Urteil
21 K 1409/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0712.21K1409.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren nachträgliche Schallschutzmaßnahmen gegen den von der Bundesautobahn (BAB) 1 ausgehenden Verkehrslärm für das Wohnhaus mit der postalischen Anschrift S.-straße 000 in 00000 Z.. Das Haus liegt ca. 100 Meter nordwestlich der BAB 1. Der Kläger zu 1.) war Mieter des Wohnhauses. Dieses Wohnhaus steht im Eigentum der Kläger zu 2.) und 3.) als ungeteilte Erbengemeinschaft. Für den Ausbau einer Teilstrecke der BAB 1 (Bau-km 4,4 bis 11,0) auf insgesamt sechs Fahrstreifen wurde in den 1970er Jahren ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens stellte das Autobahnamt Köln im Jahr 1976 unter anderem für das klägerische Grundstück Lärmberechnungen an und fasste diese in einem „Ergänzenden Bauentwurf für Schallschutz“ zusammen, der zusammen mit dem übrigen Vorhaben festgestellt wurde (Erläuterungsbericht vom 30. Juni 1976, Lfd. Nr. 10 der Ergänzenden Planunterlagen). Die auf der Grundlage der Vorläufigen Richtlinie für den Schallschutz an Straßen 1975 (VRSS 75) vorgenommenen Lärmberechnungen wurden mit Blick auf eine für das Jahr 1990 prognostizierte Verkehrsbelastung von 55.000 Kfz/24h angestellt und legten als Schallpegelgrenzwert einen Beurteilungspegel L St von 68 dB(A) zugrunde. Das zugrundeliegende Verkehrsgutachten ist nicht mehr auffindbar. In diesen Lärmberechnungen wurde – unter Zugrundelegung eines Beurteilungsgrundpegels L DTV BAB von 79 dB(A) – für das auf dem heutigen Grundstück J.-straße 00 belegene, dort mit „Haus Nr. 000“ bezeichnete Wohnhaus ein Beurteilungspegel L St ohne Schutzanlagen von 74 dB(A) ermittelt. Darunter befindet sich die Anmerkung: „Ein natürliches h eff von 3,80 m durch hohe Einschnittsböschung entspricht einer Minderung von 10 dB(A). Damit liegt der tatsächliche Beurteilungspegel bei 64 dB(A).“ Zum klägerischen Grundstück heißt es daraufhin: „(...) und Haus (S.-straße) Nr. 000 liegen durch größere Entfernung und geringere Höhen schalltechnisch günstiger.“ Das Planfeststellungsverfahren endete mit Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 1978 (nachfolgend: Planfeststellungsbeschluss 1978). Die Verkehrsfreigabe erfolgte am 30. Juli 1981. Am 18. August 1983 berichtete der Kölner Stadt-Anzeiger von der „wenige Tage“ zuvor erfolgten Errichtung einer Stützmauer und Abtragung einer Böschung an einer Autobahnbrücke an der Anschlussstelle Y. der BAB 1 im Bereich des o. g. Bauabschnitts. Eine weitere Teilstrecke der BAB 1 (Bau-km 1,000 bis 4,430) wurde auf Grundlage der Planfeststellungsbeschlüsse vom 9. März 1973 und 2. April 1979 in zwei Bauabschnitten von vier auf sechs Fahrstreifen ausgebaut; die Ausbauarbeiten wurden in den jeweiligen Abschnitten 1978 bzw. 1986 hergestellt. Am 26. August 1987 (nachfolgend: Planfeststellungsbeschluss 1987) erging der Planfeststellungsbeschluss über die Errichtung von Lärmschutzanlagen für die vorgenannte Teilstrecke. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 beantragte der Kläger zu 1.) und damalige Mieter bei dem Beklagten die Anordnung nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen für das Grundstück S.-straße 000. Mit Bescheid vom 4. Februar 2019, dem Kläger zu 1.) zugestellt am 9. Februar 2019, lehnte dieser den Antrag ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass eine erhebliche Abweichung der ursprünglich prognostizierten von den nunmehr festzustellenden Lärmeinwirkungen nicht vorliege. Außerdem werde die enteignungsrechtliche Schwelle nicht überschritten. Eine „schwere und unerträgliche Betroffenheit“ des Klägers zu 1.) liege nicht vor. Dabei bezog er sich auf eine schalltechnische Berechnung der durch den Landesbetrieb Straßen.NRW beauftragten D. GmbH (nachfolgend: Gutachterin) vom 13. August 2018. In diesem Gutachten (nachfolgend: Gutachten 2018) berechnete die Gutachterin die Emissions- und Immissionspegel jeweils auf Grundlage der Richtlinie für Schallschutz an Straßen 1981 (nachfolgend: RLS 81). Dabei ging die Gutachterin zunächst davon aus, dass die Prognose aus dem Jahr 1978 nicht sinnvoll rekonstruierbar sei. Für die Nachberechnung der Lärmbelastung gemäß der Verkehrsprognose für das Jahr 1990 setzte sie eine durchschnittliche Verkehrsstärke von 55.000 Kfz/24 h mit einem LKW-Anteil von 25 Prozent tagsüber und 45 Prozent nachts an. Hinsichtlich der Immissionen errechnete die Gutachterin für das Jahr 1990 am klägerischen Wohnhaus (jeweils im 2. OG) Beurteilungspegel von 68,6 dB(A) tags und 63,8 dB(A) nachts. Für die Berechnung der aktuellen Lärmbelastung legte die Gutachterin die Ergebnisse der Straßenverkehrszählungen aus den Jahren 2010 (LKW-Anteil) und 2013 (Anzahl Kraftfahrzeuge) zugrunde: 83.122 Kfz/24 h mit einem LKW-Anteil von 11,6 % tags und 27,0 % nachts. Hinsichtlich der Immissionen errechnete die Gutachterin für die Verkehrsdaten 2010/2013 am klägerischen Wohnhaus (jeweils im 2. OG) einen Beurteilungspegel von 69,0 dB(A) tags und 64,3 dB(A) nachts. Im Hinblick auf die dabei errechneten Immissionspegel ergab die Berechnung daher eine Zunahme der Immissionen um 0,4 dB(A) tagsüber und nachts 0,5 dB(A). Im selben Zeitraum beantragten weitere Anwohner der BAB 1 die nachträgliche Anordnung von Schallschutzmaßnahmen, und zwar sowohl im vom Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 