OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 650/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0626.22L650.23A.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 30. Dezember 2016 vorläufig – bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (22 K 1934/23.A) – nicht erfolgen darf.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 30. Dezember 2016 vorläufig – bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (22 K 1934/23.A) – nicht erfolgen darf. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Abschiebung des Antragstellers nicht zu vollziehen, ist nach § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 88 VwGO bei verständiger Würdigung im tenorierten Sinne auszulegen. Schließlich geht es dem Antragsteller erkennbar darum, eine Abschiebung seiner Person jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwenden. Mit Blick auf dieses Antragsbegehren ginge der wörtliche Antrag des Antragstellers jedoch ins Leere, weil für die Durchführung der Abschiebung – und damit auch für deren Nicht-Vollziehung – nicht die Antragsgegnerin, sondern die Ausländerbehörde zuständig ist. Der so verstandene zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs kommt es entscheidend darauf an, ob der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens hat. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Asylbewerber bei erneuter Asylantragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags einen solchen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Letzteres ist u. a. dann der Fall, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 2 VwVfG muss der Antragsteller überdies ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Angesichts seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Antragsteller seine Gründe für seine Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1, 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Antragstellers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Dabei genügt es – nach der hier geteilten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung –, wenn der Asylbewerber eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Ausreichend ist mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung auf Grund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Diese Prüfung hat im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten materiellen Anerkennungsverfahrens zu erfolgen. Lediglich wenn das Vorbringen des Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt bzw. die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden. Zum Vorstehenden im Ganzen: VG Potsdam, Beschluss vom 1. März 2023 – 6 L 300/22.A –, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris, Rn. 20 f. m. w. N. Der Antragsteller hat vorliegend den Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG glaubhaft gemacht. Eine relevante Änderung der persönlichen Situation des Antragstellers ergibt sich insbesondere aus dem Vortrag des Antragstellers, er werde in der Türkei seit 2020 wegen einer ihm unterstellten Mitgliedschaft in der PKK strafrechtlich verfolgt. Dieser Vortrag stellt sich nach der Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters als glaubhaft dar, weil die Darlegungen des Antragstellers in sich stimmig sind und mit den Erkenntnissen, die der Einzelrichter in parallel gelagerten Verfahren zur Verfolgung von HDP-Mitgliedern wegen ihnen zugeschriebener PKK‑Mitgliedschaften gewonnen hat, im Einklang stehen. Für die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers streitet ferner auch, dass dieser Abschriften einer seine Person betreffenden strafrechtlichen Verurteilung vom 10. Mai 2021 wegen „Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK“ der „1. Großen Strafkammer zu Mersin“ zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie eines hiermit im Zusammenhang stehenden Haftbefehls vom 1. Dezember 2021 vorgelegt hat. Es steht der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers vorliegend auch nicht entgegen, dass der Antragsteller dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) bisher keine Einsichtnahmemöglichkeit in Bezug auf das Verwaltungsportal e‑Devlet verschafft hat. Die finale Klärung der Authentizität der vorgelegten Justizdokumente und der Frage, ob es dem Antragsteller tatsächlich unmöglich oder ggf. unzumutbar ist, sich eine Zugangsmöglichkeit zum e-Devlet-Portal zu verschaffen, bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers ergibt sich im Verhältnis zum Asylerstantrag ferner auch die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung. Die Zuerkennung einer Flüchltingseigenschaft i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG ist in Bezug auf den Antragsteller wegen einer ihm unterstellten PKK-Mitgliedschaft jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 17. März 2023 – 2 K 1724/21 –, juris, Rn. 22 ff. Nach der aktuellen Erkenntnislage stellt es sich vielmehr sogar als wahrscheinlich dar, dass es bei Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu einer Annerkennung des Antragstellers als Flüchtling kommen würde. Denn das gegen ihn ergangene Strafurteil diente wohl nicht der jedem Staat grundsätzlich zustehenden Strafrechtspflege im Hinblick auf die Verfolgung kriminellen Unrechts, sondern ist als Verfolgung eines vermeintlichen Regimegegners i. S. d. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung zu charakterisieren. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 17. März 2023 – 2 K 1724/21 –, juris, Rn. 29. Der Anspruch des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens scheitert ferner auch nicht an der Regelung gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG. Dem Antragsteller war es schon denklogisch nicht möglich, die strafrechtliche Verfolgung seiner Person wegen einer ihm unterstellten PKK‑Mitgliedschaft, die im Jahr 2020 begann, im Rahmen des Verfahrens zum Asylerstantrag, das im Dezember 2017 seinen rechtskräftigen Abschluss fand, geltend zu machen. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller jederzeit mit einer Abschiebung auf Grundlage der Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren rechnen muss. Schließlich hat das Bundesamt der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 22. März 2023 den streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2023 übersandt und auf diese Weise mitgeteilt, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Dies hat gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zur Folge, dass die durch den Folgeantrag bewirkte einstweilige Hemmung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren wieder aufgehoben ist und der Antragsteller jederzeit mit einer Abschiebung rechnen muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.