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Urteil

6 K 5510/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0711.6K5510.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Zeugnisses über die Doktorprüfung vom 14. Januar 2021 und der darin ausgewiesenen Bewertung der Dissertationsschrift der Klägerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2021 verpflichtet, die Dissertationsschrift der Klägerin durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter neu bewerten zu lassen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Zeugnisses über die Doktorprüfung vom 14. Januar 2021 und der darin ausgewiesenen Bewertung der Dissertationsschrift der Klägerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2021 verpflichtet, die Dissertationsschrift der Klägerin durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter neu bewerten zu lassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer Dissertationsschrift im Promotionsfach Biologiedidaktik durch den Zweitgutachter mit der Note 1,3. Die Klägerin reichte am 31. Oktober 2020 ihre Dissertationsschrift mit dem Titel „*Name wurde entfernt“ ein, die von dem Betreuer der Promotion, Herrn M. Z., mit Gutachten vom 9. November 2020 (Bl. 41 ff. Beiakte Heft 1) und von dem Drittgutachter Herrn H.mit Gutachten vom 7. Dezember 2020 (Bl. 46 ff. Beiakte Heft 1) jeweils mit der Note 0,0 (mit Auszeichnung) und von dem von der Klägerin selbst gewählten Zweitgutachter Herrn F.mit Gutachten vom 2. Dezember 2020 (Bl. 38 ff. Beiakte Heft 1) mit der Note 1,3 (sehr gut) bewertet wurde. Die Dissertation und die Gutachten lagen den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 10. Dezember bis zum 17. Dezember 2020 zur Einsicht aus. Da von diesen kein Einspruch erhoben wurde, nahm der Promotionsausschuss die Dissertation nach Ablauf der Einspruchsfrist am 24. Dezember 2020 mit der Note 0,4 (sehr gut) an. Die Disputation fand am 7. Januar 2021 statt und wurde von der Prüfungskommission mit der Note 0,0 (mit Auszeichnung) bewertet. Anschließend wurde der Klägerin mit Zeugnis über die Doktorprüfungen vom 14. Januar 2021 mitgeteilt, dass ihre Disputation mit der Note 0,0 „mit Auszeichnung“, ihre Dissertation mit der Note „sehr gut“ (0,4) und die Promotion mit der Gesamtnote „magna cum laude“ bewertet worden sei. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 erhob die Klägerin gegen die Ermittlung und Bewertung ihrer Dissertationsschrift durch den Zweitgutachter Widerspruch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung (Bl. 55 ff. Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Daraufhin nahmen die Gutachter Herr M. Z., Herr F.und Herr H.im Rahmen des auf den Widerspruch eingeleiteten Überdenkungsverfahrens zu den Einwänden der Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2021 (Bl. 77 ff. Beiakte Heft 1), vom 16. März 2021 (Bl. 87 ff. Beiakte Heft 1) und vom 16. März 2021 (Bl. 94 f. Beiakte Heft 1) Stellung. Mit Schreiben vom 4. August 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Promotionsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät in seiner Sitzung vom 29. Juni 2021 über ihren Widerspruch beraten habe. Da jedoch noch einige Unklarheiten bestanden hätten, die eine erneute Rücksprache mit den Gutachtern erforderlich machten, habe leider bisher noch nicht abschließend über den Widerspruch entschieden werden können. Daher habe der Promotionsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Juni 2021 beschlossen, die Entscheidung über den Widerspruch zu vertagen, um die Gutachter erneut um Stellungnahme zu den noch ungeklärten Punkten zu bitten. Sobald die noch offenen Fragen geklärt seien, werde sich der Promotionsausschuss unverzüglich erneut mit ihrem Widerspruch befassen und diesen bescheiden. Der Promotionsausschuss werde ihr im September einen Widerspruchsbescheid zusenden. Anschließend reichte Herr F.eine auf den 2. September 2021 datierende erneute Stellungnahme zum Widerspruch der Klägerin ein (Bl. 97 ff. Beiakte Heft 1). Am 9. August 2021 erhob die Klägerin beim erkennenden Gericht die Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 4176/21, mit der sie begehrte, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Widerspruch vom 10. Februar 2021 gegen die Bewertung ihrer Dissertationsschrift durch den Votanten T. F.(Zweitgutachter) zu bescheiden. Nachdem der Promotionsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten den Widerspruch der Klägerin in seiner Sitzung vom 16. September 2021 zurückgewiesen hatte, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2021 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Dissertation der Klägerin sei als Monographie verfasst. Publikationen im Sinne des § 7 Abs. 3 PromO habe sie als Anhang gemäß § 7 Abs. 2 PromO eingefügt und diese nicht als Kapitel mit einer umfassenden Erläuterung gemäß § 7 Abs. 3 PromO eingebunden. Der Rahmentext mit übergreifender Erläuterung und Diskussion der Ergebnisse finde sich auf den Seiten 5 bis 63 ihrer Dissertation, während der Anhang mit den Fachpublikationen die Seiten 85 bis 302 umfasse. F.begründe seine Bewertung in dem Gutachten vom 2. Dezember 2020 damit, dass der Rahmentext die Funktionen einer Zusammenfassung, einer übergreifenden Einleitung, einer Darstellung der Ergebnisse sowie eine abschließende übergreifende Diskussion zwar in vollem Umfang erfülle, jedoch nicht darüber hinausgehe, was aus seiner Sicht Grundlage für eine ausgezeichnete Arbeit sei. In seiner Stellungnahme vom 2. September 2021 führe er in diesem Zusammenhang weiterhin aus, dass der Rahmentext keine neuen, originären