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Urteil

25 K 6021/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0721.25K6021.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Klagegegenstand ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer Autismustherapie. Am 15.10.2019 beantragten die Eltern des am 00.00.2008 geborenen Klägers für diesen die Gewährung einer Eingliederungshilfe in Form einer Autismustherapie. Dem Antrag beigefügt waren eine Stellungnahme des Arztes für Kinder und Jugendmedizin, Dr. M. , des Sozialpädiatrischen Zentrums vom 02.04.2019 mit den Diagnosen „Unterdurchschnittliche bis knapp durchschnittliche inhomogene Lern- und Leistungsfähigkeit (F88G), Rechenstörung (F81.2G), Enuresis nocturna (F98.0G)“, zwei pädagogische Gutachten der diplomierten Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin O. vom 18.07.2019, ausweislich der bei dem Kläger eine Dyskalkulie und eine Legasthenie festgestellt wurden, eine weitere Stellungnahme von Dr. M. vom 08.08.2019, in der dieser für den Kläger überdies die Diagnosen „Asperger-Syndrom (F84.5G)“ und „Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0V)“ stellte mit der Empfehlung, eine autismusspezifische Therapie an einem Autismustherapiezentrum zu beginnen. Ferner legten sie eine ärztliche Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII von Dr. M. vom 06.09.2019 vor, in der dieser davon ausging, dass eine seelische Behinderung des Klägers vorlag sowie den Beurteilungsbogen für Lehrer „DISYPS-III: FBB-ADHS“ vom 20.09.2019. Ferner reichten die Eltern des Klägers eine Stellungnahme des Heilpädagogischen Zentrums der Lebenshilfe vom 09.10.2019 vor, in der man den Wunsch nach einer ambulanten, autismusspezifischen Therapie unterstützte. Ausweislich eines Aktenvermerks über ein Gespräch des Klägers und der Mutter mit Frau T. von der Beklagten im Büro des Jugendamtes am 22.01.2020 erklärte der Kläger, dass er zu Hause und bei den Lehrern keine Probleme habe, Kontakt aufzunehmen. Lediglich bei fremden Personen oder Personen, die er nicht gut kenne, falle ihm eine Kontaktaufnahme schwer, da er sich dabei unwohl fühle. Die Kontaktaufnahme zu Gleichaltrigen falle ihm ebenfalls schwer. Meist warte er, bis die anderen Kinder ihn ansprächen und er eine kurze Antwort geben könne. Selbstständig Kontakt aufbauen würde er nicht. Die meiste Zeit sei er eher distanziert und versuche, den Kontakt mit anderen zu vermeiden. Die Beziehung zu seinen Familienmitgliedern sei durchweg positiv. Auch mit seinen Lehrern verstehe er sich gut. Freunde habe er nicht, deswegen könne er dazu nichts sagen. Im Technischen Hilfswerk (im Folgenden: THW) sei er gut integriert. Er gehe gern dorthin und nehme an den Aktivitäten teil. Außerhalb der Schule und des THW habe er keine sozialen Kontakte. In der Freizeit sitze er die meiste Zeit am PC. Er sei fast immer zu Hause. Nur im Sommer gehe er manchmal nach draußen. Regeln und Grenzen könne er gut einhalten. Im Umgang mit Konflikten gehe es ihm nicht gut. Er möge es nicht, wenn er sich mit jemandem streite. Er gehe dem Konflikt dann aus dem Weg oder werde wütend. Er könne das nicht immer kontrollieren. Seinen Alltag könne er gut bewältigen. Er brauche zwar ab und an noch die Erinnerung seiner Mutter, aber grundsätzlich bekomme er das hin. Sich verpflegen, pflegen und mit Geld umgehen könne er ohne Probleme. Manchmal fahre er auch zum Bäcker. Das mache er aber nur ganz selten. Im Unterricht komme er gut zurecht und er habe auch keine Probleme, dem Unterricht zu folgen. Seine Noten seien jedoch nicht so gut, seine Mitschüler seien viel besser als er. Beim Lesen und Schreiben habe er keine Probleme, in Mathematik laufe es nicht so gut. Die Mutter teilte im Gespräch im Wesentlichen mit, dass der Kläger ein eher introvertierter und schüchterner Jugendlicher sei. Er habe keine Probleme damit, innerhalb der Familie Kontakt aufzunehmen, bei den Lehrern oder Betreuern des THW falle es ihm schwer. Eine Kontaktaufnahme zu Gleichaltrigen gelinge ihm nicht, der Kläger sei oft für sich alleine und verbringe seine Freizeit zu Hause vor