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Urteil

13 K 5228/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0629.13K5228.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2020 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in den Kaufvertrag zwischen dem Erstveräußerer und dem Beigeladenen sowie in den Kaufvertrag zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten bezüglich des sog. Schabowski-Zettels in Form von Kopien zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2020 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in den Kaufvertrag zwischen dem Erstveräußerer und dem Beigeladenen sowie in den Kaufvertrag zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten bezüglich des sog. Schabowski-Zettels in Form von Kopien zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Journalist und Chefreporter bei der BILD-Zeitung. Die Beklagte ist als Stiftung des öffentlichen Rechts Trägerin des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger recherchiert zum Erwerb des sog. Schabowski-Zettels durch die Beklagte. Bei diesem Dokument handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Mitglied des Politbüros der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) Günter Schabowski auf der Pressekonferenz am 9. November 1989 eine neue Regelung für Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas, die seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft trete. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. Die Beklagte übernahm den Schabowski-Zettel im Jahr 2015 in ihre Sammlung, nachdem sie ihn vom Beigeladenen per Kaufvertrag (dieser umfasst anderthalb Seiten) zu einem Kaufpreis von 25.000,00 EUR erworben hatte. Der Beigeladene hatte den Schabowski-Zettel zuvor von einem ebenfalls nicht namentlich bekannten Erstveräußerer per Kaufvertrag (dieser umfasst eine Seite) erworben. Der Beklagten sind die Namen beider Personen (Erstveräußerer und Beigeladener) bekannt. Unter dem 14. Mai 2019 teilte die Beklagte dem Kläger zur Beantwortung einer Presseanfrage mit, dass sie den Schabowski-Zettel mittels Kaufvertrag vom Beigeladenen erworben habe und ihr der Kaufvertrag zwischen dem Beigeladenen und dem Erstveräußerer ebenfalls vorliege. Am 21. Mai 2019 beantragte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Einsicht in sämtliche der Beklagten vorliegenden und im Schreiben vom 14. Mai 2019 genannten Kaufverträge bezüglich des Schabowski-Zettels. Der Kläger führte zur Begründung seines Antrags nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG aus, dass seinem Antrag weder der Ausschlussgrund des § 5 IFG (Schutz personenbezogener Daten) noch der Ausschlussgrund des § 6 IFG (Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs‑ oder Geschäftsgeheimnissen) entgegenstehe. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG schütze lediglich natürliche Personen; zudem richte sich die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach, ob die Intim‑, die Privat‑ oder die Sozialsphäre betroffen sei. Einzelne, auf natürliche Personen bezogene Daten in den Kaufverträgen seien insoweit nicht der privaten Lebensgestaltung, sondern der Sozialsphäre zuzuordnen. Es bestünden keine negativen Folgen bei einer Offenlegung der Daten von Dritten, da das Informationsbegehren ausschließlich alte, vergangene und abgeschlossene Vorgänge betreffe. Vielmehr hänge der Zugang zu personenbezogenen Daten – alternativ neben der Einwilligung des Betroffenen – von dem Ergebnis einer Abwägung des Informationsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse ab. Hier überwiege das Informationsinteresse, da sowohl ein öffentliches Interesse an der Transparenz staatlicher Dokumente als auch ein individuelles Privatinteresse des Klägers vorliege. Der Kläger begehre die Informationen im Zusammenhang mit einem möglicherweise unrechtmäßig erworbenen Kulturgut durch die Beklagte. Es seien besonders strenge Anforderungen bezüglich Nachforschungs- und Sorgfaltspflichten an die im Kunsthandel professionell tätige Beklagte zu stellen. Demnach könne der Erwerb des Schabowski-Zettels die Rechte der Familie Schabowski verletzen. Der Zettel habe seit 1991 für mehrere Jahre als verschollen gegolten; die Geschichte des Besitzwechsels sei unbekannt und müsse aufgeklärt werden. Die Provenienz wirke sich zum einen auf die Möglichkeiten, die Echtheit des Werkes zu prüfen, zum anderen auf den Wert des Werkes aus. Der hier vergleichsweise niedrig angesetzte Wert in Höhe von 25.000,00 EUR lege die Vermutung nahe, dass der Eigentümerwechsel möglicherweise illegal gewesen sei. Daher diene das Informationsbegehren des Klägers der Kontrolle des Staates und der Überprüfung der Sorgfaltspflichten der Beklagten. Zudem bestehe an der Provenienz des Zettels ein erhebliches öffentliches Interesse. Auch fordere die Forschungsfreiheit den Zugang zu den begehrten Informationen; aus ihrem abwehrrechtlichen Gehalt könne ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen abgeleitet werden, soweit der Staat den Zugang zu seinen Daten verhindere. Hinsichtlich § 6 Satz 2 IFG fehle der spezifische Unternehmensbezug. Vom Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seien Institutionen, die keiner erwerbswirtschaftlichen Betätigung nachgingen – demnach die Beklagte als Stiftung – ausgeschlossen. Im Hinblick auf die aus § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) folgende Definition eines Geschäftsgeheimnisses komme den begehrten Informationen schon kein wirtschaftlicher Wert zu. Ferner seien die begehrten Informationen nicht nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, da der Kauf des Zettels durch die Beklagte umfangreich medial diskutiert worden und in diesem Zusammenhang auch der Kaufpreis bekannt geworden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, welche angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die jeweiligen rechtmäßigen Inhaber getroffen worden seien. Entsprechendes treffe auch im Hinblick auf den vom Bundesverfassungsgericht geprägten Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zu. Mit E-Mail vom 18. Juni 2019 teilte der Beigeladene mit, dass er der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten zum Kaufvertrag über den Schabowski-Zettel nicht zustimme. Vielmehr werde er – gesetzt den Fall, dass seine Daten veröffentlicht würden – die Rückabwicklung des Kaufvertrags beantragen, da die Voraussetzung für eine Übergabe des Schabowski-Zettels an die Beklagte gewesen sei, dass der Verkäufer nicht genannt werde. Der Erstveräußerer erklärte sein Einverständnis in die Einsichtnahme durch den Kläger in den Kaufvertrag zwischen dem Erstveräußerer und dem Beigeladenen. Mit