Urteil
2 K 4421/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0801.2K4421.21.00
1mal zitiert
24Zitate
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in T. . Bei dem Grundstück mit der postalischen Anschrift Q.----straße 00, 00000 T. , handelt es sich um das Firmen- und Betriebsgelände der Klägerin, das sie u.a. zum Abstellen ihrer Fahrzeuge und Baumaschinen sowie von Lager- und Baustoffen, Schuttgütern und Containern nutzt. Die Klägerin ist zudem Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung G01, die sich nordwestlich unmittelbar gegenüber ihrem Betriebsgelände befinden. Diese ursprünglich unbebauten, als Wiesen- bzw. Feldfläche genutzten Flurstücke liegen bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Infolge der Flutkatastrophe im Juli 2021 stellte der S. -T1. -Kreis durch den Landrat am 18. Juli 2021 den Katastrophenfall fest. In den folgenden Tagen trat die Gemeinde T. an die Klägerin heran, da sie zwecks Abwehr von Seuchen und weiteren Bodenverunreinigungen auf der dringenden Suche nach Lagerflächen für Abfälle aus der Hochwasserkatastrophe auf befestigtem Gelände war. Infolgedessen nahm die Klägerin mit dem Beklagten Kontakt auf, um Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke abzustimmen. Die Beteiligten kamen überein, dass die befestigte Betriebsfläche der Klägerin für die Lagerung von Hochwasserabfällen genutzt werden sollte und die Klägerin im Ausgleich dafür auf ihren im Außenbereich liegenden Grundstücken eine Schotterfläche von 10.000 m² errichten und als Lager- und Abstellfläche für ihre Betriebsmittel nutzen darf. Aus einem Gedächtnisprotokoll eines Mitarbeiters des Beklagten zu telefonischen Vorgesprächen mit den Geschäftsführern der Klägerin vom 23. Juli 2021 geht hervor, dass der Mitarbeiter des Beklagten gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn D. I. , geäußert habe, dass es sich im Hinblick auf die im Außenbereich liegende Fläche nur um eine temporäre Nutzung als Ausweichfläche aufgrund der besonderen Katastrophensituation handeln könne. Es sei auch über die Notwendigkeit einer Rückbauverpflichtung gesprochen worden. In einem weiteren Telefonat von demselben Tag mit dem weiteren Geschäftsführer der Klägerin, Herrn X. I. , sei erneut darüber gesprochen worden, dass es sich nur um eine temporäre Nutzung handeln könne. Auf Antrag der Klägerin vom 27. Juli 2021 erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid von demselben Tag sodann – ohne Durchlaufen eines Baugenehmigungsverfahrens – eine „bauaufsichtliche Zustimmung“ zur Nutzung der Flurstücke 00, 00 und 00/0 als Lager- und Abstellfläche. In dem Bescheid steht wörtlich: „[…] für die o. g. Nutzung erteile ich Ihnen die befristete bauaufsichtliche Zustimmung“. Zudem wird ausdrücklich bestimmt, dass die dem Bescheid als Anlage beigefügten Bauvorlagen und Nebenbestimmungen Bestandteil des Bescheids sind. Die Anlage mit der Überschrift „Bedingungen, Auflagen und Hinweise zum Bauvorhaben“ enthält unter der Unterüberschrift „BauO NRW 2018 – Grundlagen –“ in den Ziffern 1) bis 4) verschiedene Regelungen. Unter Ziffer 1) ist geregelt: „Grundlage der bauaufsichtlichen Zustimmung ist der Lageplan des Vermessungsbüros T2. , S1. vom 23.07.2021, die Nutzungsbeschreibung in der Mail vom 26.07.2021 sowie die Ausführung gemäß Mail vom 27.07.2021.“ Ziffer 2) lautet: „Die Zustimmung ist befristet bis zum 31.07.2022. Der Lagerplatz ist bis zum 30.09.2022 zurückzubauen und die Fläche in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Fristen können auf begründeten Antrag verlängert werden.“ Unterhalb der Regelungen in den Ziffern 1) bis 4) enthält die Anlage unter der weiteren Unterüberschrift „Hinweise zur Bauausführung“ weitere Angaben. In der ebenfalls als Anlage beigefügten Nutzungsbeschreibung in der E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 26. Juli 2021, die am 27. Juli 2021 grün gestempelt wurde, wird unter anderem Folgendes ausgeführt: „[…] in Ergänzung zu dem bereits geführtem [sic] Schriftverkehr erhalten Sie wie gewünscht die beigefügten Pläne. Auf der markierten Fläche soll ein geschotterter Platz hergerichtet werden zum Abstellen von Fahrzeugen, Baumaschinen, Lager- und Baustoffe (Pflastersteine, Megablocksteine, Schachtringe, etc.), Schuttgüter (Split, Sand, etc.), sowie von leeren Containern gemäß der aktuellen Nutzung der Fläche auf dem Betriebsgelände der Firma I. , welche für Hochwasserabfälle von der Gemeinde T. genutzt werden soll.“ Infolge der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 errichtete die Klägerin auf der im Außenbereich liegenden Wiesenfläche eine Schotterfläche von etwa 10.000 m². Dies ermöglichte der Klägerin, ihre Firmenfahrzeuge von ihrem Betriebsgelände zu entfernen, auf der neuen Schotterfläche unterzubringen und die dadurch freigewordenen Kapazitäten auf dem Betriebsgelände für die erhöhte Abfallaufnahme aus dem Überschwemmungsgebieten der Gemeinde T. zu nutzen. Die Klägerin hat am 25. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Befristung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die kalendarische Befristung sei insbesondere weniger geeignet als eine Nebenbestimmung, die von dem Fortbestand der bauaufsichtlichen Zustimmung so lange ausgehe, wie die Inanspruchnahme der befestigten Betriebsfläche der Klägerin durch Abfälle aus den genannten Hochwassergebieten, nicht nur aus dem Bereich der Gemeinde T. , und weitere versorgende Maßnahmen zum Katastrophenschutz andauern würden. Aufgrund des Katastrophenfalles habe es nähergelegen, die Nebenbestimmung der bauaufsichtlichen Zustimmung allgemein durch eine Bedingung inhaltlich näher zu bestimmen, mit der eher auf die tatsächlichen Verhältnisse, die infolge des Hochwassers fortbestehende Notlage und die in diesem Zusammenhang sich zukünftig einstellenden Erfordernisse hätte abgestellt werden können. Die Grundlage für die bauaufsichtliche Zustimmung sei nicht entfallen. Die Entsorgungsverhältnisse aus dem Überflutungsgebiet hätten sich noch nicht erledigt. Anlieferungen von Abfällen aus den Hochwasserfolgeschäden und deren Sanierung bei dem (Zwischen-)Lager der Klägerin dauerten weiterhin an, so dass das Zwischenlager weiterhin benötigt werde. Das einengende Verständnis des Beklagten von den Regelungen in der bauaufsichtlichen Zustimmung, wonach die Nutzung der befestigten Flächen des Betriebsgeländes der Klägerin auf die Hochwasserabfälle von der Gemeinde T. beschränkt (gewesen) sei, werde den tatsächlichen Umständen der infolge des Hochwassers eingetretenen Notlage auch in den anderen Gemeinden nicht gerecht. Die Nutzung der befestigten Betriebsfläche der Klägerin und infolgedessen der Ausweichfläche sei daher den anderen Gemeinden ebenfalls zugänglich zu machen gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Änderung der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27.07.2021 zu verpflichten, der Klägerin eine unbefristete bauaufsichtliche Zustimmung zur Nutzung des in der Zustimmung vom 27.07.2021 benannten Lagerplatzes zu erteilen; hilfsweise, den Beklagten unter Änderung der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27.07.2021 zu verpflichten, der Klägerin eine bauaufsichtliche Zustimmung zur Nutzung des in der Zustimmung vom 27.07.2021 benannten Lagerplatzes zu erteilen, die eine Nutzung der Ausweichfläche erlaubt, solange die