damit noch unbefriedigenderen Zustandes zurück. Dies zeigt sich exemplarisch an dem vorliegenden Fall, in dem ohne die Zubilligung eines Übergangszeitraums eine nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Ausbildung der Studierenden an der K. nicht gewährleistet, sondern mangels konkreter Verpflichtungen der Lehrenden erheblich gefährdet und die Funktionsfähigkeit der Hochschule insgesamt nicht sichergestellt wäre. Dem kann vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG) entgegen der Vorstellung des Klägers auch nicht etwa dadurch begegnet werden, dass das Gericht in den Kompetenzbereich des Bundes übergreift und selbst einen Umfang der Lehrverpflichtung – etwa durch einen Rückgriff auf Regelungssysteme an anderen Hochschulen – festlegt. Der Bund ist Dienstherr des Klägers und als solcher – worauf noch näher einzugehen ist – berufen, das Rechtsverhältnis zu dem in seinen Diensten stehenden Kläger zu regeln. Dass die zu diesem Zweck erlassene LVerpflRL-ZLB mangels einer vom Bundesgesetzgeber geschaffenen Grundlage rechtswidrig ist, rechtfertigt es nicht, auf landesrechtliche Regelungen zurückzugreifen. Dieser Übergangszeitraum ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 29.06.2023 nach der insoweit gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch noch nicht abgelaufen. Der Übergangszeitraum begann mit der Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit der LVerpflRL-ZLB durch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vom 02.07.2021. Nicht hingegen begann er bereits mit der zeitlich vorangegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts F. vom 18.03.2021, VG F., Urt. v. 18.03.2021 – 5 K 1049/19 –, juris, das dort aus den gleichen Erwägungen die Lehrverpflichtungsrichtlinie für den Fachbereich K. in F. für rechtswidrig hielt. Zum einen beschäftigte sich das Verwaltungsgericht F. mit der Lehrverpflichtungsrichtlinie für einen anderen Fachbereich, auch wenn absehbar war, dass die Erwägungen auf den Q. übertragbar sind. Zum anderen und vor allem aber war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts F. bereits in absehbarer Zeit mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu rechnen, nachdem das erkennende Gericht den zu dem vorliegenden Hauptsacheverfahren gehörigen Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 10.03.2021 abgelehnt und der Kläger hiergegen mit Schriftsatz vom 19.03.2021 Beschwerde eingelegt hatte. Vor dieser absehbaren obergerichtlichen Klärung der Rechtslage war die Beklagte nicht verpflichtet, bereits von der Rechtswidrigkeit der LVerpflRL-ZLB wegen der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage auszugehen und gesetzgeberisch tätig zu werden, zumal die erkennende Kammer diese Frage in ihren parallelen Eilbeschlüssen explizit offengelassen hatte. Ferner ist zu beachten, dass zeitnah nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts im September 2021 eine Bundestagswahl stattfand und sich der neue Bundestag erst am 26.10.2021 konstituiert hat. Zudem muss der Bundesgesetzgeber nicht etwa nur eine kleine Anpassung der geltenden Vorschriften vornehmen, sondern unter Beteiligung einer Vielzahl von Bundesministerien eine gesetzliche Grundlage für eine Regelung der Lehrverpflichtung schaffen, die für eine Vielzahl von Hochschulen in der Trägerschaft des Bundes gilt. Außerdem schließt sich an die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage voraussichtlich der Erlass einer die Vorgaben des Gesetzgebers konkretisierenden Rechtsverordnung an. Unter Anbetracht dieser Umstände ist trotz der auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten bisher eher überschaubaren Bemühungen des Bundesgesetzgebers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung knapp zwei Jahre nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts noch davon auszugehen, dass der Übergangszeitraum nicht bereits abgelaufen ist. Dem Bundesgesetzgeber wird es entgegen der Auffassung des Klägers auch in verfassungsgemäßer Weise möglich sein, eine gesetzliche Ermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung einer Lehrverpflichtung des Klägers zu schaffen. Insbesondere verfügt der Bund über die hierfür erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Zwar