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Gerichtsbescheid

14 K 171/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0821.14K171.22A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist 2002 im Iran geboren und das gemeinsame Kind des A. Z. (afghanischer Staatsangehöriger, Kläger im Verfahren 14 K 6689/17.A) und der C. V. (iranische Staatsangehörige, Klägerin im Verfahren 16 K 6691/17.A). Er ist afghanischer und iranischer Staatsangehöriger und hat zwei 2009 und 2012 ebenfalls im Iran geborene Geschwister (Klägerin zu 1. und Kläger zu 2. im Verfahren 14 K 6690/17.A). Der Kläger reiste im Dezember 2015 als Minderjähriger zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte zusammen mit ihnen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), ihm Asyl zu gewähren und internationalen Flüchtlingsschutz zuzuerkennen. In ihren jeweiligen Anhörungen vor dem Bundesamt machten die Eltern für ihre Kinder keine eigenen Asylgründe geltend, sondern beriefen sich für sie nur auf ihr eigenes Verfolgungsschicksal. Der Vater des Klägers gab an, dass sie zunächst aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Nach einem Monat dort hätten sie auch Afghanistan verlassen, weil sie in beiden Staaten Probleme mit ihren Familien gehabt hätten. Die Mutter des Klägers erklärte, sie seien im Iran nicht akzeptiert worden und hätten nicht wie Menschen gelebt. In Afghanistan sei es noch schlimmer als im Iran gewesen. Mit Bescheid vom 2.5.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge aller Familienmitglieder auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3). Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Ihnen wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Hiergegen haben alle Familienmitglieder am 9.5.2017 Klage erhoben. Das vorliegende Verfahren hat das Gericht mit Beschluss vom 11.1.2022 vom Verfahren der Geschwister des Klägers abgetrennt und seiner Schwester durch rechtskräftiges Urteil vom 3.5.2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klagen der übrigen Familienmitglieder wurden jeweils rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger macht kein eigenes Verfolgungsschicksal geltend, sondern beruft sich ausschließlich darauf, dass er nach §§ 3, 26 Abs. 3,5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft von seiner Schwester als Stammperson ableiten könne. Jedenfalls könne er aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan ein Abschiebungsverbot für sich beanspruchen. Am 2.7.2021 ist er unter dem Vorwurf der Vergewaltigung in Untersuchungshaft genommen worden. Mit Urteil des Landgerichts Köln – 2. große Jugendkammer – vom 30.9.2022 (Az. 102 Ns 19/22, 263 Js 87/21 StA Köln) ist er wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2021 (Az. 643 Ls 400/20) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden. Mit dem einbezogenen Urteil ist er wegen versuchten Diebstahls verwarnt worden und hat die Weisung erhalten, 25 Sozialstunden abzuleisten, die pandemiebedingt nicht erbracht worden sind. Nach den Feststellungen in diesem Urteil zur Person ist der Kläger nach seiner Einreise nach Deutschland wiederkehrend polizeilich in Erscheinung getreten. Ende 2016 ist er in Obhut genommen und bis Ende 2020 in insgesamt neun verschiedenen Einrichtungen untergebracht worden. Grund für die Einrichtungswechsel sind stets Spannungen des Klägers mit Mitarbeitern oder Bewohnern der Einrichtung gewesen. Von Ende 2020 an hat er bis zur Festnahme wieder im elterlichen Haushalt gelebt. Während der bis zur Hauptverhandlung andauernden Untersuchungshaft ist es in der JVA Wuppertal-Ronsdorf zu zahlreichen Konflikten mit Bediensteten und Mithäftlingen gekommen. Im Januar 2022 ist er deshalb in die JVA Heinsberg verlegt worden. Dort befindet er sich seit der Verurteilung in Strafhaft, die regulär am 26.1.2024 endet. Der Bundeszentralregisterauszug des Klägers weist sechs Eintragungen auf, unter anderem ein Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2020 (Az. 643 Ls 286/20) mit einer Verurteilung zu zwei Wochen Jugendarrest wegen Nötigung, Diebstahls, Körperverletzung und versuchten Raubes, die er verbüßt hat. Der Vater und der Bruder des Klägers haben im September 2022 Asylfolgeanträge gestellt, mit denen sie die eigene Flüchtlingseigenschaft von der Flüchtlingseigenschaft der Schwester des Klägers ableiten. Darüber hinaus hat der Vater des Klägers darauf verwiesen, dass sein Vater (also der Großvater des Klägers) hochrangiges Mitglied der Taliban in Afghanistan sei; letztlich begründe die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan einen Anspruch auf Gewährung von nationalem Abschiebungsschutz. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.10.2022 hat das Bundesamt für sie Abschiebungsverbote hinsichtlich Afghanistans festgestellt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2.5.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in seinem Falle Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Ergänzend macht sie geltend, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG abgeleitet von seiner minderjährigen Schwester habe, weil die Familiengemeinschaft zwar im Iran, nicht jedoch in Afghanistan bestanden habe. Mit Schriftsatz vom 7.3.2023 hat sie zu § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG wie folgt Stellung genommen: Bei der vorzunehmenden Ermessensausübung ergebe sich eindeutig, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Er sei wegen einer Anlasstat (hier: § 177 StGB) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden. Zudem habe er durch seinen Lebenslauf gezeigt, dass ihn Haftstrafen nicht davon abhielten, weitere, immer schwerere Straftaten zu begehen. So habe auch das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 30.9.2022 ausdrücklich festgestellt, dass ein längerfristiger Vollzug von Haft erforderlich sei, damit die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten vor allem aus dem Bereich der Sexualdelikte gebannt werde. Gerade die durch die Tatbegehung zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie des Klägers und dessen Bereitschaft zur Missachtung der Rechte und Rechtsgüter anderer Personen, insbesondere deren sexueller Selbstbestimmung, spreche für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr. So sei der Kläger bereits in der Untersuchungshaft in grenzüberschreitender Weise durch sexuell gefärbtes Verhalten gegenüber Mithäftlingen und Bediensteten in Erscheinung getreten. Auch die vom Kläger begangenen und mit abgeurteilten Vortaten zeigten, dass in der Vergangenheit ihm gewährte Bewährungschancen ihn nicht davon abhalten konnten, weitere Straftaten zu begehen. Dieses Verhalten rechtfertige die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr. Es lägen auch keine Integrationsfaktoren vor, die auf längere Sicht eine positive Prognose rechtfertigen könnten. Zudem habe der Kläger keinen Beruf erlernt. Es sei daher dem Schutz der Allgemeinheit vor dem straffällig gewordenen Kläger Vorrang vor seinen privaten Interessen einzuräumen. Auch ein Abschiebungsverbot sei nicht festzustellen. Der Großvater des Klägers habe nach Angaben des Vaters des Klägers drei Frauen und 26 Kinder (Onkel und Tanten des Klägers). Die Familie stamme aus Kabul und lebe noch dort. Diese könnten ihn bei einer Rückkehr hinreichend unterstützen. Zudem habe sein Vater in seinem Asylfolgeantrag angegeben, dass der Großvater des Klägers ein hochrangiger Taliban sei. Der Kläger habe also bei einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen Regime nichts zu befürchten. Es könne vielmehr erwartet werden, dass er von seinem Großvater auch mit einer existenzsichernden Arbeitsstelle versorgt werde. Zudem zeige sein Verhalten in der Vergangenheit, dass er auch unter widrigen Bedingungen handlungs- und durchsetzungsfähig sei. Letztendlich könne er durch seine in Deutschland lebende Familie mit Geldtransfers nach Afghanistan finanziell unterstützt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und der Verfahren 14 K 6689/17.A und 14 K 6690/17.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde sowie das Urteil im Verfahren 16 K 6691/17.A ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin, der das Verfahren vor der Abtrennung des Verfahrens aus dem Verfahren 14 K 6690/17.A zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG), entscheidet gemäß § 84 VwGO über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylG) weder Anspruch darauf, gemäß Art. 16a GG als asylberechtigt anerkannt zu werden, noch darauf, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder hilfsweise subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) zuerkannt noch letztendlich ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festgestellt wird. 1. Der Kläger hat nach Art. 16a Abs. 2 GG keinen Anspruch auf Asylanerkennung, weil er auf dem Landweg und damit über sichere Drittstaaten nach Deutschland eingereist ist. 2. Dem Kläger ist auch die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Er macht keine eigenen Verfolgungsgründe geltend, sondern will allein aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für seine minderjährige Schwester nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 AsylG (sog. „Familienasyl“) die Flüchtlingseigenschaft ableiten. Nach § 26 Abs. 3 AsylG werden u.a. die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. Die Regelung ist gem. § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz tritt. Fraglich ist schon, ob die Familie i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU in Afghanistan als dem Staat bestanden hat, in dem die Schwester des Klägers wegen ihrer Verwestlichung bei einer Rückkehr Verfolgung droht und daher Flüchtlingsschutz gewährt wird. Die gesamte Familie hat sich nach ihren Angaben nur für wenige Wochen im September /Oktober 2015 in Afghanistan aufgehalten, bevor sie nach Europa ausgereist ist. Bis dahin lebte die Familie im Iran. Die Mutter des Klägers ist Iranerin, der Kläger und seine Geschwister sind dort geboren und haben neben der afghanischen auch die iranische Staatsangehörigkeit. Auch der Vater des Klägers lebte bereits seit 1996 im Iran. Der Familienverbund ist demnach ganz überwiegend im Iran und nur sehr kurze Zeit im maßgeblichen „Herkunftsstaat“ Afghanistan gelebt worden. Ob dies für die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz ausreicht, kann jedoch offen bleiben. Jedenfalls steht dem Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz § 3 Abs. 4 AsylG entgegen. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er die Voraussetzungen des § 60 Abs.8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt oder – wie hier – das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufhenthG von der Anwendung des § 60 Abs.1 AufenthG abgesehen hat. Nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG kann das Bundesamt von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft absehen, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG liegen vor. Der Kläger ist mit Urteil des Landgerichts Köln wegen einer sog. Anlasstat (Vergewaltigung, Straftat nach § 177 StGB) unter Einbeziehung einer Verurteilung wegen versuchten Diebstahls (Verwarnung und 25 Sozialstunden) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dabei ist anders als bei § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unerheblich, ob bei einer Verurteilung wegen mehrerer Taten eine der Einzelstrafen die Schwelle von einem Jahr erreicht. Anders als § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sieht Satz 3 ausdrücklich vor, dass die erforderliche Strafhöhe durch eine oder mehrere Straftaten erreicht werden kann. Dies zeigt sich letztlich auch durch die ausdrückliche Einbeziehung von Jugendstrafen. Es ist gerade der Charakter der Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG, dass der Sanktionscharakter für einzelne Taten im Sinne einer Einzel- und Gesamtstrafenbildung zugunsten einer einheitlichen Sanktionierung des gesamten Fehlverhaltens mit erzieherischer Wirkung unterbleibt. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 6.7.2021 – B 7 K 21.30136 –, juris, UA S. 9 oben; VG Trier, Urteil vom 6.10.2020 – 1 K 25/20.TR –, juris, Rn. 26. Soweit in der Rechtsprechung darüber hinaus gefordert wird, dass zumindest wegen der der Verurteilung zugrundeliegenden Katalogtat eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre - so OVG Saarland, Urteil vom 14.3.2023 - 3 K 1569/22 -, juris, Rn.50; in diese Richtung ebenso VG Trier, Urteil vom 6.10.2020 - 1 K 25/20.TR -, juris, Rn. 28 -, ist diese Voraussetzung erfüllt. Der Einheitsjugendstrafe zu Grunde gelegt worden sind zwei Einzeltaten (versuchter Diebstahl, Vergewaltigung). Die Feststellungen des Landgerichts zur Strafzumessung fußen nahezu ausschließlich auf der begangenen Katalogtat (Vergewaltigung) und der darin erkennbaren schädlichen Neigung zu sexuell grenzüberschreitendem Verhalten und dem hochproblematischen Frauenbild, die aus Sicht der Strafkammer besonders besorgniserregend ist. Ohne längere Gesamterziehung sieht sie die hohe Gefahr, dass der Kläger weitere, auch erhebliche Straftaten vor allem aus dem Bereich der Sexualdelikte begeht. Aus diesem Grund hält sie Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht für ausreichend, sondern die Jugendstrafe für erforderlich. Auch die Schwere der Schuld begründet sie allein mit der Tatmotivation, der konkreten Ausführung der Vergewaltigung nicht nur unter Einsatz körperlicher Gewalt, sondern auch verbaler Erniedrigung des Opfers und den Folgen der Tat für das Opfer. Nicht zuletzt hat die Kammer die konkrete Strafzumessung wesentlich und strafschärfend auf die konkrete Begehung der Vergewaltigung gestützt. Alle diese Ausführungen belegen, dass aus Sicht der Strafkammer der versuchte Diebstahl, der mit abgeurteilt worden