Verbringung von Abfällen aus Abwassergebieten auf das Betriebsgelände der Klägerin aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich und angemessen ist und das Betriebsgelände der Klägerin für weitere vorsorgende Maßnahmen zum Katastrophenschutz zumindest für eine weitere Übergangszeit genutzt werden kann; 2. die in Ziffer 2 Satz 2 der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27.07.2021 geforderte Rückbauverpflichtung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es gebe keine Rechtsgrundlage, die einen Anspruch auf eine unbefristete, auflagenfreie Zustimmung begründe. Es sei kein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen worden, vielmehr sei die bauaufsichtliche Zustimmung kurzfristig als Eilentscheidung innerhalb weniger Tage erteilt worden. Zu berücksichtigen sei, dass die streitgegenständliche Lager- und Abstellfläche im Außenbereich liege und mangels Privilegierung allenfalls eine Baugenehmigung nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Betracht käme, im Rahmen dessen die Untere Landschaftsbehörde und die Untere Wasserbehörde zu beteiligen wären. Angesichts einer akuten Gesundheits- und Seuchengefahr durch nicht abgeholten Müll aus den Aufräumarbeiten in den Straßen der zerstörten und beschädigten Gebäude sei jedoch unabdingbar gewesen, im Eilverfahren unmittelbar eine bauaufsichtliche Entscheidung zu treffen, die einer raschen Müllentsorgung unter gleichzeitiger Sicherstellung einer lediglich vorübergehenden Beeinträchtigung des Außenbereichs und damit Rückgängigmachung der Baumaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt diente. Die Grundlage für die bauaufsichtliche Zustimmung sei weggefallen. Das Zwischenlager werde nicht mehr benötigt, da der Umschlag der Abfälle aus dem Hochwassergebiet abgeschlossen sei. Laut Auskunft der Gemeinde T. vom 20. Januar 2022 existierten keine Containersammelplätze mehr. Der noch anfallende Abfall sei auf den üblichen Entsorgungswegen zu entsorgen. Eine Notwendigkeit für eine Zwischenlagerung bestehe nicht mehr, zumal sich die Entsorgungsanlage in T. -N. nur ca. 2 Kilometer entfernt befinde. Entgegen der Ansicht der Klägerin dürften auf den Flächen ihres Betriebsgeländes ausweislich der Nutzungsbeschreibung lediglich die Hochwasserabfälle von der Gemeinde T. gelagert werden. Gegenstand der bauaufsichtlichen Zustimmung sei ausschließlich die im Rahmen des am 18. Juli 2021 festgestellten Katastrophenfalles notwendig gewordene Nutzung der im Außenbereich gelegenen Fläche als Lager- und Abstellfläche gewesen, um dadurch freiwerdende Kapazitäten auf dem Firmengelände der Klägerin zur Abfallaufnahme aus den Hochwassergebieten zur Verfügung zu haben. Es sei keine Zustimmung zu einer Folgenutzung der Fläche erteilt worden. Für eine Nachnutzung müsse die Klägerin ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen. Am 28. Juli 2022 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine Verlängerung der Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung um ein Jahr bis zum 31. Juli 2023 sowie der Rückbaufrist bis zum 30. September 2023. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. August 2022 ab. Die Klägerin erhob hiergegen ebenfalls Klage, die Gegenstand des vor der erkennenden Kammer anhängigen Parallelverfahrens 2 K 4747/22 ist. Ein Bauantrag der Klägerin für die Errichtung und Nutzung der streitgegenständlichen Ausgleichsfläche im Außenbereich liegt bisher nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 2 K 4747/22 sowie auf den Inhalt der in den vorstehend genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1) begehrten Erteilung einer unbefristeten bauaufsichtlichen Zustimmung ist die Klage zulässig, aber unbegründet (dazu 1.). Der zugehörige Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet (dazu 2.). Der auf die Aufhebung der Rückbauverpflichtung gerichtete Antrag zu 2) ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet (dazu 3.). 1. Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 1) als Verpflichtungsklage zulässig. Statthafte Klageart ist im Hinblick auf die angegriffene Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer unbefristeten bauaufsichtlichen Zustimmung gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, vgl. § 88 VwGO. Die Klägerin kann ihr Begehren, eine unbefristete bauaufsichtliche Zustimmung zu erhalten, nicht mit einer (isolierten) Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO erreichen. Denn bei der Befristung des Bescheids vom 27. Juli 2021 handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung, sondern um eine Inhaltsbestimmung der bauaufsichtlichen Zustimmung selbst. Grundsätzlich ist für eine isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wurden, eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 – 4 C 4/20 –, Rn. 8, juris. Dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 –, Rn. 25, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 8 B 10/18 –, Rn. 5, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2018 – 4 A 589/17 –, Rn. 24 f., juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2022 – 4 A 1444/16 –, Rn. 9 f., juris. Eine isolierte Aufhebbarkeit einer Nebenbestimmung scheidet von vornherein aus, wenn die in Streit stehende Bestimmung als integrierter Bestandteil des Hauptverwaltungsaktes dessen Regelungsgehalt definiert oder modifiziert (sog. Inhaltsbestimmung). Eine Inhaltsbestimmung ist ein Element der Hauptregelung, die das genehmigte Tun oder Verhalten entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend festlegt und konkretisiert, indem sie die genehmigte Handlung bzw. das Verhalten räumlich und inhaltlich bestimmt und damit die Genehmigung erst ausfüllt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 5 C 32/08 –, Rn. 11, juris; BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 – 7 C 11/17 –, Rn. 28, juris. Die Nichtbefolgung einer Inhaltsbestimmung führt dazu, dass der Erlaubnisinhaber rechtswidrig handelt, da sein Verhalten nicht mehr vom Gegenstand der Erlaubnis umfasst ist. Für die Abgrenzung ist die im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht der Genehmigungsbehörde maßgeblich; es kommt darauf an, welche Rechtsfolgen sie innerhalb des gesetzlichen Rahmens mit der jeweiligen Festsetzung erzeugen will. Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheids und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 5 C 32/08 –, Rn. 11, juris; BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 – 7 C 11/17 –, Rn. 28, juris. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 um eine Inhaltsbestimmung. Sie begründet eine Regelung, die den Inhalt der bauaufsichtlichen Zustimmung bestimmt. Es liegt ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen der begünstigenden bauaufsichtlichen Zustimmung und der in dem Bescheid enthaltenen belastenden Befristung vor. Die Befristung bis zum 31. Juli 2022 bildet einen integralen Bestandteil der bauaufsichtlichen Zustimmung, die ohne die konkrete Befristung nicht erteilt worden wäre, vielmehr damit steht und fällt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Bescheid nebst Anlagen selbst als auch aus den weiteren Umständen und den gesetzlichen Bestimmungen. Schon in dem Bescheid mit dem Titel „Bauaufsichtliche Zustimmung“ selbst wird die Befristung geregelt. Denn dort wird bestimmt, dass für die Nutzung der Flurstücke 00, 00 und 00/0 „die befristete bauaufsichtliche Zustimmung“ erteilt werde. Der Einordnung als Inhaltsbestimmung steht nicht entgegen, dass in dem Bescheid sodann auf die als Anlage gekennzeichneten „Nebenbestimmungen“ Bezug genommen wird, die Bestandteil des Bescheids bilden, und das konkrete Enddatum der Befristung in Ziffer 2) unter dem Titel „Bedingungen, Auflagen und Hinweise zum Bauvorhaben“ geregelt ist. Während unter Ziffer 2) Satz 1 geregelt wird, dass die Zustimmung bis zum 31. Juli 2022 befristet ist, bestimmt Satz 3, dass die Frist auf begründeten Antrag verlängert werden kann. Trotz dieser Überschriften handelt es sich bei der Befristung nicht um eine Nebenbestimmung. Denn es kommt nicht auf die von der Behörde gewählte Bezeichnung, sondern den objektiven Erklärungs- und Regelungsgehalt an. Danach liegt eine Inhaltsbestimmung vor. In Anknüpfung an die in dem Bescheid bereits selbst geregelte Erteilung einer „befristeten bauaufsichtlichen Zustimmung“ wird die Befristung in der als Anlage beigefügten Ziffer 2) der „Nebenbestimmungen“ lediglich hinsichtlich des konkreten Ablaufdatums konkretisiert. Die Hauptregelung – die befristete bauaufsichtliche Zustimmung – wird auf diese Weise ausgefüllt und näher bestimmt. Auch an der ergänzenden Regelung einer Fristverlängerungsoption auf Antrag wird deutlich, dass die bauaufsichtliche Zustimmung in jedem Fall stets zeitlich begrenzt erteilt werden soll. Für den Charakter als Inhaltsbestimmung spricht weiter, dass die bauaufsichtliche Zustimmung vom 27. Juli 2021 ohne eine Befristung von dem Beklagten nicht erteilt worden wäre, damit vielmehr stehen und fallen sollte. Dies ergibt sich abgesehen von dem Bescheid selbst auch aus den telefonischen Vorgesprächen der Beteiligten vom 23. Juli 2021. So ist dem Gesprächsprotokoll des Mitarbeiters des Beklagten zu entnehmen, dass die Befristung einen zentralen, integralen Bestandteil der bauaufsichtlichen Zustimmung bilden sollte. Denn ausweislich des Gesprächsprotokolls hat der Beklagte von Anfang an gegenüber beiden Geschäftsführern der Klägerin klargestellt, dass es sich im Hinblick auf die Gestattung der Nutzung der im Außenbereich gelegenen Ausgleichsfläche als Lager- und Abstellplatz nur um eine temporäre Nutzung aufgrund der besonderen Katastrophensituation handeln könne. Für ein solches Verständnis spricht zudem der besondere Charakter der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 in Zusammenschau mit den relevanten Vorschriften der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW). Es handelt sich nicht um eine Baugenehmigung im Sinne des § 74 BauO NRW, sondern um eine Maßnahme, mit der eine ausnahmsweise Gestattung bzw. Duldung baurechtswidriger Zustände zugesagt werden soll. Die von dem Beklagten erteilte „bauaufsichtliche Zustimmung“ ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um eine bauaufsichtsrechtliche Entscheidung „sui generis“, der ein beispielloser, absoluter Ausnahmecharakter zukommt. Der Erlass der bauaufsichtlichen Zustimmung erging im Rahmen einer Eilentscheidung des Beklagten, ohne ein förmliches Baugenehmigungsverfahren gemäß §§ 60 Abs. 1, 74 Abs. 1 BauO NRW zu durchlaufen. Die Errichtung und Nutzung der Ausgleichsfläche, die Gegenstand der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 bildet, ist grundsätzlich formell illegal. Sie bedarf gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW einer Baugenehmigung im Sinne des § 74 Abs. 1 BauO NRW und eine solche liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Die Errichtung der Ausgleichsfläche ist nicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 lit. b) BauO NRW verfahrensfrei. Danach bedürfen Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche keiner Baugenehmigung, außer in Wohngebieten und im Außenbereich. Die als Lager- und Abstellfläche genutzte Ausgleichsfläche ist 10.000 m² groß und liegt zudem im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die bauaufsichtliche Zustimmung vom 27. Juli 2021 begründet eine Maßnahme der (akuten) Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der dringend notwendigen Aufrechterhaltung der Entsorgungsinfrastruktur der Gemeinde T. . Der Zweck der bis zum 31. Juli 2022 befristeten bauaufsichtlichen Zustimmung war und ist darauf beschränkt, durch die neu errichtete Ausgleichsfläche angesichts der akuten Gefahren- und Notlage zeitnah einen befestigten Sammelplatz für die Hochwasserabfälle von der Gemeinde T. zu schaffen, um Gesundheits- und Seuchengefahren entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der in Ziffer 2) Satz 1 enthaltenen Bestimmung um eine Regelung, die Bestand und Wirksamkeit der Hauptregelung – der bauaufsichtlichen Zustimmung – unmittelbar betrifft und darin integriert ist, indem diese die konkrete Geltung der ausnahmsweisen Gestattung der Errichtung und Nutzung der Ausgleichsfläche im Außenbereich bis zum 31. Juli 2022 festgelegt. Zugleich sollte mit der Befristung bis zum 31. Juli 2022 das Ende der Gestattung des mangels Baugenehmigung grundsätzlich formell – und gegebenenfalls auch materiell – baurechtswidrigen Zustands gewährleistet werden. Auf diese Weise konnte der Beklagte sicherstellen, dass der zu schonende Außenbereich (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB) lediglich vorübergehend und nicht länger als nötig beeinträchtigt wird. Für die Einordnung als Inhaltsbestimmung spricht darüber hinaus ein Vergleich mit dem gesetzlich nicht geregelten Institut einer „aktiven Duldung“ formell (und materiell) illegaler baulicher Anlagen. Bei einer aktiven Duldung in diesem Sinne handelt es sich um eine unmissverständliche Erklärung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, Rn. 15, juris. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden ‒ schriftlich abzugebenden ‒ Erklärungen der Behörde allerdings mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 4 B 672/18 –, Rn. 28, juris. So liegen die Dinge hier. Der schriftlich erteilten bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 kommt der Charakter einer aktiven Duldung eines mindestens formell baurechtswidrigen Zustands zu. Angesichts des Ausnahmecharakters des in einem Eilverfahren von wenigen Tagen ohne förmliches Baugenehmigungsverfahren erlassenen Bescheids in Form der bauaufsichtlichen Zustimmung setzte dieser zwingend eine eindeutige Regelung voraus, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum die Duldung des – grundsätzlich – illegalen Zustands erfolgen soll. Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Erteilung der befristeten bauaufsichtlichen Zustimmung mit Bescheid vom 27. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten bauaufsichtlichen Zustimmung oder auf ermessensfehlerfreie Bescheidung zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer unbefristeten bauaufsichtlichen Zustimmung zur Nutzung der Ausgleichsfläche im Außenbereich. Ein Anspruch der Klägerin auf die – generelle – Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung zur Nutzung der Ausgleichsfläche als Abstell- und Lagerfläche mag sich grundsätzlich auf Grundlage einer „aktiven Duldung“ eines baurechtswidrigen Zustands ergeben. Die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen sieht eine solche aktive Duldung wie ausgeführt nicht ausdrücklich vor. Bereits aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage lässt sich der Ausnahmecharakter der bauordnungsrechtlichen aktiven Duldung ersehen. Eine solche kann nur dann veranlasst sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, den rechtswidrigen Zustand ausnahmsweise in Kauf zu nehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 – 4 C 4/01 –, Rn. 25, juris. Anspruchsgrundlagen aus der BauO NRW sind nicht einschlägig. Als Anspruchsgrundlage kommt insbesondere nicht § 74 Abs. 1 BauO NRW in Betracht. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Bei der von der Klägerin begehrten – und im Eilverfahren innerhalb weniger Tage erteilten – bauaufsichtlichen Zustimmung handelt es sich schon mangels Bauantrags und mangels Durchlaufens eines förmlichen Baugenehmigungsverfahrens nicht um eine Baugenehmigung. Als Anspruchsgrundlage kommt auch nicht § 79 Abs. 1 BauO NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift, die zwar den Titel „Bauaufsichtliche Zustimmung“ trägt, bedürfen nicht verfahrensfreie Bauvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. Auch diese Regelung ist jedoch nicht einschlägig, was an den an eine solche bauaufsichtliche Zustimmung gestellten Anforderungen – die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung müssen einer Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines Landschaftsverbandes übertragen sein und die Baudienststelle muss mindestens mit einer Person, die einen Hochschulabschluss der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung hat, und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt sein – deutlich wird. Als Rechtsgrundlage käme allenfalls die bauordnungsrechtliche Auffangbefugnis bzw. Generalklausel nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW in Betracht, so (zu § 47 Abs. 1 S. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg) VG Stuttgart, Urteil vom 27. November 2019 – 15 K 17028/17 –, Rn. 22, juris. Die Heranziehung der Generalklausel gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW als Anspruchsgrundlage scheidet vorliegend allerdings aus. Denn diese ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich dazu, zur Durchsetzung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) in Rechte des Bürgers durch belastende Verwaltungsakte (Ordnungsverfügungen) einzugreifen, vgl. Keller , in: BeckOK BauordnungsR NRW, 15. Ed. 1.12.2022, BauO NRW 2018 § 58 Rn. 9; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Erläuterungen, Rn. 4, juris. Demgegenüber handelt es sich bei der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 um eine die Klägerin begünstigende Gestattung, mit der der Rechtskreis der Klägerin erweitert wird. Allenfalls kann das gesetzlich nicht geregelte Institut der aktiven Duldung eines baurechtswidrigen Zustands im Lichte der besonderen Ausnahmeumstände des konkreten Einzelfalls als Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung im Grundsatz herangezogen werden. Diese kann rechtlich als Zusicherung im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) eingeordnet werden, mit der zugesagt wird, nicht durch den Erlass von Ordnungsverfügungen gegen einen baurechtswidrigen Zustand einzuschreiten. Die Errichtung und Nutzung der Ausgleichsfläche, die Gegenstand der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 bildet, ist – wie bereits ausgeführt – formell illegal. Sie bedarf mangels Verfahrensfreiheit gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW einer Baugenehmigung im Sinne des § 74 Abs. 1 BauO NRW und eine solche existiert nicht. Zudem lag aufgrund der Hochwasserkatastrophe eine besondere Notsituation vor, die eine ausnahmsweise Inkaufnahme eines baurechtswidrigen Zustands geboten erscheinen ließ. Die Klägerin vermag allerdings aus den Grundsätzen einer aktiven Duldung keinen Anspruch auf den Erlass einer unbefristeten bauaufsichtlichen Zustimmung herzuleiten. Da es an einer Norm fehlt, die den Beklagten verpflichtet, eine unbefristete bauaufsichtliche Zustimmung bzw. Duldung der begehrten Art zu erteilen, steht es grundsätzlich im Ermessen des Beklagten, ob er den begehrten Verwaltungsakt erteilen will oder nicht, vgl. § 40 VwVfG NRW, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 – 11 A 2133/89 –, Rn. 63, juris. Das Ermessen betrifft grundsätzlich sowohl das „Ob“ der Entscheidung über die Gewährung einer Fristverlängerung (Entschließungsermessen) als auch – sofern und soweit eine Leistung teilbar ist – den jeweiligen Umfang, also das „Wie“ (Auswahlermessen), vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2023 – 5 A 590/21 –, Rn. 85, juris. Im Hinblick auf die Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung liegt kein Ermessensfehler des Beklagten vor (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das Entschließungsermessen des Beklagten ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Erteilung einer Befristung auf Null reduziert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 – 11 A 2133/89 –, Rn. 65, juris. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt dann vor, wenn sich das Ermessen der Behörde dahin verdichtet, eine bestimmte Entscheidung zu erteilen, diese mithin von vornherein als einzig richtige, ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2018 – 8 A 1247/16 –, Rn. 32, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2023 – 5 A 590/21 –, Rn. 85, juris. Wie bereits dargelegt, ist angesichts des absoluten Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen besonderen Gestattung in Form der aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung baurechtswidriger Zustände gehindert, insbesondere erforderlich, dass der Umfang und Zeitraum der Duldung des illegalen Zustands mit hinreichender Deutlichkeit geregelt wird. Diesen Anforderungen wird nur eine solche – schriftlich erteilte – bauaufsichtliche Zustimmung gerecht, die bis zu einem konkreten, spezifischen Zeitpunkt befristet ist. Denn die aktive Duldung eines grundsätzlich baurechtswidrigen Vorhabens ist in ihrer Wirkung einer Baugenehmigung stark angenähert. Das Bauvorhaben ist damit im Ergebnis so zu behandeln, als wäre es baurechtlich genehmigt. Der Begünstigte erlangt dadurch einen rechtlichen Status, auf den er sonst keinen Anspruch hätte, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27. November 2019 – 15 K 17028/17 –, Rn. 24, juris. Ein solcher Duldungsverwaltungsakt ist von vornherein rechtswidrig, wenn die Behörde eine uneingeschränkte, unbefristete Duldung des rechtswidrigen Zustandes ausspricht. Die Erteilung einer unbefristeten Duldung widerspräche der gesetzlichen Vorgabe des § 74 BauO NRW über die Erteilung einer Baugenehmigung, die eine dauerhafte Baufreigabe erst nach Erteilung der Baugenehmigung und Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zulässt. Die Duldung darf deshalb in der Regel nur widerruflich bedingt oder befristet erteilt werden, weil die unbeschränkte Duldung in ihren Wirkungen einer Genehmigung gleichkäme und so in einer mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG)) nicht zu vereinbarenden Weise die – verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen – Voraussetzungen der Genehmigung baulicher Anlagen umgangen würden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 – 11 A 2133/89 –, Rn. 65, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. März 1993 – 4 UE 