Gerichtsbescheid
20 K 792/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0804.20K792.23A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2023 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1991 in W./Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 08.11.2022 in die Bundesrepublik ein und stellte am 04.01.2023 einen formellen Asylantrag bei der Beklagten. Aufgrund eines Eurodac-Treffers ergaben sich Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Bulgariens. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags am 04.01.2023 gab der Kläger an, er habe Syrien am 08.09.2022 verlassen und sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gereist. In Bulgarien sei er am 20.09.2022 eingereist und habe sich dort 20 Tage aufgehalten. Dort seien ihm am 20.09.2022 auch Fingerabdrücke abgenommen worden. Am 04.01.2023 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, auf das die bulgarischen Behörden nicht antworteten. Mit Bescheid vom 27.01.2023 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 11 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Am 14.02.2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, aufgrund dessen durch Beschluss vom 27.02.2023 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist (20 L 278/23.A). Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –als Einzelrichter und nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann (§ 84 Abs. 1 VwGO), ist begründet. Der Bescheid vom 27.01.2023 Ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist der Asylantrag des Klägers nicht wegen der Zuständigkeit Bulgariens unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, vielmehr ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO die Bundesrepublik für die Entscheidung über das Asylbegehren des Klägers zuständig. Denn einer Überstellung nach Bulgarien stehen systemische Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegen, die für den Kläger die tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Eine weitere Prüfung nach einem zuständigen Mitgliedstaat ist nach Ablauf der Fristen für die Stellung von Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen nicht mehr möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH scheidet die Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat aus, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme sprechen, dass ihm dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen eine Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung droht. Dabei ist es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo); BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 – 2 BvR 721/19 -. Wesentliche Kriterien für die Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, sind der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu entnehmen. Eine Situation extremer materieller Armut kann stets eine für Art. 3 EMRK relevante Frage darstellen, wenn Personen vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sind und sich in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen und extremer materieller Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert sind. Eine Situation extremer materieller Not liegt insbesondere dann vor, wenn Personen ihre elementarsten Bedürfnisse, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, nicht befriedigen können und dies ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Stets ist eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass Asylsuchende eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe darstellen und besonderen Schutz benötigen. Der Situation von Minderjährigen und der extremen Verletzlichkeit von Kindern ist Rechnung zu tragen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – und vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar); EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 -. Der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Bloße Unterschiede in den Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnissen reichen ebenso wenig aus wie große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und – C 163/17 (Jawo) - und vom 13.11.2019 – C-540/17 ((Hamed und Omar); BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 -. Unter Anwendung der vorgenannten Kriterien ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorliegen, die alle Bereiche des bulgarischen Asylsystems erfassen und die für jeden einzelnen, insbesondere für vulnerable Personen, das tatsächliche Risiko begründen, einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu sein. Bei Asylsuchenden aus Herkunftsländern, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Schutzgewährung zu rechnen ist – wie dies im Falle Syriens der Fall ist –, ist in besonderer Weise die Situation von Personen mit Schutzstatus zu berücksichtigen. Die Lage von Personen mit Schutzstatus in Bulgarien ist aussichtslos. Seit dem Auslaufen des Nationalen Integrationsprogramms im Jahr 2013 gibt es bis heute kein operatives Integrationsprogramm mehr in Bulgarien und damit ist auch in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen. Das