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Urteil

4 K 4615/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0810.4K4615.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Vorsitzender der Fraktion der N. (K.) im Rat der Beklagten. Am 9. November 2021 hielt er während der 11. Sitzung des Rates der Beklagten eine Rede zum Haushaltsplan. Dabei führte er unter anderem aus: „Abschließend muss ich sagen: Wenn Sie sich die Produktbereiche und die dort dargestellten Ziele – was ja grundsätzlich richtig ist – angucken, fällt auf, dass es zum Beispiel bei dem Thema „Rückkehrmanagement zwecks Aufenthaltsbeendigung von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen“ kein Wirkungsziel gibt. Da steht dann in unserem Haushalt lapidar der Satz: Da für den Erlass der Abschiebungsandrohung und die Durchführung der Abschiebung grundsätzlich die Ausländerbehörden der Bundesländer zuständig sind..., wird auf die Darstellung von Produktzielen und Kennzahlen verzichtet. Meine Damen und Herren, besser kann man den Unwillen, geltendes Recht in dieser Stadt durchzusetzen, nicht dokumentieren. Wir haben es hier ganz offensichtlich mit einer Verweigerungshaltung zu tun. Ja, ich würde sagen, dass man das schon als Vereitelung im Amt und als Sabotage bezeichnen kann. Damit haben wir es hier zu tun. Durch diese Haltung der Politik tragen Sie als verantwortliche Verwaltung dazu bei, dass ganze Stadtteile hier zu prekären Hotspots und sozialen Brennpunkten werden. Nicht umsonst sprechen die Menschen da draußen auf der Straße schon von Stadtteilen wie „Kopftuch-V.“ und „Muslim-T.“. [...] Wenn jemand wie Sie, Frau Oberbürgermeisterin, die genau um diese Zusammenhänge weiß, Briefe an die Kanzlerin schreibt, dann sorgen Sie dafür, dass noch mehr Menschen in unsere Sozialsysteme einwandern. Ihr Handeln ist sozialpolitisch fatal, finanzpolitisch verantwortungslos und integrationspolitisch desaströs. Ihre Amtszeit und Ihr Name, Frau Z., werden in die Stadtgeschichte eingehen und verbunden sein mit der massenweisen Migration von minimal qualifizierten muslimischen Minderleistern in unsere Sozialsysteme.“ (Bl. 4 ff. der Beiakte). Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Rede wird auf die Niederschrift der Sitzung Bezug genommen (Bl. 1 ff. der Beiakte). Nach dem Redebeitrag des Klägers äußerte sich die Oberbürgermeisterin der Beklagten wie folgt: „Wir werden selbstverständlich prüfen, welche Ihrer Aussagen justiziabel sind.“ (Bl. 5 der Beiakte). Unter Bezugnahme auf diese Äußerung schickte die K.-Fraktion unter dem 1. Dezember 2021 ein Schreiben an die Oberbürgermeisterin der Beklagten und beanstandete eine nicht neutrale Sitzungsleitung (Bl. 7 f. der Beiakte). Der Debattenbeitrag des Klägers sei in unzulässiger Weise abqualifiziert worden. Es werde um das Ergebnis der Prüfung gebeten. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 antwortete die Beklagte, dass die Einschätzung des Klägers hinsichtlich der Sitzungsleitung nicht geteilt werde. Die Überprüfung habe ergeben, dass sich die Äußerungen des Klägers „im Grenzbereich der Strafbarkeit“ bewegten (Bl. 13 der Beiakte). Von weiteren Schritten werde abgesehen. Am 28. April 2022 stellte die K.-Fraktion den Antrag an den Hauptausschuss der Beklagten, festzustellen, dass die Oberbürgermeisterin der Beklagten mit der Äußerung eine unzulässige Vorverurteilung vorgenommen habe und die nicht neutrale Sitzungsleitung gerügt werde (Bl. 29 der Beiakte). Der Antrag wurde vom Hauptausschuss der Beklagten am 11. Juli 2022 einstimmig abgelehnt (Bl. 30 der Beiakte). Der Kläger hat am 11. August 2022 Klage erhoben. Er ist der Meinung, dass die Klage als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit zulässig sei. Auch habe er ein Rechtsschutzbedürfnis. Daran ändere nichts, dass er nicht selbst, sondern lediglich die K.