OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 L 976/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0614.23L976.23.00
1mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 1977/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. März 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung wieder her oder ordnet sie an, wenn das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die streitige Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Im Falle der offensichtlichen Rechtsmäßigkeit der Verfügung überwiegt hingegen regelmäßig das Vollziehungsinteresse. Gemessen hieran überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Die im Hauptsacheverfahren angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin stellt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Das Gericht versteht das Begehren des Antragstellers so, dass er nicht als Privatperson gegen die Verfügung vom 9. März 2023 vorgehen will, sondern als Inhaber der Firma S. J., unter deren Namen er ausweislich seiner Angaben in der Klageschrift handelt und gegen die die angegriffene Verfügung gerichtet ist. Nach dieser Maßgabe ist der Antrag zulässig. Der Antrag ist aber nicht begründet. Zunächst entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat auf Seite 4-5 der Ordnungsverfügung ausgeführt, es könne nicht hingenommen werden, dass der Vollzug der Forderung durch ein eventuelles Klagverfahren gehemmt werde und die Situation gerade im Hinblick auf die erfahrungsgemäß verhältnismäßig lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung in dieser Sache weiterhin andauere. Der Verweis auf die Beeinträchtigung von Personen (insbesondere der Anwohner durch die gewerbliche Nutzung der Stellplätze) lässt einen hinreichend konkreten Bezug zum Sachverhalt erkennen und rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ob die angeführten Gründe auch inhaltlich tragen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung. Die Ordnungsverfügung ist zunächst formell rechtmäßig. So ist die Firma S. J., vertreten durch die Geschäftsführung vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört worden. Auch ist die Verfügung, mit der der Firma S. J. aufgegeben wird, die gewerbliche Nutzung der Stellplätze in den oberen drei Etagen der Großgarage auf dem Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 0000 dauerhaft zu Zwecken des Shuttle-Service einzustellen, inhaltlich hinreichend bestimmt. Für den Antragsteller ist ohne weiteres erkennbar, welches Verhalten von ihm erwartet wird. Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Mit der Anordnung der dauerhaften Einstellung der gewerblichen Nutzung der Stellplätze in den oberen drei Etagen der Großgarage zu Zwecken des Shuttle-Service hat die Antragsgegnerin eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ferner haben die Bauaufsichtsbehörden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Beansprucht ein Bauherr für sich, eine bestimmte genehmigungsbedürftige bauliche Nutzung ausüben zu dürfen, so obliegt es ihm, die hierfür erforderliche Baugenehmigung vorzulegen. Dies hat der Antragsteller nicht getan. Das Parkhaus als bauliche Anlage im Sinne des § 2 BauO NRW und dessen Nutzung bedürfen gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW einer Baugenehmigung. Einer Baugenehmigung bedarf ferner die vom Antragsteller unter der Firma S. J. praktizierte Nutzung des Parkhauses im Rahmen eines Shuttle-Service. Die vorgenommene Nutzung dahingehend, dass die Stellplätze in den oberen drei Etagen der Großgarage nicht lediglich (nicht gewerblich) zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden, sondern im Rahmen eines Shuttle Services gewerblich genutzt werden, liegt nicht im Rahmen dessen, was die für das bloße Parkhaus bestehende Baugenehmigung an Variationsbreite zulässt. Hiervon geht das Gericht bei der rechtlichen Würdigung aus, auch wenn die Baugenehmigung von keinem der beiden Beteiligten vorgelegt worden ist. Sollte die bestehende Baugenehmigung neben dem Abstellen von Fahrzeugen eine gewerbliche Nutzung sowie das über die Stellplatznutzung bestehende zusätzliche Angebot eines Transferservice mitumfassen, so obläge es dem Antragsteller, die seiner Vermieterin bzw. ggf. Voreigentümerin ggf. erteilte Genehmigung bei dieser anzufordern und dem Gericht vorzulegen. Ausgehend hiervon stellt sich die praktizierte Nutzung in Gestalt eines gewerblichen Shuttle-Services im hier gegebenen Umfang im Verhältnis zu einer bloßen Stellplatznutzung als Nutzungsänderung dar. Eine Nutzungsänderung ist nämlich immer dann anzunehmen, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weiter-gehenden Anforderungen bauordnungs-, bauplanungs- oder sonstiger öffentlich rechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1995, – 11 A 850/92 –, m.w.N., juris Rn. 9. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Wie die Genehmigungsfrage letztlich zu beantworten ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; entscheidend ist, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist und der Betrieb des Antragstellers möglicherweise nicht oder so nicht genehmigt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 – 11 B 2161/95 –, juris Rn. 6. Die praktizierte Nutzung der Stellplätze zur gewerblichen Vermietung sowie der hinzutretende Shuttle-Service wirft die Genehmigungsfrage neu auf. Neben der bauplanungsrechtlichen Frage der Gebietsverträglichkeit geht es um die Frage, inwieweit durch die gewerbliche Nutzung Parkplätze für die Anwohner ggf. nicht mehr zur Verfügung stehen und wie das durch den hinzutretenden Transfer resultierende „Mehr“ an Fahrzeugbewegungen zu bewerten ist. Ausgehend hiervon stellt sich die vom Antragsteller vorgenommene Nutzung als formell illegal dar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine formell illegale Nutzung regelmäßig rechts- und ermessensfehlerfrei alleine wegen des Fehlens der notwendigen Baugenehmigung untersagt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 –, juris Rn. 9, Beschluss vom 1. März 2011 – 7 B 18/11 –, juris 9 ff. und Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 B 457/20 –, juris Rn. 8ff. Der Antragsteller dringt insoweit nicht mit seinem Vortrag durch, wonach vorliegend eine Sondersituation bestehe, weil er die Stellplätze im Vertrauen darauf, dass die angestrebte Nutzung von der Genehmigung mitumfasst sei, angemietet habe. Diese subjektive Vorstellung des Antragstellers vermag keinen Vertrauenstatbestand zu begründen. Wer ein Gewerbe aufnimmt und in diesem Zusammenhang Investitionen tätigt oder sich vertraglich in Gestalt eines Mietvertrages bindet, ist gehalten, sich zuvor über die rechtlichen Gegebenheiten zu informieren und insoweit ggf. Rechtsrat einzuholen. Auf das Argument des Antragstellers, das Abstellen von Fahrzeugen entspreche der genehmigten Nutzung und der öffentliche Parkraum in Porz werde durch sein Gewerbe entlastet, kommt es aufgrund der festgestellten formellen Illegalität nicht entscheidungserheblich an. Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller beabsichtigt, einen Bauantrag zur Legalisierung der gegenwärtigen Nutzung zu stellen. Selbst wenn ein Bauantrag gestellt ist, kann die Nutzungsuntersagung in aller Regel allein auf die formelle Illegalität gestützt werden. Ein Bauantrag steht dem Erlass einer auf formelle Illegalität gestützten Nutzungsuntersagung ausnahmsweise dann entgegen, wenn dieser Antrag auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2017 – 7 B 912/17 –; vom 22. Dezember 2016 – 7 B 1182/16 –¸ juris Rn. 7; Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –, juris, Rn. 9 ff.; 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, juris, Rn. 6 und vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris, Rn. 5. Eine derartige Konstellation ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller hat bislang keinen Bauantrag gestellt. Ihm ist seit dem Ortstermin am 27. Juli 2022 die Problematik der fehlenden Baugenehmigung bekannt. Die Anhörung zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erfolgte bereits am 8. August 2022. Auch unter Einbeziehung der vom Antragsteller geschilderten Schwierigkeiten mit dem vorherigen Architekten bzw. der nunmehr gebotenen Neuvermessung des Parkhauses, muss er sich den Umstand, dass ein Bauantrag nicht einmal gestellt ist, entgegenhalten lassen. Hinzu tritt ein weiterer Aspekt: Der Antragsteller hat in der Antragsbegründung vom 6. Juni 2023 selbst erklärt, er habe sich seiner Vermieterin gegenüber verpflichtet, einen Bauantrag erst dann einzureichen, wenn dieser von ihr geprüft und freigegeben worden sei. Ob ein noch zu stellender Bauantrag genehmigungsfähig oder gar offensichtlich genehmigungsfähig wäre, kann mithin hier nicht Prüfungsgegenstand sein. Schließlich ist die Verfügung auch verhältnismäßig. Es entspricht der gesetzlichen Wertung, dass die Nutzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens erst nach der Genehmigung aufgenommen werden darf. Mit dem Erfordernis einer Baugenehmigung hat der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Überprüfung eines Vorhabens Vorrang vor dem privaten Nutzungsinteresse eingeräumt. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Für die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung spricht schließlich das öffentliche Interesse, die Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts effektiv zu gewährleisten. Ansonsten würde nämlich der Vorteil, eine ungenehmigte Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer Nutzungsuntersagung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Errichtung bzw. Nutzung einer baulichen Anlage nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in einer das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternden Weise bevorzugt. Nur im Wege der Anordnung des Sofortvollzuges können diese bedeutenden Allgemeininteressen gewahrt werden, vgl. Beschluss der Kammer vom 23. November 2018 – 23 L 1920/18 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 5 L 624/13 –. Das gegenläufige Interesse des Antragstellers muss demgegenüber – selbst vor dem Hintergrund der Darlegung, der Fortführung des Betriebes sei für ihn existentiell – zurücktreten. Auch die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW. Insbesondere hat die Antragsgegnerin eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes begegnet keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.