1978, als auch im vom Planfeststellungsbeschluss vom 26. August 1987 betroffenen Bauabschnitt. Für letzteren Abschnitt stellte die Gutachterin im Jahr 2018 ebenfalls Berechnungen nach den vorgenannten Parametern an. Auf das entsprechende Gutachten aus dem Jahr 2018 wird Bezug genommen. Die Kläger zu 1.) und 2.) haben am 7. März 2019, der Kläger zu 3.) am 12. Juli 2023 Klage erhoben. Die Kläger tragen zur Begründung vor, dass sie einen Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz hätten. Die Lärmberechnungen des Beklagten seien fehlerhaft. Der Wert von 55.000 Kfz/24 h für die Verkehrsprognose sei unzutreffend. Die herangezogenen Berechnungsblätter seien nicht mehr als „Schmierzettel“ unbekannter Herkunft, die zudem keine Quellenangaben enthielten und auch ihren Urheber nicht erkennen ließen. In den Planungsunterlagen vorhandene Unterlagen deuteten darauf hin, dass die damaligen Gutachter vielmehr von einer Verkehrsstärke von 40.000 Kfz/24 h ausgegangen seien. Dies entspreche auch der realen Verkehrsstärke im Jahr 1990 laut Statista. Es sei unzulässig, im Rahmen der neueren Gutachten LKW-Anteile aus verschiedenen Jahren heranzuziehen; jedenfalls sei nicht geprüft worden, ob die Zahlen aus 2010 oder 2015 relevanter seien. Auch könnten die LKW-Anteile nicht einfach in die RLS-81 übernommen werden, weil seinerzeit bereits Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von > 2,8 t als LKW gegolten hätten, heute jedoch erst solche ab 3,5 t. Könnten exakte LKW-Anteile demnach nicht nachgewiesen werden, sehe die RLS-81 pauschale LKW-Anteile von 25 % tags und 45 % nachts vor. Berechnungen nach der RLS-81 dürften ferner nicht nach dem Verfahren „lange, gerade Straße“ erfolgen, denn die Voraussetzungen für diese Berechnungsweise lägen nicht vor. Weiterhin habe die Gutachterin im Rahmen des Gutachtens aus dem Jahr 2018 die falschen Einsatzzahlen für die Abschirmkanten herangezogen. Es sei zudem unzulässig, anstelle einer Berechnung „von Hand“ wie seinerzeit üblich, mit Tabellenwerten oder Computermodellen zu rechnen. Die Lärmerhöhung durch den zwischenzeitlichen Ausbau der S.-straße sei ebenfalls zu berücksichtigen. Die im Jahr 2023 vorgelegten Gutachten wiesen schwerwiegende Mängel auf. So fehlten Quellen- und Abkürzungsverzeichnisse; bei der Verwendung von rein computergestützten Berechnungen seien die verwendeten Programme inklusive der jeweiligen Version anzugeben. Bei mehreren alternativ möglichen Berechnungsverfahren und Eingangsparametern seien diese erkennbar, vollständig, eindeutig und nachvollziehbar anzugeben. Die Verwendung eines dreidimensionalen Geländemodells sei der RLS-81 fremd; statt dessen sehe diese ein Teilstückverfahren vor. Dass das Geländemodell nicht zutreffe, sei beispielsweise daran erkennbar, dass an der X.-straße ein Wall vorhanden sei, in dem Modell jedoch eine Lärmschutzwand angezeigt werde. Es sei erforderlich, die gesamten Rechenwege und Eingangsparameter offenzulegen sowie das dreidimensionale Modell in einem allgemeingebräuchlichen, nicht proprietären Format zur Verfügung zu stellen. Soweit nach dem Jahr 2013 immissionssteigernde Faktoren aufgetreten seien, seien auch diese zu berücksichtigen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2019, zugegangen am 9. Februar 2019, zu verpflichten, nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen an der BAB 1 im Bereich Z.-V. anzuordnen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. Februar 2018, zugegangen am 9. Februar 2018, zu verpflichten, den Antrag der Kläger vom 20. Juni 2013 auf Anordnung nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen an der BAB 1 im Bereich Z.-V. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des ablehnenden Bescheids und verteidigt die von ihm angestellten Lärmberechnungen. Zusätzlich legt er eine weitere - durch die Beigeladene beauftragte - Lärmberechnung der Gutachterin vom 30. März 2023 vor, in der diese die für die klägerischen Grundstücke maßgeblichen Emissions- und Immissionswerte unter Zugrundelegung verschiedener Parameter und Berechnungsmethoden erneut berechnet hat (nachfolgend: Gutachten 2023). In diesem Gutachten berechnete die Gutachterin die Emissions- und Immissionspegel u.a. auf der Grundlage der VRSS 75. Dabei ging die Gutachterin ebenfalls zunächst davon aus, dass die Prognose aus dem Jahr 1978 nicht sinnvoll rekonstruierbar sei. Für die Nachberechnung der Lärmbelastung gemäß der Verkehrsprognose für das Jahr 1990 setzte sie u.a. eine durchschnittliche Verkehrsstärke von 55.000 Kfz/24 h mit einem LKW-Anteil von 25 Prozent tagsüber und 45 Prozent nachts an. Hinsichtlich der Immissionen errechnete die Gutachterin im Rahmen der Prognose für das Jahr 1990 am klägerischen Wohnhaus (jeweils im 2. OG) Beurteilungspegel von 71,5 dB(A) tags und 67,0 dB(A) nachts. Für die Berechnung der aktuellen Lärmbelastung legte die Gutachterin die Ergebnisse der Straßenverkehrszählungen aus den Jahren 2010 (LKW-Anteil) und 2013 (Anzahl Kraftfahrzeuge) zugrunde: 83.122 Kfz/24 h mit einem LKW-Anteil von 11,6 % tags und 27,0 % nachts. Dieser LKW-Anteil wurde sodann um den Faktor 1,2 erhöht, was zu einem LKW-Anteil von 13,9% tags und 32,4% nachts führte. Hinsichtlich der Immissionen errechnete die Gutachterin am klägerischen Wohnhaus für die Verkehrsdaten 2010/2013 (jeweils im 2. OG) Beurteilungspegel von 71,7 dB(A) tags und 67,7 dB(A) nachts. Im Hinblick auf die dabei errechneten Immisionspegel ergab die Berechnung daher eine Zunahme der Immissionen um 0,2 dB(A) tagsüber und nachts 0,7 dB(A). Auf den Inhalt des Gutachtens im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 179 ff. der Gerichtsakte). Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und trägt ergänzend unter anderem vor, dass die Klagen unzulässig seien. Der Kläger zu 1.) als Mieter sei nicht klagebefugt; die Kläger zu 2.) und 3.) hätten keinen Antrag bei der Behörde gestellt. Am 1. Juli 2020 verzog der Kläger zu 1.) von der S.-straße 000 in 00000 Z. in O.-straße 0 in 00000 Z.. Im September und Oktober 2020 wurde auf dem streitgegenständlichen Teilstück der BAB 1 im Auftrag des Landesbetriebs Straßen.NRW Splittmastixasphalt vom Typ SMA LA 8 aufgetragen. In dem oben erwähnten Gutachten vom 2. März 2023 wurde zugrunde gelegt, dass dieser Asphalt zu einer Emissions- bzw. Immissionsminderung von 4 dB(A) führe. Damit liege für das streitgegenständliche Grundstück im Vergleich zur Prognose 1990 nunmehr eine Lärmminderung von 3,8 dB(A) tags bzw. 3,3 dB(A) nachts vor. Am 7. Juni 2023 wurden - nach dem Ergehen einer Präklusionsverfügung gegenüber der Beklagten - erstmals die Verwaltungsvorgänge für das Planfeststellungsverfahren aus dem Jahr 1978 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und sonstigen Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger zu 1.) zur mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2023 nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen, vgl. § 102 Abs. 1, 2 VwGO. Der Kläger zu 3.) ist durch seine Klageerhebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beteiligter des Rechtsstreits geworden. Diese (subjektive) Klageänderung, vgl. Schoch/Schneider/Riese, 43. EL August 2022, VwGO § 91 Rn. 38, ist gem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sachdienlich. Die so geänderte Klage ist im Hinblick auf den Kläger zu 1.) unzulässig. Der Kläger zu 1.) ist nicht klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO, denn er ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 39, nicht Eigentümer und auch nicht mehr Mieter des streitgegenständlichen Grundstücks und kann nicht geltend machen, durch die Ablehnung des begehrten Bescheids in eigenen Rechten verletzt zu sein. Im Übrigen, also hinsichtlich der Kläger zu 2.) und 3.), ist die Klage zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO, denn die Kläger zu 2.) und 3.) begehren mit der Anordnung gem. § 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW den Erlass eines Verwaltungsaktes. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Mai 1976 – IV C 38.74 –, juris Rn. 20. Die Kläger zu 2.) und 3.) sind als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks, das im Gesamthandseigentum einer aus den Klägern zu 2.) und zu 3.) bestehenden Erbengemeinschaft besteht, auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Der Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kläger zu 2.) und 3.) – anders als der Kläger zu 1.) – vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag gegenüber dem Beklagten gestellt haben und ihnen gegenüber auch kein Bescheid ergangen ist. Für die Verpflichtungsklage ist zwar anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, juris Rn. 23. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheinen würde, weil die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 2 L 10/21 –, juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris Rn. 44 ff. Diese Ausnahmekonstellation ist gegeben, denn der Beklagte hat den auf das streitgegenständliche Grundstück bezogenen Antrag des Klägers zu 1.) in der Sache und unter Berufung auf ein auf das Grundstück bezogenes Lärmgutachten abgelehnt; dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn nicht der Kläger zu 1.) als Mieter, sondern die Kläger zu 2.) und 3.) als Eigentümer die Anordnung nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen beantragt hätten, ist nicht ersichtlich. Daher ist auch unerheblich, dass gegenüber den Klägern zu 2.) und 3.) kein Bescheid ergangen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris Rn. 47. Die Klage ist hinsichtlich der Kläger zu 2.) und 3.) auch nicht wegen Ablaufs der Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO unzulässig. Der Kläger zu 2.) hat die Klagefrist gewahrt, denn er hat die Klage zusammen mit dem Kläger zu 1.) am 7. März 2019 erhoben und damit jedenfalls innerhalb eines Monats nach der am 4. Februar 2019 erfolgten Zustellung des Ablehnungsbescheids. Darin liegt auch eine Wahrung der Klagefrist für den Kläger zu 3.), da die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft materiell-rechtlich notwendige Streitgenossen sind (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO). Vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 64 Rn. 5 und Wöckel, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 10. Der Kläger zu 2.) hat mit seiner fristgerechten Klage den zum Nachlass gehörenden, öffentlich-rechtlichen Anspruch der Gesamthandsgemeinschaft auf Planergänzung geltend gemacht, was in analoger Anwendung des § 2039 Satz 1 BGB auch einzelnen Miterben möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 – 11 C 7.97 –, juris. Die Klage ist auch im Hinblick