Bescheid vom 30. März 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 21. Mai 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Anspruch jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 2, § 3 Nr. 6 sowie § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen sei. Bei den Vertragsinhalten handele es sich bezüglich des Erstveräußerers sowie des Beigeladenen um personenbezogene Daten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Hieraus sei ersichtlich, dass und zu welchen Konditionen sowohl der Kaufvertrag zwischen dem Erstveräußerer und dem Beigeladenen als auch der Kaufvertrag zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten geschlossen worden seien. Eine Einwilligung im Hinblick auf den Zugang zu diesen personenbezogenen Daten liege jedoch nur von Seiten des Erstveräußerers vor. Das Informationsinteresse des Klägers überwiege nicht die aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden schutzwürdigen Interessen des drittbetroffenen Zweitveräußerers am Ausschluss des Informationszugangs. Unabhängig davon, welcher Persönlichkeitssphäre die begehrten Daten zuzuordnen seien und ob dieser Einordnung im Rahmen des § 5 Abs. 1 IFG überhaupt Bedeutung zukomme, sei ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht ersichtlich. So bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Erwerb des Schabowski-Zettels durch die Stiftung unrechtmäßig erfolgt sei oder die Rechte der Familie Schabowski verletzt haben könnte. Der Beigeladene bestätige im Kaufvertrag zwischen ihm und der Beklagten, im rechtmäßigen und unbelasteten Eigentum des Zettels zu sein. Lege man die vom Kläger zitierte Berichterstattung des „Tagesspiegel“ zugrunde, sei der Zettel verschwunden gewesen, seit Herr Schabowski ihn 1991 an einen Bekannten gegeben hätte, sodass der Zettel nicht im Sinne von § 935 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abhandengekommen sei. Nachdem die Ehefrau und der Sohn von Herrn Schabowski im Jahr 2015 die Herausgabe des Zettels verlangt hätten und die Beklagte diesem Begehren widersprochen hätte, habe es keine weitere Korrespondenz gegeben. Die Beklagte habe die Provenienz des Zettels insbesondere anhand der in Rede stehenden Kaufverträge aufgeklärt. An der Echtheit des Zettels, die unter anderem mit Material- und Schriftproben geprüft worden sei, bestünden keine Zweifel. Hiergegen spreche auch nicht der Kaufpreis in Höhe von 25.000,00 EUR. Zum einen sei der Preis nicht exorbitant niedrig; zum anderen sei der Verkauf unmittelbar an eine staatliche Stelle erfolgt, die den Zettel der Öffentlichkeit zugänglich mache. Im Übrigen seien die Schutzbereiche der Forschungs- bzw. der Wissenschaftsfreiheit entgegen den Ausführungen des Klägers schon nicht eröffnet. Bei den Vertragsinhalten handele es sich darüber hinaus um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten im Sinne des § 6 Satz 2 IFG; eine dahingehende Einwilligung werde nicht erteilt. § 2 Nr. 1 GeschGehG finde bereits keine Anwendung. Die Beklagte konkurriere auf dem Markt mit privaten Einrichtungen, wodurch ihrerseits ein wirtschaftliches Interesse bestehe, ihre Marktposition und ihre Attraktivität als Vertragspartnerin zu schützen. Hierdurch entstehe der im Rahmen des § 6 Satz 2 IFG maßgebliche Unternehmensbezug. Die Vertragsinhalte seien darüber hinaus nur einem begrenzten Personenkreis innerhalb der Organisation der Beklagten bekannt und sollen nach ihrem Willen vertraulich bleiben. Wäre die Beklagte trotz anderslautender Zusage an den Beigeladenen verpflichtet, dessen Identität preiszugeben, wäre sie über den Einzelfall hinaus gegenüber privaten Sammlungen und Museen im Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit von Verkäufern nicht „konkurrenzfähig“ oder müsste diesen Wettbewerbsnachteil durch höhere Kaufpreise ausgleichen. Die Möglichkeiten der Beklagten, ihrem gesetzlich definierten Stiftungszweck nachzukommen, wären hierdurch nachhaltig beeinträchtigt. Sie sei darauf angewiesen, mit dem jeweiligen Verkäufer von Einzelstücken und einzigartigen Exponaten – auch im Hinblick auf die Vertraulichkeit – ins Geschäft zu kommen. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der durch § 3 Nr. 6 Variante 1 IFG geschützten fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr. Soweit die Beklagte Ausstellungsstücke im Vergleich zu privaten Konkurrenten nur zu erhöhten Preisen erwerben könnte, drohe ein unmittelbarer Nachteil des fiskalischen Interesses. Der Informationszugang gefährde darüber hinaus die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 3 Nr. 2 IFG. Als Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit seien die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen und somit auch der Stiftungszweck der Beklagten nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ (HdGStiftG) und § 1 der Stiftungssatzung geschützt. Werde die marktübliche Vertraulichkeit nicht gewahrt, seien sowohl eine konkrete Rückabwicklung des Kaufvertrags über den Schabowski-Zettel als auch einzelfallübergreifende Konsequenzen nicht ausgeschlossen. Ob § 3 Nr. 7 IFG einschlägig sei, könne im Übrigen dahinstehen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7. April 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er ergänzend aus, ein legitimes Informationsinteresse folge schon aus den Maßstäben des sog. Montblanc-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Insoweit gebe es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Verkauf des Schabowski-Zettels geltendes Recht verletzt worden sei. Soweit Herr Schabowski den Zettel nicht verschenkt oder sonst veräußert habe, sei jeder Verkauf des Zettels zwangsläufig durch einen Nichtberechtigten erfolgt. Es sei irrelevant, dass § 935 Abs. 1 BGB nicht anwendbar sei, da der Veräußerer zur Veräußerung nicht berechtigt gewesen und der Verkauf gegen den Willen des wahren Eigentümers erfolgt sei. Bereits diesen Umstand hätte die Beklagte aufklären müssen. Es erscheine – auch im Hinblick auf § 932 Abs. 2 BGB – wenig plausibel, dass die Erwerber vorbehaltlos davon ausgegangen seien, dass der Schabowski-Zettel tatsächlich privat und ohne Zutun von Herrn Schabowski rechtmäßig verkauft werde. Insbesondere sei Herr Schabowski nicht befragt worden. Bezüglich des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen greife der Hinweis auf die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht durch. Das IFG könne nicht durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden. Die Ausführungen der Beklagten zu ihrer Wettbewerbsfähigkeit gingen ebenfalls fehl, da ein Geheimhaltungsinteresse jedenfalls nicht bei Ausstellungsstücken zweifelhafter Herkunft bestehen könne. Der Hinweis der Beklagten auf § 3 Nr. 6 Variante 1 IFG könne sich nicht auf die Annahme stützen, dass sie bei Verletzung der Anonymitätszusage in Zukunft höhere Preise für Ausstellungsstücke zahlen müsse, da eine solche Anonymitätszusage schon nicht rechtmäßig sei. Hinsichtlich § 3 Nr. 2 IFG seien die Funktionsfähigkeit der Beklagten und damit die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet. Zukünftige Ankäufe der Beklagten, an deren Rechtmäßigkeit kein Zweifel bestehe, seien von dem vorliegenden Fall gerade nicht betroffen. Eine gesetzliche Grundlage für eine Rückabwicklung des zweiten Kaufvertrags durch den Beigeladenen – insbesondere durch Rücktritt – sei nicht ersichtlich. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2020 zurück. Den Widerspruchsbescheid begründete sie ergänzend zu ihren Ausführungen im Ausgangsbescheid dahingehend, dass sowohl der Umstand, dass die Familie Schabowski nach anwaltlicher Korrespondenz mit der Beklagten im Jahr 2015 die Herausgabe des Zettels nicht weiterverfolgt habe, als auch der Umstand, dass der Erstveräußerer seine Einwilligung in die Preisgabe seiner Daten erklärt habe, gegen die vom Kläger behaupteten Anhaltspunkte für einen unrechtmäßigen Erwerb sprächen. Inwiefern sich die Beklagte im Hinblick auf § 6 Satz 2 IFG nicht auf die Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) berufen könne, sei im Kontext des IFG unerheblich, da sich bereits aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass § 6 Satz 2 IFG auch auf die öffentliche Hand Anwendung finden solle. Die Wettbewerbsrelevanz einer Information sei nicht nur dann zu bejahen, wenn diese unmittelbar exklusives kaufmännisches Wissen darstelle; sie könne sich vielmehr auch daraus ergeben, dass aus ihrer Offenlegung mittelbar wettbewerbsrelevante Nachteile entstehen könnten. Im Rahmen eines parallel geführten Verwaltungsprozesses vor dem erkennenden Gericht bezüglich eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs (6 K 3228/19) wurde die Beklagte mit Urteil vom 15. Februar 2022 verurteilt, dem Kläger Auskunft zu den Fragen „Wie heißt die Person (Verkäufer), von der die Beklagte den Schabowski-Zettel erworben hat?“ und „Wie heißt die Person („Erstverkäufer“), von der der Zweitverkäufer den sog. Schabowski-Zettel erworben hat?“ zu erteilen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger hat bereits am 27. August 2019 (Untätigkeits‑)Klage erhoben und die vorgenannten Bescheide der Beklagten in das Verfahren miteinbezogen. Zur Begründung seiner Klage stützt er sich im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Verwaltungs- sowie Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass dem beantragten Informationszugang jedenfalls teilweise stattzugeben sei, da der Erstveräußerer in die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt habe. Aus dem Umstand, dass die Identität des Erstveräußerers bekannt werde, lasse sich nicht die Identität des Beigeladenen ableiten. Entsprechende Ansätze seien rein spekulativ. Dass der Erstveräußerer nach der Identität des Beigeladenen befragt werden könne, falle insbesondere im Hinblick auf den Erwägungsgrund 26 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht ins Gewicht. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG gebotene Interessenabwägung müsse schon deswegen zugunsten des Klägers ausfallen, da es sich bei dem Schabowski-Zettel um ein amtliches Dokument handele, das hätte veraktet werden müssen. Nach wie vor habe die Beklagte nicht dargelegt, welche Folgen der Beigeladene durch eine Offenlegung seiner Identität konkret befürchte. Der wirksame Abschluss einer Anonymitätsvereinbarung werde weiterhin bestritten. Auch bestünden Zweifel fort, dass ein gutgläubiger Erwerb des Zettels möglich gewesen sei. Hinsichtlich des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 2 IFG lege die Beklagte schon nicht dar, dass und inwiefern es konkrete Fälle gegeben hätte, in denen sie ohne Anonymitätszusage ein Ausstellungsstück nicht habe erwerben können. Entsprechende Anonymitätszusagen seien gerade nicht marktüblich; Konkurrenz habe die Beklagte angesichts ihrer inhaltlichen Ausrichtung ohnehin kaum. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Einsicht in den Kaufvertrag zwischen dem Erstveräußerer und dem Beigeladenen sowie in den Kaufvertrag zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten bezüglich des sog. Schabowski-Zettels in Form von Kopien zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Bezug und trägt ergänzend vor, das erkennende Gericht habe im Verfahren hinsichtlich des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zutreffend festgestellt, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach bei dem Verkauf des Schabowski-Zettels geltendes Recht verletzt worden sein könnte. Entsprechende Anhaltspunkte seien nach der Montblanc-Entscheidung des BVerwG jedoch gerade notwendig. Insoweit könne der Kläger kein Informationsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG ableiten. Gleiches gelte hinsichtlich der vom Kläger bemängelten Provenienzforschung. Unerheblich sei darüber hinaus die Stellung des Klägers als Pressevertreter. Soweit er ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG jedermann zustehendes Recht wahrnehme, stünden ihm in diesem Rahmen die Privilegien des Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu. Ein entsprechendes Interesse könne er nur mittels eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs verfolgen. Ein Recht auf Einsicht in den Vertrag zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen werde hiervon allerdings gerade nicht umfasst, sodass aus dem vom IFG begründeten Jedermannsrecht kein „pressespezifisches“ Akteneinsichtsrecht erwachse. Ferner bedürfe es – mangels besonderer Umstände – keiner Aufklärung, wofür die Beklagte die ihr zustehenden öffentlichen Mittel eingesetzt habe; insbesondere stehe nicht der Vorwurf im Raum, die Beklagte habe für den Schabowski-Zettel mit 25.000,00 EUR einen zu hohen Betrag gezahlt und damit unwirtschaftlich gehandelt. Der Verkaufspreis biete seinerseits keinen Anhaltspunkt für eine unberechtigte Veräußerung. Bezüglich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Beigeladenen möge zwar zutreffen, dass bei formaler Betrachtung nur dessen Sozialphäre betroffen sei. Es sei jedoch zu befürchten, dass der Beigeladene im Fall des Informationszugangs gegen seinen Willen in eine massenmediale Öffentlichkeit gezerrt werde. So habe der Kläger bereits angekündigt, die Geschichte des Besitzwechsels des Schabowski-Zettels müsse „aufgeklärt und veröffentlicht“ werden. Dies bestätige auch die bisherige Berichterstattung der