Beschluss
23 L 1441/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0809.23L1441.23.00
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Das als Hauptantrag sinngemäß formulierte Begehren der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage im Verfahren 23 K 4142/23 gegen die Errichtung und Nutzung der Außenspielfläche der Kindertagesstätte entsprechend der Baugenehmigung vom 15. März 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Ein isolierter Aufhebungsantrag gegen die Errichtung und Nutzung der Außenspielfläche der Kindertagesstätte ist nicht zulässig, dementsprechend ist der hierauf bezogene Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenfalls nicht statthaft. Das Bauvorhaben der Beigeladenen, wie es mit Bescheid vom 15. März 2021 genehmigt worden ist, stellt sich als einheitliches Vorhaben dar. Eine Aufteilung der Baugenehmigung ist nicht möglich. Es fehlt bereits an einem Einverständnis des Bauherrn mit der Aufteilung in zwei Gegenstände. Vor allem aber besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Genehmigung der KITA und der Errichtung einer zugehörigen Außenanlage. Auf die Frage, ob die Spielfläche zusätzlich auch den Nutzern der 5 Wohneinheiten zur Verfügung stehen soll, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Auch das als Hilfsantrag zu verstehende Begehren der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer hilfsweise erhobenen Klage im Verfahren 23 K 4142/23 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. März 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Hier haben die Antragsteller ihre Nachbarrechte verwirkt. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass die Vorschriften der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO weder direkt noch analog auf die Geltendmachung von Rechten drittbetroffener Nachbarn anzuwenden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – 4 C 2.72 –, juris Rn. 22 ff., OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 2 A 7/13 –, juris Rn. 42ff. Gleichwohl können die Antragsteller hier ihre prozessualen Abwehrrechte nach Treu und Glauben nicht mehr geltend machen. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist mit Kenntnis der Antragsteller vor mehr als 2 Jahren begonnen worden. Nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine Verpflichtung des Nachbarn, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten, indem er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht. Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung – obschon sie ihm nicht amtlich bekannt gegeben worden ist – auf andere Weise wie hier durch den Baubeginn zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Rechtmitteleinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben worden. Im Übrigen tragen die Antragsteller selbst vor, dass ihnen der Architekt der Beigeladenen „seinerzeit“ (2020) den Plan „KITA Grundriss Erdgeschoss“ habe zukommen lassen. Diesem sei aber nur zu entnehmen gewesen, dass eine Außenspielfläche von ca. 779,4 m 2 geplant sei. Falls die Antragsteller hieraus ableiten wollen, eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Rechte werde aus dem Grundrissplan nicht hinreichend deutlich, so hätten sie sich spätestens ab dem Baubeginn über den Regelungsgehalt der Baugenehmigung informieren und die aus ihrer Sicht gegebene mangelnde Bestimmtheit rügen müssen. Der Antrag hat des Weiteren keinen Erfolg, weil das Begehren der Antragsteller auch materiell-rechtlich unbegründet ist. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris Rn. 4. Nach diesen Maßgaben hat der Antrag keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Sie verstößt nicht gegen Regelungen des Bauordnungsrechts, des Bauplanungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Zu einen dringen die Antragsteller nicht mit ihrem Einwand mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit der Baugenehmigung durch. Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 8 B 39/06 –, juris, Rn. 43 f.; Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt mithin vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch der Nachbarn dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu ihren Lasten auszuschließen, und sie - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris, Rn. 61; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris, Rn. 3 f.; Dies zugrunde gelegt, ist der Regelungsgehalt der Baugenehmigung hier in der Gesamtschau mit den eingereichten Antragsunterlagen hinreichend eindeutig. Den Antragstellern ist nicht zu folgen, wenn sie meinen, es bedürfe – jedenfalls bei der Errichtung von Spielgeräten der vorliegenden Art – einer genauen Positionierung und wohl der Angabe von Bezugshöhen im Lageplan. Nach § 1 Abs. 2 BauPrüfVO beschränkt sich der Inhalt der Bauvorlagen auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Diese Regelung wird in Bezug auf die Außenflächen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 14 Bauprüfverordnung NRW weiter konkretisiert. Danach muss der Lageplan die Aufteilung der nicht überbauten Flächen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Fahrradabstellplätze, der Zu- und Abfahrten, der Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielplätze und der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden beziehungsweise mit Bäumen bepflanzt werden sollen enthalten. Der Angabe der konkreten Lage der Spielgeräte bedarf es nicht. Auch § 4 BauPrüfVO, der sich zum notwendigen Inhalt der Bauzeichnungen verhält, sieht keine näheren Angaben zu Art und Position von Kinderspielgeräten auf Außenflächen vor. Die Errichtung der von den Antragsstellern beanstandeten Spielgeräten verstößt auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Namentlich werden keine Abstandflächenvorschriften verletzt. Spielgeräte der hier vorliegenden Art stellen zunächst keine Gebäude nach § 2 Abs. 2 BauO NRW dar, weil sie typischerweise nicht zum dauernden Aufenthalt erwachsener Menschen bestimmt sind. Zudem gehen von den Geräten, wie sie hier in Rede stehen, keine gebäudegleichen Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW aus. Die Prüfung, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, hat – aus der Sicht des Nachbargrundstücks – anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Die Vorschrift soll durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 – 2 A 547/11 –, juris Rn. 38. Ausgehend davon kommt den Spielgeräten auf dem Grundstück der Beigeladenen, wie sie auf den vorgelegten Fotos dokumentiert sind, keine gebäudegleiche Wirkung zu. Weder bringen sie die Gefahr der Brandübertragung mit sich, noch führen die einzelnen Geräte zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung. Auch geht von ihnen keine Störung des Wohnfriedens aus. Dies gilt auch in Ansehung etwaiger Geräuschimmissionen, die nicht auf die Nutzung des Spielgeräts, sondern auf den Aufenthalt der Kinder im Freien zurückzuführen sind und die – wie unten weiter ausgeführt wird – aufgrund der Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG hinzunehmen sind. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 –, juris Rn. 17, vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 –, juris Rn. 18, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, juris Rn. 9. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht zulasten des Grundstücks der Antragsteller verletzt. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Bau-körpers erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahr-genommen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, juris, Rn. 58 f. m.w.N. Von einer solchen Wirkung kann bei Spielgeräten der vorliegenden Art, die bereits keine Gebäude im Sinne der Bauordnung darstellen, keine Rede sein. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang dem Einwand der Antragsteller, es handele sich um Spielgeräte, die nicht auf einem Spielplatz einer KITA und damit für Kinder der Altersgruppe 2 bis 6 Jahre zu erwarten seien. Die Antragsteller meinen, die Spielgeräte ähnelten in ihrer Ausgestaltung eher solchen auf Abenteuerspielplätzen, die in innerörtlicher Lage problematisch seien. Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VG Ansbach, vgl. Beschluss vom 2. Juni 2022 – AN 9 S 22.00582 –, juris Rn. 62, berufen, verfängt dies nicht. Die dortige Entscheidung verhält sich zur Privilegierung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen werden. Das VG Ansbach bestätigt gerade, dass Geräuschimmissionen derartiger Einrichtungen im Regelfall für die Nachbarn zumutbar sind. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG ein besonderes Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm geschaffen. Nach § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Ziel der Regelung ist es, den von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärm zu privilegieren und ein gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen (vgl. BT-Drucks. 17/4836). Von der Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG wird nicht nur der unmittelbar von Kindern bei Nutzung der Einrichtung erzeugte Lärm erfasst, sondern auch die zusätzlichen Lärmemissionen, die sich mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Kindertageseinrichtung oder eines Kinderspielplatzes verbinden. Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen somit nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden; ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Aufsichtspersonen sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte. Die Privilegierung nach § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt sich nach der amtlichen Gesetzesbegründung auf Geräuscheinwirkungen durch Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren. Ausgehend hiervon unterliegen vorliegend die zu erwartenden Geräuschimmissionen zweifelsohne der Privilegierung. Dem steht nicht entgegen, dass Spielgeräte der vorliegenden Art nach Auffassung der Antragsteller eher einem Abenteuerspielplatz zuzurechnen sein sollen, als einer KITA. Abgesehen davon, dass es sich bei den abgebildeten Spielgeräten nach Auffassung des Gerichts um typische, auf die Zielgruppe der 2 - 6jährigen Kinder ausgerichtete Geräte handelt, sind diese hier durch die Genehmigung zweifelsohne der Außenspielfläche der KITA zugeordnet und zielen damit auf die Altersgruppe der Kleinkinder bis 6 Jahre. Eine Konstellation, in der die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht greift, etwa Sportanlagen, Bolzplätze, Skateranlagen und Streetballfelder für Jugendliche, steht mithin nicht in Rede. Soweit die Antragsteller eine ungehinderte Einsichtnahmemöglichkeit auf ihre Terrasse rügen, so führt dies ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Generell muss im innerstädtischen Bereich mit Einsichtnahme gerechnet werden. Hinzu kommt, dass die Spielgeräte üblicherweise nicht zum Verweilen und damit auch nicht zu einer Einsichtnahme verleiten, sondern sie werden typischerweise im Bewegungsprozess aufgesucht und wieder verlassen. Hinzu kommt, dass die von den Antragstellern gerügten Beeinträchtigungen nicht durchgehend bestehen, sondern durch die Öffnungszeiten der KITA eine zeitliche Begrenzung erfahren. Sonstige Verstöße der Baugenehmigung gegen auch den Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienende Vorschriften sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.