darauf zulässig, dass die Kläger zu 2.) und 3.) die Anordnung von nachträglichen Lärmschutzmaßnahmen beantragen, ohne genau zu spezifizieren, um welche Lärmschutzmaßnahmen (passiv, aktiv etc.) es ihnen geht. Die Klage ist insoweit gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestimmt genug, denn die genaue Festlegung der Art und Wirkungsweise der konkreten Schutzmaßnahme obliegt grundsätzlich der Planfeststellungsbehörde, deren Anordnung mit der Klage begehrt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 – IV C 38.74 –, Rn. 41. Die Klage der Kläger zu 2.) und 3.) ist jedoch sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. Februar 2023 ist – im Ergebnis – rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 2.) und 3.) nicht in ihren Rechten; der geltend gemachte Anspruch steht ihnen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift können Betroffene eines planfestgestellten Vorhabens, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf deren Rechte erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten, Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Solche Vorkehrungen oder Anlagen sind gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Diesbezügliche Anträge sind nach § 75 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW sind sie nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat, und sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind. Der Beklagte, vertreten durch die Bezirksregierung Köln, ist der richtige Klagegegner. Der Anspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW richtet sich gegen die Planfeststellungsbehörde, vgl. § 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW. Ursprüngliche Planfeststellungsbehörde war der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des beklagten Landes. Die Zuständigkeit ging später auf die Bezirksregierungen über, § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010 i. V. m. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Zuständigkeit des Landes ist auch nicht durch § 2 Abs. 2 Satz 1 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes (FStrBAG) entfallen. Nach dieser Vorschrift ist das Fernstraßen-Bundesamt Planfeststellungsbehörde für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen. Dies gilt gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FStrBAG jedoch nicht für Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 bereits von den Ländern eingeleitet worden sind. Dazu gehören auch von den Ländern vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren wegen nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 17c des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das streitgegenständliche Verwaltungsverfahren begann bereits im Juni 2013 mit dem Antrag des Klägers zu 1.). Die formellen Voraussetzungen für eine Planergänzung liegen vor. Ein planfestgestelltes Vorhaben liegt hier vor (Planfeststellungsbeschluss 1978). Der Planfeststellungsbeschluss 1978 ist auch nicht nichtig (§ 44 VwVfG). Es ist zwar wegen (grob) fehlerhafter Berechnungen der Immissionen bzgl. des Grundstücks der Kläger zu 2.) und 3.) rechtswidrig (siehe Unten), diese Rechtswidrigkeit war aber bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände nicht offensichtlich (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Denn die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses 1978 stellte sich erst in diesem Verfahren - nach umfangreichen Auswertungen von Gutachten - heraus. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger zu 1.) war auch die 30jährige Ausschlussfrist des § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW noch nicht abgelaufen. Diese lief jedenfalls bis August 2013, denn ausweislich eines Artikels des Kölner Stadt-Anzeigers vom 18. August 1983 befanden sich wesentliche Bestandteile der Planung zu diesem Zeitpunkt noch in der Herstellung. Weiter war auch die dreijährige, kenntnisabhängige Frist des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen. Festzustellen, ob diese Frist gewahrt ist, kann Schwierigkeiten bereiten, wenn die Lärmzunahme auf einem über die Jahre ansteigenden Verkehrsaufkommen beruht. Die Frist wird jedenfalls dann zu laufen beginnen, wenn sich dem Betroffenen hinreichend sicherer Grund für die Annahme bietet, dass die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen so erheblich sind, dass sie einen solchen Antrag zu tragen geeignet sind. Dies wird nicht schon bei einem bloßen Gefühl, dass der Lärm inzwischen "erheblich" geworden sei, zu bejahen sein. Vielmehr muss der Betroffene in der Lage sein, dies anhand geeigneter Beweismittel zu prüfen und zu belegen, was einschließt, dass ihm z. B. entsprechendes Zahlenmaterial über das Verkehrsaufkommen und/oder (darauf beruhende) Lärmberechnungen zur Verfügung stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 – 9 C 2.06 –, juris Rn. 32. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen, dass den Klägern zu 2.) und 3.) zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Antragstellung belastbare Zahlen zu der Lärm- und Verkehrsentwicklung vorlagen – dies umso weniger, als die Frage nach der „richtigen“ Berechnung der Lärmzunahme gerade einer der wesentlichen Streitpunkte zwischen den Beteiligten ist. Hinzu kommt es, dass die Änderung der Verkehrsverhältnisse naturgemäß nicht abrupt, sondern schleichend von Statten geht. So auch schon Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 10. November 2017 – 18 K 3128/15 –, juris Rn. 18. Jedoch liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Planergänzung nicht vor. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es nach Ablauf des Prognosezeitraums des Planfeststellungsbeschlusses zu einer erheblichen Steigerung der Beeinträchtigung durch Immissionen gegenüber dem methodisch korrekt prognostizierten Zustand kommt. Erforderlich ist es, dass der nach der ursprünglichen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) überschritten wird. Dabei bestehen keine Bedenken, auch insoweit die Aufrundungsregel gemäß Anlage 1 und 2 zu § 3 der 16. BImSchV anzuwenden, so dass die Schwelle bereits bei 2,1 dB(A) beginnt. Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann nur ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt , aber nicht schematisch bestimmt werden darf. Ein Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen besteht weiter dem Grunde nach nur, wenn der Betroffene bei Vorhersehbarkeit dieser Wirkungen nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 – 9 C 2.06 –, juris Rn. 26, 28-30. Der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits die Prognose des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar fehlerhaft gewesen ist, z. B. weil die Planfeststellungsbehörde die zu erwartenden Geräuschimmissionen falsch berechnet oder ihrer Entscheidung anderweitige unzutreffende Annahmen zugrunde gelegt hat. Dann hätte es den Betroffenen oblegen, dies seinerzeit zum Schutz ihrer Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Klage geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 – 9 C 2.06 –, juris Rn. 27. Bei der Frage, wann eine Prognose in diesem Sinne „erkennbar“ fehlerhaft ist, kommt es nicht auf die subjektiven Fähigkeiten der Planbetroffenen an; es gilt vielmehr ein objektiver Maßstab, bei dem all das als „Fehler“ gilt, was seinerzeit der rechtlichen Überprüfung zugänglich gewesen wäre. Ziel des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW ist es, dass die Betroffenen nicht schlechter dastehen sollen als sie stünden, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung die aufgetretenen nachteiligen Wirkungen bereits vorhergesehen worden wären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 – 9 C 2.06 –, juris Rn. 24. Eine Besserstellung der Planbetroffenen – wozu die Außerachtlassung rechtlich erheblicher Fehler im Rahmen der ursprünglichen Planfeststellung letztlich führen würde – liegt außerhalb dieser Zielsetzung. Dies zugrunde gelegt, bestünde hier zwar grundsätzlich ein Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz. Denn seinerzeit ging der Gutachter für das Planfeststellungsverfahren 1978 davon aus, dass im Jahr 1990 die Lärmbelastung für das streitgegenständliche Haus unter einem Pegel von 61 dB(A) tags und 56,5 dB(A) nachts liegen werde (Mittelungspegel von unter 64 dB<A> umgerechnet nach Tafel 11 VRSS 1975). Tatsächlich beträgt die Lärmbelastung für das streitgegenständliche Haus heute aber 68,7 dB(A) tags und 64,7 dB(A) nachts (Gutachten 2023 71,7 dB<A> tags und 67,7 dB<A> nachts zuzüglich + 1 dB<A> nach Tafel 5 VRSS und abzüglich 4 dB<A> wegen des neuen Belages). Damit liegt eine Steigerung der Lärmbelastung um 7,7 dB(A) tags und 8,2 dB(A) nachts vor und die damals zugrunde gelegten Grenzwerte (68 dB<A> als Mittelungspegel = 65 dB<A> tags und 60,5 dB<A> nachts nach Tafel 11 VRSS 1975) werden überschritten. Indes ist diese Steigerung der Lärmbelastung darauf zurückführen, dass die ursprüngliche, im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses angestellte Lärmberechnung in mehrfacher Hinsicht zu Lasten der Planbetroffenen zu niedrig fehlerhaft war. Daher hätte seinerzeit der Planfeststellungsbeschluss angefochten werden müssen; dieser Fehler der ursprünglichen Lärmprognose kann nicht im Verfahren nach § 75 Abs. 2 Satz 2 behoben werden. Dass die ursprüngliche Lärmprognose in mehrfacher Hinsicht (grob) fehlerhaft war ergibt sich aus Folgenden: Gegen die Richtigkeit der ursprünglichen Berechnung spricht bereits, dass sämtliche von der Gutachterin durchgeführten Berechnungen für die vom Planfeststellungsbeschluss vom 26. August 1987 betroffene Teilstrecke zeigen, dass der von der BAB 1 ausgehende Lärm insgesamt gesunken, jedenfalls aber nicht deutlich gestiegen ist. Warum dies gerade bei dem klägerischen Grundstück anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dies nicht darauf zurückgeführt werden, dass im Bereich der Planfeststellung 1987 von einer prognostizieren Verkehrsbelastung von 66.000 Kfz/24h ausgegangen wurde, während bei der Planfeststellung 1975 eine prognostizierte Verkehrsbelastung von 55.000 Kfz/24h zugrunde gelegt wurde. Denn eine Steigerung der Verkehrsbelastung von 55.000 auf 66.000 Kfz/24h würde nach Diagramm 1 der VRSS 75 nur zu einer Mehrbelastung von ca. 1 dB(A) führen. Dass die Lärmemissionen der BAB 1 seit den 1980er Jahren zurückgegangen bzw. jedenfalls nicht erheblich gestiegen sind, erschließt sich auch unabhängig von den vorgenannten konkreten Berechnungsergebnissen. So hat sich zwar der Kfz-Anteil von prognostizierten 66.000 Kfz/24h auf 83.122 Kfz/24h erhöht. Gleichzeitig hat sich zum einen aber der LKW-Anteil von prognostizierten 