Ergebnisse enthalte, die nicht bereits in den eingebundenen Fachartikeln veröffentlicht worden seien und der Eigenanteil an den im Anhang eingefügten Publikationen nicht in jeder Hinsicht hinreichend dokumentiert sei. Zudem führe er aus, dass aufgrund der verwendeten Sprache in diesem Rahmentext das Ziel einem diversen wissenschaftlichen Publikum aus unterschiedlichen Bereichen der Lehrerbildung einen Überblick über die Inhalte der Arbeit zu geben, nur eingeschränkt erreicht werde, sodass dieser Teil der Arbeit nicht höchstes Lob verdiene. Für den Promotionsausschuss sei daher nicht erkennbar, dass der Zweitgutachter F.sich von sachfremden Überlegungen leiten lasse oder den fachlichen Antwortspielraum der Klägerin nicht ausreichend berücksichtige. Ausweislich seiner Stellungnahme habe F.insbesondere entgegen den Ausführungen der Klägerin die falsche Beurteilung fachlich richtiger Ausführungen in Bezug auf die von ihr durchgeführten Studien nicht zur Grundlage seiner Bewertung gemacht (vgl. Monitum 1 und 2). Gemäß § 7 PromO sei zwar bei der Benotung einer Dissertation die wissenschaftliche Leistung und die Darstellung in der Dissertationsschrift in allen Teilen zu berücksichtigen. Die Qualität der Darstellung und die Gewichtung einzelner Teile der Arbeit im Verhältnis zur Gesamtleistung unterlägen jedoch dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum des Prüfers. Er erscheine insofern nicht willkürlich, dass ein besonderes Augenmerk auf die Qualität des Rahmentextes gelegt werde. Eine Bewertung verstoße dann gegen das Willkürverbot, wenn die Bewertung des Prüfers aus keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sei. Da der Rahmentext hier jedoch die eigentliche Dissertation i.S.v. § 7 Abs. 2 PromO darstelle, sei es sachlich nicht ungerechtfertigt, für eine insgesamt ausgezeichnete Leistung auch eine deutlich überdurchschnittliche Leistung in diesem Teil der Arbeit zu fordern. Unter Berücksichtigung dieser Punkte und des hohen Anspruches an die Note 0,0 „summa cum laude“, sei die Bewertung der Dissertation mit der Note 0,4 angemessen und nicht zu beanstanden. Nachdem die Beteiligten das Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 4176/21 mit Blick auf die nunmehrige Bescheidung des Widerspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 ein. Die Klägerin hat am 27. Oktober 2021 die vorliegende Klage erhoben. Am 16. Dezember 2021 hat die Klägerin zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 9. März 2022 im Verfahren 6 L 2240/21 hat die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 4. Mai 2022 im Verfahren 14 B 421/22 zurückgewiesen. Zur Begründung der vorliegenden Klage verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen im vorangegangenen Eilverfahren mit dem Aktenzeichen 6 L 2240/21, in dem sie im Wesentlichen geltend macht, die Bewertung ihrer Dissertationsschrift durch den Zweitgutachter mit „magna cum laude“ (1,3) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2021 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Auch nach durchgeführtem Überdenkungsverfahren weise die Bewertung erhebliche Bewertungsfehler auf, die nicht durch den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum des Prüfers gedeckt seien. Dadurch, dass sich im Rahmen des Überdenkungsverfahrens die Besorgnis der Befangenheit des betroffenen Prüfers, Herrn T. F., gezeigt habe und darüber hinaus die begründete Sorge bestehe, dass Herr T. F.als Gutachter für die in Streit stehende Dissertation nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfüge, sei eine Neubewertung nur durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter möglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 16. Dezember 2021 (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte 6 L 2240/21) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bewertung ihrer Dissertationsschrift im Promotionsfach Biologiedidaktik durch den Zweitgutachter, Herrn T. F., mit „magna cum laude“ (1,3) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2021 zu verpflichten, die streitgegenständliche Dissertation durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter neu bewerten zu lassen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Bewertung ihrer Dissertationsschrift im Promotionsfach Biologiedidaktik durch den Zweitgutachter, Herrn T. F., mit „magna cum laude“ (1,3) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2021 zu verpflichten, die streitgegenständliche Dissertation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt aus, die angefochtene Entscheidung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Bewertung der Promotion unterfalle dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers. Dieser umfasse auch, mit welchem Gewicht festgestellte Defizite bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zu berücksichtigen seien. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergebe der Prüfer die Note. Die Prüfer müssten bei ihrem wertenden Urteil gerade insoweit von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt hätten und allgemein anwenden. Daher stehe ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung (und für die Festlegung der Bestehensgrenze) ein Bewertungsspielraum zu. Prüfungsnoten könnten nicht isoliert betrachtet werden, sondern seien in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und fachlichen Vorstellungen der Prüfer bestimmt werde. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, insoweit eigene Bewertungskriterien aufzustellen. Die Bewertung der Promotion durch F.sei nicht zu beanstanden, weshalb der Widerspruch zu Recht zurückgewiesen worden sei. Die Grenzen des Bewertungsspielraums seien nicht überschritten worden, da der Prüfer dabei keinen Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt habe. Der Prüfer habe hier seine Bewertung maßgeblich darauf gestützt, dass der Rahmentext der Dissertation, der die Funktionen einer Zusammenfassung, einer übergreifenden Einleitung, einer Darstellung der Ergebnisse sowie eine abschließende übergreifende Diskussion erfüllen solle, nicht seinen Anforderungen an eine herausragende Arbeit entspreche. So führe er in seinem Gutachten (Bl. 39 d.A.) aus, dass der Rahmentext diesen Zweck zwar grundsätzlich erfülle, aber auch nicht darüber hinausgehe. Zudem sei aufgrund der verwendeten Fachsprache die Chance verpasst worden, „die Grundzüge, Methoden und Ergebnisse ihrer internationalen Forschung“ einem deutschen Publikum verständlich darzulegen. In seiner Stellungnahme vom 2. September 2021 führe er in diesem Zusammenhang weiterhin aus (Bl. 106 d.A.): „Die Arbeit hätte höheres Lob verdient, wenn im Text der Dissertationsschrift eigene, neue über die Ergebnisse der im Anhang hinzugefügten Publikationen hinausgehende Erkenntnisse dargestellt würden, bei denen der eigenständige, konzeptionelle Beitrag von Frau B. bei der Gewinnung der wissenschaftlichen Ergebnisse klar dargestellt ist.“ Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe es hier somit nicht um fachspezifische Wertungen. Unbestritten enthalte der Rahmentext keine entscheidenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Bewertung und Gewichtung dieser Tatsache sowie der verwendeten Fachsprache und Visualisierung der Daten verletze nicht den Antwortspielraum der Klägerin. Die fachliche Richtigkeit und Qualität der Publikationen in den wissenschaftlichen Fachzeitschriften habe der Prüfer hingegen nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil ausdrücklich gelobt (vgl. z.B. Bl. 39 d.A. „Die wirklich ausgezeichnete JRST Veröffentlichung“). Insgesamt habe der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 2. September 2021 auch festgestellt (Bl. 97 d.A.) „Wie sich aus meiner Bewertung ergibt, handelte es sich um eine sehr gute Arbeit, die jedoch einige Mängel ausweist, die dazu führen, dass die Arbeit von mit nicht mit dem höchsten Lob bewertet werden kann.“ Zu der Frage der verfahrensfehlerfreien Bewertung werde im Übrigen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16. September 2021 (Bl. 109 f. d.A.) verwiesen. Die Bewertung „mit Auszeichnung (summa cum laude)“ werde gemäß § 11 Abs. 1 PromO zudem bei außergewöhnlich hoher wissenschaftlicher Leistung vergeben, wohingegen „sehr gut (magna cum laude)“ bei überdurchschnittlicher wissenschaftlicher Leistung vergeben werde. Darin zeige sich auch die besondere Bedeutung einer Bewertung mit „summa cum laude“, die nur besonderen wissenschaftlichen Leistungen vorbehalten sei. Insofern seien auch besonders hohe Anforderungen durch die Prüfenden nicht zu beanstanden. Die Klägerin trage überdies vor, dass die Bewertung und die Stellungnahme im Überdenkungsverfahren von F.auf eine Befangenheit des Prüfers schließen lasse. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die Besorgnis der Befangenheit sei berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es müssten Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigten, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen werde und nicht (mehr) offen sei für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Bewertung. Der Vorwurf der Befangenheit sei nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil Prüfer bei erneuter Durchsicht und Bewertung von Prüfungsarbeiten zu gleichen – dem Prüfling nicht zusagenden – Ergebnissen gekommen seien wie bei ihrer früheren Bewertung. Ebenso wenig rechtfertigten wissenschaftliche Auseinandersetzungen zwischen Prüfling und Prüfer oder zwischen Erst- und Zweitgutachter die Annahme, dass der Prüfer von vornherein auf eine bestimmte Lösung festgelegt und daher für eine hinreichend objektive Bewertung nicht mehr offen sei. Darüber hinaus habe F.(in Übereinstimmung mit den anderen Prüfern) auch die Disputation – nach seiner Bewertung der Dissertation – mit der Bestnote 0,0 summa cum laude bewertet (Bl. 49 d.A.), was ebenfalls gegen eine voreingenommene Bewertung spreche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des vorangegangenen Eilverfahrens 6 L 2240/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihre Dissertationsschrift unter Aufhebung des Zeugnisses über die Doktorprüfung vom 14. Januar 2021 und der darin ausgewiesenen Bewertung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2021 durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter neu bewertet wird, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn die Bewertung der Dissertationsschrift der Klägerin durch den Zweitgutachter F.in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2021 weist mehrere Bewertungsfehler auf (hierzu I.). Für die erforderliche Neubewertung der Dissertationsschrift der Klägerin erweist sich der Zweitgutachter Herr F.als befangen (hierzu II.), sodass diese durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter zu erfolgen hat. I. Die Rügen der Klägerin in Bezug auf die hier allein streitbefangene Bewertung ihrer Dissertationsschrift durch den Zweitgutachter greifen teilweise durch. Prüfungsentscheidungen sind verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang überprüfbar. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – u.a., juris, Rn. 37 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. Dabei sind sachfremde Erwägungen solche, die keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Leistungskontrolle in der betreffenden Prüfung stehen und daher gleichermaßen willkürlich sind. Vgl. Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 642. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – u.a., juris, Rn. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. April 1997 – 6 C 9.95 –, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rn. 3 ff. Hiervon ausgehend haben die Rügen der Klägerin in Bezug auf die Bewertung ihrer Dissertationsschrift durch den Zweitgutachter teilweise Erfolg. 1. In Bezug auf die zwischen der Klägerin und dem Zweitgutachter streitige Verständlichkeit des Rahmentextes der Dissertationsschrift der Klägerin gilt zunächst, dass die Beurteilung der Verständlichkeit der Dissertationsschrift an sich in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum des Zweitgutachters fällt. Insofern handelt es sich bei der Annahme der Klägerin, die Verständlichkeit ihrer Dissertationsschrift sei ganz ausgezeichnet, zwar zunächst um eine unzulässige Eigenbewertung. Allerdings hat der Zweitgutachter, wenn er in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2020 ausführt, der Rahmentext der Dissertationsschrift der Klägerin sei im Gegensatz zu den publizierten Fachartikeln nicht in einer auch für interessierte Laien verständlichen Sprache geschrieben, mit dem hierbei vermittelten Maßstab, die Dissertationsschrift solle auch für interessierte Laien verständlich sein, einen unzulässigen, da sachfremden Bewertungsmaßstab angelegt. Denn eine Dissertationsschrift richtet sich schon ihrer Natur nach als wissenschaftliche Arbeit nicht an interessierte Laien, sondern an die entsprechende Fachwissenschaft. Diesen bereits unzulässigen Bewertungsmaßstab in Bezug auf die Zielgruppe der Dissertationsschrift hat der Zweitgutachter zudem im Rahmen des Überdenkungsverfahrens mehrfach – unbeschadet der Frage, ob die nachfolgend nunmehr genannten Bewertungsmaßstäbe überhaupt zulässig wären – in unzulässiger Weise abgeändert. So hat der Zweitgutachter in seiner Stellungnahme vom 16. März 2021 erstmalig alle „Evaluationsbetroffenen“, seiner Ansicht nach also alle „Studiengangsverantwortlichen der Lehreinheiten Biologie und Chemie an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät“ der Beklagten als Zielgruppe der Dissertationsschrift genannt. In seiner Stellungnahme vom 2. September 2021 vertrat der Zweitgutachter dann wiederum die Auffassung, Zielgruppe der Dissertationsschrift sei ein „diverses wissenschaftliches Publikum aus unterschiedlichen Bereichen der Lehrerbildung“. Entsprechendes gilt für den in der Stellungnahme vom 16. März 2021 erstmals formulierten Bewertungsmaßstab des Zweitgutachters, eine wirklich ausgezeichnete Promotion in der Didaktik müsste auch ausgezeichnete didaktische Qualitäten der Bewerberin nachweisen bzw. in der Stellungnahme vom 2. September 2021, eine wirklich ausgezeichnete Promotion in Didaktik müsse sich im erheblichen Maß an der Qualität und Verständlichkeit der Darstellung messen lassen, weil eine wesentliche Aufgabe von Fachdidaktiker*innen an Hochschulen die Ausbildung von Lehrer*innen an allgemeinbildenden Schulen sei, von denen ihrerseits erwartet werde, komplexe Sachverhalte verständlich an Schüler*innen zu vermitteln. Zudem hat er auf die entsprechenden Einwendungen der Klägerin in ihrem Widerspruch auch nicht hinreichend konkretisiert, aus welchen Gründen er den Rahmentext für nur schwer verständlich erachtet. Hierfür ist der Versuch des Zweitgutachters die von ihm angenommene schwere Verständlichkeit der Überblicksdarstellung der Klägerin durch die Erstellung eines Lesbarkeitsindexes in Bezug auf ausgewählte Abschnitte der Dissertationsschrift zu objektivieren weder geeignet noch ausreichend. Insbesondere hat sich der Zweitgutachter im Überdenkungsverfahren nicht hinreichend mit dem Einwand der Klägerin, sie habe die von ihm genannten und als nicht erklärt gerügten Abkürzungen in ihrer Dissertationsschrift hinreichend erläutert, auseinandergesetzt. Ferner ist nach den Stellungnahmen des Erst- und Drittgutachters auch anzunehmen, dass der Zweitgutachter von falschen Tatsachen ausgeht, wenn er meint, die von der Klägerin in ihrer Dissertationsschrift verwendeten Fachbegriffe seien in der Fachdidaktik nicht hinreichend geläufig. 2. In Bezug auf die formale Einordnung der Dissertationsschrift der Klägerin ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Dissertation der Klägerin – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – um eine Monographie i.S.v. § 7 Abs. 4 der Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 12. März 2020 (Amtliche Mitteilungen 8/2020) (im Folgenden: PromO) und nicht um eine kumulative Dissertation i.S.v. § 7 Abs. 5 PromO handelt. Denn nach § 7 Abs. 5 PromO wird eine Dissertation als kumulativ bezeichnet, wenn die Darstellung der Ergebnisse mindestens drei Publikationen enthält. Demgegenüber wird eine Dissertation nach § 7 Abs. 4 PromO als Monographie bezeichnet, wenn in dieser weniger als drei Publikationen eingebunden sind. Da nach § 7 Abs. 3 Satz 1 PromO in fachlich anerkannten begutachteten (peer-reviewed) Medien, wie Fachzeitschriften und Fachbüchern publizierte Artikel und zur Publikation angenommene Manuskripte (i.d.F. Publikation) sowie unveröffentlichte Manuskripte als Kapitel in die Dissertation eingebunden werden können, sofern der eigene Anteil an den Publikationen wesentlich ist, konnten im Fall der Klägerin nicht alle drei sich im Anhang befindlichen Artikel der Klägerin in diesem