470/90 –, Rn. 13, juris. Nach diesen Maßstäben gilt das zwingende Erfordernis einer Befristung auch für die bauaufsichtliche Zustimmung vom 27. Juli 2021, die im Zuge der Hochwasserkatastrophe in einer Eilentscheidung von nur wenigen Tagen ohne förmliches Baugenehmigungsverfahren erteilt wurde. Es handelt sich um eine – der besonderen, akuten Gefahren- und Katastrophenlage geschuldete – beispiellose bauaufsichtsrechtliche Entscheidung, der ein absoluter Ausnahmecharakter zukommt. Diese ausnahmsweise erteilte Zustimmung bzw. Duldung bedurfte einer Befristung, um die Voraussetzungen und Anforderungen der BauO NRW nicht langfristig zu umgehen und zu unterlaufen. Denn die Errichtung und Nutzung der Ausgleichsfläche als Abstell- und Lagerfläche ist wie dargelegt mangels Verfahrensfreiheit gemäß §§ 74 Abs. 1, 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungsbedürftig und derzeit mindestens formell, gegebenenfalls auch materiell, illegal. Auch das dem Beklagten im Hinblick auf die Dauer der Befristung zustehende Auswahlermessen hat dieser ordnungsgemäß ausgeübt. Die Dauer der Befristung von einem Jahr bis zum 31. Juli 2022 ist nicht ermessensfehlerhaft. Sie ist weder unverhältnismäßig noch willkürlich. Die Einwände der Klägerin, die Entsorgungsverhältnisse aus dem Überflutungsgebiet hätten sich noch nicht erledigt und die Anlieferungen von Abfällen aus den Hochwasserfolgeschäden und deren Sanierung bei dem (Zwischen-)Lager der Klägerin dauerten weiterhin an, vermögen die Verhältnismäßigkeit der Befristungsdauer nicht in Frage zu stellen. Mit der Befristung konnte der Beklagte gewährleisten, dass er einerseits die tatsächlichen Verhältnisse und Genehmigungsvoraussetzungen nach einem Jahr auf der Grundlage der aktuellen Sach- und Rechtslage erneut prüfen und entsprechend reagieren kann und dass anderseits der grundsätzlich baurechtswidrige Zustand auch im öffentlichen Interesse nicht länger als erforderlich aufrechterhalten bleibt. Darüber hinaus sieht Ziffer 2) Satz 3 der Nebenbestimmungen gerade die Möglichkeit einer Fristverlängerung auf begründeten Antrag vor, um auf die aktuelle Situation reagieren zu können. 2. Der von der Klägerin zu dem Antrag zu 1) gestellte Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Mangels Erfolgs des Hauptantrags ist die Bedingung für eine Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten, die als innerprozessuale Bedingung zulässig ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 26 K 2902/21 –, Rn. 44, juris. Statthafte Klageart ist eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung, deren Dauer nicht anhand einer konkreten, kalendarischen Befristung bis zum 31. Juli 2022, sondern anhand der in dem Hilfsantrag enthaltenen Bestimmung geregelt wird (vgl. § 88 VwGO). Es kann offenbleiben, ob der Hilfsantrag insbesondere im Hinblick auf die darin enthaltene Formulierung, wonach die Dauer der bauaufsichtlichen Zustimmung zur Nutzung der Ausgleichsfläche unter anderem davon abhängen soll, dass die Verbringung von Abfällen aus den Hochwassergebieten auf das Betriebsgelände der Klägerin „aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich und angemessen ist“, überhaupt hinreichend bestimmt ist (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die konkret befristete bauaufsichtliche Zustimmung vom 27. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es fehlt auch im Hinblick auf den Hilfsantrag bereits an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage, die den Erlass einer bauaufsichtlichen Zustimmung mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt begründen könnte. Da es an einer Norm fehlt, die den Beklagten verpflichtet, eine bauaufsichtliche Zustimmung bzw. Duldung der von der Klägerin begehrten Art zu erteilen, steht es im Ermessen des Beklagten, ob er den begehrten Verwaltungsakt erteilen will oder nicht (vgl. § 40 VwVfG NRW). Umstände, die eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend begründen könnten, dass eine bauaufsichtliche Zustimmung mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt die einzig rechtmäßige, ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre, hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu. Die bauaufsichtliche Zustimmung vom 27. Juli 2021 weist keine Ermessensfehler auf (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Angesichts des absoluten Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung baurechtswidriger Zustände gehindert ist, war das Entschließungsermessen des Beklagten dahingehend reduziert, die bauaufsichtliche Zustimmung vom 27. Juli 2021 mit einer (konkreten) Befristung zu erlassen. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen. Darüber hinaus ist auch die von dem Beklagten im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens geregelte Dauer der bauaufsichtlichen Zustimmung in Form der kalendarischen Befristung bis zum 31. Juli 2022 nicht ermessensfehlerhaft. Sie ist insbesondere verhältnismäßig (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. §§ 12 Abs. 1, Abs. 2, 15 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen (OBG)). Die bauaufsichtliche Zustimmung ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Beklagte diese auf einen konkreten Endzeitpunkt befristet hat, statt deren Dauer mit dem von der Klägerin mit ihrem Hilfsantrag begehrten Inhalt zu regeln. Der Einwand der Klägerin, die von ihr begehrte Regelung wäre besser geeignet gewesen, da eher auf die tatsächlichen Verhältnisse, die infolge des Hochwassers fortbestehende Notlage und die in diesem Zusammenhang sich zukünftig einstellenden Erfordernisse hätte abgestellt werden können, stellt die Verhältnismäßigkeit der Befristung bis zum 31. Juli 2022 nicht in Frage. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit dem Hilfsantrag auf die Erteilung einer Nebenbestimmung in Form der Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW oder auf eine Befristung abzielt, bei der der Endzeitpunkt noch ungewiss ist. Näher liegt allerdings, dass es sich um eine solche – zeitlich unbestimmte – Befristung handelt. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung). Bei der Bedingung ist der Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ungewiss, während bei einer Befristung eine Vergünstigung oder Belastung grundsätzlich zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW). In Abgrenzung zu einer Bedingung liegt eine Befristung jedoch auch dann vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem eine Begünstigung enden soll, nicht kalendermäßig, sondern durch den Eintritt eines konkret bezeichneten Ereignisses bestimmt ist. In diesem Fall muss der Eintritt des Ereignisses hinreichend gewiss und darf nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiss sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 – 3 C 136/79 –, Rn. 54, juris. Danach spricht einiges dafür, dass es sich im Hinblick auf die von der Klägerin mit dem Hilfsantrag begehrte Dauer der bauaufsichtlichen Zustimmung ebenfalls um eine Befristung und nicht um eine Bedingung handelt. Nach dem von der Klägerin formulierten Hilfsantrag soll der Beklagte die bauaufsichtliche Zustimmung zur Nutzung der Ausgleichsfläche erteilen, solange die Verbringung von Abfällen aus den Hochwassergebieten auf das Betriebsgelände der Klägerin aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich und angemessen ist und das Betriebsgelände der Klägerin für weitere vorsorgende Maßnahmen zum Katastrophenschutz (zumindest für eine weitere Übergangszeit) genutzt werden kann. Im Hinblick auf die Beendigung der Verbringung von Abfällen aus den Hochwassergebieten auf das Betriebsgelände der Klägerin sowie den Abschluss von (Überlegungen zu) Vorsorgemaßnahmen zum Katastrophenschutz handelt es sich um hinreichend gewisse zukünftige Ereignisse, deren konkreter Eintrittszeitpunkt ungewiss ist. Die von der Klägerin begehrte Regelung ist jedenfalls schon deshalb nicht besser geeignet als die von dem Beklagten erteilte kalendarische Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung bis zum 31. Juli 2022, weil der Zeitpunkt des Eintritts der von der Klägerin formulierten – inhaltlich auslegungs- und ausfüllungsbedürftigen – Umstände ungewiss und weder für den Beklagten noch die Klägerin vorausseh- und planbar ist. Die von der Klägerin begehrte Regelung widerspricht nicht nur den Vorgaben der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Allgemeinen, sondern vor allem den an eine – ausnahmsweise erteilte – aktive Duldung eines baurechtswidrigen Zustands gestellten Anforderungen im Besonderen. Wegen des Ausnahmecharakters einer aktiven Duldung baurechtswidriger Zustände setzt ihre Rechtmäßigkeit voraus, dass der Umfang und der Zeitraum der Duldung eines illegalen Zustands konkret geregelt werden. An dieser erforderlichen Konkretheit fehlt es, wenn in ihr kein bestimmter Zeitraum genannt wird, sondern – wie hier – an ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Wohl der Allgemeinheit“, „erforderlich“ und „angemessen“ angeknüpft wird. Ein Streit über den Eintritt der von der Klägerin formulierten Voraussetzungen der zeitlich ungewissen, auflösenden Befristung wäre schon von vornherein abzusehen. Demgegenüber ist eine kalendarische Befristung nebst einer Verlängerungsmöglichkeit auf begründeten Antrag (vgl. Ziffer 2) Satz 3 der Nebenbestimmungen) ermessensgerecht. Eine solche Regelung ist für alle Beteiligten transparent, vorhersehbar und rechtssicher. Die Beteiligten konnten und können sich auf die auf einen bestimmten Endzeitpunkt datierte Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung einstellen und entsprechend planen. Die von dem Beklagten festgelegte Dauer der Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung konkret bis zum 31. Juli 2022 ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, um einerseits den mit der bauaufsichtlichen Zustimmung beabsichtigten Zweck zu erfüllen und andererseits die gesetzlichen Voraussetzungen und Anforderungen der BauO NRW nicht länger als notwendig zu unterlaufen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausgleichsfläche im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegt. Die Befristung bis zum 31. Juli 2022 erlaubt – auch im öffentlichen Interesse an der Herstellung baurechtmäßiger Zustände – eine Überprüfung der bauaufsichtlichen Zustimmung bzw. Duldung nach einem Jahr und ermöglicht so eine Reaktion auf eine möglicherweise geänderte Sach- und Sachlage, zumal Ziffer 2) Satz 3) der Nebenbestimmungen eine Verlängerungsmöglichkeit der Befristung auf begründeten Antrag vorsieht. 3. Der auf die Aufhebung der in der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 in Ziffer 2) Satz 2 der Nebenbestimmungen enthaltenen Rückbauverpflichtung gerichtete Antrag zu 2) ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Hinsichtlich der als Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu qualifizierenden Rückbauverpflichtung scheidet eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein aus. Es handelt sich bei der Rückbauverpflichtung um eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen verbunden werden mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage). Bei der Verpflichtung, der Lagerplatz bis zum 30. September 2022 zurückzubauen und die Fläche in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, handelt es sich um eine Auflage, da der Klägerin mit dieser Regelung ein Tun (bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) vorgeschrieben wird. Die Rückbauverpflichtung hat nicht den Charakter einer – nicht isoliert anfechtbaren – Inhaltsbestimmung, die einen integralen Bestandteil der bauaufsichtlichen Zustimmung bildet. Vielmehr ist sie mit der Hauptregelung verknüpft, begründet jedoch eine von der Hauptregelung abtrennbare, selbstständige Verpflichtung. Der Rückbau der Ausgleichsfläche nach Ablauf der Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung bzw. der Beendigung der Nutzung der Ausgleichsfläche betrifft einen anderen Regelungsgegenstand als die Errichtung und Nutzung der Ausgleichsfläche. Er ist davon zeitlich, begrifflich und inhaltlich klar unterscheidbar und betrifft auch einen anderen Regelungszweck, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. September 2008 – 2 M 153/08 –, Rn. 7, juris. Es handelt sich auch nicht lediglich um einen Hinweis auf nach anderen Regelungen ohnehin bestehende rechtliche Pflichten der Klägerin, der nicht als anfechtbare Nebenbestimmung zu qualifizieren wäre. Ob eine Erklärung einer Behörde ein Verwaltungsakt darstellt oder lediglich einen unverbindlichen Hinweis, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darauf abzustellen, wie die Erklärung von ihrem Adressaten bei verständiger Würdigung zu verstehen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04 –, Rn. 58, juris. Bereits die Überschrift der dem Bescheid beigefügten Anlage „Bedingungen, Auflagen und Hinweise zum Bauvorhaben“, in der die Rückbauverpflichtung unter Ziffer 2) Satz 2 geregelt ist, spricht für eine Einordnung als Auflage bzw. gegen einen bloßen Hinweis. Der in der Überschrift enthaltene Begriff „Hinweise“ bezieht sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont erst auf die unterhalb der Ziffern 1) bis 4) formulierten „Hinweise zur Bauausführung“. Für eine Einordnung als Auflage lässt sich ferner anführen, dass Ziffer 2) Satz 2 nach ihrer Formulierung auf ein striktes selbstständiges Verhaltensgebot abzielt und sich gerade nicht auf einen bloßen Hinweis auf anderweitig bereits begründete Pflichten beschränkt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04 –, Rn. 60, juris. Hierfür spricht die in Ziffer 2) Satz 2 enthaltene Regelung einer konkreten Frist, wonach der Lagerplatz bis zum 30. September 2022 zurückzubauen und die Fläche in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen ist, sowie die weitere gesonderte Regelung in Ziffer 2) Satz 3, dass die Frist zum Rückbau auf Antrag verlängert werden kann. Im Übrigen scheidet eine Einordnung als bloßer Hinweis auf die sich aus Rechtsvorschriften ergebende Rechtslage auch deshalb aus, weil schon die bauaufsichtliche Zustimmung vom 27. Juli 2021 selbst nicht gesetzlich geregelt ist, sondern allenfalls auf die Grundsätze einer aktiven Duldung gestützt werden kann. Etwaige Rückbau- und Beseitigungspflichten mögen sich zwar – mittelbar – aus § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB oder § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ergeben, an denen sich der Beklagte bei Erlass der in Ziffer 2) Satz 2 enthaltenen Bestimmung orientiert haben mag. Diese Vorschriften greifen vorliegend jedoch nicht unmittelbar bei Ablauf der Befristung der – gesetzlich nicht