Jahr 2020 war das siebte „Zero Integration Year“ in Folge. Seit dem 19.07.2017 gibt es eine Integrationsverordnung, die den Abschluss von Integrationsvereinbarungen zwischen anerkannten Flüchtlingen und Bürgermeistern von Gemeinden zu allen wichtigen Lebensbereichen wie z.B. Unterkunft, Sprachkurse und Schule vorsieht. In der Praxis ist diese allerdings nahezu wirkungslos. Personen mit Schutzstatus haben zwar formal bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten nach der positiven Entscheidung einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Höhe des Minimums der staatlichen Sozialhilfe in Bulgarien. Dieser Betrag reicht jedoch anerkanntermaßen nicht aus, um selbst grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu befriedigen oder Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen. Die einzige Option zur Erlangung einer Unterkunft während dieser sechsmonatigen Zeit besteht in dem weiteren Verbleib in einem der Aufnahmezentren, was nur ausnahmsweise der Fall ist. Haben Schutzberechtigte eine Unterkunft zwischenzeitlich aus irgendwelchen Gründen verlassen, werden sie dort regelmäßig nach einer Rückkehr nicht mehr untergebracht. Außerhalb der Aufnahmezentren besteht ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit, das wegen des Fehlens eines Integrationsprogramms dadurch erhöht wird, dass Flüchtlinge keinerlei finanzielle Unterstützung wie Wohngeld erhalten und auch keine Unterkunft in Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen finden können. Der Erhalt eines Schutzstatus bedeutet daher in der Regel Obdachlosigkeit. Ohne Wohnung ist auch der Zugang zu jeglichen anderen staatlichen und medizinischen Leistungen unmöglich, da hierfür eine Meldeadresse vorgewiesen werden muss. Mangels Integrationsprogramm, ohne Sprachkenntnisse und in Abwesenheit von Sozialarbeitern ist dies Schutzberechtigten nahezu unmöglich. Ebenso aussichtslos sind die Möglichkeiten, sich durch Erwerbstätigkeit das Existenzminimum zu sichern, zumal unter den in Bulgarien herrschenden schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit einer ohnehin hohen Arbeitslosenquote. Nur wenige Schutzberechtigte haben bislang überhaupt eine Arbeit gefunden und wenn, dann entweder in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs oder bei Arbeitgebern gleicher Herkunft, die sich vornehmlich in Sofia ein Geschäft aufgebaut haben. Auch der Zugang zu Schule/Bildung ist für Flüchtlingskinder erschwert. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist für Personen mit Schutzstatus ebenfalls nicht gewährleistet. Der monatliche Beitrag für das Gesundheitssystem muss selbst bezahlt werden, eine staatliche Unterstützung gibt es hierfür nicht. Selbst wenn der Beitrag irgendwie aufgebracht werden kann, sind Aufwendungen für Arzneimittel und psychologische Behandlung nicht abgedeckt. Auch kassenfinanzierte Leistungen können kaum in Anspruch genommen werden, da man hierzu auf eine Patientenliste eines Hausarztes gelangen muss, was oft mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden ist. Vgl. aida, Country Report Bulgaria – jährliche Updates 2018, 2019, 2020 und zuletzt 2021; bordermonitoring.eu, Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, Juni 2020; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Bericht vom 30.08.2019: Bulgarien – Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus; Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Potsdam vom 16.01.2019, an Niedersächsisches OVG vom 18.07.2017, an VG Stuttgart vom 23.07.2015 und an VG Hamburg vom 30.11.2015; Botschaft Sofia, Auskunft an das Auswärtige Amt vom 01.03.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Anfragebeantwortung vom 19.07.2021 zu Bulgarien – Situation von subsidiär Schutzberechtigten und Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 27.11.2017; Rechtsanwältin Dr. Valeria Ilareva, Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien vom 04.04.2017 und Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.08.2015; Muiznieks-Report (Menschenrechtskommissar des Europarats) vom 22.06.2015; UNHCR, Überblick über den Zugang zu Bildung für Personen unter dem Mandat von UNHCR in Bulgarien, Juni 2015. Auch wenn konkrete Zahlen über obdachlose Schutzberechtigte nicht vorliegen und teilweise davon ausgegangen wird, dass die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen gepaart mit einer niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Flüchtlingen im Ergebnis dazu führe, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gebe, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Potsdam vom 16.01.2019, bleibt anhand der vorstehenden Auskunftslage das Problem der Obdachlosigkeit eines der drängendsten Probleme für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien. Dies wird durch aktuelle Erkenntnismittel bestätigt. So geht u.a. UNHCR unverändert von einem „real risk of homelessness“ aus. Vgl. UNHCR, Submission For the Office oft he High Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report, UPR: 3rd Cycle, 36th Session, Bulgaria, vom Januar 