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Gerichtsbescheid

26 K 2582/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0725.26K2582.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieser Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieser Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der seit dem 00.00.0000 als Rechtsanwalt zugelassene Kläger ist gegenüber der Beklagten zur Erstattung des für einen Bildungskredit an die Kreditanstalt für Wiederaufbau verauslagten Garantiebetrags verpflichtet. Mit Schreiben vom 05.09.2022 beantragte er bei der Beklagten einen vollständigen oder zumindest teilweisen Erlass der Forderung nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO, hilfsweise Stundung nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO. Mit Bescheid vom 11.10.2022 lehnte die Beklagte den Erlassantrag unter Verweis auf eine vorrangig mögliche Stundung ab. Ferner gewährte die Beklagte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 11.10.2022 eine Stundung bei Zahlung von Zinsen in Höhe von 2 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und monatlichen Raten in Höhe von 600,00 Euro. Mit Schreiben vom 20.10.2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen beide Bescheide vom 11.10.2022 und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine prekäre wirtschaftliche Situation. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 09.11.2022 betreffend Erlass und Stundung wies die Beklagte den Widerspruch vom 20.10.2022 zurück und wiederholte im Wesentlichen die Begründung der Bescheide vom 11.10.2022. Der Kläger hat am 17.03.2023 per Fax Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Das Original der Klageschrift vom 17.03.2023 ist am 20.03.2023 per Post beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen. Die Klageschrift bezeichnet den Absender im Briefkopf mit „O.“ und ist unterzeichnet mit „X.“. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Verfahren mit Beschluss vom 25.04.2023 an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Zulässigkeit der Klage führt der Kläger aus: Die Widerspruchsbescheide vom 09.11.2022 seien ihm erst am 01.03.2023 per Einschreiben zugegangen. Eine Übersendung von Schriftsätzen – insbesondere der Klage – auf elektronischem Wege sei ihm trotz unzähliger Versuche nicht möglich gewesen. Das beA-Postfach sei permanent gestört und für ihn eine inakzeptable, nur primitiv entwickelte Kommunikationsform, die für ihn extrem zeitraubend und nervlich hochgradig belastend sei. Eine zuverlässige Nutzung des beA-Postfachs sei ihm als nur nebenberuflichem Anwender aufgrund technischer Zugangsstörungen, die teilweise den Wartungsarbeiten und Updates geschuldet sein dürften, unverschuldet nicht möglich. Zudem habe seine Zulassung als Rechtsanwalt wegen des fehlenden Postulationszwangs keinerlei Relevanz für das Verfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass für Rechtsanwälte insbesondere für private Rechtsmittel eine gesetzliche Nutzungspflicht nach § 55d Satz 1 VwGO bestehe. Vielmehr sei diese neue Vorschrift restriktiv auszulegen. Zur Begründetheit seiner Klage meint der Kläger im Wesentlichen, die Ablehnung eines zumindest teilweisen Erlasses der Forderung und deren weiterer Stundung sei willkürlich und schikanös. Bei ihm sei eine besondere Härte i. S. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO anzuerkennen, die er zudem nicht selbst vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Überdies sei die Forderung von Stundungsraten in Höhe von monatlich 600,00 Euro unzumutbar. Jede weitere Zahlung von monatlich mehr als 100,00 Euro würde zwangsläufig zu einem Verzug mit anderen Zahlungsverpflichtungen führen mit der Folge von diffamierenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 05.09.2022 auf Erlass der Rückzahlungsforderung zum Bildungskredit, hilfsweise auf Stundung der Forderung nach § 59 Abs. 1 BHO, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Mit Beschluss vom 04.07.2023 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig. Der Kläger hat die Klage nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat die Klageschrift nur per Fax und per Post eingereicht, nicht aber als elektronisches Dokument. Hierzu wäre er jedoch verpflichtet gewesen, weil es sich bei der Klage gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO um eine schriftlich einzureichende Erklärung handelt und der Kläger Rechtsanwalt i. S. des § 55d Satz 1 VwGO ist. Dabei kann dahinstehen, ob der personelle Anwendungsbereich des § 55d Satz 1 VwGO bereits dann eröffnet ist, wenn ein Kläger als Rechtsanwalt zugelassen ist, auch wenn er dies nicht nach außen zu erkennen gibt, sondern in eigener Angelegenheit als Privatperson auftritt. Jedenfalls aber ist von einem Rechtsanwalt i. S. des § 55d Satz 1 VwGO auszugehen, wenn ein Rechtsanwalt als solcher vor Gericht auftritt. Vgl. VG Berlin, Beschl. v. 05.05.2022 – 12 L 25/22, juris, Rn. 22 in einem Verfahren des Klägers. So liegt der Fall hier. Der Kläger ist mit der Klageschrift vom 17.03.2023 in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt aufgetreten, indem er sich im Briefkopf mit der Abkürzung „RA“ und unter seiner Unterschrift und Namenswiedergabe mit der Statusbezeichnung „Rechtsanwalt“ bezeichnet hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob er von seiner Zulassung als Rechtsanwalt ansonsten hauptberuflich, nebenberuflich oder gar nicht Gebrauch macht. Ebenso ist es nicht von Belang, ob für das jeweilige Verfahren eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben ist oder nicht. Schließlich hat der Kläger weder bei der Ersatzeinreichung der Klageschrift noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht, dass ihm die Übermittlung elektronischer Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei. In der per Fax und Post übermittelten Klageschrift vom 17.03.2023 findet sich zu einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente kein Wort. Auch im anschließenden Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin bis zum Verweisungsbeschluss vom 25.04.2023 verhält sich der Kläger hierzu nicht. Soweit er nach einem richterlichen Hinweis vom 12.05.2023 erstmalig mit Schriftsatz vom 07.06.2023 behauptet, das beA-Postfach sei permanent gestört und für ihn eine inakzeptable, nur primitiv entwickelte Kommunikationsform, die für ihn extrem zeitraubend und nervlich hochgradig belastend sei, ist diese Äußerung weder unverzüglich nach der Ersatzeinreichung erfolgt, noch stellt sie inhaltlich eine Glaubhaftmachung i. S. des § 55d Satz 4 VwGO dar. Die pauschale Behauptung einer permanenten Störung des beA-Postfachs ist angesichts des Umstands, dass alle anderen Rechtsanwälte mit dem Gericht in zahlreichen Verfahren tagtäglich über das beA-Postfach kommunizieren, nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Kläger in diesem Zusammenhang unbefangen offenbart, dass er die Kommunikationsform des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs generell nicht akzeptiert, weil er sie für nur primitiv entwickelt, zeitraubend und nervlich belastend erachtet. Diese Unwilligkeit des Klägers stellt keine Unmöglichkeit aus technischen Gründen i. S. des § 55d Satz 3 VwGO dar, erst recht keine vorübergehende. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.