haben gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Letzteres ist vorliegend jedoch der Fall. Dem Bund steht für die Frage der Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers an einer von ihm getragenen Hochschule die ausschließliche Gesetzgebung aus Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 8 GG zu. Gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen. Dieser Kompetenztitel umfasst alle diejenigen Normen, die das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Dienstnehmer betreffen. Auf seiner Grundlage können insbesondere solche Regelungen erlassen werden, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis betreffen. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.1982 – 2 BvL 12/79 –, juris, Rn. 38; Uhle , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 73 Rn. 180 ff. Nach diesem Maßstab ist die Lehrverpflichtung für einen Hochschullehrer an der K. von Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG erfasst. Die Regelung der Lehrverpflichtung betrifft die wesentlichen Pflichten des Klägers in seinem Dienstverhältnis. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger – entsprechend den Anforderungen des Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG – im Dienste des Bundes steht. Dem steht nicht entgegen, dass die (Fach-) Hochschulen des Bundes für ihre Errichtung einer landesrechtlichen Anerkennung – hier nach § 34 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (FHGöD) – bedürfen, da die K. gleichwohl vom Bund getragen wird und der Kläger mithin im Dienste des Bundes und nicht etwa im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen steht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang insbesondere auf eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags verweist, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz, um Regelungen für Lehrbeauftragte an öffentlichen Hochschulen zu treffen?, Ausarbeitung v. 28.08.2014, Az. WD 3 – 3000 – 187/14, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/417344/78491e701945a8410726103cec756815/WD-3-187-14-pdf-data.pdf (Stand: 11.07.2023), geht dies fehl. Entgegen dem von dem Kläger vermittelten Eindruck beschäftigt sich die genannte Ausarbeitung nicht etwa mit dem Lehrdeputat der Lehrbeauftragten an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, sondern allgemein mit der Frage, ob der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, um Regelungen für Lehrbeauftragte an öffentlichen Hochschulen zu treffen. Die Ausführungen beziehen sich jedoch ausschließlich auf Lehrbeauftragte an öffentlichen Hochschulen der Länder. Besonders deutlich wird dies daran, dass die Ausarbeitung auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Statusrechte und Statuspflichten der Beamten u.a. der Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), mit keinem Wort aber auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Rechtsverhältnisse der in seinen Diensten stehenden Personen (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG) eingeht. Die Ausarbeitung beschäftigt sich demgemäß gar nicht mit der vorliegenden besonderen Konstellation einer landesrechtlich anerkannten öffentlichen Hochschule in der Trägerschaft des Bundes. Für den genannten Übergangszeitraum ist dem Kläger die weitere Anwendung der LVerpflRL-ZLB auch zumutbar. Insbesondere wird er durch diese weitere übergangsweise Anwendung nicht rechtswidrig in der Ausübung seiner Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingeschränkt. Die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum. Der Kern der Wissenschaftsfreiheit liegt für einen Hochschullehrer in dem Recht, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Die Freiheit wird dabei durch das ihm übertragene Amt, nämlich seinen Lehrauftrag, maßgeblich geprägt. Neben dem individuellen Freiheitsrecht enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine objektive, das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 02.07.2021 – 1 B 445/21 –, juris, Rn. 65 ff. m. w. N. In die vorbehaltlos gewährleistete Wissenschaftsfreiheit kann wie bei anderen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden. Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit eines Hochschullehrers können insbesondere durch das Ziel der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Insbesondere müssen die Universitäten und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können. Ebenso sind die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden zu berücksichtigen, da Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch als Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe fungieren. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 02.07.2021 – 1 B 445/21 –, juris, Rn. 71 m. w. N. Für die Frage des Umfangs einer Lehrverpflichtung können hieraus keine starren Ober- oder Untergrenzen abgeleitet werden. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gebietet lediglich, die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt. Für die Frage des Umfangs dieses zeitlichen Freiraums kann dabei die konkrete Aufgabe der jeweiligen Hochschule nicht außer Betracht bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 02.07.2021 – 1 B 445/21 –, juris, Rn. 74 ff. m. w. N. Nach diesem Maßstab ist der Umfang der streitbefangenen Lehrverpflichtung vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit des Klägers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu beanstanden. Zunächst ist nicht etwa der Kernbereich, sondern nur der Randbereich der Wissenschaftsfreiheit des Klägers berührt, da er auch durch die vorliegende Lehrverpflichtung nicht in seinem Recht beschnitten wird, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Ferner hält sich die Lehrverpflichtung des Klägers im Rahmen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.02.1984 – 1 BvR 580/83 – juris, Rn. 61 zur Heranziehung der Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz als „Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessen von Lehrverpflichtungen“; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 02.07.2021 – 1 B 445/21 –, juris, Rn. 92. Dieser sieht für Professorinnen und Professoren an einer Fachhochschule eine Regellehrverpflichtung von 18 LVS vor. Dem entspricht der Ansatz der LVerpflRL-ZLB, die bei einer Jahreslehrverpflichtung von 792 LVS über 44 Wochen ebenfalls zu einer wöchentlichen Lehrverpflichtung von 18 LVS kommt. Dabei begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, den Kläger zum Zwecke der Einordnung in die Kategorien des Beschlusses der Kultusministerkonferenz einem Professor an einer Fachhochschule gleichzustellen. Zwar handelt es sich bei der K. ausweislich ihrer Bezeichnung nicht mehr um die frühere Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, sondern nunmehr um die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Für die Frage der Einordnung der Hochschule zum Zwecke der Festlegung einer Lehrverpflichtung ist jedoch nicht auf die Bezeichnung, sondern wesentlich auf die konkrete Aufgabe der K. abzustellen, die nach § 130 Abs. 3 BBG und § 3 Abs. 1, Abs. 3 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (K.GrO) vorrangig in der Lehre und in der Ausbildung, nicht aber in der Forschung liegt. Vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 02.07.2021 – 1 B 445/21 –, juris, Rn. 76 ff. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, inwiefern der Kläger der heutigen K. einen „höheren Wert“ als einer Fachhochschule zuschreibt oder inwiefern eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Universitäten und Fachhochschulen mittlerweile nicht mehr möglich ist, vgl. zu letzterem Punkt BVerfG, Beschl. v. 12.05.2015 – 1 BvR 1501/13 –, juris, Rn. 82, weil die besonderen Umstände des Einzelfalls darauf schließen lassen, dass die Aufgabenstellung der K. und damit die Rechtsstellung der dort beschäftigten hauptamtlich Lehrenden hinsichtlich der Lehrverpflichtung im Sinne des Beschlusses der Kultusministerkonferenz im Wesentlichen mit den Verhältnissen an einer Fachhochschule vergleichbar sind. Hinzu kommt, dass sich der Kläger verschiedene Prüfungsleistungen auf seine Lehrverpflichtung anrechnen lassen kann. Diese Anrechnungsmöglichkeiten sind demgegenüber in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 nicht vorgesehen. Im Einzelnen kann sich der Kläger nach § 5 Abs. 2 LVerpflRL-ZLB etwa 2,5 LVS je Bearbeiterstunde für das Erstellen von Klausuren inklusive Lösung oder 0,1 LVS je Bearbeiterstunde und je Klausur für die Korrektur von Klausuren anrechnen lassen. Außerdem kann die Jahreslehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 lit. h LVerpflRL-ZLB für anwendungsbezogene Forschung in angemessenem Umfang ermäßigt werden, was im Wesentlichen den Vorgaben der Kultusministerkonferenz entspricht. Vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 02.07.2021 – 1 B 445/21 –, juris, Rn. 92. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger kein ausreichender Freiraum für Forschung in dem vorgenannten Sinne verbleiben sollte. Soweit er vorbringt, die als vorlesungsfreie Zeit vorgesehenen Wochen seien nach einem Abzug des zustehenden Jahresurlaubs im Wesentlichen für das Erstellen und Korrigieren von Klausuren sowie für weitere dienstliche Tätigkeiten vorgesehen, übergeht er, dass diese Tätigkeiten weitgehend auf seine Lehrverpflichtung anrechenbar sind. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern der Umstand, dass er sich zeitweise im Stile einer Rufbereitschaft für etwaige Vertretungsfälle zur Verfügung zu halten habe, einer Forschungstätigkeit während der Zeiten entgegenstehen sollte, zu denen eine solche Vertretung letztlich nicht erforderlich wird. Soweit er vorbringt, es sei ihm nicht möglich, im Rahmen des regulären Lehrbetriebs – also außerhalb der vorlesungsfreien Zeiten – Forschung zu betreiben, überzeugt dies ebenfalls nicht. Der Umstand, dass er als Hochschullehrer seine Lehrveranstaltungen vor- und nachzubereiten sowie etwaige aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Literatur zu beobachten hat, ist bei der Festlegung einer wöchentlichen Lehrverpflichtung von 18 LVS bereits berücksichtigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vor- und Nachbereitungsaufwand für Lehrveranstaltungen an der K. in besonderer Weise von den hierfür gewöhnlichen Verhältnissen abweichen würde. Dies liegt angesichts der von dem Kläger selbst in Bezug genommenen häufigen Wiederholung von Lehrveranstaltungen auch nicht nahe. Im Übrigen steht es ihm für den Fall, dass er von seiner wöchentlichen Lehrverpflichtung in einer die Forschung unmöglich machenden Weise eingespannt sein sollte, offen, eine Ermäßigung seiner Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 1 lit. h LVerpflRL-ZLB zu beantragen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er dies in den vergangenen knapp drei Jahren getan hätte und ihm eine solche Ermäßigung versagt oder nur in unzureichendem Maße gewährt worden wäre. Soweit der Kläger im Übrigen unter Verweis auf einen Aufsatz von P. vorbringt, die Lehrbelastung an der K. nehme einen bundesweiten Spitzenwert ein und die Arbeitszeit eines Professors an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften liege sowohl über dem beamtenrechtlich als auch über dem europarechtlich zulässigen Maximum, vgl. näher P. , Kann man Hochschullehrer überlasten?, ZBR 2022, 12 ff., führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen wird in dem Aufsatz bei der Berechnung des zeitlichen Aufwands für eine Lehrveranstaltung einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung wenig überzeugend von einem Faktor ausgegangen, der für einen Universitätsprofessor anerkannt ist. Dies lässt insbesondere die – für eine Hochschule für angewandte Wissenschaften üblichen und auch an der K. vorhandenen – Kurswiederholungen außer Acht. Der bloße Umstand, dass die Grenzen zwischen Universitäten und Fachhochschulen heute nicht mehr in trennscharfer Weise gezogen werden können, hat nicht zur Folge, dass bei einem Fachhochschulprofessor derselbe zeitliche Aufwand für Lehrveranstaltungen anzusetzen wäre wie bei einem Universitätsprofessor. Zum anderen führt alleine der auf einem Vergleich beruhende Befund, dass an einer Hochschule die (unterstellt) höchste Lehrbelastung besteht, nicht zu der Annahme, dass diese Lehrbelastung in verfassungswidriger Weise zu hoch bemessen ist. Schließlich kann von einer Überschreitung beamten- oder europarechtlicher Höchstarbeitszeiten nicht ausgegangen werden, wenn Ermäßigungsmöglichkeiten – wie erwähnt – nicht in Anspruch genommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 F., einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.