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Beschluss

10 L 1099/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0629.10L1099.23.00
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Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag auf Aufnahme der Antragstellerin in die Jahrgangsstufe 5 der I. Gesamtschule T. in Köln unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag auf Aufnahme der Antragstellerin in die Jahrgangsstufe 5 der I. Gesamtschule T. in Köln unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der I. Gesamtschule T. in Köln aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf Aufnahme der Antragstellerin zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der I. Gesamtschule T. in Köln durchzuführen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin kann beanspruchen, dass der Schulleiter der I. Gesamtschule T. in Köln(im Folgenden: *Name entfernt*)) über ihren Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 erneut entscheidet (I.). Nicht glaubhaft gemacht ist dagegen, dass ihr derzeit gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Anspruch auf Aufnahme zusteht (II.). I. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch Bescheid vom 30. Januar 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Der Schulleiter hat bei seiner Entscheidung zwar die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität der * Name entfernt * zugrunde gelegt (1.). Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens sind ihm aber Fehler unterlaufen, die sich zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt haben können (2.). Für die Regelungsanordnung besteht auch ein Anordnungsgrund (3.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin in die Schule der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV.NRW. S. 721) - im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Der Schulleiter der *Name entfernt* hat die Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung deren Eigenschaft als Schule des Gemeinsamen Lernens (a) und der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit auf vier Züge (b) rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. a) Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens - wie hier - kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Die Ermessensentscheidung des Schulleiters, den Bandbreitenhöchstwert von 29 nicht auszuschöpfen, sondern um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 108 (4 x 27) Schulplätze seinem Aufnahmeverfahren zugrunde zu legen, begegnet angesichts der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aufzunehmenden 12 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen, insbesondere liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Der Schulleiter hat sein Ermessen mit hoher Wahrscheinlichkeit erkannt und ausgeübt. Darauf weist die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 30. Januar 2023 hin, in der der Schulleiter dargelegt hat, dass er vorliegend die Vorschrift des § 46 Abs. 4 SchulG angewandt und die Zustimmung des Schulträgers eingeholt hat. Wie der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2023 zu Recht ausgeführt hat, stellt auch eine mehr oder weniger pauschale Einschätzung des Schulleiters, dass Unterricht in einem Klassenverband mit 27 Kindern deren Bildungs- und Inklusionserfolg zuträglich sein würde, eine Ermessensausübung dar. Der Schulleiter war nicht gehalten, nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) der VO zu § 93 SchulG NRW die Bandbreite zu überschreiten. Er hat sich im Rahmen seines Ermessens für eine Unterschreitung des Bandbreitenhöchstwerts von 29 entschieden. Dies beinhaltete zugleich die Entscheidung gegen eine mögliche Überschreitung der Bandbreite. Das nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen des Schulträgers liegt nach Angaben des Schulleiters in seinem Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2023 vor. Hinreichenden Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, sieht die Kammer nicht. b) Die Bildung von vier Eingangsklassen an der *Name entfernt* stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen der Schulleiter die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters einer Gesamtschule - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Köln als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Die Schulentwicklungsplanung, s. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020, - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=93854 Anlage 1 - und die Zwischenbilanz Schulentwicklungsplanung 2022 - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=105978 Anlage 1 - befasst sich eingehend mit den Herausforderungen, die sich u.a. der Gesamtschullandschaft in Köln stellen. Einem massiven Ausbau der Kölner Gesamtschulkapazitäten in den letzten Jahren steht eine weiterhin rasante und sogar noch ansteigende Nachfrage nach Gesamtschulplätzen gegenüber. Um diesen Herausforderungen Rechnung zu tragen, beabsichtigt die Stadt Köln kurzfristig mehrere neue Gesamtschulen an den Start zu bringen. Sie schließt auch weitere Zügigkeitserweiterungen grundsätzlich nicht aus, weist aber darauf hin, dass die Möglichkeiten insoweit überschaubar sind, weil diese Handlungsoption in der Vergangenheit schon vielfach umgesetzt worden sei. Die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2023/24 die Vierzügigkeit der *Name wurde entfernt* beizubehalten und keine Mehrklasse einzurichten, steht im Einklang mit diesen Planungsvorgaben und hält sich innerhalb seines weiten Planungsermessens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die *Name entfernt* ihren Betrieb ohnehin erst zum Schuljahr 2018/19 am Interimsstandort T.-str. aufgenommen hat und nach derzeitiger Einschätzung des Schulträgers zum Schuljahr 2024/25 in den Neubau auf dem Heliosgelände umziehen wird. Vgl. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020, aaO, S. 71, 72. Angesichts der nächstes Jahr anstehenden Veränderungen erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Schulträger zum Schuljahr 2023/24 an der T.-str. nicht noch zusätzliche Schulzüge oder Mehrklassen eingerichtet hat, die den geplanten Umzug nochmals erschweren könnten. Nach alledem hat der Schulleiter ermessensfehlerfrei 27 Plätze pro Parallelklasse und damit 108 Plätze bei vier Parallelklassen als Gesamtkapazität dem Aufnahmeverfahren zugrunde gelegt. Für 12 Plätze im Gemeinsamen Lernen hat der Schulleiter gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 2. November 2012 in der Fassung vom 11. November 2022 (APO-S I) ein eigenständiges Aufnahmeverfahren durchgeführt. Diese 12 Plätze (im Folgenden: GL-Plätze) waren für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) vorgesehen und standen somit nicht für die Antragstellerin zur Verfügung. Für Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf standen danach noch 96 Plätze zur Verfügung. 2. Den für Kinder ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (Nicht-GL-Kinder) zu vergebenden 96 Plätzen standen 178 Anmeldungen gegenüber. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte der Schulleiter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem er Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei gilt in Gesamtschulen Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) zu berücksichtigen sind, § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I. Im Übrigen zieht die Schulleitung im Rahmen ihres Ermessens eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran, § 1 Abs. 2 Satz 4 APO-S I. Ausweislich der vom Schulleiter erstellten Erläuterung der am 28. Januar 2023 durchgeführten Verlosung hat dieser keine Härtefälle berücksichtigt und sodann für die Nicht-GL-Kinder zwei Leistungsgruppen gebildet mit jeweils 48 Plätzen, wobei der Schwellenwert der Noten bei 2,01 lag. Sodann hat er für die Nicht-GL-Kinder die Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) als erstes Kriterium und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) als zweites Kriterium herangezogen. Nach vorrangiger Berücksichtigung von 22 Geschwisterkindern in Leistungsgruppe I und 16 Geschwisterkindern in Leistungsgruppe II hat er in Leistungsgruppe I 26 Plätze und in Leistungsgruppe II 32 Plätze im Wege des Losverfahrens vergeben, weil sich in beiden Leistungsgruppen mehr Bewerberkinder befanden als Plätze zur Verfügung standen. Die Gruppe der 20 GL-Kinder wurden eigenständig aufgelistet. Aus ihrer Gruppe wurde nach Angaben des Schulleiters bereits am 27. Januar 2023 ein eigenständiges Aufnahmeverfahren nach § 1 Abs. 4 APO-S I durchgeführt, wobei nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2023 eine Zuordnung der GL-Kinder in die beiden Leistungsgruppen nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass der Schulleiter die Antragstellerin nicht vorab gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I als Härtefall berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden (a). Als rechtsfehlerhaft stellt sich dagegen das Vorgehen des Schulleiters dar, die aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf nicht den nach § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I zu bildenden Leistungsgruppen zuzuordnen (b). a) Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet der Schulleiter nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris Rn. 10. Nach diesen Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, die Antragstellerin nicht als Härtefall bei der Schulaufnahme zu berücksichtigen. Eine außergewöhnliche, auf individuellen Gründen beruhende Sondersituation, in der sie sich als Einzelperson befinde, macht die Antragstellerin nur sehr eingeschränkt geltend. Sie beruft sich zur Begründung, weshalb sie als Härtefall vorab in die *Name wurde entfernt* aufzunehmen sei, in erster Linie auf den Umstand, dass sie ihre Grundschulzeit in der ebenfalls nach dem R.