-Fraktion einen Antrag nach der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretung der Beklagten (GO Rat) gestellt habe, um die streitgegenständliche Äußerung der Oberbürgermeisterin der Beklagten zu rügen. Durch Befassung des Hauptausschusses sei dem Sinn und Zweck der Regelung Rechnung getragen. Auch werde in dem Antrag explizit auf seine Rede Bezug genommen. Er habe zudem nicht zu lange zugewartet. Der Antrag auf Einleitung eines Vermittlungsverfahrens datiere vom 28. April 2022. Er habe nicht zu vertreten, dass die nächste Sitzung des Hauptausschusses erst drei Monate später – nämlich am 11. Juli 2022 – stattgefunden habe. Die Klage sei auch begründet. Die streitgegenständliche Äußerung stelle eine Verletzung der Neutralitätspflicht der Oberbürgermeisterin der Beklagten als Sitzungsleiterin dar. Durch den Ausdruck „wir“ habe die Oberbürgermeisterin der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihrer Leitungsfunktion des Rates gehandelt habe. Mit der Äußerung habe sie den Eindruck erweckt, dass der Inhalt seiner Rede rechtswidrig sei. Mit der Formulierung „justiziabel zu prüfen“ sei bereits ein Unwerturteil verbunden. Die Aussagen in seiner Rede rechtfertigten eine strafrechtliche Prüfung nicht im Ansatz, da es sich bei seinen Äußerungen allein um zulässige Werturteile gehandelt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er seine Äußerungen im Rahmen einer politischen Debatte getätigt habe. Stilmittel der Überspitzung, Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik seien in diesem Kontext zulässig. Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt, festzustellen, dass die Äußerung der Oberbürgermeisterin der Beklagten in der 11. Sitzung des Rates der Stadt Y. vom 9. November 2021 – „Wir werden selbstverständlich prüfen, welche Ihrer Aussagen justiziabel sind“ – rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger beantragt – nach Erweiterung seines Klageantrags um einen Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung – nunmehr, festzustellen, dass die Äußerung der Oberbürgermeisterin der Beklagten in der 11. Sitzung des Rates der Stadt Y. vom 9. November 2021 – „Wir werden selbstverständlich prüfen, welche Ihrer Aussagen justiziabel sind“ – rechtswidrig gewesen ist und hilfsweise festzustellen, dass die Oberbürgermeisterin der Beklagten nach zwischenzeitlich erfolgter Prüfung des Rechtsamtes der Beklagten verpflichtet ist, öffentlich mitzuteilen, dass seine streitgegenständlichen Äußerungen nicht justiziabel sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig ist. Da es sich um eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit handele, sei vor Erhebung der Klage gem. § 44 Abs. 1 und 3 der GO Rat die Angelegenheit dem Hauptausschuss vorzulegen. Es sei zwar ein Antrag der K.-Fraktion zur Sitzung des Hauptausschusses vom 11. Juli 2022 gestellt worden. Dort sei aber nur eine Verletzung der Rechte der Fraktion und nicht des Klägers geltend gemacht worden, obwohl dieser antragsberechtigt gewesen sei. Zudem sei der Antrag erst sechs Monate nach der streitgegenständlichen Äußerung gestellt worden. Auch sei die Klage unbegründet. Es liege keine Verletzung der Neutralitätspflicht vor. Es sei schon keine rechtliche Bewertung erfolgt, da lediglich eine (ergebnisoffene) Prüfung angekündigt worden sei. Auch habe der Inhalt der Rede des Klägers Anlass für eine solche Prüfung gegeben. Der Kläger habe der Beklagten einen Unwillen, geltendes Recht in der Stadt durchzusetzen, vorgeworfen und dies als „Vereitelung im Amt“ und „Sabotage“ bezeichnet. Damit sei der Anschein hervorgerufen worden, dass Mitarbeitern der Beklagten strafbares Verhalten unterstellt werde. Auch sei die Rede des Klägers auf Provokation angelegt gewesen. Dies ergebe sich aus der verwendeten Wortwahl („massenweise Migration von minimal qualifizierten muslimischen Minderleistern in unsere Sozialsysteme“). Das Ankündigen einer Prüfung sei dabei das mildeste Mittel, um auf derartige Vorwürfe angemessen zu reagieren, auch wenn die inzwischen durchgeführte Prüfung ergeben habe, dass sich die Äußerungen des Klägers im Grenzbereich der Strafbarkeit bewegten, weshalb von der Stellung einer Strafanzeige abgesehen worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unzulässig (hierzu I.), jedenfalls aber unbegründet (hierzu II.). Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig (hierzu III.). I. Der Hauptantrag ist unzulässig. Bei der hiesigen Klage handelt es sich um einen sogenannten kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit. Denn die Beteiligten streiten unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischen-organschaftlicher Rechte und Pflichten. Der Kläger begehrt insoweit in seiner Eigenschaft als Stadtratsmitglied und unter Berufung auf organschaftliche Mitwirkungsrechte im Gemeinderat die Feststellung, dass die ihn betreffende Äußerung der Oberbürgermeisterin der Beklagten in der Stadtratssitzung vom 9. November 2021 rechtswidrig gewesen sei, weil diese hierdurch die ihr obliegende Pflicht zur Sachlichkeit und Neutralität verletzt habe. Statthafte Klageart ist gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Feststellungsklage. Diese ist vorliegend auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär. Für das Begehren des Klägers kommt allein eine Feststellungsklage, nicht aber eine Gestaltungs- oder Leistungsklage, hinter die die Feststellungsklage zurücktreten könnte, in Betracht. Denn dem Kläger geht es nicht darum, ein künftiges Unterlassen zu fordern. Vielmehr möchte der Kläger festgestellt haben, dass eine Äußerung der Oberbürgermeisterin der Beklagten rechtswidrig gewesen sei, weil ihr kein Recht zu dieser Äußerung zugestanden habe. Es kann offenbleiben, ob dem Kläger hinsichtlich des Hauptantrags das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil er wegen eines unterlassenen oder zu späten Antrags bei der Beklagten gegen den Grundsatz der Organtreue verstoßen hat. Denn der Kläger hat jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Äußerung. Unter dem berechtigten Feststellungsinteresse ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse zu verstehen, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 15 A 785/12 –, juris Rn. 25. Der Kläger kann hier aber eine (mögliche) Verletzung von organschaftlichen Rechten nicht geltend machen (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Im vorliegenden Kommunalverfassungsstreitverfahren geht es allein um solche dem Kläger als Ratsmitglied zustehenden organschaftlichen Rechte und nicht etwa um eine Einschränkung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Ratsmitglied auch während der Ratssitzung nicht sein Recht zur freien Meinungsäußerung verliert, BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1988 – 7 B 123/87 –, juris Rn. 4. Es ist aber zu beachten, dass der Stadtrat kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Meinungen, sondern ein Organ der Stadt ist, das die Aufgabe hat, die divergierenden Vorstellungen seiner gewählten Mitglieder im Wege der Rede und Gegenrede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen und der Stadt so die nötige Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zu verschaffen. Demgemäß nimmt das Ratsmitglied, wenn es sich in der Ratssitzung zu einem Gegenstand der Tagesordnung zu Wort meldet, nicht seine im Grundgesetz verbürgten Freiheitsrechte gegenüber dem Staat, sondern organschaftliche Befugnisse in Anspruch, die ihm als Teil eines Gemeindeorgans verliehen sind. Der organschaftliche Charakter seines Rederechts kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass dieses Recht nur in den Grenzen der gemeindlichen Aufgabenzuständigkeit und nur nach Maßgabe der den Ablauf der