BILD-Zeitung hinsichtlich des Schabowski-Zettels, die ihrerseits presserechtlichen Anforderungen schon nicht genügt habe. Insoweit reiche bereits die Furcht vor der Berichterstattung, um eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung zu bewirken. Daneben sei dem Beigeladenen Anonymität zugesichert worden, der er erhebliche Bedeutung beimesse. Der Beigeladene habe mit dem Verkauf des Zettels keinen bewussten Schritt in die Öffentlichkeit unternommen; vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass sich das öffentliche Interesse auf den Zettel selbst konzentriere. Insoweit sei zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Schabowski-Zettel selbst und dem Interesse an dessen Erwerbsumständen zu differenzieren. Auf die gerichtliche Entscheidung im presserechtlichen Verfahren habe sich der Beigeladene gegenüber der Beklagten dahingehend ergänzend eingelassen, dass er sich nach dem Ende der DDR eine neue Existenz in der vereinten Bundesrepublik aufgebaut und mit der DDR-Vergangenheit abgeschlossen habe. Im Übrigen seien die personenbezogenen Daten des Erstveräußerers auch solche des Beigeladenen; durch eine entsprechende Preisgabe werde der Beigeladene identifizierbar im Sinne des Erwägungsgrundes 26 der DS-GVO. Dem stünde nach Auffassung der Beklagten in einer Abwägung nur ein Informationsinteresse des Klägers von vergleichsweise geringem Gewicht gegenüber. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vertrete, der Schabowski-Zettel sei zu verakten und daher nie Eigentum von Herrn Schabowski gewesen, könne ihm schon aus diesem Grund kein öffentliches Interesse zukommen. Im Hinblick auf § 3 Nr. 2 IFG und den damit verbundenen Schutz der Aufgabenerfüllung der Beklagten wäre es im vorliegenden Einzelfall ohne Zusicherung der Anonymität nicht möglich gewesen, den Schabowski-Zettel – also ein Unikat mit weltgeschichtlicher Bedeutung – entsprechend dem Stiftungszweck der Beklagten zu erwerben und für die Nachwelt zu bewahren. Sie müsse daher eine Anonymitätszusage – soweit eine solche zur Zweckerreichung notwendig sei – einhalten können. Dies gelte über den Einzelfall hinaus auch derart, dass der Stiftungs- und Satzungszweck der Beklagten nicht erst dann beeinträchtigt werde, wenn es der Beklagten generell verunmöglicht werde, Exponate zu erwerben und auszustellen. Die Störung trete jedenfalls dann ein, wenn ein bestimmtes Exponat mangels Anonymitätszusage nicht erworben werden könne. Eine Bereichsausnahme liege hierdurch nicht vor. Ferner stehe der zunächst offen gelassene Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 7 IFG entgegen. Insoweit sei eine Vertraulichkeitsübereinkunft zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen geschlossen worden; der Beigeladene habe auch ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, dass er keine Kenntnis darüber habe, ob der Erstveräußerer der Preisgabe seiner personenbezogenen Daten sowie der personenbezogenen Daten seines Rechtsanwalts tatsächlich zugestimmt habe. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beigeladene nicht erschienen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da der Beigeladene rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch auf Einsicht in den Kaufvertrag zwischen dem Erstveräußerer und dem Beigeladenen sowie in den Kaufvertrag zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten bezüglich des sog. Schabowski-Zettels in Form von Kopien gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zu. Hiernach hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere nach Maßgabe der §§ 3 ff. IFG, gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sind erfüllt. Der Kläger ist – auch in seiner Eigenschaft als Journalist und Chefreporter einer überregionalen Tageszeitung – eine natürliche Person und somit anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes untersteht (§ 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 HdGStiftG), eine Behörde des Bundes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Der Kläger begehrt des Weiteren Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 IFG, indem er Einsicht in Kaufverträge bezüglich des Schabowski-Zettels verlangt, dessen Ankauf grundsätzlich dem satzungsgemäßen Zweck der Beklagten entspricht, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HdGStiftG. Vgl. zu den vorstehenden Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG insgesamt Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 1. Dezember 2016 – 13 K 2824/15 –, juris Rn. 23 ff. m.w.N. Der Anspruch ist nicht durch § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG aufgrund der namentlichen Nennung des Erstveräußerers und des Beigeladenen sowie weiterer personenbezogener Daten in den Kaufverträgen ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte – wie hier der Erstveräußerer – eingewilligt hat. Durch den Informationszugang zu Kopien der Kaufverträge zwischen dem Erstveräußerer und dem Beigeladenen sowie zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten werden personenbezogene Daten des Beigeladenen preisgegeben. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Unabhängig von weiteren personenbezogenen Inhalten ist in den Verträgen jedenfalls der vollständige Name des Beigeladenen aufgeführt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2022 – 6 K 3228/19 –, juris Rn. 60 ff. Das Interesse des Klägers auf Zugang zu den Kaufverträgen überwiegt zudem das Interesse des Beigeladenen am Ausschluss dieses Informationszugangs. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG verlangt bei fehlender Einwilligung des Dritten eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Schutzinteresse des Dritten, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Dabei hat der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen Dritter in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt; das Informationsinteresse muss überwiegen. Dieser Vorrang trägt dem Umstand Rechnung, dass das Recht des Dritten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist, während der Antragsteller sich regelmäßig nur auf einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Informationszugang berufen kann. Die Grundregel des voraussetzungslosen Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG hat danach bei Betroffenheit Dritter eine Durchbrechung erfahren. Dem entspricht, dass der Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG begründet werden muss, wenn er Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 IFG oder § 6 IFG betrifft. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses ist neben dem eigenen Informationsinteresse des Antragstellers aber auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, weil die mit dem Informationsfreiheitsgesetz bezweckte Transparenz nicht nur dem Einzelnen, sondern der Öffentlichkeit insgesamt dient. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, juris Rn. 25; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Mai 2019 – 15 A 873/18 –, juris Rn. 156. Daneben ist für die Abwägung das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit hängt von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität des Datums steigt auch dessen Schutzwürdigkeit und sein Gewicht in der Abwägung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2019 – 15 A 873/18 –, juris Rn. 158. Nach diesen Maßstäben kommt dem Kläger zunächst ein abwägungsfähiges Informationsinteresse zu. Der Informationszugangsanspruch ist weder von einem berechtigten noch von einem rechtlichen Interesse abhängig. Vgl. nur Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 5 IFG Rn. 40. Insofern genügt für ein abwägungsfähiges Informationsinteresse auf Seiten des Klägers bereits, dass er die Informationen für sich selbst – ggfs. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit – begehrt. Dass der Kläger forschend bzw. wissenschaftlich im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG tätig wird, d.h. eine geistige Tätigkeit mit dem Ziel ausübt, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, und die begehrten Informationen in diesem Zusammenhang benötigt, ist hingegen nicht – auch nicht in der mündlichen Verhandlung – weiter dargelegt worden oder sonst ersichtlich. Keiner weiteren Entscheidung bedarf es darüber hinaus, inwieweit die berufliche Stellung des Klägers als Journalist im Rahmen des jedermann zustehenden Rechts auf Informationszugang ein besonderes persönliches Interesse begründen kann. Zwar sind Pressevertreter nicht davon ausgeschlossen, sich auf den Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zu berufen. Jedoch dient dieser Anspruch bereits nicht den besonderen Funktionsbedürfnissen der Presse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 28; in Bezug auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 – OVG 12 S 13.18 –, juris Rn. 5. Unabhängig von diesem Umstand besteht jedoch ein öffentliches Interesse an der begehrten Information. Dahinstehen kann dabei zunächst, dass der Zettel womöglich als Staatseigentum hätte veraktet bzw. archiviert werden müssen oder dass – wie der Kläger behauptet – der Eigentums- und Besitzerwerb durch die Beklagte unrechtmäßig erfolgt sein könnte. In diesem Zusammenhang ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der Kaufpreis in Höhe von 25.000,00 EUR besonders niedrig ausgefallen sein sollte. Gesichtspunkte, aus denen sich dieser Rückschluss ergeben könnte, sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Auch führt der Hinweis, die Familie Schabowski habe den Zettel herausverlangt, nicht zwingend zu der Annahme, dass der Erwerb des Schabowski-Zettels durch die Beklagte unrechtmäßig erfolgt sei, da die Familie nach einem anwaltlichen Schriftwechsel mit der Beklagten im Jahr 2015 Abstand von dem Vorhaben genommen hat. Vgl. zu diesen beiden Aspekten bereits VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2022 – 6 K 3228/19 –, juris Rn. 93. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten ferner, dass Herr Schabowski den Zettel im Jahr 1991 an einen Bekannten verlieh, der ihn anschließend nicht zurückgab, sodass ein Abhandenkommen im Sinne des § 935 Abs. 1 BGB mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte ausscheidet. Die Annahme der Beklagten, dem Beigeladenen gehöre der Schabowski-Zettel, weil er ihn ggfs. selbst gutgläubig erworben haben könnte, erscheint unter dem Eindruck des bekannten Sachverhalts jedenfalls nicht grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB. Der Zettel steht allerdings in direkter Verbindung zu Geschehnissen um den Mauerfall. Er dient insoweit als plastisches Anschauungsobjekt für die am 9. November 1989 von Günter Schabowski abgehaltene Pressekonferenz und die erheblichen Folgen seiner dortigen Aussagen – auch wenn die berühmte Äußerung Schabowskis („sofort, unverzüglich“) gerade nicht auf dem Sprechzettel vermerkt war. Nicht nur der aktuelle Verbleib des Zettels, sondern auch die wechselnden Besitzverhältnisse und die hierzu führenden Umstände sind daher in historischer Hinsicht von Bedeutung. Das gilt – unabhängig davon, dass der Eigentums- und Besitzerwerb schon unter Zugrundelegung der Schilderungen des Klägers rechtmäßig erfolgt sein dürfte – insbesondere, wenn der Zettel nach den bereits jetzt öffentlich bekannten Umständen nicht durch Herrn Schabowski oder dessen Familie aktiv weiterverkauft wurde. Das öffentliche Interesse am Schabowski-Zettel und an dessen Erwerb geht damit im Kontext der jüngeren deutschen Geschichte weit über das öffentliche Interesse hinaus, das gewöhnlicheren Ausstellungsstücken oder Exponaten – etwa Kunstwerken oder auch anderen Unikaten ohne unmittelbaren historischen Bezug – zuteilwird. Hinzu kommt, dass die Beklagte aus staatlichen Mitteln finanziert wird und der Zettel als Ausstellungsstück demnach auch mit staatlichen Geldern erworben wurde. Insofern spricht das Transparenzgebot, das dem Informationsfreiheitsrecht zugrunde liegt, für eine Aufklärung der Erwerbshintergründe im öffentlichen Interesse. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2022 – 6 K 3228/19 –, juris Rn. 86 m.w.N. Andere Maßstäbe hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergeben sich zudem nicht aus der auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch bezogenen sog. Montblanc-Entscheidung des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 24; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – OVG 6 S 23.16 –, juris Rn. 8, wonach ein vorrangiges Informationsinteresse der Presse gegenüber dem Interesse eines Abgeordneten an dem Schutz seiner personenbezogenen Daten anzuerkennen sei, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Abgeordnete die rechtlichen Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale überschritten oder über die Sachleistungspauschale ordnungsgemäß abgerechnete Gegenstände zweckentfremdet verwendeten. Denn aus diesen Erwägungen folgt lediglich, dass konkrete Anhaltspunkte eines unrechtmäßigen Verhaltens im Rahmen der grundsätzlich vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen der Presse und dem Schutz personenbezogener Daten, vgl. zur Abwägung BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 22 a.E., ausschlaggebend für ein vorrangiges Informationsinteresse der Presse sprechen können. Das bedeutet hingegen nicht, dass entsprechende Anhaltspunkte das