2020; bordermonitoring.eu, Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, Juni 2020; SFH, Bericht vom 30.08.2019: Bulgarien und Pressemitteilung vom 12.10.2021 https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/news-und-stories/bulgarien-ist-kein-sicherer-drittstaat. Zusätzlich muss in den Blick genommen werden, dass sich die Situation von Schutzberechtigten und Inländern auch bei formaler Gleichbehandlung strukturell und grundlegend unterscheidet. Bei Sozialleistungen, die – wie in Bulgarien unbestritten der Fall – so bemessen sind, dass sie objektiv nicht zum Überleben ausreichen und nicht die grundlegendsten Bedürfnisse an Unterkunft und medizinischer Versorgung decken, ist der Schutzberechtigte ohne Sprachkenntnisse, ohne jegliche sozialen Kontakte oder familiären Netzwerke und ohne eigene Mittel zu einem menschenunwürdigen Leben am Rande des Existenzminimums verdammt. Zudem stehen ihnen bei einem weitgehend verschlossenen Arbeitsmarkt auch keine Ausweichmöglichkeiten zur Existenzsicherung, wie etwa die Abwanderung auf andere Arbeitsmärkte in der EU, zur Verfügung, da sie anders als Inländer keine Freizügigkeit genießen. Insofern erweist sich bei der gegebenen völligen Abhängigkeit von staatlichen Zuwendungen das Fehlen eines Integrationsprogramms als Ausdruck einer institutionellen manifesten Gleichgültigkeit, die nach der Rechtsprechung des EGMR auch ohne die besonderen Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie bereits zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Zu dem Fehlen nahezu jeglicher staatlichen Unterstützung bei der Sicherung des Existenzminimums und der Befriedigung elementarster Bedürfnisse kommen weit verbreiteter Rassismus und Intoleranz hinzu, dem staatliche Behörden und Politiker nur selten entgegentreten. Es mehren sich im Gegenteil Berichte über Gewaltanwendung von staatlichen Sicherheitskräften gegenüber Flüchtlingen und eine Überlastung des Aufnahmesystems. Das Versäumnis staatlicher bulgarischer Verfolgungsbehörden, möglichen rassistischen Motiven für eine Gewaltanwendung gegenüber dem sudanesischen Beschwerdeführer nachzugehen, hat in der Vergangenheit bereits zu einer Verurteilung Bulgariens durch den EGMR wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK geführt. Vgl. UNHCR, Submission For the Office oft he High Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report, UPR: 3rd Cycle, 36th Session, Bulgaria, vom Januar 2020; bordermonitoring.eu, Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, Juni 2020; SFH, Bericht vom 30.08.2019: Bulgarien; Muiznieks-Report (Menschenrechtskommissar des Europarats) vom 22.06.2015; EGMR, Urteil vom 11.03.2014 – Nr. 26827/08 – Abdu/Bulgarien; Human Rights Watch, Bericht vom 16.02.2016, Dispatches: What Bulgaria’s „Respect“ for Refugees Really Looks Like; n-tv.de vom 25.11.2016, Ausschreitungen in Bulgarien – Polizei nimmt 200 Flüchtlinge fest. Das Gericht hat nach alledem keinen Zweifel, dass für Personen mit Schutzstatus in Bulgarien unverändert das tatsächliche Risiko einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta besteht. Soweit dies für die Zeit vor Ausbruch der Corona-Pandemie jedenfalls für die Gruppe arbeitsfähiger junger Männer anders bewertet worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 – 11 A 228/15.A -; Sächsisches OVG, Urteil vom 13.11.2019 – 4 A 947/17.A -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2019 – A 4 S 2476/19 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.07.2019 – 4 LB 12/17 -, scheinen die Arbeitsmöglichkeiten in Nischenbereichen (etwa Callcenter für die arabische Sprache) zur Sicherung des Lebensunterhalts stark überbewertet zu sein. Sofern in der jüngsten Vergangenheit noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, juris Rdnr. 73 ff., demgegenüber befunden hat, dass international Schutzberechtigten in Bulgarien derzeit keine Gefahrenlage drohe, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta führe, vermögen die hierfür vorgebrachten Gründe nicht zu überzeugen. Vgl. ausführlich VG Köln, Beschluss vom 31.01.2023 – 5 L 65/23.A –, juris. Die Situation hat sich zusätzlich durch die sozio-ökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erheblich verschärft. Am härtesten wirkte sich die wirtschaftliche Krise auf den Dienstleistungssektor, auf Verkauf, Transport, Hotels, Restaurants, Kultur- und Unterhaltungssektor aus. Viele Ausländer haben ihren Arbeitsplatz verloren. Vgl. hierzu u.a.: OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2022 – 11 A 1625/21.A -; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 14.01.2022 – 20 K 4854/21.A -. Hinzukommen seit dem 24.02.2022 die Auswirkungen des Zustroms ukrainischer Flüchtlinge nach Bulgarien. Seit Beginn des Krieges in der Ukraine sind mehr als 300.000 Menschen in Bulgarien angekommen, ca. 90.000 – 120.000 haben nach Angaben der Regierung vorübergehenden Schutz und Unterkunft erhalten. Ein großzügiges Unterbringungsprogramm für die Flüchtlinge in Hotels an der Schwarzmeerküste wurde zwischenzeitlich beendet. Viele Ukrainer, geschätzt mindestens 