Gerichtsbescheid
26 K 1692/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0623.26K1692.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, der ein zinsloses Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten hat, wendet sich gegen die Erhebung von Zinsen durch das Bundesverwaltungsamt der Beklagten (im Folgenden: BVA). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 14.06.2015, geändert durch Bescheid vom 23.06.2015, stellte das BVA gemäß § 18 Abs. 5a BAföG fest, dass der Kläger in den Jahren 2007 bis 2014 ein zinsloses Darlehen in Höhe von insgesamt 7.972,50 Euro erhalten hatte und setzte die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monates September 2010 bzw. für das Zweitstudium des Klägers auf Ablauf des Monates September 2016 sowie den Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2015 fest. Hinsichtlich dieser Forderungen wurde der Kläger mit Bescheid vom 23.07.2015 für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2017 von der Verpflichtung, das Darlehen zurückzuzahlen, freigestellt. Im weiteren Verlauf erhielt der Kläger weitere Ausbildungsdarlehen, die sich laut der entsprechenden Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheide vom 31.05.2016, 08.02.2017 und 27.06.2017 auf insgesamt 6.055,50 Euro belaufen. Mit Bescheid vom 04.06.2018 setzte die Beklagte gegen den Kläger ausgehend von einem Gesamtrückstand von 9.685,00 Euro für den Zeitraum 03.04.2018 bis 29.05.2018 Zinsen in Höhe von 90,39 Euro fest. Nachdem das BVA eine weitere Freistellung ab dem 01.01.2021 abgelehnt hatte, weil die Einkünfte des Kläger über der Freigrenze liege, erging unter dem 02.03.2023 ein weiterer Zinsbescheid. Mit diesem wurden gegenüber dem Kläger unter Zugrundelegung einer Darlehensrestschuld in Höhe von 3.340,00 Euro und einem Zinszeitraum vom 30.09.2022 bis zum 10.02.2023 Zinsen in Höhe von 72,37 Euro. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2023 als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, gemäß § 18 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 8 Darlehensverordnung (DarlehensV) müssten Zinsen in Höhe von 6% erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer den in dem Feststellungs- und Rückstellungsbescheid angegebenen bzw. durch späteren Bescheid festgesetzten Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten habe. Weitere Voraussetzungen bestünden nicht, insbesondere spielten Verschuldensgesichtspunkte keine Rolle. Die Zinsen seien von dem gesamten (noch) nicht getilgten Rückzahlungsbetrag zu erheben. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 24.10.1991 -5 C 18.88‑) rechtmäßig. Der Kläger habe die zum 30.09.2022 und 31.12.2022 fällig gewordenen vierteljährlichen Raten erst am 10.02.2023 (Zahlungseingang bei der Bundeskasse) beglichen, so dass er sich um mehr als 45 Tage in Verzug befunden habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mittels Einschreiben, welches von dem Kläger ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Mitteilung der Deutschen Post (Ergebnis der Sendungsverfolgung) am 29.03.2023 abgeholt wurde, zugestellt. Der Kläger hat am 31.03.2023 per De-mail ohne Absenderbestätigung Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er zahle seine Darlehensschulden vierteljährlich mit einem Betrag von 390,00 Euro zurück. Die für Oktober 2022 fällige Rate habe er aus finanziellen Gründen erst am 09.02.2023 zahlen können. Obwohl er nur mit einer Rate in Rückstand geraten sei, habe das BVA dem angefochtenen Zinsbescheid den gesamten noch offenen Darlehensbetrag zu Grunde gelegt. Dies sei unverhältnismäßig. Seines Erachtens müsse die Fälligkeit differenziert betrachtet werden. Das BVA treffe außerdem ein Mitverschulden, weil es den Kläger über den Verzug nicht informiert bzw. die fällige Rate nicht angemahnt habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Zinsbescheid der Beklagten vom 02.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Am 08.05.2023 die Klageschrift bei Gericht erneut per De-Mail ohne Absenderbestätigung eingegangen. Durch Kammerbeschluss vom selben Tag ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die rechtlichen Hinweise des Gerichtes vom 04.04. und 08.05.2023 (Bl. 3 und 18 der Gerichtsakte), sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unzulässig, denn die als elektronisches Dokument an das Gericht übermittelte Klageschrift ist nicht formwirksam eingereicht worden. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine Klage bei Gericht zwar in elektronischer Form erhoben werden. Dies setzt nach § 55a Abs. 3 VwGO jedoch voraus, dass das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist (1. Alt.) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (2. Alt.). Privatpersonen steht unter den in § 55a Abs. 4 VwGO zugelassenen Kommunikationswegen nur das absenderbestätigte De-Mail-Postfach i.S.v. § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO offen, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 03.08.2021 - 16 E 579/21, juris Rn. 3. Der Kläger hat die Klage zwar am 31.03.2023 über ein De-Mail-Konto an das Gericht übermittelt. Eine De-Mail stellt nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO jedoch nur dann einen sicheren Übermittlungsweg dar, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz (DeMailG) angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 DeMailG bestätigen lässt (sogenanntes „De-Mail-Einschreiben“). Vorliegend fehlt es bei der De-Mail des Klägers vom 31.03.2023 jedenfalls an der zweiten Voraussetzung, nämlich der Bestätigung der sicheren Anmeldung, die sich nicht aus der an das Gericht übermittelten Nachricht ergibt (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 5 DeMailG). Der Prüfvermerk zur der De-Mail-Nachricht enthält vielmehr den Vermerk: „Diese Nachricht wurde per De-Mail ohne Absenderbestätigung versandt“. Darüber hinaus ist gemäß § 2 Abs. 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) erforderlich, dass die Klageschrift als PDF-Datei und Anhang übermittelt wird und nicht - wie hier - als Text im Nachrichtenfeld. Trotz entsprechendem Hinweis des Gerichtes hat der Kläger bis zum Ablauf der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz VwGO) die Klage nicht formwirksam eingereicht. Ausweislich der von der Beklagten übersandten Mitteilung der Deutschen Post wurde dem Kläger der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid am 29.03.2023 (dem Tag, an dem er diesen bei der Post abgeholt hat) zugestellt. Ausgehend hiervon endete die einmonatige Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf des 01.05.2023. Die am 08.05.2023 bei Gericht per De-Mail eingegangene Klageschrift ging folglich erst nach Ablauf der Klagefrist ein. Zudem ergibt sich aus dem dazugehörigen Prüfbericht, dass auch diese ohne Absenderbestätigung versandt wurde. Im Übrigen hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg, denn der Zinsbescheid vom 02.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger, der nicht bestreitet mit der Zahlung der Rate für Oktober 2022 mehr als 45 Tage in Verzug gewesen zu sein, zu Recht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG Zinsen erhoben. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des BVA in dem streitgegenständlichen Bescheiden verwiesen, denen das Gericht folgt. Soweit der Kläger ausführt, die Erhebung der Zinsen sei unverhältnismäßig, weil die Zinsen nicht nur von dem fälligen (Raten)Betrag, sondern von der gesamten noch offenen Forderung berechnet würden, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass hiergegen keine durchgreifenden (verfassungs)rechtlichen Bedenken bestehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24.10.1991 – 5 C 18/88, juris, Rn. 10 ff. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das BVA zudem weder verpflichtet, den Kläger über den Umstand zu informieren, dass er mit der Zahlung in Verzug geraten ist noch diesbezüglich eine (kostenpflichtige) Mahnung zu erlassen. Es war vielmehr Sache des Klägers, auf eine pünktliche Zahlung der Raten, deren Fälligkeit ihm bekannt war, zu achten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 154 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.