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Urteil

7 K 2013/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0710.7K2013.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1977 geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Am 30. April 2010 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Er gab an, dass er in seinem ersten und in seinem aktuellen Inlandspass vom 23. Oktober 1997 mit der ukrainischen Nationalität eingetragen sei. Er habe die deutsche Sprache von seiner Großmutter erlernt. Er verstehe wenig auf Deutsch und schreibe es auch. Seine Sprachkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Er reichte seine am 00.00.1977 ausgestellte Geburtsurkunde ein, wonach er beidseitig von russischen Volkszugehörigen abstamme. Im Rahmen seiner Anhörung vom 19. Mai 2011 gab er an, in seinem ersten Inlandspass aus dem Jahre 1994 mit der russischen Nationalität eingetragen gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 29. August 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger habe selbst darüber entschieden, nicht der deutschen Volkszugehörigkeit angehören zu wollen und habe sich die russische Nationalität in seinen ersten Inlandspass eintragen lassen. In der Angabe eine anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liege grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum vor. Hiergegen erhob der Kläger am 23. September 2011 Widerspruch. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Das Aufnahmebegehren scheitere schon daran, dass sich der Kläger laut seinen Antragsangaben in seinem Inlandspass mit der ukrainischen Nationalität eingetragen sei. Anlässlich der Anhörung in Kiew habe er mitgeteilt, bei Ausfertigung des ersten Inlandspasses im Jahre 1994 dort mit der russischen Nationalität eingetragen gewesen zu sein. Mit Schriftsatz vom 30. November 2018 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid vom 29. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2012 rechtswidrig sei. Diese seien nach der damaligen Fassung des BVFG damit begründet worden, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler erfülle, weil ihm die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden und in seinem ersten Inlandspass nicht die deutsche Nationalität eingetragen gewesen sei. Nach der neuen Fassung des BVFG sei eine Anerkennung des Klägers nunmehr zulässig. Nach § 6 BVFG könne ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Im Rahmen einer Anhörung sei festgestellt worden, dass der Kläger ein fließendes Gespräch auf Deutsch führen könne. Zudem stehe auch seine (biologische) Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen fest. Seine Großmutter N. N1. sei während des zweiten Weltkrieges als Dolmetscherin bei der deutschen Wehrmacht tätig gewesen und sei später eingebürgert worden. Dem Antrag war eine anwaltliche Vollmacht des Klägers beigefügt, wonach diese am 12. November 2018 in Bangui (Zentralafrikanische Republik) von ihm unterschrieben worden sei. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag nach Abschluss der wiedereröffneten Prüfung erneut ab. Der Kläger stamme laut den Eintragungen seiner Geburtsurkunde von einer russischen Mutter und einem russischen Vater ab. Soweit der Kläger vortrage, dass es sich bei seiner Großmutter N. C. um die eingebürgerte deutsche Staatsangehörige N. N1. handele, könne dem Vortrag nicht gefolgt werden. Hiergegen erhob der Kläger am 7. Januar 2019 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen feststehe. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass seine Großmutter N. C. (geb. N1. ) während des zweiten Weltkrieges als Dolmetscherin bei der deutschen Wehrmacht tätig gewesen und später eingebürgert worden sei. Mit Bescheid vom 4. März 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nicht belastbar nachweisen könne, ob er von deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abstamme. Er mache insoweit geltend, dass er über seine Mutter von einer deutschen Großmutter mit dem Namen N. C. (geb. N1. ) abstamme. Das Vorbringen zur vermeintlichen deutschen Abstammung werde ausschließlich auf die am 14. Oktober 2011 vom Kläger präsentierte Lebensgeschichte gestützt. Unabhängig von der Urkundenlage lasse diese geschilderte Lebensgeschichte auch keine für deutsche Volkszugehörige typisches Kriegsfolgenschicksal erkennen. Der Kläger hat am 1. April 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt unter Bezugnahme auf das fachmännische Gutachten vom 11. März 2019 vor, dass vor dem Hintergrund dieser Portraituntersuchung feststehe, dass es sich bei der deutschen Staatsangehörigen Frau N. N1. um die Großmutter des Klägers, Frau N. C. handele. Dem Vermerk auf der EWZ-Karteikarte von Frau N1. sei auch ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu entnehmen. Es liege zudem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor, da ihm die deutsche Sprache familiär vermittelt worden sei. Im Rahmen einer Anhörung sei festgestellt worden, dass der Kläger ein fließendes Gespräch auf Deutsch sprechen könne. Soweit das Gericht und Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2021 hinweisen würden, sei der Umstand zu berücksichtigen, dass beim ihm gerade kein Gegenbekenntnis vorliege. Der Kläger hat eine persönliche Erklärung vom 30. Juni 2023 und schriftliche Zeugenaussagen von Herrn I. und Herrn N2. jeweils vom 25. Juni 2023 eingereicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2019 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch die Beklagte wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt zur Personenidentität von Frau N. N1. und Frau N. C. aus, dass der Kläger diesbezüglich keine entsprechenden beweisgeeigneten Personenstandsurkunden beigebracht habe. Auch das „fachmännische Gutachten“, welches auf Portraituntersuchungen beruhe, könne nicht als Nachweis der biologischen Abstammung herhalten. Der Eintrag der russischen Volkszugehörigkeit des Klägers in seinem ersten Inlandspass sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum einzustufen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger bei dieser Ausstellung aus Rechtsgründen daran gehindert worden sei, dort die deutsche Volkszugehörigkeit einzutragen. Vielmehr sei der Eintragung der russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass als Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum seiner Eltern zuzurechnen. Hiervon sei er auch nicht rechtswirksam abgerückt. Es sei weder geltend gemacht noch dokumentiert, dass der Kläger versucht habe, auf eine Änderung seiner nationalen Zuordnung hinzuwirken. Jedenfalls finde