ist, eine völlig untergeordnete Rolle bei der Strafzumessung gespielt hat. Für die verhängte Jugendstrafe ist nahezu ausschließlich das kriminelle Unrecht der Vergewaltigung in den Blick genommen worden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Katalogtat auch als Einzelstraftat mit einer Strafe von weit mehr als einem Jahr geahndet worden wäre. b) Das Bundesamt hat auch zurecht angenommen, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Dazu führt allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht automatisch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens einjährigen Freiheits- oder Jugendstrafe wegen einer Katalogtat. Vielmehr muss zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen, das heißt von dem Ausländer müssen in Zukunft neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2021 – 14 A 1886/21.A –, nicht veröffentlicht. Zutreffend hat das Bundesamt unter Gesamtwürdigung aller Umstände angenommen, dass die konkrete, ernsthafte Gefahr besteht, dass der Kläger erneut ähnliche Straftaten begehen wird und deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Auf die umfangreichen Erwägungen dazu im Schriftsatz vom 7.3.2023, die das Gericht sich zu eigen macht, wird verwiesen. Aus Sicht des Gerichts spricht insbesondere auch das Verhalten des Klägers während der Haft für eine Wiederholungsgefahr. Das Strafgericht hat nach den Feststellungen im Strafurteil die Jugendstrafe wegen der schädlichen Neigungen des Klägers für erforderlich gehalten: „Gesamtbetrachtend hat die Hauptverhandlung das Bild eines sich selbst überhöhenden, impulsiven jungen Mannes mit dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitszügen ergeben, der Regeln und Sanktionen schwerlich akzeptieren kann, ein hochproblematisches Frauenbild hat und wiederkehrend durch stark sexualisiertes Verhalten auffällt. Die festgestellte Tat ist dabei symptomatisch auf grundlegende Anlage- und Erziehungsmängel zurückzuführen, die auch das sonstige Verhalten des Angeklagten maßgeblich prägen. Erst der längerfristige Vollzug von Haft verbunden mit der umgehenden und konsequenten Ahndung von Fehlverhalten scheint dem Angeklagten Struktur und Halt zu geben und ihm schrittweise eine Nachreifung zu ermöglichen. Ohne längere Gesamterziehung besteht aus Sicht der Kammer damit die hohe Gefahr der Begehung weiterer, auch erheblicher Straftaten vor allem aus dem Bereich der Sexualdelikte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in den letzten Monaten eine Veränderung zum Positiven begonnen hat. Sie sieht jedoch zugleich, dass es einer grundlegenden Aufarbeitung der bei dem Angeklagten vorhandenen äußerst vielschichtigen Problematiken bedarf, insbesondere einer eingehenden Befassung des Angeklagten mit seiner Sexualität sowie seinem Selbst- und Frauenbild.“ Diese Aufarbeitung und Nachreifung ist bisher auch in der Strafhaft nicht gelungen. Nach dem Bericht der JVA Heinsberg vom 24.2.2023 (wohl) zur Vorbereitung der Entscheidung über eine vorzeitige Haftentlassung nach 2/3 der Haftzeit (16.3.2023) heisst es: „Im hier praktizierten „Pädagogischen Konzept“ wurden seit seiner Verlegung in die hiesige JVA vor ca. einem Jahr 44 negative, 34 positive und 39 neutrale Einträge notiert. Er befindet sich auf der mittleren Stufe..... Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Herr Z. um ein positives Verhalten bemüht ist. Des Öfteren trat er jedoch mit (körperlichen) Auseinandersetzungen in Erscheinung und steht im Verdacht der subkulturellen Betätigung. Aufgrund seiner Deliktstruktur ist eine Tataufarbeitung unabdingbar. In Bezug auf die Frage einer vorzeitigen Entlassung wird die Einholung eines externen Gefährlichkeitsgutachtens empfohlen.“ Auf Nachfrage des Gerichts teilt der Leiter der JVA Heinsberg unter dem 11.8.2023 mit: „Im hier praktizierten „Pädagogischen Konzept", in dem das Verhaltender Gefangenen wöchentlich dokumentiert und bewertet wird, wurden mittlerweile 71 negative, 49 positive und 51 neutrale Einträge notiert. Er befindet sich auf der mittleren Stufe. Es ist zwischenzeitlich immer wieder eine leicht positive Tendenz zu erkennen, die er jedoch nicht dauerhaft beizubehalten vermag.