einzig maßgebliche Kriterium innerhalb der Abwägung darstellen und daher von vornherein zwingend vorliegen müssten. Unabhängig davon liefe eine pauschale Übertragung solcher Maßstäbe auf das Informationsfreiheitsrecht der prinzipiellen Ausrichtung von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen, soweit das abwägungsfähige Informationsinteresse (der Allgemeinheit) im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG davon abhängig gemacht würde, dass belastbare Erkenntnisse und Anhaltspunkte aus anderweitigen Quellen vorliegen müssten. Zwar wird die völlige Voraussetzungslosigkeit des Informationszugangs gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG durch das Begründungserfordernis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG durchbrochen. Aus diesem Umstand folgt jedoch nur, dass die Antragsbegründung Eingang in die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG anzustellende Abwägung finden kann und muss. Die Antragsbegründung muss hingegen keinen bestimmten Inhalt – etwa belastbare Hinweise auf einen unrechtmäßigen Erwerb – aufweisen, um überhaupt abwägungsfähig zu sein. Die entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen überwiegen nicht. Denn durch den Informationszugang ist lediglich die Sozialsphäre des Beigeladenen betroffen. Diese ist unter anderem dadurch geprägt, dass sie die Teilnahme des Betroffenen am öffentlichen Leben und gerade nicht – wie etwa im Rahmen der Privatsphäre – einen engeren persönlichen Lebensbereich im Sinne einer Rückzugsmöglichkeit für das Individuum umfasst. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. April 1994 – 1 BvR 1689/88 –, juris Rn. 21; Lang, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK Grundgesetz, 55. Edition, Stand: 15. Mai 2023, Art. 2 GG Rn. 91 und 95. Aus den Umschreibungen der Kaufverträge durch die Beklagte – und der üblicherweise vorausgesetzten Beschaffenheit von Kaufverträgen – lässt sich schließen, dass sich die dort enthaltenen Daten auf den Namen, die Anschrift und ggfs. die Telefonnummer des Beigeladenen (neben Informationen zur Kaufsache) beschränken. Hiermit liegen keine Informationen vor, die den persönlichen Lebensbereich des Beigeladenen von vornherein betreffen und daher in besonderem Maße schutzwürdig wären. Wer mit einer öffentlichen Einrichtung einen Kaufvertrag über historische Ausstellungsstücke schließt, geht jedenfalls über den Rahmen seiner privaten Lebensgestaltung hinaus. Dagegen spricht nicht, dass der Beigeladene gegen seinen Willen in eine „massenmediale Öffentlichkeit“ gezerrt werden könnte. Es mag zutreffen, dass der Informationszugang dazu führen kann, dass seine Identität öffentlich über verschiedene Medienkanäle bekanntgemacht wird – auch wenn der Kläger im Rahmen seiner journalistischen Sorgfaltspflichten zu prüfen hat, ob eine Veröffentlichung der Identität des Beigeladenen überhaupt in Betracht kommt. Vgl. zu Letzterem auch schon VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2022 – 6 K 3228/19 –, juris Rn. 84 m.w.N. Auch ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, dass sich der Beigeladene nach dem Ende der DDR ein neues Leben aufbauen und mit seiner Vergangenheit in der DDR abschließen wollte. Für ihn habe seine bisherige Anonymität daher einen erheblichen Stellenwert. Es ist jedoch fernliegend, dass – wie die Beklagte weiter vorträgt – der Beigeladene mit dem Verkauf des Zettels keinen bewussten Schritt in die Öffentlichkeit gewagt habe. Dem Beigeladenen war offensichtlich bekannt, dass dem Zettel ein hoher geschichtlicher und damit auch finanzieller Wert zukommt. Es ist daher objektiv naheliegend, dass sich Dritte dafür interessieren, welche Wege der Zettel genommen hat, bis er in die öffentliche Ausstellung der Beklagten gelangt ist. Unabhängig von den genauen Verkaufsmodalitäten musste der Beigeladene damit rechnen, dass jedenfalls bekannt werden könnte, welche Eigentümer bzw. Besitzer der Zettel bislang hatte. Dass dieser Umstand für ihn prinzipiell erkennbar war, zeigt sich nicht zuletzt in dem Wunsch, überhaupt eine Anonymitätsvereinbarung schließen zu wollen. Über den bloßen Wunsch nach Anonymität hinausgehende Gründe, aus denen der Beigeladene unmittelbare und erhebliche Konsequenzen fürchtet, sind jedoch nicht dargelegt worden. Im Übrigen bezieht sich das vom Kläger geltend gemachte öffentliche Interesse an der Offenlegung der Erwerbshintergründe nicht nur auf den Verkauf des Schabowski-Zettels durch den Beigeladenen an die Beklagte, sondern auch auf den Erwerb des Zettels durch den Beigeladenen. Dass zwischen dem Erstveräußerer und dem Beigeladenen etwa Vertraulichkeit oder Verschwiegenheit vereinbart worden wäre, ist – ohne dass es darauf im Rahmen des IFG zwingend ankäme – nicht ersichtlich. Bereits mit dem Erwerb eines historisch bedeutsamen Einzelstücks hat sich der Beigeladene jedoch potentiell dem öffentlichen Interesse an seiner Person ausgesetzt. Aus diesen Erwägungen zum öffentlichen Interesse an einer Aufklärung und Offenlegung ergibt sich ebenfalls, dass ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 3 Nr. 7 IFG nicht in Betracht kommt. Ein solches liegt nur dann vor, wenn dem Informanten bei Offenbarung der Information Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2019 – 15 A 873/18 –, juris Rn. 126 m.w.N. Über die vorgenannten Erwägungen zum Ausschlussinteresse des Beigeladenen hinaus ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass und in welchem Ausmaß dem Beigeladenen konkrete Nachteile durch eine Offenbarung seiner Identität drohen. Die für § 3 IFG gebotene enge Auslegung führt zudem dazu, nur den jeweilig Betroffenen in den Blick zu nehmen („des Dritten“); dass andere Personen im Hinblick auf die ihnen zugesagte Vertraulichkeit entsprechende Rückschlüsse dahingehend ziehen könnten, dass ihre Anonymitätszusage – vorbehaltlich einer einzelfallbezogenen Abwägung im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG – keinen Bestand haben könnte, ist unerheblich. Eine abwägungsfeste Bereichsausnahme für Anonymitätszusagen ist gerade nicht anzuerkennen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2022 – 6 K 3228/19 –, juris Rn. 95. Der Informationsanspruch des Klägers ist auch nicht durch § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im diesem Sinne umfassen nach dem hergebrachten öffentlich-rechtlichen Verständnis, das sich am gewachsenen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts orientiert, alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22.19 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 ‑ 15 A 861/17 –, juris Rn. 91 jeweils m.w.N. Einer Einbeziehung des insoweit enger gefassten