25% tags und 45% nachts auf 11,6 % tags und 27,0 % nachts abgesenkt; gerade die LKW sind aber „Lärmtreiber“. Zum anderen bewirkt der im Jahr 2020 aufgebrachte Straßenbelag eine Lärmminderung von 4 dB(A). Gegen die Richtigkeit der ursprünglichen Berechnung spricht weiter, dass sowohl in dem Gutachten 2018 als auch in dem Gutachten 2023 bei Zugrundelegung der maßgeblichen Einsatzzahlen (55.000 Kfz/24h, LKW-Anteil von 25/45) für das klägerische Grundstück von einer deutlich höheren Lärmprognose für das Jahr 1990 ausgegangen wurde. Nach dem Gutachten 2018 wurde für 1990 eine Lärmbelastung von 68,6 dB(A) tags und 63,8 dB(A) nachts prognostiziert, das Gutachten 2023 ging sogar von einer Lärmbelastung von 71,7 dB(A) tags und 67,7 dB(A) nachts aus. Nachdem beide Gutachten auf der Erfassung der örtlichen Verhältnisse vor Ort bzw. der Geländetopografie über DGM1-Höhendaten beruhten, machen sie hinreichend deutlich, dass seinerzeit - 1978 - falsch gerechnet worden sein musste. Diese beiden Gutachten sind auch hinreichend tragfähig: Methodisch gesehen haben beide Gutachten zutreffend - bezogen auf die jeweilige Teilstrecke - mit den zutreffenden Richtlinien gearbeitet (VRSS 1975 bzw. RLS 1981). Soweit in dem Gutachten 2023 auf die Emissionen nach VRSS 1975 aufgesetzt wurde, die Immissionen aber über SoundPLAN in der Version 8.1 berechnet wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Darin liegt die Verwendung eines vergleichbaren neueren Berechnungsverfahrens, das nach der tatrichterlichen Beurteilung sachlich angemessen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 30. Die Gutachten gingen auch von den zutreffenden Einsatzdaten aus. Für die Anzahl der Kfz/24h gilt: Prognose 1990 55.000 bzw. 66.000 Kfz/Tag, ist 2013 83.122 Kfz/24h. Das Prognosedatum 2013 ist schon deshalb - zugunsten der Kläger zu 2.) und 3.) - nicht zu beanstanden, da nach 2013 eine Abnahme des Verkehrs erfolgt ist. Im Übrigen wären für den Bereich der Planfeststellung 1978 Steigerungen des Kfz-Verkehrs nach 2013 nicht zu berücksichtigen, § 75 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. VwVfG NRW. Für den LKW-Anteil gilt: Prognose 1990 tags 25% und nachts 45% (siehe unten), ist 2010 11,6 % tags und 27,0 % nachts. Gegen die anschließende diesbezügliche Verwendung des Umrechnungsfaktors 1,2 zur Berücksichtigung der veränderten Abgrenzung zwischen PKW und LKW bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 5.04 –, juris Rn. 23. Dass die Gutachten inhaltlich (wesentlich) fehlerhaft wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verwendung der Berechnungsweise „lange, gerade Straße“ im Rahmen des Gutachtens 2018 war schon deshalb zulässig, weil diese auch im Rahmen der ursprünglichen Lärmberechnung zur Anwendung gekommen war; eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse setzte insoweit auch die Anwendung derselben Rechenmethode voraus. Auch das Gutachten 2023 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass SoundPLAN in der Version 8.1 auf den Fall nicht anwendbar wäre ist nicht ersichtlich; die Gutachter haben ausdrücklich vorgetragen, dass mit SoundPLAN in der Version 8.1 für VRSS 1975 gerechnet worden sei. Entsprechendes gilt für die Behauptung, dass Reflexionen nicht berücksichtigt worden seien; die Gutachter haben ausdrücklich angegeben, dass Reflexionen sehr wohl berücksichtigt worden seien. Auch dass die Höhen und die Geländetopographie fehlerhaft erfasst worden sei, wurde nur behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt. Herausgestellte einzelne Fehler wurden bereinigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 9 A 12.20 -, juris Rn. 23 f. Ohne Belang ist, dass das Programm insgesamt nicht einsehbar ist. Das Rechenprogramm SoundPLAN gehört zu den gängigen Rechenmodellen für die Berechnung der Schallausbreitung in komplexer Topografie. Es entspricht nach der Bestätigung des Lizenzgebers allen Anforderungen für die Durchführung von Rechenoperationen nach der 16. BImSchV a. F. i. V. m. den RLS-90 und ist in einem Testverfahren des Bundesverkehrsministeriums und der Straßenbauverwaltung überprüft worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2021 – 11 D 93/19.AK –, juris Rn. 118 m.w.N. Aber auch ganz konkret zeigt sich, dass die ursprüngliche Berechnung falsch sein musste. Zunächst einmal konnte der zugrunde gelegten Beurteilungsgrundpegel L DTV BAB von 79 dB(A) anhand des Diagramms 1 der VRSS 75 bei einer Annahme von 55.000 Kfz/24 h und einem LKW-Anteil von 25 % tags und 45 % nachts nicht erreicht werden. Vielmehr konnte ausweislich des Diagramms 1 der VRSS 75 ein solcher Immissionspegel nur bei Zahl von ungefähr 40.000 Kfz/Tag angenommen werden oder stattdessen bei einer Anzahl von 55.000 Kfz/Tag ein Immissionspegel von etwas über 80 dB(A). So auch schon VG Köln, Urteil vom 10. November 2017 – 18 K 3128/15 –, juris Rn. 48. Dass bei der Berechnung eine Verkehrsbelastung von 55.000 Kfz/24 h mit einem LKW-Anteil von 25 % tags und 45 % nachts gemäß 3.2.1 der VRSS 1975 angenommen wurde, steht nach der Würdigung des gesamten Akteninhalts zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Angabe „DTV (Kfz/24 h): 55.000“ ist auf dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Berechnungsblatt eindeutig und unter Bezugnahme auf die „Prognosebelastung 1990 gemäß IVV Gutachten v. 1974‘“ angegeben. Bei diesem Berechnungsblatt handelt es sich auch nicht, wie von den Klägern vorgetragen, um einen „Schmierzettel“, sondern um Anlage Nr. 9 des Ergänzenden Bauentwurfs für Schallschutz aus dem Jahr 1976, der als Lfd. Nr. 10 Teil der Ergänzenden Planunterlagen des Planfeststellungsbeschlusses war. Die in Bleistift darüber geschriebene Bemerkung, dass eine Verkehrsbelastung von 55.000 richtigerweise einen Beurteilungsgrundpegel von rund 81 dB(A) erzeugt und ein Pegel von 79 dB(A) richtigerweise eine Verkehrsbelastung von 40.000 Kfz/24 h voraussetzen würde, wurde offensichtlich später hinzugefügt und spricht insofern eher noch für die Annahme, dass die Prognose für das Jahr 1990 seinerzeit auf 55.000 Kfz/24 h lautete. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern angeführten Lärmberechnungen, die das Autobahnamt Köln Ende 1977 auf eine Einwendung des Herrn E. F. anstellte. In diesen ist ein auf den 29. November 1977 datiertes Berechnungsblatt mit einer Tabelle enthalten, in der „DTV: 40.000 Kfz/24 h“ sowie ein L DTV von 79 dB(A) eingetragen sind. Jedoch ist dieses Berechnungsblatt, anders als die vorerwähnten Berechnungsblätter, gerade nicht Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen, weshalb ihm allenfalls Indizwirkung dafür zukommen könnte, dass die (ausdrückliche) Angabe „55.000“ auf den erwähnten Berechnungsblättern irrtümlich gemacht worden wäre. Dieser Schluss ergibt sich jedoch mitnichten: so ist bereits nicht ersichtlich, wer der Urheber des Berechnungsblatts ist; ferner ist nicht angegeben, auf welches Jahr sich die Annahme von 40.000 Kfz/24 h beziehen soll. Dass eine Prognose von 40.000 Kfz/24 h für das Jahr 1990 zudem abwegig gewesen wäre, belegt wiederum ein ebenfalls in den Verwaltungsvorgängen zum Planfeststellungsbeschluss enthaltenes Schreiben des Autobahnamtes Köln aus Dezember 1978 (Az. 000.00.00-000-00/0.0/0), in dem dargelegt wird, dass auf dem fraglichen Autobahnabschnitt bereits im Jahr 1973 eine Verkehrsbelastung von 43.335 Kfz/24 h und im Jahr 1978 von 47.332 Kfz/24 h gemessen wurde. Es wäre angesichts dessen unplausibel, dass der seinerzeit beauftragte Gutachter des Verkehrsgutachtens im Jahr 1974 von einem Rückgang des Straßenverkehrs bis zum Jahr 1990 ausgegangen wäre. Es steht ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die damaligen Gutachter nach 3.2.1 der VRSS 1975 von LKW-Anteilen von 25 % tags und 45 % nachts ausgehen mussten und ihnen keine Prognose mit anderweitigen LKW-Anteilen vorlag, aus denen sich unter Anwendung der Formeln der VRSS 75 ein L DTV von 79 dB(A) ergeben würde. Denn aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zum Planfeststellungsbeschluss vom 26. August 1987 geht eindeutig hervor, dass im dortigen Verfahren – offenbar in Ermangelung genauerer Prognosen – ebenfalls mit diesen „Standardwerten“ gerechnet wurde. Dass den Gutachtern mehr als zehn Jahre zuvor eine genauere Prognose vorgelegen haben sollte, leuchtet nicht ein. Die Annahme einer Prognose von 55.000 Kfz/24 h für das Jahr 1990 wird auch nicht durch den klägerischen Vortrag erschüttert, dass laut Statista-Daten auf deutschen Autobahnen im Jahr 1990 durchschnittlich 41.000 Kfz/24 h gemessen wurden, denn der Durchschnitt aller bundesdeutschen Autobahnen sagt nichts über die tatsächliche Verkehrsbelastung einer bestimmten Autobahn aus. Weiterhin war die ursprüngliche, im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses angestellte Lärmberechnung auch deshalb fehlerhaft, weil in ihr die Höhe der Einschnittböschung zu hoch und infolge dessen eine zu hohe Lärmminderung angesetzt wurde. Wie die Beigeladene unter Berufung auf die Gutachterin in ihrem Schriftsatz vom 5. Juli 2023 im Parallelverfahren 21 K 1407/19 zum benachbarten Grundstück „J.-straße 00“ ausgeführt hat - der Schriftsatz wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert -, hätte die in der damaligen Berechnung angesetzte effektive Abschirmhöhe von 3,80 m eine Einschnittsböschung von 8,50 m vorausgesetzt; die tatsächliche Böschung ist jedoch geringer, weshalb in den Neuberechnungen auch eine effektive Abschirmhöhe von – je nach Stockwerk – nur maximal etwas mehr als zwei Metern angesetzt wurden. An der Richtigkeit der neuen Berechnung der Böschungshöhe durch die Gutachterin bestehen keine durchgreifenden Zweifel - auch die Kläger haben diesbezüglich nichts Substantiiertes vorgetragen. Die Richtigkeit der neuen Berechnungsergebnisse unterstellt, könnten die ursprünglichen, im Rahmen der Planfeststellung vorgenommenen Berechnungen einzig dann richtig sein, wenn sich die Böschung selbst verändert hätte. Hierfür ist nichts ersichtlich. Insbesondere haben auch die Kläger nichts Derartiges vorgetragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich das streitgegenständliche Grundstück schon zur Zeit des Planfeststellungsverfahrens im Familienbesitz der Kläger befand; ferner standen die Kläger angesichts der im Wesentlichen gleichlautenden Schriftsätze offensichtlich im engen Austausch mit den Eigentümern des Grundstücks J.-straße 00, das sich in unmittelbarer Nähe zur Böschung befindet. Gleichwohl haben die Kläger im Rahmen der Erörterung der Böschungshöhe in der mündlichen Verhandlung – bis auf einen offensichtlich abwegigen Hinweis auf mögliche Auswirkungen der Plattentektonik – keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die auf wesentliche Erdbewegungen an der Böschung auch nur hindeuten würden. Weiter ging die Lärmberechnung aus dem Jahr 1978 davon aus, dass das klägerische Grundstück „durch größere Entfernung“ schalltechnisch günstiger liege als das Grundstück J.