Sinne eingebunden werden. Denn das erste von der Klägerin im Anhangskapitel ihrer Dissertationsschrift eingebundene wissenschaftliche Manuskript (Anhang A der Dissertationsschrift) wurde in einem Sammelband veröffentlicht, welcher lediglich einen Herausgeber-Review, d.h. keinen Peer-Review, erforderte. Es erfüllte damit keine der in § 7 Abs. 3 Satz 1 PromO angeführten Voraussetzungen (weder Peer-Review-Beitrag noch zu Publikation angenommenes Manuskript (i.d.F. Publikation) noch unveröffentlichtes Manuskript). Da in § 7 Abs. 4 Satz 1 PromO weiter ausgeführt wird, dass eine Dissertation als Monographie bezeichnet wird, wenn in diese weniger als drei Publikationen eingebunden sind und zudem das zweite von der Klägerin im Anhang ihrer Dissertationsschrift eingebundene wissenschaftliche Manuskript (Anhang B der Dissertationsschrift) zum Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation noch nicht publiziert war, eine kumulative Dissertation jedoch gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 PromO die Darstellung der Ergebnisse von mindestens drei Publikationen enthalten muss, war die Form der Dissertationsschrift der Klägerin als Monographie durch die genannten Umstände unausweichlich determiniert. Weiter sieht § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO in Bezug auf die eingebundenen Publikationen und Manuskripte vor, dass den eingebundenen Publikationen und Manuskripten eine umfassende, in sich verständliche Erläuterung vorangestellt werden muss, in welcher deren Bedeutung im Zusammenhang mit der Dissertation dargelegt wird. Zudem muss nach § 7 Abs. 3 Satz 3 PromO aus dieser Erläuterung bei Artikeln und Manuskripten deutlich werden, welche spezifischen Anteile, sowohl bezüglich der Ergebnisses, als auch beim Verfassen des Artikels selbst erbracht wurden. Im Übrigen sieht § 7 Abs. 2 PromO vor, dass die Dissertation in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und in jedem Fall ein Titelblatt, eine Zusammenfassung, eine übergreifende Einleitung, die Darstellung der Ergebnisse, eine abschließende übergreifende Diskussion (mit Ausnahme von Dissertationen im Fachgebiet Mathematik/Informatik), ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel und der Literatur sowie die Erklärung gemäß § 7 Abs. 8 PromO beinhalten muss, wobei weitere Kapitel und ein Anhang möglich sind. Nach § 7 Abs. 1 PromO ist die Dissertation eine schriftliche Promotionsleistung, welche die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit einschließlich ihrer Darstellung nachweisen und wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthalten muss. Soweit der Zweitgutachter mit seiner Aussage in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2020, die vorgeschaltete Dissertation der Klägerin erfülle die in § 7 Abs. 2 PromO geforderten Funktionen einer Zusammenfassung, einer übergreifenden Einleitung, die Darstellung der Ergebnisse und eine abschließende übergreifende Diskussion in vollem Umfang, gehe aber nicht darüber hinaus, sinngemäß die Auffassung vertritt, die Dissertationsschrift müsse im formalen Bereich über die Erfordernisse des § 7 Abs. 2 PromO hinausgehen, um ausgezeichnet zu sein, hat er einen unzulässigen, da sachfremden Bewertungsmaßstab angelegt. Denn nach der in § 11 Abs. 1 Satz 1 PromO enthaltenen Definition der Note 0 = mit Auszeichnung ist diese Note bei der Bewertung der Dissertation bei „außergewöhnlich hoher wissenschaftlicher Leistung“ zu vergeben und ist nicht vom Übertreffen formaler Anforderungen abhängig. Vielmehr erweist sich eine Überbewertung äußerer Formen als sachfremd. Vgl. Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 645. Angesichts des ausdrücklichen Bezugs des Zweitgutachters auf die Regelung in § 7 Abs. 2 PromO war diese Äußerung entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht so zu verstehen, dass der Zweitgutachter hiermit lediglich zum Ausdruck gebracht habe, er bewerte den Rahmentext der Dissertationsschrift schlichtweg nicht als außergewöhnlich hohe wissenschaftliche Leistung. Denn die in Bezug genommene Vorschrift regelt die formalen Anforderungen an die Gestaltung und die Bestandteile einer Dissertation, ohne qualitative Anforderungen an deren Inhalt aufzustellen. Mit Blick darauf, dass die Dissertationsschrift der Klägerin über die Anforderungen des § 7 Abs. 2 PromO hinaus zudem das Kapitel 2 (Bl. 16 ff. Beiakte Heft 3), einen Ausblick (Bl. 57 ff. Beiakte Heft 3), ein Fazit (Bl. 62 Beiakte Heft 3) sowie die im Anhang beigefügten Publikationen mit ergänzendem Material enthält, ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass der Zweitgutachter dies bei seiner Bewertung überhaupt berücksichtigt hätte. Des Weiteren bleibt angesichts dessen, dass die Klägerin in ihrer Dissertationsschrift in Bezug auf den Artikel in Anhang A „ Die Autorin der vorliegenden Dissertation war zunächst an der Konzeption der Studie beteiligt. Nach einvernehmlicher Festlegung des Konzepts wurde sie mit der Ermittlung der N = 10 Universitäten gem. dem gewählten Repräsentativitätskriterium (Kap. 3.1.2) sowie der inhaltsorientierten, vergleichenden Analyse der entsprechenden Curricula betraut. Darüber hinaus trug sie Verantwortung für die Formulierung und das Redigieren des betreffenden Manuskripts (Anhang A) .