Begriffs des Geschäftsgeheimnisses nach § 2 Nr. 1 GeschGehG bedarf es – unabhängig von dem Umstand, dass eine direkte Anwendung gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG ohnehin ausscheidet – nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22.19 –, juris Rn. 14 ff. Nach diesen Maßstäben liegt ein geschütztes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis hier nicht vor. Zum einen kann sich die Beklagte zum Schutz ihrer eigenen Geschäftsabläufe bereits nicht auf § 6 Satz 2 IFG berufen. Zum anderen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Vertragsinhalten nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im vorgenannten Sinn. Der Ausschlussgrund nach § 6 Satz 2 IFG findet auf die Beklagte keine Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten als Stiftung des öffentlichen Rechts mangels Grundrechtsfähigkeit überhaupt eine – lediglich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gebotene – Schutzwirkung nach § 6 Satz 2 IFG zukommen kann. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016 – 13 K 5017/13 –, juris Rn. 37 ff.; Urteil vom 7. April 2011 – 13 K 822/10 –, juris Rn. 66 ff. Denn selbst, wenn man davon ausgeht, dass sich der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses auch auf öffentliche Stellen anwenden lässt, die wie ein privater Dritter mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftreten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11 –, juris Rn. 127, trifft dies auf die Beklagte nicht zu. Zwar mag sich die Beklagte in einer gewissen Konkurrenzsituation mit – von der Beklagten auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht näher benannten – öffentlichen wie auch privaten Museen und mit Privatsammlungen befinden, die ebenso wie die Beklagte das Ziel verfolgen, geschichtsträchtige Unikate und Einzelstücke zu erwerben. Die Beklagte tritt jedoch nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auf. Ausweislich § 2 Abs. 1 HdGStiftG und § 1 Abs. 1 ihrer Stiftungssatzung hat die Beklagte als Stiftung den Zweck, in einem Ausstellungs‑, Dokumentations- und Informationszentrum die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Gesichte der Deutschen Demokratischen Republik unter Einbeziehung der Vor- und Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln. Dass etwa mit dem Handel mit Exponaten oder mit dem Betrieb des Ausstellungs‑, Dokumentations- und Informationszentrums durch die Beklagte eine Gewinnerzielung vorausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte aus haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten gehalten ist, einen möglichst geringen Ankaufspreis für ihre Ausstellungsstücke zu erzielen, trifft dieser Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf alle Behörden zu; eine Gewinnerzielungsabsicht folgt daraus nicht. Darüber hinaus stellen die Inhalte der Kaufverträge zum Schabowski-Zettel – soweit sie bekannt sind – kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar. Es ist bereits nicht erkennbar, dass durch den begehrten Informationszugang exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Beklagten offengelegt werden könnte. Nach dem Vortrag der Beklagten stellt sich der Ankauf des Schabowski-Zettels vom Beigeladenen als ein einmaliger Vorgang dar, der zudem schon ungefähr acht Jahre zurückliegt. Aus diesem Vorgang lassen sich weder Ankaufstrategien noch anderweitige Geschäftsabläufe ableiten. Insbesondere die Höhe des Kaufpreises für ein entsprechendes Unikat, woraus sich ggfs. Rückschlüsse auf die Ankaufbereitschaft der Beklagten ziehen lassen könnten, ist bereits an die Öffentlichkeit gelangt. Aus diesen Erwägungen folgt auch, dass kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auf Seiten des Beigeladenen vorliegt. Darüber hinausgehende geheimhaltungsbedürftige Inhalte im Sinne des § 6 Satz 2 IFG sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der geltend gemachte Zugangsanspruch ist ebenfalls nicht nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Die öffentliche Sicherheit umfasst unter anderem die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. § 3 Nr. 2 IFG greift ein bei einer möglichen Gefährdung des Schutzgutes; insofern genügt nicht eine abstrakte Gefahr, verlangt ist vielmehr eine konkrete Gefahrenlage, d.h. ein bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartender Schaden an den vorgenannten Rechtsgütern. Vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Juli 2013 – 13 K 7107/11 –, juris Rn. 13 ff. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der nach § 2 Abs. 1 HdGStiftG gesetzlich bestimmte und in § 1 Abs. 1 der Stiftungssatzung niedergelegte Stiftungszweck stellt zwar einen Bestandteil der objektiven Rechtsordnung dar und genießt daher den ihr zuteilwerdenden Schutz; auch gehört die Beklagte als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts zu der schutzfähigen Gesamtheit der staatlichen Einrichtungen und Veranstaltungen. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diesen Schutzgütern durch das Bekanntwerden der begehrten Informationen ein im Rahmen des § 3 Nr. 2 IFG erheblicher und vor allem konkreter Schaden droht. Zur Erfüllung des vorgenannten Stiftungszwecks mag es zutreffen, dass sich insbesondere Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HdGStiftG durch Anonymitätszusagen im Einzelfall überhaupt erst oder jedenfalls einfacher durchführen lassen. Dass die Stiftung ohne Anonymitätszusagen gar nicht mehr in der Lage wäre, neue Exponate anzukaufen, folgt schon aus ihrem eigenen Vortrag nicht. Insoweit geht sie lediglich davon aus, ggfs. einzelne Ausstellungsstücke nicht oder nur zu einem erhöhten Preis zu erhalten. Auch mag zutreffen, dass eine relevante Beeinträchtigung anderer Behörden und öffentlicher Stellen nicht erst dann angenommen wird, wenn deren Aufgaben gar nicht mehr erfüllt werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 – 8 A 2429/14 –, juris Rn. 69. Die Beklagte hat jedoch auch in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können, inwieweit sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit konkret auf pauschale Anonymitätszusagen angewiesen wäre. Lediglich unter Nennung bestimmter Fallgruppen behauptet sie, dass sie ohne Anonymitätszusagen nicht mehr konkurrenzfähig bezüglich des Ankaufs von Ausstellungsstücken sei oder Anbieter höhere Preise abrufen könnten. Unabhängig davon ergibt sich aus dem recht abstrakt gehaltenen Stiftungszweck aber ohnehin nicht, welche Ausstellungsstücke die Beklagte ankaufen können muss. Auch mit anderen Einzelstücken wäre es ihr möglich, ihren Stiftungszweck zu erfüllen, sollten einzelne Ausstellungsstücke mangels