-straße 00. Auch dies ist ersichtlich falsch. So ergaben sowohl das Gutachten 2018 als auch das Gutachten 2023 eine deutlich höhere Lärmbelastung für das klägerische Grundstück im Vergleich zu dem Grundstück J.-straße 00. Nur ergänzend ist hinzuzufügen, dass auch der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde gewählte Immissionsgrenzwert von 68 dB(A) (nach Tafel 11 der VRSS 75 ergibt dies 65dB<A> tags und 60,5 dB<A> nachts) offenbar willkürlich gewählt wurde und sich damit im Falle einer gerichtlichen Überprüfung wohl ebenfalls als rechtswidrig herausgestellt hätte. Wenngleich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch keine verbindlichen gesetzlichen Immissionsgrenzwerte existierten, hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1976 zum Begriff der „erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen“ i. S. v. § 17 Abs. 4 FStrG a. F. ausgeführt: „Die in dieser Weise durch die Zumutbarkeit bestimmte Erheblichkeit nachteiliger Wirkungen der Straße entzieht sich eben darum einer undifferenzierten für alle Fälle einheitlichen Festlegung. Das Maß des jeweils (noch) Zumutbaren ergibt sich vielmehr aus dem Verhältnis des Straßenbauvorhabens zu der jeweils von ihm betroffenen Umgebung. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen der Straße zugemutet werden darf, bestimmt sich nach ihrer aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Eine derart auf die konkrete Situation der Umgebung abstellende Beurteilung entspricht dabei den Grundsätzen, wie sie für das Bebauungsrecht und Planungsrecht ganz allgemein aus dem verfassungsrechtlich verankerten 'Gebot der Rücksichtnahme' beim Aufeinandertreffen verschiedener Vorhaben oder beim Nebeneinander verschiedener Gebietsarten und verschiedener Nutzungsarten innerhalb eines einheitlichen Gebiets hergeleitet worden sind. (...) Die nähere Bestimmung einer in diesem Sinn auf die Umgebung bezogenen Zumutbarkeit von Verkehrslärm muss im Ausgangspunkt jeweils an die bebauungsrechtlich geprägte Situation der Umgebung anknüpfen. (...) Die Frage, ob zur Gewährleistung eines so umschriebenen Wohnens in einem nicht vorbelasteten Wohngebiet eine in einem bestimmten Geräuschpegel ausgedrückte Zumutbarkeitsgrenze gefunden oder gar mit gewissermaßen mathematischer Exaktheit errechnet werden kann, ist vom erkennenden Senat hier nicht zu entscheiden. Gegen eine solche Annahme sprechen freilich vornehmlich zwei Gründe: Zum einen ist der Rechtsbegriff des 'Zumutbaren' in einer spezifischen Weise relativ. Er lässt im Vorfeld des enteignungsrechtlich Erheblichen einen nicht unbedeutenden Spielraum jedenfalls für die gesetzgeberische Entscheidung, welches von mehreren hier kollidierenden Interessen im Konfliktfall Vorrang genießen soll. Zum anderen ist auch, wie sich aus der einschlägigen medizinischen Fachliteratur entnehmen lässt, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten von einer gewissen Toleranz bei der Beurteilung der 'Erträglichkeit' von Lärm für den Menschen auszugehen. Immerhin erscheint es dem erkennenden Senat auf der Grundlage der derzeitigen gesetzlichen Regelung nach Maßgabe der Veröffentlichungen von Prof. Dr. Werner Klosterkötter einleuchtend, davon auszugehen, dass für ein von anderen Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet im Sinne der §§ 3 und 4 BauNVO die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms etwa bei einem äquivalenten Dauerschallpegel (Außenpegel) von 55 dB (A) am Tage und von 45 dB (A) in der Nacht erreicht wird.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 – IV C 38.74 –, juris Rn. 31 ff. Gemessen daran, war die Festlegung des Grenzwerts von 68 dB(A) wohl willkürlich erfolgt und zudem zu hoch angesetzt. Den ursprünglichen Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, an welchen Maßstäben sich die Behörde bei der damals als „freiwillige Selbstverpflichtung“ bezeichneten Festlegung des Grenzwerts von 68 dB(A) orientiert hätte bzw. ob und inwieweit eine – vom Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt bereits geforderte – auf die konkrete Situation der Umgebung abstellende Beurteilung stattgefunden hätte. Vgl. zu den diesbezüglichen Unwägbarkeiten bereits VG Köln, Urteil vom 10. November 2017 – 18 K 3128/15 –, juris Rn. 33 ff. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Kläger zu 2.) und 3.) gegen die Beklagte einen Anspruch auf (Teil-) Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses 1978 haben. Grundsätzlich gilt jedenfalls § 48 VwVfG auch für Planfeststellungsbeschlüsse. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11, 4 A 7002/11, 4 A 7003/11 -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 -, Rn. 26. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; eine entsprechende Entscheidung wäre unibillig, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt, §§ 154 Abs. 3, 1. Hs., 161 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Auf Ziffer 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird Bezug genommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.