geregelten – bauaufsichtlichen Zustimmung ein. Vielmehr bedarf eine entsprechende Rückbau- bzw. Beseitigungsverpflichtung der Klägerin ihrerseits einer gesonderten, ausdrücklichen Regelung, wie in Ziffer 2) Satz 2 der Nebenbestimmungen geschehen. Außerdem greift die Rückbaupflicht auch im Rahmen von § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht automatisch ein, vielmehr hat der eine Baugenehmigung beantragende Antragsteller erst selbst eine Verpflichtungsklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen. Die isolierte Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Dabei kann offenbleiben, welche Anforderungen für eine isolierte Aufhebbarkeit einer rechtswidrigen Nebenbestimmung an die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des verbleibenden Hauptverwaltungsakts zu stellen sind, vgl. zur isolierten Anfechtbarkeit rechtswidriger Nebenbestimmungen BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 – 4 C 4/20 – und Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 8 AV 1.22 –. Denn die Regelung über die Rückbauverpflichtung in Ziffer 2) Satz 2 der Nebenbestimmungen zu der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 ist bereits rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung der Rückbauverpflichtung bildet § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. Die Rechtmäßigkeit der Rückbauverpflichtung ist nach § 36 Abs. 2 VwVfG NRW und nicht nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW zu beurteilen, da es sich bei der bauaufsichtlichen Zustimmung in Anlehnung an die Grundsätze über eine sogenannte aktive Duldung baurechtswidriger Zustände nicht um einen Verwaltungsakt handelt, auf den im Sinne des § 36 Abs. 1 VwVfG NRW ein Anspruch besteht (gebundene Entscheidung). Eine solche Zustimmung bzw. Duldung ist – wie dargelegt – insbesondere nicht auf Grundlage von § 74 Abs. 1 BauO NRW erteilt worden, im Rahmen dessen § 36 Abs. 1 VwVfG NRW zur Anwendung käme (vgl. auch § 74 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Vielmehr lag der Erlass einer solchen gesetzlich nicht geregelten bauaufsichtlichen Zustimmung bzw. Duldung im Ermessen des Beklagten (vgl. § 40 VwVfG NRW), vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 – 11 A 2133/89 –, Rn. 63, juris. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Rückbauverpflichtung bestehen nicht. Die Auflage in Form der Rückbauverpflichtung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW liegen vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen verbunden werden mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage). Bei der Verpflichtung, der Lagerplatz bis zum 30. September 2022 zurückzubauen und die Fläche in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, handelt es sich – wie ausgeführt – um eine Auflage, mit der der Klägerin ein Tun vorgeschrieben wird. Die Auflage in Form der Rückbauverpflichtung ist nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 36 Abs. 3 VwVfG NRW vor. Nach dieser Vorschrift darf eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen. Der Zweckzusammenhang zwischen Hauptregelung und Nebenbestimmung muss derart sein, dass sie die Schaffung oder Beseitigung von Umständen zum Ziel haben, deren Fehlen bzw. Vorhandensein die Verwaltung sonst zwingen oder im Rahmen des ihr zukommenden Ermessensspielraums berechtigen würde, die in der Hauptsache in Betracht kommende Regelung zu versagen oder mit einem für die Betroffenen ungünstigeren Inhalt zu treffen, vgl. Tiedemann , in: BeckOK VwVfG, 59. Ed. 1.4.2023, VwVfG § 36 Rn. 22. Im Rahmen von Ermessensentscheidungen sind Nebenbestimmungen nur zulässig, wenn sie der Verhinderung, Beseitigung oder Minderung von Nachteilen dienen, die sich sonst aus dem Verwaltungsakt für die Allgemeinheit oder Einzelne ergeben können. Dabei muss zwischen dem Verwaltungsakt und den möglichen Nachteilen ein adäquat-kausaler Zusammenhang bestehen, vgl. Tiedemann , in: BeckOK VwVfG, 59. Ed. 1.4.2023, VwVfG § 36 Rn. 23. Nach diesen Maßstäben läuft die Auflage dem Zweck der bauaufsichtlichen Zustimmung nicht zuwider. Vielmehr ermöglicht die Rückbauverpflichtung erst, dass die bauaufsichtliche Zustimmung vom 27. Juli 2021 zur – grundsätzlich formell baurechtswidrigen – Errichtung und Nutzung der Ausgleichsfläche als Lager- und Abstellplatz als ausnahmsweise zulässig angesehen und der Klägerin erteilt werden kann. Dabei dient die Rückbauverpflichtung der Beseitigung der Nachteile, die sich aus der formell, gegebenenfalls auch materiell, baurechtswidrigen Errichtung und Nutzung der Ausgleichsfläche im grundsätzlich zu schonenden Außenbereich für die Allgemeinheit ergeben. Denn die Rückbauverpflichtung stellt sicher, dass die Folgen der ausnahmsweise gestatteten Errichtung und Nutzung der Fläche im Außenbereich beseitigt werden, indem im Anschluss an den Ablauf der Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung bzw. Duldung die Schotterfläche beseitigt wird und so wieder baurechtmäßige Zustände hergestellt werden. Im Übrigen sieht Ziffer 2) Satz 3 der Nebenbestimmungen auch hinsichtlich der Frist zum Rückbau die Möglichkeit einer Fristverlängerung auf Antrag vor und stellt so sicher, dass die Bestimmung bei Bedarf an die Hauptregelung angepasst werden kann. Die Auflage ist auch nicht unverhältnismäßig. Die akzessorisch zum Ablauf der Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung geregelte Verpflichtung, die im Außenbereich errichtete Ausgleichsfläche wieder zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, ist geeignet, erforderlich und angemessen. Bei der gewählten Auflage handelt es sich um ein geeignetes Mittel, um den mit der Rückbauverpflichtung verfolgten Zweck zu erreichen. Mit der Beifügung von Auflagen sollen negative Folgewirkungen, die sich daraus ergeben, dass der Begünstigte die Vergünstigungen einer Genehmigung nutzt, beseitigt oder zumindest gemildert werden, vgl. Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt, Rn. 15. Mit einer Auflage sollen regelmäßig die Auswirkungen eines genehmigten Handelns für die Allgemeinheit oder einzelne Dritte abgefedert werden, vgl. Schröder , in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG § 36 Rn. 77. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Rückbauverpflichtung ist geeignet, nach Ablauf der bauaufsichtlichen Zustimmung zur ausnahmsweisen – grundsätzlich formell und gegebenenfalls materiell baurechtswidrigen – Errichtung und Nutzung der Ausgleichsfläche als Lager- und Abstellplatz im Außenbereich durch Beseitigung derselben wieder baurechtmäßige Zustände herzustellen. Auf diese Weise werden die Auswirkungen der zu Gunsten der Klägerin ausnahmsweise erteilten Zustimmung zur Errichtung und Nutzung der Ausgleichsfläche im grundsätzlich zu schonenden Außenbereich für die Allgemeinheit abgefedert bzw. beseitigt. Die Rückbauverpflichtung ist erforderlich, denn mildere, im Hinblick auf diesen Zweck gleich effektive Mittel sind nicht ersichtlich. Die Rückbauverpflichtung ist auch angemessen. Sie ist vereinbar mit dem Zweck der dem Beklagten nach §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauO NRW übertragenen Befugnis, für die Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände zu sorgen. Es handelt sich um eine Folgenbeseitigungsregelung, die nach Ablauf der Befristung bzw. mit Wegfall der Wirksamkeit der