Anonymitätszusagen nicht ankaufbar sein. Es erscheint insoweit fernliegend, dass die Beklagte allein durch die Fähigkeit, pauschal Anonymität zusichern zu können, an alle von ihr begehrten Ausstellungsstücke gelangen könnte. Scheitern Ankaufversuche – wie es naturgemäß auch vorkommen wird – aus anderen Gründen, würde man jedoch nicht annehmen, dass hierdurch der Stiftungszweck gefährdet wäre und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorläge. Aus diesen Erwägungen folgt indes nicht, dass Anonymitätszusagen durch die Beklagte schlechthin ausgeschlossen wären. Denn ein Antrag auf Informationszugang kann immer dann abgelehnt werden, wenn etwa die Abwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG im jeweiligen Einzelfall zugunsten des Ausschlussinteresses ausfällt oder tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter im Sinne des § 6 Satz 2 IFG berührt sind. Kann die Beklagte ein Ausstellungsstück etwa nur dann unter Zusage der Anonymität ankaufen, weil erkennbar die Privat- oder Intimsphäre der veräußernden Person betroffen ist, diese sich staatlicher oder politischer Verfolgung ausgesetzt sieht oder anderweitige (erhebliche) persönliche Prädispositionen aufweist, sprechen unter Umständen die gewichtigeren Gründe gegen eine Preisgabe der personenbezogenen Daten. Einer pauschalen Befugnis zur Zusage der Anonymität („Anonymität als Selbstzweck“) im Rahmen des ohnehin restriktiv auszulegenden § 3 Nr. 2 IFG bedarf es zur Erreichung des Stiftungszwecks hingegen nicht. Demzufolge gilt auch für den hiesigen Einzelfall, dass eine relevante Gefahr für den Stiftungsweck nicht schon deswegen vorliegt, weil ein Ankauf des Schabowski-Zettels ohne Anonymitätszusage – diese als gegeben vorausgesetzt – nicht zustande gekommen wäre oder nunmehr rückabgewickelt werden könnte. Denn eine Gefahr in diesem Sinne kann nicht in dem Scheitern von Vertragsverhandlungen, dem Nichtzustandekommen eines in Aussicht gestellten Vertrages oder der anderweitigen Veräußerung eines einzelnen Ausstellungstücks gesehen werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2022 – 6 K 3228/19 –, juris Rn. 101. Der Stiftungszweck erstreckt sich ohne Weiteres auf den Ankauf des Schabowski-Zettels, erschöpft sich aber nicht ansatzweise in ihm. Weder der Bestand der Beklagten noch der Bestand ihrer Ausstellung sind von einem einzelnen Ausstellungsstück abhängig. Unabhängig davon ist nach dem bekannten Vertragsinhalt nicht ersichtlich, dass sich der Beigeladene aufgrund einer nicht eingehaltenen Anonymitätszusage wieder vom Vertrag lösen kann. Darüber hinaus ist der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 6 IFG nicht einschlägig. Nach § 3 Nr. 6 Variante 1 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. § 3 Nr. 6 Variante 1 IFG soll die fiskalischen Interessen des Bundes nur vor Beeinträchtigungen bewahren, soweit öffentliche Stellen wie ein privater Dritter mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftreten, wenn also öffentliche Stelle und Private sich auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen. Dies folgt aus der Wendung „im Wirtschaftsverkehr“. Die fiskalischen Interessen des Bundes werden davon ausgehend maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt. Darüber hinaus macht § 3 Nr. 6 Variante 1 IFG den Ausschluss des Informationszugangs ausdrücklich davon abhängig, dass das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen („wenn“). Dies kann nicht in Anknüpfung an Kriterien wie erwerbswirtschaftliche Betätigung oder privatrechtliche Gleichordnung pauschal unterstellt werden, sondern bedarf der näheren Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Eine anderslautende Betrachtungsweise liefe der Sache nach auf eine – vom Gesetzgeber hier erkennbar nicht gewollte – Bereichsausnahme hinaus. Weiterhin erfordert § 3 Nr. 6 Variante 1 IFG eine Beeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht. Dies folgt aus dem Gebot einer prinzipiell engen Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 3 IFG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 15 A 861/17 –, juris Rn. 146 ff. Nach diesen Maßstäben scheidet auch eine Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes durch den Informationszugang aus. Dass ein konkreter und unmittelbarer Nachteil überhaupt droht, hat die Beklagte nach den obigen Ausführungen zu § 3 Nr. 2 IFG schon nicht dargelegt. Im Übrigen mangelt es ihr – wie dargelegt – an der Absicht der Gewinnerzielung, die erst vollends die Annahme zuließe, dass die Beklagte auf dem Markt gleichrangig mit anderen Marktteilnehmern auftritt. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechender „Aufschlag“ auf den Kaufpreis feststellbar und – wenn ja – hinreichend gewichtig wäre. Anders als bei ggfs. verminderten Erlösen – etwa in dem Fall, dass staatliche Einrichtungen Objekte aus einem festen Bestand verkaufen und sich das Bekanntwerden bestimmter Informationen auf das Verhalten von Interessenten unmittelbar erlösmindernd auswirken könnte –, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 –, juris Rn. 46, tritt die finanzielle Belastung hier nicht zwingend und nicht offensichtlich ein. Dabei kann es womöglich ein grundsätzlich preisbildender Faktor sein, wenn die Beklagte keine Anonymität pauschal zusichern kann. Auf welche preisbildende Faktoren sich ein – hier ohnehin nicht konkret benannter – Anbieter von potentiellen Ausstellungsstücken stützt, ist der Kenntnis der Beklagten aber im Zweifel entzogen und ihr unter Umständen gar nicht bewusst. Ob sich ein Ankauf zu den ihr tatsächlich angebotenen Konditionen mit haushaltsrechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt, ist von der Beklagten jedenfalls in ihrer eigenen Zuständigkeit jeweils zu prüfen. Dass die Beklagte bislang aktiv Anonymitätszusagen nutzen würde, um Kaufpreise niedrig zu halten, wäre weder angezeigt noch ersichtlich. Auch steht es der Beklagten – wie dargelegt – nach wie vor frei, Anonymität in bestimmten Einzelfällen wirksam zuzusagen. Auch eine reine Ausforschung durch Konkurrenten ist sowohl im vorliegenden Einzelfall als auch darüber hinaus nicht zu befürchten. Der Vortrag zur Marktposition und ‑attraktivität der Beklagten, dass etwaige – aber offenbar kaum vorhandene – Konkurrenten der Beklagten im Einzelfall Vorteile aus der Kenntnis ihrer Vertragspartner ziehen könnten, greift angesichts des hier einmaligen Geschäfts zwischen dem Beigeladenen und Beklagten sowie mangels weitergehender Erkenntnisse nicht durch. Im Übrigen steht es dem Kläger nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG frei, Kopien der Kaufverträge zu verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.