Ratssitzungen regelnden Verfahrensbestimmungen der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Rates besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 15 A 785/12 –, juris Rn. 31 m.w.N. Eine mögliche Verletzung organschaftlicher Rechte des Klägers durch die in Rede stehende Ankündigung einer Prüfung durch die Oberbürgermeisterin der Beklagten ist hier aber nicht ersichtlich. Eine solche Verletzung ist bei einem förmlichen Ordnungsruf mit seiner Feststellungs- und Warnfunktion anerkannt. Denn bei einem Ordnungsruf ist das betroffene Ratsmitglied gezwungen, sich auf die Auffassung der Oberbürgermeisterin als Ratsvorsitzenden von der Ordnung der Sitzung einzustellen, wollte es nicht unwiederbringliche Nachteile im Hinblick auf seine Möglichkeiten der weiteren Sitzungsteilnahme und der weiteren Ausübung seines Rederechts und damit im Hinblick auf den Kern der Mandatsausübung in Kauf nehmen. Beugt sich das Ratsmitglied nämlich einem förmlichen Ordnungsruf nicht, riskiert es bei Wiederholung etwa des sanktionierten Redebeitrags den dritten förmlichen Ordnungsruf und damit den Entzug des Rederechts, vgl. § 27 Abs. 3 Satz 1 GO Rat. Ein (förmlicher) Ordnungsruf entfaltet unmittelbare Wirksamkeit, ein etwaiger "Widerspruch" hiergegen entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 29. November 1994 – 7 A 10194/94 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 15 A 785/12 –, juris Rn. 33. Im Gegensatz dazu ist bei formlosen Maßnahmen der Oberbürgermeisterin im Rahmen der Sitzungsleitung – etwa bei Hinweis, Ermahnung, Rüge, Missbilligung im Vorfeld des förmlichen Ordnungsrufes – kein Eingriff in die Rechtsstellung des Ratsmitglieds gegeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1982 – 2 BvE 2/82 –, BVerfGE 60, 374-383, juris Rn. 29, zur Rüge eines Bundestagsabgeordneten; OVG RP, Urteil vom 29. November 1994 – 7 A 10194/94 –, juris Rn. 23. Der Oberbürgermeisterin, die die Sitzung leitet, ist es auf diese Weise ermöglicht, im Vorfeld einer rechtlich erheblichen Maßnahme steuernd auf die Ordnung in der Sitzung Einfluss zu nehmen, ohne sich in rechtliche Auseinandersetzungen verwickeln zu müssen. Dem Ratsmitglied kann ein Verzicht auf Rechtsbehelfe insoweit zugemutet werden, als es vor der Klarstellung, dass ein förmlicher Ordnungsruf erfolgt, in seinem Verhalten letztlich frei bleibt und nicht befürchten muss, aufgrund der Tatbestandswirkung der förmlichen Maßnahme nach dreimaliger Wiederholung von der Sitzung ausgeschlossen zu werden, OVG RP, Urteil vom 29. November 1994 – 7 A 10194/94 –, juris Rn. 23. Nach dieser Maßgabe ist eine Verletzung organschaftlicher Recht des Klägers nicht ersichtlich. Die Ankündigung der Oberbürgermeisterin der Beklagten, den Redebeitrag des Klägers daraufhin zu überprüfen, ob bzw. welche der Aussagen justiziabel sind, stellt eine gegenüber dem Kläger formlose Maßnahme im Rahmen der Sitzungsleitung gemäß § 51 Abs.1 GO NRW dar. Ein förmlicher Ordnungsruf war damit erkennbar – und unstreitig – nicht verbunden. Im Gegenteil kommt in der streitgegenständlichen Äußerung der Oberbürgermeisterin der Beklagten zum Ausdruck, dass der Redebeitrag des Klägers noch nicht als rechtswidrig bzw. „justiziabel“ eingestuft wird, sondern dies zunächst überprüft werden soll. Selbst wenn man dieser Veranlassung einer Prüfung die Äußerung eines Verdachts beimisst, so liegt dies immer noch unterhalb der Schwelle einer Rüge, die ihrerseits (noch) nicht in die organschaftlichen Rechte eingreift. Der Kläger ist nach der Ankündigung der Überprüfung seiner Haushaltsrede nicht in seiner Mandatsausübung beschränkt gewesen. Er kann und konnte sein Mandat auch nach der streitgegenständlichen Äußerung ungehindert ausüben, zumal die Prüfung hier zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Redebeitrag des Klägers nach Auffassung der Beklagten eben „nicht