“ Vor diesem Hintergrund ist die Einzelrichterin der Überzeugung, dass auch derzeit als dem nach § 77 Abs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass vom Kläger weiterhin konkret und ernsthaft die Gefahr vergleichbarer Straftaten in der Zukunft ausgeht. Sein gesamtes Verhalten während der Haft zeigt, dass er weiterhin im Grundsatz nicht bereit ist, Regeln und Rechte Anderer zu akzeptieren und insbesondere deren sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit zu respektieren. Selbst in dem eng abgesteckten Rahmen der Strafhaft kann und/oder will er nicht nur Gespräche „lenken“ und „dominieren“, sondern schnell sich andere auch mit Drohungen und körperlicher Gewalt gefügig machen. So waren daher zumindest noch im Februar 2023 die Sicherungsmaßnahmen „Einzelunterbringung" sowie „Trennungen" zu Mitgefangenen angeordnet. Dieses Muster prägt sein Verhalten seit den ersten Taten im frühen Jugendalter und lässt nicht erkennen, dass es sich grundlegend geändert hat. Es ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass die von der verurteilenden Strafkammer für erforderlich gehaltene grundlegende Aufarbeitung der bei dem Kläger vorhandenen äußerst vielschichtigen Problematiken, insbesondere einer eingehenden Befassung mit seiner eigenen Sexualität sowie seinem Selbst- und Frauenbild, in der Strafhaft geleistet worden ist oder wird. c) Das Bundesamt hat auch das ihm nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Es hat den ihm zustehenden Ermessensspielraum erkannt und dabei das Bleibeinteresse des Klägers gegen das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor straffällig gewordenen Ausländern abgewogen und letzterem den Vorrang eingeräumt. Ermessensfehler sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. 3. Der Kläger hat ebenso wenig Anspruch, dass ihm subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wird. Dem Anspruch steht § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen, weil der Kläger nach dem oben Dargelegten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. 4. Der Kläger hat letztendlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Afghanistan. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Als eine derartige unmenschliche Behandlung kommen in ganz besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet in Betracht, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind. Sie können zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, wenn ein sehr hohes Schädigungsniveau zu erwarten ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/ Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 89 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89 sowie Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichend konkrete und reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) für eine unmenschliche Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26. Ausgehend von diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass in der Person des Klägers aktuell ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vorliegt. Das Gericht geht zwar seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 davon aus, dass im Falle eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland aktuell die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Solche besonderen begünstigenden Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 31.8.2021 – 14 K 6369/17.A –, juris, Rn. 38ff.; vgl. schon VG Köln (2. Kammer), Urteil vom 13.7.2021 – 2 K 15223/17.A –, juris, Rn. 27 ff. Auch unter Berücksichtigung der in Afghanistan herrschenden katastrophalen humanitären Lage steht bei einer Gesamtschau der Umstände nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr nach Kabul als dem Ort, an dem eine Abschiebung voraussichtlich enden würde, alsbald verelenden würde. Die Einzelrichterin ist vielmehr überzeugt, dass der Kläger über ein erreichbares und tragfähiges familiäres Netzwerk in Kabul verfügt. Schon beim Bundesamt hatte sein Vater berichtet, dass der Großvater des Klägers drei Frauen und 26 Kinder hat. Dies hat der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung in seinem Verfahren ausdrücklich bestätigt und auf Nachfrage erklärt, dass die Familie nach der Rückkehr aus dem Iran nach Afghanistan in Kabul bei seinem Vater gelebt hat. Auch in seinem Folgeantrag hat der Vater des Klägers diese Angaben wiederholt und darauf verwiesen, dass der Großvater des Klägers hochrangiges Mitglied der Taliban sei. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses familiäre Netzwerk nun den Kläger nach einer Rückkehr nach Afghanistan nicht wieder so unterstützen könnte, dass er wenigstens seine elementarsten Bedürfnisse befriedigen kann. Zudem könnte auch die in Deutschland lebende Familie, die ihn nach dem Bericht der JVA auch in der Haft besucht und so Kontakt gehalten hat, ggfs. mit Geldüberweisungen aus Deutschland helfen, dass er Unterkunft und Nahrung erlangen kann. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 80 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.