“ (Bl. 27 Beiakte Heft 3), in Bezug auf den Artikel in Anhang B „ Das korrespondierende Forschungsprojekt Messung professioneller Kompetenzen in mathematischen und naturwissenschaftlichen Lehramtsstudiengängen (KiL; Kleickmann et al., 2014) wurde 2011 am Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik (IPN) in Kiel initiiert. Die Autorin der vorliegenden Dissertation wurde im Jahr 2019 damit betraut, die multivariaten Analysen sowie eine Interpretation der zwischen 2011 und 2014 erhobenen Daten vorzunehmen. Darüber hinaus trug sie Verantwortung für die Formulierung und das Redigieren des betreffenden Manuskripts (Anhang B). “ (Bl. 32 Beiakte Heft 3), und in Bezug auf den Artikel in Anhang C „ Die Entwicklung und Validierung des PCK-IBI war ebenfalls in das KiL-Forschungsprojekt des IPN Kiel (Kleickmann et al., 2014) eingebettet. Die Autorin der vorliegenden Dissertation hat im Zeitraum 2016 bis 2017 die dritte Evaluation zur Prüfung spezifischer Validitätsaspekte konzipiert und anschließend selbstständig umgesetzt. Speziell zur Prüfung der prädiktiven/prognostischen Validität (Tab. 4) hat sie in diesem Rahmen N = 1.962 Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen, an denen das Fach Biologie unterrichtet wird, kontaktiert, um praktizierende Lehrkräfte als Probandinnen und Probanden zu gewinnen. Darüber hinaus hat sie die anschließende Datenauswertung und -interpretation vorgenommen. Auch in diesem Zuge wurde sie auch mit ergänzenden multivariaten und faktorenanalytischen Analysen der zwischen 2012 und 2013 erhobenen Daten betraut. Schließlich trug sie Verantwortung für die Formulierung und das Redigieren des betreffenden Manuskripts (Anhang C). “ (Bl. 42 Beiakte Heft 3), ausführt, schon ohne hinreichende Begründung, warum der Zweitgutachter im Überdenkungsverfahren gerügt hat, die originären wissenschaftlichen Beiträge der Klägerin zu den Fachartikeln seien nicht so klar abgegrenzt, wie es die PromO vorschreibe. Insbesondere geht aus den Stellungnahmen des Zweitgutachters nicht hervor, welche Angaben er konkret als fehlend betrachtet und negativ in die Bewertung einstellt. Überdies hat er diesen Einwand wiederum erstmals unter unzulässiger Abänderung seines bisherigen Bewertungsmaßstabs im Überdenkungsverfahrens erhoben. Soweit der Zweitgutachter in seiner Stellungnahme vom 2. September 2021 im Überdenkungsverfahren einwendet, nicht die Klägerin, sondern der Erstgutachter M. Z. sei als Erstautor (principal contributor) des peer-reviewed Artikels „ A new instrument for measuring pre-service biology teachers´ pedagogical content knowledge: The PCK-IBI “ angegeben, geht er – wie die Klägerin zu Recht einwendet – von einem falschen Sachverhalt aus. Denn ausweislich der Fußnote 1 des genannten Artikels (Bl. 158 Beiakte Heft 3) ist hinsichtlich der Namen A. K.und M. B. abweichend von dem Namen R. I.vermerkt, dass diese gleichermaßen zum Artikel beigetragen haben („ These authors contributed equally to this article “). Zudem hat der Zweitgutachter auch diesen Einwand erstmals im Rahmen des Überdenkungsverfahrens und damit in unzulässiger Abänderung seines Bewertungsmaßstabs geltend gemacht. In Bezug auf den in Anhang B beigefügten Artikel „ Do chemistry and biology teachers benefit equally from their second subject? “ ist der Einwand des Zweitgutachters, die Klägerin sei nicht alleinige Autorin dieses Artikels zwar zutreffend. Allerdings ist auch hier in Bezug auf die Namen M. B. und F. D.in einer Fußnote (Bl. 96 Beiakte Heft 3) im Gegensatz zu den Namen R. I., Z. N.und A. K.ausdrücklich vermerkt, dass diese gleichermaßen zum Artikel beigetragen haben („ These authors contributed equally to this article “). Tatsächlich hat die Klägerin nach ihren Angaben den Artikel sogar später in alleiniger Erstautorenschaft veröffentlicht. Da der Zweitgutachter diesen Einwand erstmals in seiner Stellungnahme vom 2. September 2021 erhoben hat, handelt es sich auch insoweit um eine unzulässige Abänderung des Bewertungsmaßstabs im Überdenkungsverfahren. Soweit der Zweitgutachter in seiner Stellungnahme vom 16. März 2021 meint, er könne die im Anhang hinzugefügten Arbeiten nicht in dem Maße zur Notenfindung heranziehen, wie es die Klägerin in ihrem Widerspruch fordere und stattdessen müsse sich die Monographie, die sich abzüglich Inhaltsverzeichnis, Anhang und Literatur auf 57 Seiten von Seite 5 bis 62 erstrecke, an den Ansprüchen von § 7 Abs. 1 PromO messen lassen hat er wiederum einen unzulässigen Bewertungsmaßstab angelegt. Gleiches gilt für die in seiner Stellungnahme vom 2. September 2021 formulierte Auffassung die Überblicksdarstellung enthalte keine neuen, originären Ergebnisse im Sinne von § 7 Abs. 1 PromO, die nicht bereits in den eingebundenen Fachartikeln veröffentlicht wurden. Denn auch wenn es sich – wie dargestellt – bei der Dissertation der Klägerin nicht um eine kumulative Dissertation im Sinne von § 7 Abs. 5 PromO, sondern um eine Monographie nach § 7 Abs. 4 PromO handelt, stellen die auch nach Auffassung des Zweitgutachters und der Beklagten eingebundenen Publikationen zusammen mit der Überblicksdarstellung die vollständige Dissertationsleistung der Klägerin dar, die dem Anspruch des § 7 Abs. 1 PromO genügen muss. Im Übrigen ist es zum einen widersprüchlich, wenn der Zweitgutachter in seinen Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren erklärt, ausschließlich die Überblicksdarstellung sei die Dissertationsleistung, während er in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2020 ausgeführt hat, er habe sich dazu entschieden, die vier Texte, also die Überblicksdarstellung und die drei Publikationen, gleich stark in die Bewertung einzubeziehen, da sie einen vergleichbaren Umfang hätten. Zum anderen stellt die dargestellte erstmals im Überdenkungsverfahren angestellte abweichende Gewichtung der Bestandteile der Dissertationsschrift wiederum eine unzulässige Veränderung seines Beurteilungsmaßstabs dar. Ob die Überblicksdarstellung selbst – so wie die Klägerin meint – bereits wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthält, hat der Zweitgutachter ferner nicht hinreichend erörtert, sodass der Zweitgutachter insoweit seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Im Übrigen kann mit Blick darauf, dass die Neubewertung zur Überzeugung der Kammer durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter zu erfolgen hat (siehe II.) dahinstehen, ob die weiteren von der Klägerin erhobenen Einwendungen zu einem Neubewertungsanspruch führen würden. II. Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass ihre Dissertationsschrift unter Aufhebung des Zeugnisses über die Doktorprüfung vom 14. Januar 2021 und der darin ausgewiesenen Bewertung n der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2021 durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter neu bewertet wird. Zwar kann und darf das Gericht, wenn die Ursächlichkeit von Bewertungsfehlern – wie hier – nicht auszuschließen ist, den Prüfungsbescheid aufzuheben und die zuständigen Prüfer zu einer neuen, fehlerfreien Beurteilung verpflichten, woraufhin die Prüfer sich im Fall inhaltlicher Bewertungsmängel mit dem Inhalt der Prüfungsleistung befassen, über die Qualität der Leistungen beraten und diese nunmehr fehlerfrei bewerten müssen. Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 888 und 684. Da bei der Neubewertung die von dem Prüfer fehlerfrei angenommenen Grundlagen der prüfungsspezifischen Wertung im Wesentlichen konstant bleiben müssen und diese wesentlich auf den persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen des jeweiligen Prüfers beruhen, ist grundsätzlich der ursprüngliche Prüfer mit der Neubewertung zu befassen. Denn hierdurch lässt sich am besten gewährleisten, dass dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen zugrunde gelegt werden wie bei der Erstbewertung. Vgl. Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 684. Allerdings ist der ursprüngliche Prüfer nicht mit der Neubewertung zu befassen, wenn er sich als befangen erweist, wobei allein der Umstand, dass ein Prüfer die Prüfungsleistung nicht fehlerfrei beurteilt hat und daher erneut beurteilen muss, nicht zu dem Schluss zwingt, es sei nunmehr befangen oder voreingenommen. Vgl. Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 684. Vielmehr ist die Frage der Befangenheit eines Prüfers nach § 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu beurteilen. Nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen. Bei einem Prüfer liegt dies vor, wenn begründete Zweifel an einer unvoreingenommenen, sachlichen Bewertung der Prüfungsleistung bestehen. Die Frage, ob begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Prüfers bestehen, ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d.h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Damit ist jedenfalls nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat. Das Spezifikum der Befangenheit liegt darin, dass der Prüfer nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Bewertung, sondern dass er von vornherein etwa aufgrund persönlicher Vorurteile ohne eine hinreichend sorgfältige Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist. Eine Befangenheit des Prüfers ist anzunehmen, wenn seine Bewertungsvermerke, einschließlich der Randbemerkungen, erkennen lassen, dass er nicht gewillt ist, die schriftlichen Leistungen des Prüflings hinreichend zur Kenntnis zu nehmen und deren Inhalt mit der gebotenen Sorgfalt zu bewerten. Sie kann sich schließlich auch aus der Art und Weise seines Umgangs mit den eigenen Fehlern – etwa im verwaltungsinternen Kontrollverfahren – ergeben. Sie liegt nicht nur vor, wenn der Prüfer sich von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung unter keinen Umständen zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihm offensichtlich an der Fähigkeit gebricht, eigene Fehler mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht zu erkennen und zu bereinigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 – 6 C 13.98 –, juris, Rn. 58; Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 336 ff. Dabei ist in besonderem Maße der Zweck des Überdenkungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Überdenkungsverfahren eröffnet den Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums die Möglichkeit, ihre frühere Bewertung in fachlicher Hinsicht und in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen anhand der substantiiert erhobenen Einwendungen des Prüflings zu überdenken. Das Überdenkungsverfahren stellt den mit Blick auf den effektiven Schutz der Berufsfreiheit erforderlichen Ausgleich dafür dar, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Spielraum eingeräumt ist. Das Überdenken dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung. Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems mit Blick auf die vom Prüfling erhobenen Einwendungen lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelbewertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat. Aufgrund dieses Zwecks muss jeder Prüfer seine Bewertungen eigenständig überdenken, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass die Prüfer in jeweils unterschiedlichem Umfang die vorgebrachten Einwendungen für begründet bzw. unbegründet erachten. Die Prüfer müssen zu den Einwendungen Stellung nehmen. Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkungsverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19.18 –, juris, Rn. 25 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der ursprüngliche Zweitgutachter F.zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für das Verfahren einer Neubewertung als befangen. Denn zum einen bestehen bereits zahlreiche Anhaltspunkte dafür, die einer Gesamtschau zum Schluss berechtigen, dass der Zweitgutachter nicht gewillt gewesen ist, die schriftlichen Leistungen der Klägerin hinreichend zur Kenntnis zu nehmen und deren Inhalt mit der gebotenen Sorgfalt zu bewerten. So enthalten die Stellungnahmen und eigenen Erläuterungen des Zweitgutachters schon eine Vielzahl sprachlicher Fehler, die auf eine jedenfalls unsorgfältige Befassung mit der Dissertationsleistung der Klägerin schließen lassen. Weiter weisen die Stellungnahmen und Erläuterungen des Zweitgutachters, beispielsweise die Erläuterung des Effektstärke d Cohen in seiner Stellungnahme vom 2. September 2021, sprachliche Ungenauigkeiten auf. Zudem hat der Zweitgutachter die Untersuchungsgegenstände der Klägerin mehrfach nicht treffend beschrieben. So hat der Zweitgutachter beispielsweise mit seiner Formulierung in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2020, die Klägerin untersuche in ihrer ersten Studie die „ Wende hin zur Kompetenzorientierung in den Curricula ausgewählter Universitäten in Deutschland “ nicht den Kern der entsprechenden Studie der Klägerin getroffen. Ferner enthalten die Stellungnahmen des Zweitgutachters teilweise unrichtigen Angaben, wie z.B. die Angabe, beide JRST-Studien seien bereits veröffentlicht und das Veröffentlichungsjahr der dritten Studie, wie auch unvollständige Angaben, wie z.B. die Darstellung der Untersuchungsteilnehmer der dritten Studie. In diesen Bild fügt sich nahtlos ein, dass der Zweitgutachter mehrfach den falschen Vor- und Zunamen der Klägerin nennt. Zum anderen hat sich der Zweitgutachter im Überdenkungsverfahren – wie oben dargestellt – mit den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Er hat darüber hinaus ausweislich seiner Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren seine Bewertungsmaßstäbe mehrfach in unzulässiger Weise geändert. Anders als bei einem Prüfer, der versucht, seine ursprünglichen Kritikpunkte gegen Rügen durch Konkretisierung und nähere Erläuterung zu verteidigen, hat der Zweitprüfer hier durch seine Stellungnahmen den Eindruck hinterlassen, weitere, bislang unerwähnte Kritikpunkte an der Arbeit der Klägerin aufzuzeigen, um die vergebene Note zu rechtfertigen.- Hiernach ist auch von der fehlenden Bereitschaft der Zweitgutachters auszugehen, eigene Fehler mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht zu erkennen und zu bereinigen. Die Einschätzung, dass F.weder gewillt noch in der Lage ist, seine eigenen Fehler bei der Bewertung der Dissertation der Klägerin zu erkennen und zu bereinigen, hat sich für die Kammer zudem durch den im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck verfestigt. Denn in der mündlichen Verhandlung hat F.auch nach Darlegung der dargestellten Bewertungsfehler mehrfach betont, dies seien seine „Standards“ bzw. seine „Überzeugungen“, von denen er nicht abrücken könne und es sei vielmehr an der Klägerin gewesen, sich im Vorfeld über seine Standards beispielsweise durch Befassung mit seinen Veröffentlichungen und Anschauens seines YouTube-Kanals zu informieren. Ferner habe er bislang keine Dissertation besser als mit „sehr gut“ bewertet. In einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ist die Kammer der Überzeugung, dass es F.erkennbar schwer fallen würde, seine im Überdenkungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Maßstäbe für eine nochmalige Korrektur an den Bewertungsmaßstab der Ausgangsbegutachtung anzupassen und bei der Neubewertung zudem die Rechtsauffassung der Kammer zu beachten. Sein Festhalten an unzulässiger Weise erst im Überdenkungsverfahren angelegte Bewertungsmaßstäbe ließe ihn bei einer nochmaligen Korrektur in einen Wertungskonflikt mit seiner eigenen Überzeugung geraten. Durch diesen Wertungskonflikt ist er nicht mehr in der Lage, den eigenen Korrekturfehler mit dem objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen, weshalb des geboten ist, die Aufgabe der Neubewertung einem anderen Prüfer zu übertragen. Die Klägerin hat die Befangenheit des Zweitgutachters, die für sie erst mit der mit dem Widerspruchsbescheid vom 16. September 2021 übersandten Stellungnahme des Zweitgutachters vom 2. September 2021 erkennbar gewesen ist, auch unverzüglich und ordnungsgemäß mit Erhebung der vorliegenden Klage am 27. Oktober 2021 gerügt. Das Gericht konnte ferner ohne vorangehende Entscheidung der Beklagten über das Ablehnungsgesuch entscheiden. Denn das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht enthält kein förmliches Zwischenverfahren, in dem über die Berechtigung der Ablehnung wegen Befangenheit zu befinden wäre. § 21 Abs. 1 VwVfG NRW verpflichtet nur den – möglicherweise befangenen – Prüfer zur Unterrichtung der Prüfungsbehörde. Ein förmliches Ablehnungsverfahren – etwa auf Antrag des Betroffenen – ist dort bewusst nicht eingeführt worden, weil dessen missbräuchliche Ausnutzung eine dem schnellen Abschluss des Verwaltungsverfahrens abträgliche Verschleppung befürchten lasse. Deshalb ist die unverzüglich, aber erfolglos gerügte Befangenheit des Prüfers erst mit dem Rechtsbehelf gegen die Prüfungsentscheidung selbst als ein rechtlicher Mangel des Prüfungsverfahrens geltend zu machen. Vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 353. Nachdem die Klage mit ihren Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin und in Anlehnung an Ziffer 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.