Gerichtsbescheid
7 K 1843/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0725.7K1843.22.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1948 in der ehemaligen UdSSR geboren. Im September 1993 reiste er mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebt in Hamburg. Mit am 06.01.2021 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingegangenem Antrag begehrte er die nachträgliche Einbeziehung des am 12.09.1995 geborenen Enkelsohnes B. in den ihm erteilten Aufnahmebescheid. Mit Bescheid vom 18.03.2021 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Ein Einbeziehungsbescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG könne nicht erteilt werden, da der Enkelsohn kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Familienangehöriger sei. Hierzu zählten solche Familienmitglieder nicht, die erst nach der Ausreise der Bezugsperson geboren seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2022 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und wiederholte die Begründung des Ablehnungsbescheides. Der Kläger hat am 23.03.2022 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass er zunächst allein eingereist sei, weil seine Familie wegen fehlender Sprachkenntnisse zunächst nicht habe mitreisen können. Der Kläger habe die Familie jedoch sehr oft besucht und viel Zeit mit ihr und dem Enkelkind verbracht. Aus seiner Sicht sei allein der Umstand, dass der Enkelsohn nach seiner – des Klägers – Ausreise geboren sei, sei nicht geeignet, eine Familienzusammenführung zu verhindern. Es liege ein Härtefall vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 zu verpflichten, das Enkelkind Herrn B. J. , geb. am 00.00.1955 (gemeint ist 00.00.1995), in seinen Aufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Ein im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht geborener Abkömmling erfülle nicht die Einbeziehungsvoraussetzungen. „Verblieben“ im Sinne des BVFG sei nur derjenige, der mit der Bezugsperson gemeinsam im Aussiedlungsgebiet gelebt habe. Ein Härtefall sei nicht substantiiert dargelegt und setze zudem voraus, dass die sonstigen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei nicht der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 18.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides hinsichtlich seines im Antrag bezeichneten Enkelsohns. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG beschränkt die Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung bewusst auf Ehegatten und Abkömmlinge, die Im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ sind. Für Abkömmlinge bedeutet dies, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson geboren sein müssen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht aus eigner Überzeugung folgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17.15 -, juris Rn. 16; Urteil vom 02.06.2005 - 5 C 14.04 -, juris Rn. 9. Denn die Möglichkeit nachträglicher Einbeziehung sollte nach dem in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers auf diejenigen Fälle beschränkt sein, in denen eine gemeinsame Ausreise des Ehegatten oder Abkömmlings ausnahmsweise nicht möglich war und dieser gleichsam „zurückblieb“. Dies ist im Fall eines erst nach der Ausreise geborenen Abkömmlings logisch ausgeschlossen. Nicht angestrebt war eine allgemeine Familienzusammenführung oder ein Familienverbund über das BVFG. Vgl. BT-Drs. 17/5515, S. 7. Diese Voraussetzungen können auch nicht durch den Hinweis auf einen Härtefall überspielt werden. Dessen ungeachtet hat der Kläger hierzu auch nichts Substantiiertes vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.