Beschluss
13 L 1019/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0719.13L1019.23.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Beiladung der A. K. D. GmbH wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Beiladung der A. K. D. GmbH wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt Gründe 1. Der Beiladungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor, da die Entscheidung im vorliegenden Verfahren Rechte der A. K. D. GmbH nicht unmittelbar gestalten, bestätigen, feststellen, verändern oder zum Erlöschen bringen kann. Von einer so genannten einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) sieht das Gericht im Rahmen des ihm durch die genannte Vorschrift eingeräumten Ermessens ab, da der Kreis der Verfahrensbeteiligten auf das prozessual erforderliche Maß beschränkt bleiben soll. 2. Die sinngemäßen Anträge der Antragsteller, a) dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU) durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig zu untersagen, Unterlagen und Dokumente betreffend den Antrag eines Wirtschaftsverbands nach dem Umweltinformationsgesetz vom 9. November 2022 (C II 1 - 0723/002-2023.0001), insbesondere die Schriftsätze der Antragstellerin zu 1. vom 9. Mai 2022 in den vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig unter den Aktenzeichen 1 A 535/21 und 1 A 536/21 anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie Stellungnahmen des Umweltbundesamts (UBA) gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu den vorgenannten Verfahren, herauszugeben; b) hilfsweise dem BMU durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig zu untersagen, die unter 1. a) genannten Unterlagen und Dokumente herauszugeben, wenn der Herausgabe nicht eine den Antragstellern gegenüber bestandskräftig gewordene Informationszugangsentscheidung des BMU liegt, haben keinen Erfolg. Der Antrag auf Gewährung vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig. Die Antragsteller wenden sich gegen eine befürchtete Herausgabe von Informationen an einen Wirtschaftsverband, der bei dem BMU einen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) gestellt hat. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Danach ist für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel hiergegen einzulegen sowie - falls erforderlich - um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80, § 80a VwGO nachzusuchen, vgl. nur: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2022 - 10 CE 22.1939 -, juris Rdn. 16. So liegt der Fall hier. Dies gilt zunächst für den Hauptantrag: Dafür, dass das BMU die Schriftsätze, die die Antragstellerin zu 1. unter dem 9. Mai 2022 in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig in den Verfahren 1 A 535/21 und 1 A 536/21 übersandt hat sowie Stellungnahmen des UBA gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an den antragstellenden Wirtschaftsverband bereits herausgibt, fehlt es, insbesondere nach den telefonischen und schriftsätzlichen Ausführungen des BMU, an Anhaltspunkten. Eine vorbeugende Unterlassungsklage (bzw. damit korrespondierender Eilrechtsschutz), mit der ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, ist aber nur statthaft, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 7.16 -, juris Rdn. 12; BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 ‑ 1 WB 70.22 ‑, juris Rdn. 24. Für den Eintritt der (befürchteten) Rechtsverletzung muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit sprechen. Solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit ersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden. Denn gerichtliche Verfahren dienen grundsätzlich nicht dazu, dass vorbeugend abstrakte Rechtsfragen geklärt werden sollen, bei denen die konkreten Umstände noch nicht hinreichend bestimmt sind, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 A 1825/16 -, juris Rdn. 29 m.w.N. Gemessen daran ist hier der Eintritt der befürchteten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Rechte am geistigen Eigentum und an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht hinreichend konkret. Die seitens der Antragsteller befürchteten drohenden Eingriffe sind insoweit nicht hinreichend wahrscheinlich, als noch offen ist, ob bzw. welche sie betreffenden Unterlagen ggf. überhaupt offengelegt werden sollen. Wie das BMU mit Schriftsätzen vom 5. Juni 2023 und 12. Juli 2023 mitgeteilt hat, werden die Schriftsätze der Antragstellerin zu 1. vom 9. Mai 2022 nicht herausgegeben. In Stellungnahmen des UBA beabsichtigt das BMU jedenfalls, den Namen des Pflanzenschutzmittels, den Namen der Hersteller sowie diejenigen der Antragsteller zu schwärzen. Im Übrigen hat das BMU dem Gericht telefonisch zugesichert, bevor etwaige Informationen offengelegt würden, würden die Antragsteller nochmals angehört (siehe auch Schriftsatz vom 7. Juni 2023) und ein dem Zugangsantrag stattgebender Bescheid erlassen. Das Gericht geht davon aus, dass die Behörde sich an dieses Prozedere hält. Eine konkretisierende Anhörung bzw. ein daraufhin ergehender - auch den Antragstellern bekanntzugebender - Bescheid aber könnte erst die erforderliche Konkretheit bzw. Bestimmtheit herstellen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der übrigen vom Hauptantrag umfassten - bislang gänzlich unsubstantiierten - sonstigen Unterlagen und Dokumente betreffend den Antrag eines Wirtschaftsverbands nach dem Umweltinformationsgesetz vom 9. November 2022. Auch der Hilfsantrag ist mangels qualifizierten Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass auch insoweit noch nicht konkret absehbar ist, ob und ggf. welche die Antragsteller betreffenden Unterlagen offengelegt werden könnten. Zum anderen ist eine entsprechende einstweilige Anordnung auch nicht erforderlich, weil eine Informationserteilung ohnehin erst erfolgen darf, wenn der entsprechende Bescheid dem Drittbetroffenen gegenüber bestandskräftig geworden oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Bei der Bewilligung der Informationserteilung handelt es sich um einen drittbelastenden Verwaltungsakt, sodass § 80 Abs. 1 VwGO einschlägig ist. Beabsichtigt die Behörde, ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs die Information(en) preiszugeben, hat der Drittbetroffene die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu stellen, vgl. Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, UIG § 6 Rdn. 17 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei für jeden Antragsteller der halbe Auffangstreitwert zu Grunde gelegt worden ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein -ander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 ,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.