dem PC. Freunde habe er nicht. Den einzigen Kontakt zu anderen Jugendlichen habe er nur in der Schule. Im THW sei er gut integriert. Er mache alle Aktivitäten mit und gehe gern dorthin. Er gehe regelmäßig in die Schule, komme dort jedoch nicht gut zurecht. Er habe aktuell sehr schlechte Noten und es sei ein AO-SF-Verfahren eingeleitet worden. Mit seinen Lehrern verstehe er sich mal gut und mal schlecht. Regeln und Grenzen könne er gut einhalten, da diese ihm Struktur und Halt gäben. Den Alltag bekomme er gut geregelt, wenn dieser strukturiert sei. Sozialen Anforderungen könne er nur schwer gerecht werden, er reagiere schnell über und werde aggressiv. Er diskutiere viel und werde sehr schnell impulsiv. Nach abschließender Einschätzung der Fachkräfte lag bei dem Kläger ein erzieherischer Bedarf für eine soziale Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII vor. Mit Bescheid vom 16.07.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Der Kläger leide zwar an einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms und seine seelische Gesundheit weiche länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Auch wenn der Kläger zurückhaltend und introvertiert sei, werde seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch die Autismus-Spektrum-Störung aber nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Kläger sei gut in die Familie integriert und pflege zu allen Familienmitgliedern ein gutes Verhältnis. Er zeige ein angemessenes Freizeitverhalten und besuche seit vielen Jahren das THW in C. . Er sei grundsätzlich in der Lage, zu anderen Menschen Kontakt aufzunehmen. Er verfüge über ausreichende soziale Ressourcen, um eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und zeige sich in der Lage, seinen Alltag altersgemäß zu bewältigen. Seelische Störungen könnten eine seelische Behinderung zur Folge haben, müssten es aber nicht. Für das Vorliegen einer seelischen Behinderung müsse die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt sein. Eine solche liege nur dann vor, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sei, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtige oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lasse. Erforderlich sei daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit vorliege oder eine solche drohe. Das sei beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer totalen Vereinzelung anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Problemen, wie sie auch andere Kinder teilten. Im Falle des Klägers lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bereits nachhaltig in seiner Fähigkeit zur aktiven, selbstbestimmten und altersgemäßen Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den ihn betreffenden Lebensbereichen eingeschränkt sei. Lediglich die Mutter habe wiederholt geäußert, sie wünsche sich, dass der Kläger mehr soziale Kontakte habe und selbstständiger sei. Auch sei eine Teilhabebeeinträchtigung bei dem Kläger nicht zu erwarten. Erforderlich hierfür sei eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %. Das setze voraus, dass über die abstrakte Gefährdungslage hinaus bereits konkrete Anzeichen dafür vorhanden seien, dass ohne eine entsprechende Hilfe die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eintreten werde. Daran fehle es im vorliegenden Fall eindeutig. Die Beklagte habe bei dem Kläger jedoch einen Unterstützungsbedarf hinsichtlich der Förderung in seiner Selbstständigkeit, seinem Selbstbewusstsein und seinen sozialen Kompetenzen festgestellt. Deshalb habe die Beklagte dem Kläger Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialen Gruppenarbeit gemäß § 29 SGB VIII bewilligt. Der Bescheid enthielt die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, dass Klage beim Sozialgericht erhoben werden könne. Am 04.09.2020 erhob der Kläger Widerspruch. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die fachärztlichen Stellungnahmen das Vorliegen beider Voraussetzungen des § 35a SGB VIII belegten und lediglich die Auskünfte der Lehrer diese Annahme nicht tragen würden. Diese seien jedoch teilweise inkonsistent und in sich widersprüchlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus: Der Kläger sei der fallzuständigen Fachkraft nicht nur aus der Teilhabeprüfung, sondern auch aus der Hilfeplanung der gewährten Hilfen zur Erziehung bekannt. Aus dem bisherigen Hilfeprozess werde deutlich, dass der Kläger zwar durchaus Schwierigkeiten im Kontakt mit Gleichaltrigen habe und sich häufig bewusst von ihnen abgrenze, trotzdem zeige er in der Schule kaum Probleme im sozialen und emotionalen Bereich. Beim THW habe er nicht nur die regelmäßigen Treffen besucht, sondern er habe auch an einer mehrtägigen Tour teilgenommen. Sowohl die Eltern als auch der Kläger berichteten in Gesprächen, dass er in der Schule und beim THW gut integriert sei. Ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung könne gerade nicht angenommen werden. Der Kläger habe zwar Schwierigkeiten damit, Kontakt zu anderen Kindern aufzubauen und zu halten. Er sei aber grundsätzlich in der Lage, mit anderen Kindern in Kontakt zu treten, auch wenn er meist abwarte, bis diese ihn ansprächen. Am 05.11.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor: Die Beklagte habe die eingeholten fachärztlichen Ausführungen unzutreffend bewertet. Die behandelnden Fachärzte hätten die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers bestätigt. Ferner legte er den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 17.12.2020 über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf des Klägers und das dazu gehörende Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gemäß § 13 AO-SF vom 08.10.2020 vor. Auch wenn der dortige Fokus zumindest graduell ein anderer sei, gebe das Gutachten hinsichtlich der Frage der Beeinträchtigung des Klägers fachlich kompetente Hinweise. Nachdem der Kläger zunächst den Antrag angekündigt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form einer Autismustherapie zu gewähren, hat er den angekündigten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung umgestellt. Der Kläger beantragt nunmehr, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags durch den Bescheid vom 16.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 rechtswidrig war und die beantragte Eingliederungshilfe hätte gewährt werden müssen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Die nach § 35a SGB VIII vorgegebene ärztliche Stellungnahme beziehe sich nur auf die Feststellung zur Abweichung der seelischen Gesundheit. Die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung erfolge durch das zuständige Jugendamt. Auch aus dem AO-SF-Gutachten vom 08.10.2020 ergebe sich, dass weder im schulischen noch im sozialen Bereich eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers vorliege oder mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit drohe. Stattdessen werde deutlich, dass der Kläger durchaus am Unterricht teilnehme und in der Lage sei, Nachfragen zu stellen. Auch den Ausführungen der Mutter des Klägers im o.g. Gutachten lasse sich eine nachhaltige Teilhabebeeinträchtigung nach wie vor nicht entnehmen. Auch wenn der Kläger nur wenige freundschaftliche Beziehungen zu anderen Kindern pflege, so bestünden zumindest Freundschaften mit gegenseitigen Besuchen und gemeinsamer Freizeitgestaltung, z.B. beim THW. Ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt liege nicht vor. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die nunmehr verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog ist zwar grundsätzlich statthaft, weil sich der mit der Verpflichtungsklage ursprünglich angefochtene Bescheid vom 16.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 inzwischen erledigt hat. Bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Eine Ausnahme von der Regel, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur bis zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten Behördenbescheides reicht, gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den in dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitraum erfassen. OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2005 -12 E 608/04 -, juris Rn. 2. Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Den beiden Bescheiden der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass die Ablehnung der begehrten Hilfe abweichend von der Regel auch einen bestimmten Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides erfassen sollte. Da der Kläger sich die begehrte Hilfe nicht selbst beschafft hat, vgl. § 36a Abs. 3 SGB VIII, entfaltet die Ablehnung auch sonst keine Rechtswirkung mehr. Dem Kläger fehlt jedoch das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Zunächst besteht keine Wiederholungsgefahr. Eine solche liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. In Anbetracht des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist dabei nicht die Prognose erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen werden, wie dies vor Erledigung des Verwaltungsakts der Fall war. Für das Feststellungsinteresse ist vielmehr entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Vorschriften geklärt werden können. BVerwG, Urteil vom 18.12.2007 - 6 C 47.06 -, juris Rn. 13. Eine solche Klärung für künftiges Verwaltungshandeln würde durch eine Entscheidung in der Sache im hiesigen Verfahren nicht herbeigeführt werden können. Denn die Frage, ob eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII vorlag oder drohte, wäre für ein erneutes Verwaltungsverfahren nicht erheblich. Die Frage der Teilhabebeeinträchtigung wäre im betreffenden Zeitraum vielmehr aktuell zu bewerten. Eine diesbezügliche Entscheidung für den zurückliegenden streitgegenständlichen Zeitraum hätte für den künftigen Zeitraum keine entscheidende Bedeutung mehr. Vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 23.09.2020 - 26 K 756/18 -, juris Rn. 54 m.w.N. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus anderen Gründen als einer konkreten Wiederholungsgefahr kommt in Fallkonstellation, in denen sich das Klagebegehren auf Gewährung einer Eingliederungshilfe wegen Ablaufs des vom Gericht zu überprüfenden zeitabschnittsweisen Ablehnungszeitraums und einer fehlenden Selbstbeschaffung erledigt hat, regelmäßig nicht in Betracht. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.10.2014 -12 ZB 13.2025 -, juris Rn. 12 ff.; VG Köln, Urteil vom 30.04.2021 - 26 K 7132/18 -, n.v. Zwar kann sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch wegen der Präjudizialität für einen nachfolgenden Schadensersatzprozess oder die Geltendmachung eines an den erledigten Verwaltungsakt anknüpfenden Entschädigungsanspruchs ergeben. Dass die vorliegende Klage der Durchführung eines nicht offensichtlich aussichtslosen und bereits anhängigen oder mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Amtshaftungsprozesses dienen soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, juris Rn. 9 m.w.N. und Beschluss vom 09.03.2005 - 2 B 111.04 -, juris Rn. 7 m.w.N., ist jedoch nicht erkennbar. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass ein Amtshaftungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Der Erfolg eines solchen Amtshaftungsprozesses läge aber auch offensichtlich fern. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er könne nicht ausschließen, dass die abgelehnte Therapie möglicherweise dazu geführt hätte, dass die gegenwärtige Erkrankung des Klägers frühzeitig entdeckt worden wäre, und wenn es nur ein Zufallstreffer gewesen wäre, handelt es sich um eine bloße Behauptung. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist schon deshalb fernliegend, weil der Kläger nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten an lebensbedrohlichem Hautkrebs erkrankt ist und es sich schon nicht erschließt, inwieweit eine Autismustherapie eine frühere Diagnose hätte fördern können. Auch auf wiederholte Nachfrage des Gerichts vermochte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht konkret auszuführen, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass die Erkrankung im Falle einer Bewilligung der begehrten Eingliederungshilfe früher hätte entdeckt werden können. Das liegt auch deshalb fern, weil der Kläger vor allem Kommunikationsprobleme mit Fremden