justiziabel“ ist und das Prüfergebnis dem Kläger auch – allerdings erst auf Nachfrage – mitgeteilt worden ist. Somit hat der Kläger auch bei einem zukünftigen vergleichbaren Redebeitrag nicht zu befürchten, dass er in entsprechenden Situationen mit einem Ordnungsruf im Rahmen einer Ratssitzung belegt werden wird. Es kann auch dahinstehen, ob bei einer (formlosen) Äußerung, die in ihrer Wirkung einem Ordnungsruf gleichkommt, entgegen der vorstehenden Grundsätze ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise gegeben ist. Denn für eine solche Äußerung ist hier nichts ersichtlich. II. Die Klage ist mit Ihrem Hauptantrag überdies unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Äußerung der Oberbürgermeisterin der Beklagten in der 11. Sitzung des Rates der Beklagten vom 9. November 2021 – „Wir werden selbstverständlich prüfen, welche Ihrer Aussagen justiziabel sind“ – rechtswidrig gewesen ist. Es kann dahinstehen, ob sich der Kläger als Ratsmitglied gegenüber der Oberbürgermeisterin der Beklagten grundsätzlich auf einen Abwehranspruch aus dem Grundsatz der Organtreue, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2022 – 1 S 2686/21 –, juris Rn. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1990 – 15 A 709/88 –, juris Rn. 2 ff., oder den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen kann, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171 Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 6. Die streitgegenständliche Äußerung – die ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs.1 GO NRW hat – ist jedenfalls rechtmäßig erfolgt. Denn nach dem oben Gesagten ist mit der streitgegenständlichen Ankündigung der verwaltungsinternen Prüfung kein Eingriff in die Rechte des Klägers verbunden. III. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Es kann offenbleiben, ob der Hilfsantrag – weil er einen anderen Streitgegenstand betrifft – eine zulässige Klageerweiterung darstellt. Denn dem Kläger fehlt jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei innerorganisatorischen Auseinandersetzungen gilt im Verhältnis der kommunalen Organe und Organteile zueinander der Grundsatz der Organtreue. Die Pflicht zur Organtreue wurzelt in dem verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Daraus folgt die Unzulässigkeit rechtsmissbräuchlichen Handelns. Ein Organ ist im innerorganschaftlichen Zusammenwirken zwingend auf (rechts-)treues Verhalten seiner Mitglieder angewiesen, um seine Kompetenzen wirkungsvoll im Interesse der Funktionserfüllung der Verwaltungseinheit, für die das Organ tätig wird, durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wahrnehmen zu können. Organe und Organteile einer Gemeinde, soweit sie als solche tätig werden, handeln nicht auf der Grundlage eigener subjektiver Rechte, sondern nehmen im Interesse der Gemeinde übertragene Organrechte wahr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2021 – 15 A 2079/19 –, juris Rn. 54 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2011 – 15 A 1555/11 –, juris Rn. 14 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. April 2020 – 15 K 2442/19 –, juris Rn. 61; VG Düsseldorf, Urteile vom 15. Dezember 2017 – 1 K 8730/16 –, juris Rn. 36 ff., und vom 6. Dezember 2011 – 1 K 574/11 –, juris Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 K 774/15 –, juris Rn. 115. Der Grundsatz der Organtreue begründet dabei namentlich die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken gegen (erfolgte oder anstehende) Maßnahmen/Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere eine rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme, die grundsätzlich gegenüber dem Organ selbst zu erfolgen hat. Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände eines seiner Mitglieder zu prüfen und gegebenenfalls für Abhilfe Sorge zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2020 – 15 A 1831/19 –, juris Rn. 17, und vom 13. Dezember 2019 – 15 A 3310/17 –, juris Rn. 8, Urteil vom 14. September 2017 – 15 A 2785/15 –, juris Rn. 43, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 15 A 1008/16 –, juris Rn. 9, Urteile vom 15. September 2015 – 15 A 1961/13 –, juris Rn. 55, und vom 25. März 2014 – 15 A 1651/12 –, juris Rn. 69 f., m. w. N. Ob es für die geforderte Rechtzeitigkeit der Rüge notwendig ist, diese im Vorfeld der beanstandeten Maßnahme zu erheben oder ob es ausreicht, sie zeitnah im Nachhinein vorzubringen, hängt von der Art des Streitgegenstands und den insoweit bestehenden tatsächlichen Möglichkeiten des Betroffenen ab. Besteht im Vorfeld keine Gelegenheit zur Rüge, so ist diese zeitnah im Anschluss zu erheben, um die Möglichkeit zur Selbstkorrektur einzuräumen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2020 – 15 A 1831/19 –, juris Rn. 19, und vom 13. Dezember 2019 – 15 A 3310/17 –, juris Rn. 11; Urteil vom 14. September 2017 – 15 A 2785/15 –, juris Rn. 45, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 15 A 1008/16 –, juris Rn. 11. "Zeitnah" bedeutet insofern, dass das betroffene Organ innerhalb kurzer Frist Klarheit darüber haben muss, ob eine Maßnahme als rechtswidrig betrachtet oder aber akzeptiert wird. Da die in kommunalrechtlichen Intraorganstreitigkeiten regelmäßig statthafte Feststellungsklage nicht an eine Frist gebundenen ist, könnte andernfalls der Bestand der Maßnahme bzw. die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Äußerung für Monate in der Schwebe bleiben. Dies würde – was im Interesse einer effektiven Funktionswahrnehmung zu vermeiden ist – das für die Zusammenarbeit und die Funktionsfähigkeit der Organe einer Gemeinde erforderliche Vertrauensverhältnis erheblich belasten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2016 – 1 K 8453/15 –, juris Rn. 29. Da dem Grundsatz der Organtreue das Erfordernis einer rechtzeitigen, d. h. zeitnahen vorprozessualen Rüge wesensimmanent ist, ist das Vorbringen in einem nachfolgenden Verwaltungsprozess für die Handhabung des Grundsatzes der Organtreue unbeachtlich. Dieser ist nach seinem Sinn und Zweck als echte, im Prozess nicht mehr nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung zu verstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 15 A 1008/16 –, juris Rn. 12. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger gegen den Grundsatz der Organtreue verstoßen. Denn er hat vor Klageerhebung – und auch bis zur mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – keinen entsprechenden Antrag in den Gremien der Beklagten gestellt und auch sonst bislang nicht zum Ausdruck gebracht, dass er der Auffassung ist, dass die Oberbürgermeisterin der Beklagten nach zwischenzeitlich erfolgter Prüfung des Rechtsamtes der Beklagten verpflichtet sei, öffentlich mitzuteilen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen des Klägers nicht justiziabel sind. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob darüber hinaus auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt, weil dieser in seiner Eigenschaft als Ratsmitglied – unabhängig von einer gerichtlichen Feststellung – im Rahmen einer öffentlichen Ratssitzung einen entsprechenden Antrag oder eine Anfrage an die Oberbürgermeisterin der Beklagten richten kann, deren Beantwortung im Rahmen der öffentlichen Ratssitzung dann auch eine Unterrichtung der Öffentlichkeit zur Folge hätte. IV. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert für den Hauptantrag entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG), vgl. Ziff. 22.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Hilfsantrag erhöht den Streitwert, da über ihn entschieden worden ist, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, vgl. auch Ziffer 1.1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.