30.000, wurden in staatliche Unterkünfte im Landesinneren verlegt. Vgl. Bordermonitoring.eu, Bulgarien – Update Juli 2022 - https://bordermonitoring.eu/bulgarien/2022/07/update-bulgarien/ ; spiegel online vom 30.05.2022 – Bulgarien will Flüchtlinge aus Hotels verbannen. Von ausreichenden freien Aufnahmekapazitäten in Bulgarien, in denen Asylsuchende und Schutzberechtigte zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend Unterkunft finden könnten, so noch: OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2022 – 11 A 1625/21.A -, kann daher vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwicklungen nicht mehr ausgegangen werden. Auch geringfügige Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Erholung nach der Pandemie sind unter dem Eindruck der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Krieges und der europaweit grassierenden Inflation obsolet geworden. Gegenwärtig wird von einer weiter steigenden Arbeitslosenquote von 5,4 % und einer Inflationsrate von 11,9 % - 12,5 % ausgegangen. Vgl. GTAI, Bulgarien – Wirtschaftsdaten kompakt, Mai 2022 - https://www.gtai.de/de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsdaten-kompakt/bulgarien/wirtschaftsdaten-kompakt-bulgarien-156708 ; European Commission, Economic Forecast for Bulgaria, Summer 2022 - https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-surveillance-eu-economies/bulgaria/economic-forecast-bulgaria_en. Ukrainische Flüchtlinge konkurrieren zudem objektiv sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch bei der Unterbringung mit Flüchtlingen aus anderen Aufnahmeländern und dürften ihnen insoweit erheblich bevorteilt sein. Die Möglichkeit einer Existenzsicherung durch eigene Erwerbstätigkeit muss vor diesem Hintergrund daher weiterhin als ausgeschlossen betrachtet werden. Im Rahmen der vorzunehmenden individuellen Betrachtung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass syrische Schutzsuchende infolge der lang andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland regelmäßig in erheblichem Maße traumatische Erfahrungen gemacht haben und häufig bereits einmal ihre gesamte Existenzgrundlage verloren haben. Sie sind daher in besonders hohem Maße vulnerabel und schutzbedürftig. Geringfügige Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Erholung nach der Pandemie sind unter dem Eindruck der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Krieges und der europaweit grassierenden Inflation obsolet geworden. Der armutsgefährdete Anteil der Bevölkerung in Bulgarien liegt bei 22,1 % und damit deutlich höher als im Durchschnitt der EU-Mitgliedstaaten. Das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner beträgt mit 18.723 weniger als die Hälfte des BIP je Einwohner in der Bundesrepublik und ist ebenfalls deutlich niedriger als im Durchschnitt der EU-Mitgliedstaaten mit 32.425. Die Arbeitslosenquote in Bulgarien ist sehr hoch mit 5,2 % und 15,8 % in der Gruppe der 15-24-Jährigen. All dies sind Zahlen von 2021, als die Inflationsrate noch 2,8 % betrug, während sie nach Schätzungen mittlerweile auf 12,8 % gestiegen ist, was sich als größter Wachstumsdämpfer erweist. Vgl. https://www.destatis.de/Europa/DE/Staat/EU-Staaten/Bulgarien.html ; GTAI, Bulgarien – Wirtschaftsdaten kompakt, November 2022, https://www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsdaten-kompakt-bulgarien-156708 ; GTAI, Wirtschaftsausblick Bulgarien – Teuerung dämpft Nachfrage; https://www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/teuerung-daempft-nachfrage-270130 . Ukrainische Flüchtlinge konkurrieren zudem objektiv sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch bei der Unterbringung mit Flüchtlingen aus anderen Aufnahmeländern und dürften ihnen insoweit erheblich bevorteilt sein. Die Möglichkeit einer Existenzsicherung durch eigene Erwerbstätigkeit muss vor diesem Hintergrund weiterhin als ausgeschlossen betrachtet werden. Der gegenteiligen Auffassung, vgl. u.a. VG Köln, Urteil vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, schließt sich das Gericht aus den vorstehenden Gründen nicht an. Aktuelle Auskünfte zur Verschlechterung der nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungslage werden dort nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt. Vgl. im Einzelnen hierzu: VG Köln, Beschluss vom 31.01.2023 – 5 L 65/23.A; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, vom 13.06.2022; Vessela Vladkova: Saisonauftakt an der Schwarzmeerküste, Bulgariens „Ballermann“: Flüchtlinge aus der Ukraine müssen Touristen Platz machen, Stand: 09.06.2022, abrufbar unter https://www.mdr.de ; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 08.07.2022. Erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides demnach als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung, so war auch die Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsverbote in Ziffer 2 aufzuheben, da sie jedenfalls verfrüht ergangen ist. In gleicher Weise unterliegen die Ziffern 3 und 4 des Bescheides der Aufhebung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.