oder gleichaltrigen Personen hat. Etwaige Krankheitsbeschwerden werden indes nicht mit diesem Personenkreis, sondern in der Regel zuerst im engsten Familienkreis - nämlich mit den Eltern - thematisiert, der dann entsprechende Maßnahmen ergreift, wie die Konsultation eines Arztes. Die Klage wäre jedenfalls aber auch unbegründet. Die Ablehnung war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII lag weder vor noch war sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und damit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2021 - 12 B 483/21 -, juris Rn. 9 und Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58 ff. m.w.N. Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar, OVG NRW Beschluss vom 25.03.2021 -12 A 4091/19 - juris, Rn. 10. Die materiell-rechtliche Darlegungslast für das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung verbleibt dabei bei demjenigen, der Eingliederungshilfe beansprucht. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 -12 A 659/14 - juris, Rn. 15. Ausgehend von diesem Maßstab hatte die Beklagte zu Recht das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung bzw. das Drohen einer solchen Beeinträchtigung verneint. Das Gericht verkennt nicht, dass bei einem Asperger-Syndrom die Annahme einer Teilhabe-beeinträchtigung nahe liegt. Dennoch besteht kein Automatismus dergestalt, dass bei dieser Diagnose zwangsläufig von einer Teilhabebeeinträchtigung auszugehen ist. Auch im Falle des Klägers hatten sich die geschilderten Defizite und Beeinträchtigungen in den Teilbereichen Schule und Freizeit zweifellos ausgewirkt. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum war jedoch nicht erkennbar, dass die Beeinträchtigung des Klägers das Ausmaß einer Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder eines Rückzuges aus jedem sozialen Kontakt oder einer totalen Vereinzelung in der Schule erreicht hatte oder eine solche drohte. Auch wenn der Kläger keinen Freund in der Schule hatte, war er im Klassenverband kein Außenseiter. Das folgte sowohl aus der Einschätzung der Lehrer, aber auch aus dem im Klageverfahren vorgelegten AO-SF-Gutachten. Letzterem ist zu entnehmen, dass der Kläger - trotz des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs - jedenfalls in den Klassenverband integriert war. So wurde er in Unterrichtseinheiten, in denen sich die Kinder gegenseitig aufriefen, von anderen Kindern aufgerufen und war auch dazu in der Lage, bei gemeinsamen Aufgabenstellungen mitzumachen. Anzeichen einer (drohenden) Schulabstinenz oder Verweigerung bestanden ebenfalls nicht. Auch in der Freizeit war ein Rückzug des Klägers aus jedem sozialen Kontakt nicht erkennbar. Zwar hatte der Kläger Schwierigkeiten damit, Kontakte zu anderen Kindern aufzubauen und zu halten und er verbrachte seine Freizeit vor dem PC und zu Hause. Er war aber grundsätzlich in der Lage, mit anderen Kindern in Kontakt zu treten, auch wenn er meist abwartete, bis diese ihn ansprachen. Der Kläger war ferner Mitglied beim THW, wo er sich sichtlich wohl fühlte und an Veranstaltungen teilnahm. Dort hatte er auch einen Freund, vgl. Punkt 6.2.1 des AOSF-Gutachtens. Überdies zeigte er ein großes Interesse an technischen Arbeiten und reparierte häufig und gerne verschiedene Dinge mit dem Vater. Entgegen der Auffassung des Klägers waren die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen - insbesondere die von Dr. M. vom 08.08.2019 - nicht hinreichend aussagekräftig, weil sie sich die erhobenen Befunde ersichtlich nur auf die getroffenen Diagnosen bezogen. Konkrete Erhebungen zur Beurteilung einer Teilhabebeeinträchtigung - die im übrigen in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit den Aufgabenbereich des Jugendhilfeträgers fällt - erfolgten jedoch nicht. Auch der ärztlichen Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII vom 06.09.2019 kam keine hinreichende Aussagekraft zu, da dort zwar eine seelische Behinderung festgestellt wurde, jedoch keine konkrete und nachvollziehbare Begründung der Teilhabebeeinträchtigung erfolgte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.