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Urteil

12 K 319/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0721.12K319.20A.00
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Leitsätze

Zur Verfolgung exilpolitisch in sozialen Medien aktiver iranischer Staatsangehöriger

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verfolgung exilpolitisch in sozialen Medien aktiver iranischer Staatsangehöriger Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger ist am 00.00.2002 geboren und iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 12.07.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 13.05.2019 die Anerkennung als Asylberechtigter. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26.08.2019 gab der Kläger an, sein Vater sei drogensüchtig, er habe ihn und auch seine Mutter geschlagen. Zur Vermeidung weiterer Übergriffe sei er im Einverständnis seines Vaters nach Deutschland zu seinem Onkel gekommen. Falls er in den Iran zurückkehren müsse, habe er Angst vor seinem Vater, der ihn überall finden würde und zu allem fähig sei. Er gehe mit seinem Onkel in eine christliche Kirche, derzeit befinde er sich zwischen den Religionen. Mit Bescheid vom 15.01.2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, drohte ihm die Abschiebung in den Iran mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Probleme mit dem Vater eine familiäre Angelegenheit seien und der Kläger keine identitätsprägende Konversion vom Islam zum Christentum geltend gemacht habe. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 27.01.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Das Bundesamt habe zu Unrecht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. Er wohne bei seinem Onkel, der konvertierter Christ sei, und werde davon zunehmend beeinflusst. Er gehöre dem Islam nur formal an, praktiziere aber nicht und betrachte sich selbst als konfessionslos. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.01.2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.01.2020 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.01.2020 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Irans besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2023 den Kläger informatorisch angehört und danach die Sache vertagt. Nach ergänzender Klagebegründung mit Schriftsätzen vom 15.02.2023 und 02.06.2023, mit denen der Kläger exilpolitische Aktivitäten in sozialen Medien geltend gemacht hat, und nach Replik der Beklagten vom 22.03.2023 haben die Beteiligten auf eine (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten; die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbots einschließlich der Befristungsentscheidung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 15 und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16 f. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Statt vieler OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, m. w. N. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft (§ 3a Abs. 3 AsylG) und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat. Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). In Bezug auf den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist mit Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht. Vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2019 – 6 A 300/19.A –, juris, Rn. 14. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden werden oder religiöse Grundsätze in Frage stellen. Iranische Staatsangehörige, die im Ausland leben und sich dort öffentlich regimekritisch äußern, sind von Repressionen bedroht, nicht nur, wenn sie in den Iran zurückkehren. Ihre im Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt. Besonders prominenten Exiloppositionellen wie Bloggern und Journalisten droht eine Verschleppung aus dem Ausland in den Iran, teils werden sie unter Vorwänden in Nachbarstaaten des Irans gelockt, wo der Zugriff für die iranischen Dienste leicht möglich ist. Ihnen drohen bei Rückkehr in den Iran Schauprozesse und Hinrichtung. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 20.11.2022, Seiten 6 und 19. Bei der Beurteilung (exil-)politischer Aktivitäten ist zu berücksichtigen, dass sich die Lage im Iran in jüngerer Vergangenheit verändert und der iranische Staat infolge der Unruhen nach dem Tod der jungen Iranerin Mahsa Amini seit September 2022 sowohl die Überwachung möglicher Regimekritiker verstärkt als auch seine Repressionen deutlich verschärft hat. Nach der aktuellen Erkenntnislage können im Einzelfall auch Personen gefährdet sein, die nicht herausgehoben („exponiert“) exilpolitisch aktiv waren. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 20.11.2022, Seite 19 (ohne eine Einschränkung auf exponiertes Verhalten); ZEIT-Online und Süddeutsche Zeitung nach dpa vom 01.01.2023, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-01/verfassungschutz-ausforschung-iran-regimekritiker-deutschland und https://www.sueddeutsche.de/politik/demonstrationen-haldenwang-wachsendes-interesse-russischer-geheimdienste-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-230101-99-68833 (zuletzt abgerufen am 20.07.2023); zur Erkenntnislage ausführlich: VG Aachen, Urteil vom 16.12.2022 – 10 K 2871/18.A –, juris, Rn. 36 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 02.02.2023 – W 8 K 22.30737 –, Rn. 28 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 05.06.2023 – 2 A 222/19 –, juris, Rn. 38 ff., jeweils m.w.N. Gleichwohl ist nach der Erkenntnislage gesamtbetrachtend nicht davon auszugehen, dass alle Iranerinnen und Iraner, die sich im Ausland aufgehalten haben und exilpolitisch aktiv waren, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen haben. Angesichts der stattgefundenen und teils fortwährenden (Massen-)Proteste im Iran und auch in Deutschland ist lebensfremd und unwahrscheinlich, dass jeglicher Teilnehmer unterschiedslos bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanten Repressalien rechnen muss. Vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 16.12.2022 – 10 K 2871/18.A –, juris, Rn. 43 ff.; VG Gießen, Urteil vom 28.04.2023 – 3 K 2214/19.GI.A –, juris, Rn. 29; VG Braunschweig, Urteil vom 05.06.2023 – 2 A 222/19 –, juris, Rn. 39. Daher kommt es bei der Einschätzung des Verfolgungsrisikos letztlich auf den jeweiligen Einzelfall an und es ist zu prüfen, ob jemand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Aktivitäten im Iran bzw. exilpolitischen Aktivitäten im Ausland von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Falle einer Rückkehr deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr gerät. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 16.12.2022 – 10 K 2871/18.A –, juris, Rn. 45. Dies zugrunde gelegt steht nicht zur nötigen Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten in sozialen Medien (Instagram) droht. a. In Bezug auf die Veröffentlichungen des Klägers auf seinem Instagram-Profil ist ein asylerhebliches Verfolgungsrisiko zunächst deswegen nicht feststellbar, weil er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Inhaber des Accounts identifizierbar ist. Für sein Profil verwendet er den Benutzernamen „[...]“. Möglichkeiten, auf seinen echten Namen zurückzuschließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Profilfoto zeigt den Kläger – falls es sich bei der abgebildeten Person um ihn handeln sollte – nur von hinten. Sein Gesicht ist nicht zu erkennen. Verbindungen vom Klarnamen des Klägers zu seinem bei Instagram verwendeten Profil (und umgekehrt) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Google-Suche zum Klarnamen des Klägers führt jedenfalls unter den ersten 100 Ergebnissen zu keinem Treffer und dementsprechend wird auch keine Verknüpfung zu dem Instagram-Profil sichtbar. b. Darüber hinaus ist es auch unter Anlegung der obigen Maßstäbe nach Würdigung der seit September 2022 veränderten Lage im Iran nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger seitens der iranischen Behörden als Regimegegner, für den ein Verfolgungsinteresse besteht, qualifiziert wird. Die überwiegende Anzahl regimekritischer Inhalte hat der Kläger nach eigenen Angaben als sog. Storys gepostet, die nach 24 Stunden nicht mehr sichtbar sind. Dementsprechend sind auf seinem Instagram-Profil derzeit lediglich 17 Beiträge vorhanden. Von diesen sind nur drei Beiträge erkennbar, die einen politischen Kontext haben, namentlich ein Foto von B. L. als Gefangener mit der Unterschrift „Free Iran“, ein Foto des Musikers T. Z. und ein Plakat mit der Aufschrift „Stop [sic!] Gewalt gegen Frauen“. Bei den als Anlage zum Schriftsatz vom 15.02.2023 als Screenshots übersandten Posts verbleiben nach Abzug der Doppelungen 17 Beiträge – ohnehin ein eher geringer Wert –, von denen nur die vorwähnten drei noch auf dem Profil des Klägers sichtbar sind. Das Gericht verkennt bei seiner Einschätzung nicht, dass der Kläger in seinem Account außer den vorgenannten Beiträgen auch (aktuell 20) Videos als Reels postet, die in der Spitze bis zu 15.000 Klicks erhalten haben. Diese Videos beziehen sich allerdings nach den eigenen Angaben des Klägers ausschließlich auf seine Tätigkeit als Musiker und haben keinen politischen Inhalt. In Anbetracht der Klickzahlen der Reels und unter Berücksichtigung der Anzahl von ca. 1200 Followern mag er eine gewisse Reichweite bei Instagram haben. Dieser Umstand knüpft jedoch primär an die Tätigkeit als Musiker an. Die Posts mit politischen Inhalten sind bei einer Gesamtschau des Profils von sehr untergeordneter Bedeutung. Ein daraus resultierendes Verfolgungsinteresse ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der Kläger – wie oben erwähnt – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Inhaber des Accounts identifizierbar ist. c. Für eine abweichende Einschätzung gibt das Vorbringen des Klägers, er habe an Demonstrationen teilgenommen, keinen Anlass. Hierzu hat der Kläger ausschließlich mündlich im Termin am 07.02.2023 vorgetragen. Danach habe er an vier Demonstrationen in L. am I. , in L. am I1., in L. -F. und in N. teilgenommen, wobei die Teilnehmerzahlen zwischen 100 Personen in F. , 200-300 Personen am I1. und mehreren Tausend am I. und in N. bewegt hätten. Die Einlassung blieb oberflächlich und nicht überzeugungskräftig; nähere Angaben, etwa zu Datum und Uhrzeit, Organisation, Ablauf und Gegenstand der Versammlungen, die sich auch ohne explizite Nachfrage aufdrängen, machte der Kläger nicht. Er hat auch nicht seine Behauptung, er habe seine Teilnahme an den Demonstrationen bei Instagram gepostet, belegt. Ohnehin will er nach eigenen Angaben entsprechende Inhalte wiederum nur als sog. Storys gepostet haben, die automatisch nach 24 Stunden verschwinden. Der als Anlage zum Schriftsatz eingereichte Screenshot (Gerichtsakte Bl. 72) mit dem handschriftlichen Vermerk „00.00.2022 19:17“ und „Am Protest teilgenommen (L. -I1.)“ taugt nicht als Nachweis. Es sind nur eine Laterne und einige (verschwommene) Personen zu erkennen. Hinweise auf eine stattfindende Demonstration sind nicht erkennbar, erst recht nicht darauf, wer sich wo genau aus welchem Anlass versammelt haben soll. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen in Form einer Konversion vom Islam zum Christentum macht der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend. 2. An den Voraussetzungen des hilfsweise beantragten subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG fehlt es ebenso wie für Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die verfügte Abschiebungsandrohung und das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Insoweit sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es den jeweiligen Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 15.01.2020 folgt, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.