-konzept geführten Grundschule am Standort B.-str. verbracht habe, dort nicht hinreichend auf die Sekundarstufe I einer nicht nach dem R.-konzept geführten weiterführenden Schule vorbereitet worden und deshalb der Besuch jeder anderen als der gewünschten *Name wurde entfernt* für sie unzumutbar sei. Diese Situation teilt die Antragstellerin aber mit allen anderen sog. Helioskindern, die nach dem Besuch der R. Grundschule zum Schuljahr 2023/24 an die *Name wurde entfernt* wechseln wollen. Eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes liegt damit insoweit bereits nicht vor. Die Entscheidung des Schulleiters, nicht alle R. kinder in der *Name wurde entfernt* aufzunehmen, sondern unter allen Bewerberkindern - also auch solchen, die nicht zuvor die R. Grundschule besucht haben - ein Aufnahmeverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I durchzuführen, entspricht im übrigen der in § 1 APO-S I normierten Rechtslage. Ein Aufnahmekriterium „Fortführung des besonderen Lehrkonzepts der zuletzt besuchten Grundschule“ ist in der genannten Vorschrift nämlich nicht vorgesehen. Würde der Schulleiter vorab alle R. kinder als Härtefälle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I aufnehmen, würde er damit ein rechtlich nicht vorgesehenes Aufnahmekriterium zur Anwendung bringen und die geltende Rechtslage in unzulässiger Weise umgehen. Auch eine Anwendung der Härtefallregelung auf R. kinder, die nach Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens nicht zum Zuge gekommen sind, wäre rechtswidrig, da individuelle Härtefälle vorab, d.h. vor Durchführung des Auswahlverfahrens anhand der Kriterien des § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I zu berücksichtigen sind und die Härtefallregelung nicht dazu dient, ein unerwünschtes Ergebnis der Anwendung der rechtlich vorgesehenen Auswahlkriterien zu korrigieren. Soweit die Antragstellerin daneben sinngemäß vorträgt, der Besuch einer regulären Schule werde sie aufgrund ihrer individuellen Gegebenheiten psychisch überfordern und derartige Probleme verursachen, dass dies weitreichende Folgen für ihr weiteres Leben haben werde, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat für eine solche Prognose keinerlei Belege, Bescheinigungen oder Atteste vorgelegt. Vielmehr handelt es sich um bloße Befürchtungen und Spekulationen. Deren Verwirklichung hält die Kammer, auch angesichts des unwidersprochenen Vortrages des Antragsgegners in seinem Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2023, diverse Kinder besuchten nach der R. Grundschuleunproblematisch andere weiterführende Schulen, für nicht überwiegend wahrscheinlich. Sie geht stattdessen mangels entgegenstehender Erkenntnisse davon aus, dass auch für die Antragstellerin eine Eingewöhnung in die Lernbedingungen an einer „normalen“ weiterführenden Schule möglich sein wird und sie Wissensdefizite in absehbarer Zeit nachholen kann. Die weiteren von Antragstellerseite vorgetragenen rechtlichen Aspekte, aufgrund derer der Verweis der Antragstellerin auf einen Besuch einer anderen weiterführenden Schule als der *Name wurde entfernt* als unzumutbar oder rechtswidrig anzusehen sei, greifen nicht durch. Eine gegenüber der Antragstellerin bzw. ihren Eltern abgegebene individuelle schriftliche Zusicherung, dass ein Wechsel von der R. Grundschule auf die *Name wurde entfernt* ermöglicht werden würde, ist nicht vorgelegt worden. Ein aus anderen Gründen schützenswertes Vertrauen in diese Zugangsmöglichkeit besteht jedenfalls seit dem Schuljahr 2020/21 nicht mehr, als die Eltern der neu aufgenommenen Schüler bei der Einschulung erstmals ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass eine bevorzugte Aufnahme an der weiterführenden R. Schule mit der Aufnahme an der R. Grundschulenicht verbunden sei. Dass die Eltern der ein Jahr zuvor eingeschulten Antragstellerin von diesem Hinweis, der der Rechtslage entspricht, nicht zeitnah Kenntnis erlangt haben, ist weder vorgetragen noch wahrscheinlich. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich nicht aus dem Vortrag, dass der Jahrgang der Antragstellerin voraussichtlich der einzige Jahrgang sein werde, in dem nicht alle für die *Name wurde entfernt* angemeldeten R. kinder aufgenommen würden. Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, fände eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der R. kinder des Wechseljahrgangs 2023/24 dennoch nicht statt. Alle Kinder hatten sich in der Vergangenheit und haben sich gegenwärtig gleichermaßen dem rechtlich vorgegebenen Aufnahmeverfahren nach § 1 Abs. 2 APO-S I (in der jeweiligen Fassung) zu stellen. Dass zum Schuljahr 2023/24 zehn R. kinder erstmals keine Aufnahme bei der *Name wurde entfernt* fanden, resultiert im wesentlichen aus zwei tatsächlichen Gegebenheiten: Zum einen, dass die Zahl der Anmeldungen zum Schuljahr 2023/24 die Aufnahmekapazität der *Name wurde entfernt* überstiegen hat. Zum anderen, dass der Neubau auf dem Heliosgelände nicht rechtzeitig fertig geworden ist und ein Umzug der R. Grundschuleauf das dortige Gelände zum Schuljahr 2022/23 nicht erfolgen konnte. Der erste Umstand führt rechts- und gleichheitskonform zu einem Auswahlverfahren, bei dem auch R. kinder - wie hier im Losverfahren - nicht zum Zuge kommen können. Der zweite Umstand führt dazu, dass das rechtlich vorgesehene Auswahlkriterium des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 APO-S I („Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule“) auf den Jahrgang der Antragstellerin noch nicht angewandt werden kann. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung folgt daraus nicht. Schließlich stellt die Ablehnung des Aufnahmeantrags an der *Name wurde entfernt* verbunden mit dem Verweis auf eine andere weiterführende Schule keinen Verstoß gegen Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Weder wird der Antragstellerin hierdurch das Recht auf Bildung verwehrt, noch liegt hierin eine Missachtung des Rechts der Eltern, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. b) Nach den Darlegungen des Antragsgegners in seinem Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2023 hat der Schulleiter der *Name wurde entfernt* bei der Einteilung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler in die Leistungsgruppen die aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf nicht den jeweiligen Leistungsgruppen zugeordnet. Er habe diese Möglichkeit, so der Antragsgegner, schon deshalb nicht gehabt, weil zum Zeitpunkt der Einteilung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler in die Leistungsgruppen noch nicht festgestanden habe, welche Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an der Schule aufgenommen werden. Eine Prognoseentscheidung über die letztliche Einordnung der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sei nicht sinnvoll, da er sich hierbei auf Mutmaßungen stützen müsse. Ein derartiges Vorgehen des Schulleiters ist rechtsfehlerhaft. Der Schulleiter hätte bei der Bildung der Leistungsgruppen zur Gewährleistung der Leistungsheterogenität gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I auch die Gruppe der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf einbeziehen müssen. Die Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I für Gesamtschulen zwingend vorgeschrieben, vgl. OVG NRW: Beschlüsse vom 16. August 2018 - 19 E 688/18 -, juris, Rn. 5, und vom 13. Dezember 2013 - 19 E 1086/13 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 48. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Gesetzlich vorgegebenes Ziel der Gesamtschule ist es nämlich, in Orientierung an der Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) in einer organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1 und 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst. Wie das danach erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich geregelt und obliegt daher dem Auswahlermessen des Schulleiters. Er kann der geforderten Leistungsheterogenität dadurch Rechnung tragen, dass er die angemeldeten Schüler in zwei oder drei Leistungsgruppen aufteilt. Beide Optionen lassen unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen werden, und dass bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Vgl. OVG NRW: Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 19 B 1829/02 -​, juris, Rn. 11 ff., m. w. N.; Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, aaO, Rn. 51. Von diesen Grundsätzen ausgehend erfordert eine angemessene Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I, dass auch die aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf - ungeachtet der Eigenständigkeit ihres Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 4 APO-S I - bei der Bildung der Leistungsgruppen einbezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, aaO, Rn. 66, 81, 104; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 34; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 57 und 66. Die Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, unter denen sich auch zielgleich geförderte Schülerinnen und Schüler befinden können, prägen die Gesamtheit der Leistungsbreite mit. Die Ermessensentscheidung des Schulleiters, zwei gleich große Leistungsgruppen ohne Berücksichtigung der aufzunehmenden GL-Kinder zu bilden, stellt sich auch nicht deshalb als rechtmäßig dar, weil das Auswahlverfahren für die Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf am 28. Januar 2023 durchgeführt worden ist, während die konkrete Zuordnung der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf nach Angaben des Antragsgegners erst später erfolgt sein soll. Mit der späteren Zuordnung meint der Antragsgegner ersichtlich die Verteilerkonferenz für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Übergangsverfahren in die Sekundarstufe I der Kölner Gesamtschulen vom 3. Februar 2023. Hier fällt zunächst ein Widerspruch zu der Dokumentation des Auswahlverfahrens der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf durch den Schulleiter auf. Nach dieser Dokumentation erfolgte bereits am 27. Januar 2023 die Verlosung der acht verbleibenden Schulplätze für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, nachdem vier Kinder mit Unterstützungsbedarf im Bereich Geistige Entwicklung von der Stadt Köln vorausgewählt worden waren. Dies spricht dafür, dass die konkrete Zuordnung der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zur *NAME ENTFERNT*) bereits vor der Durchführung des Auswahlverfahrens für Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf erfolgt war. Letztlich kann dies aber offenbleiben, da selbst bei einer späteren konkreten Zuordnung der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Folgendes gilt: Soweit von der Oberen Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers wegen des zu erwartenden Anmeldeüberhangs an Gesamtschulen (erneut) ein vorgezogenes Anmeldeverfahren angeordnet worden ist (vgl. 1.1.2 der VV zu § 1 APO-S I), hätte man diesem - vorhersehbaren - Umstand durch eine frühere Terminierung der Verteilkonferenz Rechnung tragen können und müssen. Alternativ hätte der Schulleiter gegebenenfalls eine erneute Ermessensentscheidung betreffend die Herstellung der Leistungsheterogenität treffen können, sobald die aufzunehmenden GL-Kinder feststanden. Dabei hätte er von der Gesamtzahl von 108 aufzunehmenden Kindern statt von 96 ausgehen müssen. Der Zeitdruck bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens wegen des bei Gesamtschulen - auch schon in den letzten Jahren - bestehenden erheblichen Anmeldeüberhangs kann nicht dazu führen, dass die rechtlich vorgeschriebene Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit an Gesamtschulen nicht mehr beachtet werden muss. Es kann auch nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass die Nichtberücksichtigung der GL-Kinder bei der Bildung der Leistungsgruppen sich für die in Leistungsgruppe II befindliche Antragstellerin nicht nachteilig ausgewirkt hat. Eine fiktive Zuordnung der GL-Kinder nur zu dieser Leistungsgruppe kommt aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht, da sich in den Leistungsgruppen dann nicht mehr gleich viele Schüler befänden. Vgl. zur Notwendigkeit gleich großer Gruppen OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, aaO, Rn. 57. Es ist Sache des Schulleiters, im Rahmen einer erneuten Ermessensentscheidung gleich große Leistungsgruppen unter Einbeziehung der GL-Kinder zu bilden. Dabei kommen hinsichtlich der Festlegung des Schwellenwerts und der Zahl der Leistungsgruppen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Wegen der dadurch erfolgenden Änderungen der Zusammensetzung der Lostöpfe kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin in einem rechtmäßig durchgeführten Aufnahmeverfahren zum Zuge kommen könnte. 3. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Ohne die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung würde der Anspruch der Antragstellerin auf Teilnahme an einem ordnungsgemäß durchgeführten Aufnahmeverfahren unter möglicher Berücksichtigung ihrer Person zum Schuljahresbeginn vereitelt. II. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf vorläufige Aufnahme scheidet aus. Angesichts des Anmeldeüberhangs ist ungewiss, ob sich die Chance der Antragstellerin, im Aufnahmeverfahren zum Zuge zu kommen, realisieren wird. Mit Blick auf die getroffene Regelungsanordnung ist eine vorläufige Aufnahme auch nicht erforderlich, um die Antragstellerin vor unzumutbaren, irreparablen Nachteilen zu schützen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.