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Beschluss

8 L 993/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0620.8L993.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) der Antragsgegnerin vom 24. April 2023 ergangene Abschiebungsanordnung nach Malta anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, der sofort vollziehbar ist, anordnen, wenn bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn sich die Klage wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Abschiebungsanordnung nach Malta im Bescheid des Bundesamts vom 24. April 2024 erweist sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a Abs. 1 AsylG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO –, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist Malta aufgrund der Regelungen der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nach Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der Dublin III-VO zuständig und gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 25 und 29 der Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Der Antragsteller hat nach den Feststellungen des Bundesamts und seinem eigenen Vortrag illegal aus einem Drittstaat kommend die Grenze Maltas überschritten und dort einen Asylantrag gestellt, der in der Folge abgelehnt worden ist. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamts befindlichen Screenshot des sog. Eurodac-Treffers, ausweislich dessen der Antragsteller bereits im Oktober 2019 in Malta registriert worden ist. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (MT12971/19). Malta hat im Rahmen der Beantwortung eines Wiederaufnahmegesuchs unter dem 18. April 2023 mitgeteilt, dass eine Wiederaufnahme auf der Rechtsgrundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO (Wiederaufnahme nach vorangegangener Antragsablehnung) erfolgen würde. Ergänzend hierzu hat der Antragsteller zudem im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 3. April 2023 vorgetragen, nach seiner Antragstellung in Malta in einer staatlichen Einrichtung untergebracht worden zu sein. Sein Antrag sei von den maltesischen Behörden abgelehnt worden. Das Bundesamt hat sodann das Wiederaufnahmegesuch an Malta gemäß Art. 23 Dublin III-VO auch innerhalb der nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO maßgebenden Frist von zwei Monaten nach Vorliegen des Eurodac-Treffers gestellt. Auch dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Nachweisen zur elektronischen Übermittlung des – elektronisch signierten – Wiederaufnahmegesuchs vom 14. April 2023. Es besteht auch keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO auszuüben. Nach dieser Bestimmung wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich bringen. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt zwar – auf Grundlage des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten – die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris, Rn. 181. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. a. –, juris, Leitsätze 2 und 3, kommt dem Unionsrecht dabei jedoch keine unwiderlegliche Vermutung zu, der gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Überführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Eine Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist dann ausgeschlossen. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 88, 98, und vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris, Rn. 87 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15. Für die Anwendung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ist es gleichgültig, ob es zu diesem Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 88. Es kommt nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob der Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, juris, Rn. 6. Systemische Mängel in diesem Sinne liegen (nur dann) vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 81 ff., und – C-297/17 –, juris, Rn. 84 ff. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris, Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 B 90.21 –, juris, Rn. 13. Ausgehend von diesen Maßstäben kann das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Antragsteller bei einer Abschiebung nach Malta wegen systemischer Mängel bzw. Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Konkrete Anhaltspunkt für systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen auf Malta, die einer Überstellung entgegenstehen könnten, wurden seitens des Antragstellers weder vorgetragen noch ergeben sich solche aus den aktuell verfügbaren Erkenntnismitteln. Vielmehr unterliegen Dublin-Rückkehrer, zu denen auch der Antragsteller gehört, in Malta grundsätzlich dem normalen Asylverfahren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (im Folgenden: BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2023, S. 6. Es steht auch nicht zu befürchten, dass das vom Antragsteller bereits durchlaufene und mit einer ablehnenden Entscheidung abgeschlossene Asylverfahren systemischen Mängeln unterlegen hat. Ausgehend von den vorliegenden Erkenntnismitteln besteht in Malta ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit administrativen Beschwerdemöglichkeiten. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2023, S. 4; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Mai 2022 – 12 L 691/22.F.A –, juris, S. 6 f.; VG Saarlouis, Beschluss vom 4. März 2022 – 5 L 197/22 –, juris, S. 7 f. Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Asylverfahren vor dem Bundesamt ist auch nicht ersichtlich, dass er dort entgegen dieser Erkenntnisse eine andere, den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts nicht mehr genügende Behandlung erfahren hat. Vielmehr hat er vorgetragen, dass er in Malta über drei Jahre lang in einem Camp gelebt hat. Gründe, nicht dorthin zurück zu wollen, gebe es nach seinem eigenen Vorbringen nicht. Er habe dort lediglich keine Bildung erhalten. Eine andere Bewertung des vorliegend zu entscheidenden Falles gebieten auch nicht die Erkenntnisse bzgl. der Bedingungen der zumindest haftähnlichen Unterbringung, von der wohl teilweise Asylsuchende in Malta betroffen sind. Dabei kann offen bleiben, ob unter Zugrundelegung der obigen Maßstäbe wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende, die ernsthaft Gefahr liefen, bei einer Ankunft bzw. Rückkehr nach Malta in Haft zu kommen, systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh mit sich bringen. Zwar finden sich Berichte darüber, dass die Unterbringungseinheiten stark überfüllt sind und unter diversen Mängeln leiden. Diese Berichte nehmen im Wesentlichen auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe über dessen Besuch in Malta im September 2020 Bezug. Vgl. AIDA, Country Report: Malta, 2021 Update, S. 93 ff.; USDOS, Malta 2021 Human Rights Report, Seite 3, 9. Die gerichtliche Entscheidungspraxis kommt bzgl. dieser Frage zu unterschiedlichen Ergebnissen. Vgl. mit einer Auflistung der hierzu ergangenen Rspr. VG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 8 L 2199/21.A –, S. 11 des amtlichen Umdrucks; systemische Schwachstellen verneinend z. B. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Mai 2022 – 12 L 691/22.F.A –, juris, S. 6 ff. Im Fall des Antragstellers ist es jedoch wenig wahrscheinlich, dass dieser bei einer Rückkehr in Haft kommen könnte. Zwar werden sogenannte Dublin-Rückkehrer in den weit überwiegenden Fällen nach ihrer Ankunft in Haft genommen. Dies betrifft jedoch ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel Dublin-Rückkehrer, die Malta ohne Erlaubnis verlassen haben und deren Asylanträge als implizit zurückgezogen betrachtet werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Malta, Gesamtaktualisierung am 7. Juni 2021, S. 7. Diese Antragsteller werden normalerweise auf Grundlage der Reception Conditions Directive inhaftiert, da die Behörden davon ausgehen, dass die Anträge der Asylbewerber sonst aufgrund des Risikos erneuten Untertauchens nicht vollständig erfasst werden könnten. Vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Malta, Dublin Rückkehrer, 23. Februar 2021, S. 2. Dies entspricht jedoch der Behandlung von regulären Asylbewerbern. Auch diese können gemäß den zugrundeliegenden maltesischen Gesetzen für bis zu neun Monate inhaftiert werden. Hierfür bedarf es einen der folgenden Haftgründe: zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers, zur Feststellung der dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen, die ohne Haft nicht erlangt werden können, insbesondere bei Fluchtgefahr des Asylbewerbers; zur Entscheidung über das Recht des Asylbewerbers zur Einreise; zur Vereinfachung des Rückführungsverfahren; zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung sowie in Übereinstimmung mit der Dublin III-Verordnung (bezogen auf Art. 28 Dublin III-VO). Vgl. dazu auch aida, Country Report: Malta, 2022 Update, Stand: April 2023, S. 105. In Bezug auf den Antragsteller liegt jedoch einer der vorgenannten Haftgründe nicht vor. Insbesondere ist im Falle des Antragstellers eine Inhaftierung zur Durchführung seines Asylverfahrens nicht notwendig. Denn anders als Antragsteller, die Malta vor dem Abschluss ihres Asylverfahrens verlassen haben und bei denen die Inhaftierung dem Fortgang des Asylverfahrens dienen soll, ist das Verfahren des Antragstellers in Malta bereits mit einer (ablehnenden) Entscheidung abgeschlossen worden. Eine Inhaftierung ist auch nicht zum Zwecke der Feststellung der Identität erforderlich. Der Antragsteller ist den maltesischen Behörden ausweislich der Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs bekannt. Schließlich muss der Antragsteller auch nicht mit einer Inhaftierung zu Zwecken der Durchführung einer möglichen Abschiebung rechnen. Der Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger. Ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel gehört Malta nicht zu den wenigen Staaten, die Abschiebungen nach Somalia durchführen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: Mai 2022) vom 28. Juni 2022, S. 25. Es bestehen im Falle des Antragstellers auch keine besonderen Anforderungen an die Abschiebung, wie etwa das Erfordernis der Einholung von Garantien des maltesischen Staates. Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist ein unverheirateter, junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Damit gehört er nicht zu einer im besonderen Maße schutzbedürftigen Gruppe von Asylsuchenden, bei der entsprechend der EGMR-Rechtsprechung im Fall Tarakhel, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 –, juris, besondere Anforderungen an die Abschiebung zu stellen wären. Sonstige Gründe, die eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers und für die Durchführung des Asylverfahrens begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin insbesondere nicht die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beanspruchen. Hiernach kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dass die Antragsgegnerin nach dieser Maßgabe die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts unter Verweis darauf abgelehnt hat, dass einschlägige außergewöhnliche humanitäre Gründe im Falle des Antragstellers nicht gegeben seien, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird durch den Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Zielstaates der Abschiebung vor. Der Antragsteller hat insofern nichts Durchgreifendes geltend gemacht und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was seiner Abschiebung nach Malta entgegenstehen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der Gerichtskostenfreiheit auf § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).