sich kein amtliches Dokument, das ihn als Deutschen ausweise. Auch der Nachweis von Deutschkenntnisse (im Sinne eines Bekenntnisses auf andere Weise) reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht aus. Im Rahmen der mündlichen hat die Vertreterin der Beklagten ausgeführt, dass der Kläger seinem LinkedIn Profil zufolge seit 2012 in Afrika aufhalte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des BVFG vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, oder, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist, von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er kein deutscher Volkszugehöriger ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit des im Jahre 1977 geborenen Klägers bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG. Danach besitzt die deutsche Volkszugehörigkeit, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Es liegt kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Dass der Kläger nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat, hat er weder vorgetragen noch bestehen hierfür irgendwelche Anhaltspunkte. Eine Erklärung der deutschen Nationalität in seinem aktuellen Inlandspass liegt nicht vor. Der Kläger hat auch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise abgegeben. Er hat im Rahmen seiner Anhörung vom 19. Mai 2011 angegeben, in seinem ersten Inlandspass aus dem Jahre 1994 mit der russischen Nationalität eingetragen gewesen zu sein. In Übereinstimmung hiermit waren auch beide Elternteile in der am 24. Oktober 1977 ausgestellten Geburtsurkunde mit russischer Nationalität vermerkt. Ausweislich seiner Angaben im Antragsformular war der Kläger in seinem Inlandspass vom 23. Oktober 1997 mit der ukrainischen Nationalität eingetragen. Mit Eintragung der russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass und der Eintragung der ukrainischen Nationalität in seinem Inlandspass vom 23. Oktober 1997 liegt nicht nur ein wirksames, sondern auch bis in die jüngste Zeit fortgeführtes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum vor. Das hiernach gegebene Bekenntnis wird auch nicht dadurch relativiert, dass der Kläger aufgrund der Rechtslage seinerzeit davon ausgegangen sein könnte, gar keine Wahl zwischen dem russischen und dem deutschen Volkstum zu haben. Denn ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum, welches ein gleichzeitiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt, setzt eine Wahlmöglichkeit nicht voraus. Ein positives Bekenntnis, zu einer bestimmten Nationalität zu gehören, liegt auch dann vor, wenn die Erklärung von einem bestimmten subjektiven Bewusstsein getragen wird und nach der Prägung in der Familie als selbstverständlich erscheint. Solange die Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben wurde und äußere Erklärung und innerer Wille übereinstimmen, fehlt dieser Erklärung der Bekenntnischarakter nicht deshalb, weil keine Wahlmöglichkeit bestand, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003, 5 C 40.03 , juris, Rn. 20 und OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2022 , 11 A 3008/21 . Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Dies hat zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ anzunehmen. Gleichwohl ist es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021, 1 C 5.20, juris, Rn. 22 f, mwN. Der Kläger hat vorgetragen, dass er sein Bekenntnis durch familiär vermittelte Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen kann. Im Rahmen seiner Anhörung vom 19. Mai 2011 wurde festgestellt, dass er über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Ob diese Deutschkenntnisse auf einer familiären Vermittlung durch die Großmutter beruhen, kann letztlich dahinstehen. Denn selbst unter Zugrundelegung einer familiären Vermittlung genügt dies auch nicht für die Annahme eines Bekenntnisses in anderer Weise. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021, 1 C 5.20, juris, Rn. 22 f, mwN, der sich das erkennende Gericht anschließt, genügen Sprachkenntnisse allein für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht, wenn der Betroffene ein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt ein derartiges Gegenbekenntnis vor, genügt nicht ein Verhalten, das nach dem Willen des Gesetzgebers ein Bekenntnis auf andere Weise darstellen kann, sondern bedarf es eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis. Hierfür genügt der bloße Nachweis von Deutschkenntnissen nicht. Auch wenn mit der Neuregelung des § 6 BVFG im Allgemeinen beim Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse ohne weitere Prüfung vermutet wird, dass dahinter subjektiv ein entsprechender Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, und der Betroffene im Aussiedlungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger wahrgenommen wurde, gilt dies nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine tatsächliche innere Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2000, 5 C 25.99. Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen ursprünglichen Nationalitäteneintrag bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht geändert hat. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er Bemühungen zur Änderung seiner Nationalität unternommen hat. Der Kläger hat zwar eine eigene schriftliche Erklärung und Aussagen (ehemaliger) Arbeitskollegen eingereicht, wonach er sich stets offen zu seiner deutschen Nationalität bekannt habe. Darin liegt jedoch keine offizielle Erklärung, selbst Deutsch zu sein. Darüber hinaus fällt auf, dass der Kläger das ursprüngliche Bekenntnis mittlerweile über 25 Jahre aufrechterhalten hat. Damit ist von einem gefestigten Volkstumsbewusstsein auszugehen. Denn das Bewusstsein, einer bestimmten Volksgruppe anzugehören, formt sich im Laufe des Lebens aus und verfestigt sich regelmäßig. Bei einer im hier fraglichen Zeitraum über 40-jährigen Person bedarf es besonderer Umstände, die den Schluss auf einen inneren Bewusstseinswandel nachvollziehbar erscheinen lassen. Es kann danach dahinstehen, ob der Kläger seinen Wohnsitz durchgehend in den Aussiedlungsgebieten hatte. Der Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung, um auf den neuen Tatsachenvortrag der Beklagten eingehen zu können, war mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Tatsache abzulehnen. Zudem bedarf es auch keiner abschließenden Prüfung, ob die Großmutter des Klägers, die einzig als Abstammungsperson in Betracht kommt, auf der Grundlage des Gutachtens vom 11. März 2019 als deutsche Staatsangehörige zu identifizieren ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.