bauaufsichtlichen Zustimmung und Duldung des baurechtswidrigen Zustands sicherstellen soll, dass – auch im öffentlichen Interesse bzw. zu Gunsten der Allgemeinheit – baurechtskonforme Zustände wiederhergestellt werden. Es ist nicht ermessensfehlerhaft bzw. unangemessen, dass der Klägerin die Rückbaupflicht bereits mit Erlass der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 auferlegt wurde. Der Beklagte hat sein Ermessen gewissermaßen vorab ausgeübt und der Klägerin eine Art präventive Auflage erteilt. Es liegt indes keine unzulässige Umgehung oder Erweiterung behördlicher Entscheidungsmöglichkeiten vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zwar gegeben sind, aber aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte schon absehbar ist, dass sie alsbald wegfallen werden, und die Behörde hierauf mit präventiven Nebenbestimmungen reagiert, vgl. Schröder , in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG § 36 Rn. 127. Auf solche Situationen darf mit Nebenbestimmungen zur Sicherung der gesetzlichen Voraussetzungen reagiert werden, ohne dass darin eine unzulässige Entwertung gesetzlicher Ansprüche zu sehen wäre. Es geht vielmehr um die umfassende rechtliche Bewertung einer Situation, die schon tatsächliche Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass die Voraussetzungen für den Verwaltungsakt bald wegfallen werden, vgl. Schröder , in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG § 36 Rn. 127; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 – 7 C 15/85 –, Rn. 13, juris. Im Interesse des betroffenen Bürgers – hier der Klägerin – eröffnet sich so ein Weg, Gründe für eine Versagung des begehrten Verwaltungsakts auszuräumen. Einen begünstigenden Verwaltungsakt unter Beifügung einer Nebenbestimmung zu erteilen, ist vielfach das mildere Mittel gegenüber seiner sonst erforderlichen Ablehnung, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 6 C 37/14 –, Rn. 18, juris. So liegen die Dinge hier. Es war schon bei Erlass der bauaufsichtlichen Zustimmung, die ausnahmsweise die Errichtung und Nutzung der jedenfalls formell illegalen Ausgleichsfläche im Außenbereich gestattet, absehbar, dass diese – vorbehaltlich einer Fristverlängerung – zum 31. Juli 2022 endet und dass bei Ablauf der Befristung und der daraus folgenden Unwirksamkeit der bauaufsichtlichen Zustimmung (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW) ein baurechtswidriger Zustand eintritt. Es handelt sich bei der schon vorab erteilten Rückbauverpflichtung auch nicht bloß um eine unzulässige Arbeitserleichterung des Beklagten (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG). Vielmehr hat diese Auflage erst ermöglicht, dass die bauaufsichtliche Zustimmung zur grundsätzlich formell baurechtswidrigen Errichtung und Nutzung der Ausgleichsfläche im Hinblick auf die nach Ablauf der Befristung sichergestellte zeitnahe Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände als ausnahmsweise zulässig angesehen und der Klägerin erteilt werden konnte. Nebenbestimmungen müssen außerdem die fachgesetzliche Regelungsstruktur nachvollziehen, in die der zu erlassende Verwaltungsakt eingebettet ist, vgl. Schröder , in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG § 36 Rn. 126. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Fläche im grundsätzlich zu schonenden Außenbereich liegt (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Es liegt nahe, dass sich der Beklagte bei Erlass der die Rückbauverpflichtung enthaltenen Ziffer 2) Satz 3 der Nebenbestimmungen an der für Vorhaben im Außenbereich geltenden Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB orientiert hat. Danach ist für bestimmte Vorhaben als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen bzw. ist bei der Nutzungsänderung bestimmter Vorhaben eine Rückbauverpflichtung zu übernehmen. Bei § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung aus Gründen des Außenbereichsschutzes. Die Rückbauverpflichtung greift, wenn die funktionsgemäße Nutzung beendet ist und die Aufgabe dauerhaft erfolgt ist, vgl. Söfker , in: BeckOK BauGB, 58. Ed. 1.8.2021, BauGB § 35 Rn. 155. Ziel der Regelung ist es insbesondere, der Beeinträchtigung der Landschaft durch aufgegebene Anlagen mit einer nur zeitlich begrenzten Nutzungsdauer entgegenzuwirken, vgl. Mitschang/Reidt , in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 180) Unter Berücksichtigung der dargestellten Ziele der streitgegenständlichen Rückbauverpflichtung ist diese angemessen. Denn diese steht nicht nur im Einklang mit dem von § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB verfolgten Regelungszweck, sondern erscheint in dessen Lichte vielmehr erforderlich. Wenn § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB schon für in einem ordnungsgemäßen Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigungen gilt, muss eine Rückbauverpflichtung erst recht bei einer ohne förmliches Baugenehmigungsverfahren erteilten Eilentscheidung wie der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 zulässig sein, die in den zu schützenden Außenbereich eingreift. Dass die Rückbauverpflichtung nicht unangemessen und der Rechtsordnung nicht fremd ist, zeigt auch ein Vergleich mit § 70 Abs. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rheinland-Pfalz), der – anders als die BauO NRW – ausdrückliche Regelungen für die Genehmigung baulicher Anlagen, die nur für eine begrenzte Zeit errichtet werden sollen, und deren Beseitigung nach Beendigung einer befristeten Genehmigung enthält. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz können bauliche Anlagen, die nur für eine begrenzte Zeit errichtet werden sollen, befristet genehmigt werden. Nach Satz 2 soll die Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn die Beseitigung nach Fristablauf gesichert ist, während nach Satz 4 die Anlagen nach Fristablauf ohne Entschädigung zu beseitigen sind und ein ordnungsgemäßer Zustand herzustellen ist. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der (Wieder-)Herstellung baurechtmäßiger Zustände im zu schützenden Außenbereich das private Interesse der Klägerin, nach Ablauf der Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung die Ausgleichsfläche weiter nutzen zu können, zumal ihr die Befristung und die mit deren Ablauf eintretende Rückbauverpflichtung von Anfang an bekannt waren und Ziffer 2) Satz 3 der Nebenbestimmungen eine Verlängerungsoption bezüglich der Rückbaufrist auf begründeten Antrag enthält. Außerdem wurde der Klägerin für den Rückbau eine – über den Ablauf der bauaufsichtlichen Zustimmung am 31. Juli 2022 hinausgehende – längere Frist von zwei Monaten bis zum 30. September 2022 eingeräumt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Es wird der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG herangezogen, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Die Streitwerte des mit dem Antrag zu 1) (Befristung) und dem Antrag zu 2) (Rückbauverpflichtung) verfolgten Begehrens der Klägerin sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, da es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. § 44 VwGO). Der Hilfsantrag wirkt sich gemäß § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus, da er denselben Gegenstand wie der zugehörige Hauptantrag zu 1) betrifft. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.