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Gerichtsbescheid

7 K 2129/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0824.7K2129.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger  kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die nachträgliche Feststellung, dass die in der Allgemeinverfügung der Beklagten zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.04.2021 angeordnete Ausgangsbeschränkung in der Zeit vom 21,00 Uhr bis 5,00 Uhr rechtswidrig war. Seit dem 10.04.2021 bis zum 16.04.2021 erhöhte sich der Inzidenzwert der Infektionen mit dem Virus von 88,0 auf 186,3 und erreichte am 19.04.2021 249,2. Die Beklagte erließ in Reaktion auf diese Entwicklung die genannte Allgemeinverfügung. Der Kläger hat am 17.04.2021 Klage erhoben und im Verfahren 7 L 700/21 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 20.05.2021 nach Auslaufen der Regelung mangels Rechtsschutzinteresses abgelehnt. Im vorliegenden Klageverfahren stellt der Kläger die Befugnis der Beklagten in Abrede, in Form einer Allgemeinverfügung zu handeln. Zudem seien derartige einschneidende Grundrechtseinschränkungen nur als ultima ratio rechtmäßig. Die Regelung sei im Zeitpunkt ihres Erlasses weder notwendig noch erforderlich gewesen. Es sei unverhältnismäßig gewesen, dass der Bürger in der Zeit von 5,00 bis 21,00 Uhr in Büro der Baumarkt habe verkehren dürfen und auch körperliche Dienstleistungen gestattet gewesen seien, der abendliche Spaziergang mit Frau und Hund aber verboten werde. Überdies seien einzelne Regelungen zu unbestimmt. Der Kläger beantragt nach dem Ende der Regelung, festzustellen, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.04.2021, veröffentlicht durch Bekanntmachung auf der Internetseite der Beklagten sowie durch Verbreitung per E-Mail an registrierte Empfänger, rechtswidrig war, soweit sie in Nr. 2 eine Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21,00 Uhr bis 5,00 Uhr für den Kläger alleine oder in Begleitung von Personen seines Hausstandes anordnet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. In diesem Zusammenhang verweist sie auf eine Anzahl weiterer Maßnahmen die ergriffen worden seien, ohne dass sie zu einer Verbesserung der Infektionsrate geführt hätten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klage ist zulässig. Die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage ist nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn bei der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der sich durch Zeitablauf erledigt hat. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da es sich um eine sich typischerweise kurzfristig erledigende Regelung handelt. Grundsätzlich kann ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29.03.2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 29. In all diesen Fällen muss das berechtigte Interesse jedoch über dasjenige an der Klärung der Rechtswidrigkeit der betroffenen Verfügung hinausgehen. Insbesondere kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund eines Grundrechtseingriffs bestehen, sofern aufgrund der typischerweise kurzfristigen Erledigung des betroffenen Verwaltungsaktes keine Möglichkeit bestand, die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zuzuführen, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 30, wobei nicht endgültig geklärt ist, ob dies nur dann gilt, wenn hierdurch die Grundrechte schwerwiegend oder tiefgreifend betroffen sind. Vgl. hierzu die Nachweise der Rechtsprechung aufgeführt in OVG NRW, Urteil vom 25.08.2022, 13 D 33/20.NE, juris, Rn. 51, m.w.N.; wohl in diese Sinne jetzt: BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14. Von einem sich kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff ist angesichts der Befristung der Maßnahme auszugehen. Gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren war realistischerweise im Befristungszeitraum nicht zu erlangen. Zudem ist der Eingriff in Freiheitsrechte als hinreichend schwerwiegend einzustufen, sodass es keiner abschließenden Klärung der Frage bedarf, ob eine bestimmte Eingriffsintensität zwingende Voraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage ist. Ob die Voraussetzungen eine der übrigen genannten Fallgruppen vorliegen – wofür wenig spricht – mag vor diesem Hintergrund auf sich beruhen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 16.04.2021 war hinsichtlich der geregelten Ausgangsbeschränkung rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung des erledigten Verwaltungsakts ist der gesamte Zeitraum zwischen der Bekanntgabe und dem Auslaufen der Ausgangsbeschränkung. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage kommt es grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes maßgebliche bestehende Sach- und Rechtslage an. Da es sich vorliegend jedoch um einen Dauerverwaltungsakt handelte und es der Beklagten danach im Zeitraum zwischen der Bekanntgabe und dem Zeitablauf jederzeit möglich war, die Allgemeinverfügung aufgrund einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, ist es sachgerecht, die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung auf den gesamten Zeitraum der Geltungsdauer zu erstrecken. In dem so bestimmten Beurteilungszeitraum beruhte die Allgemeinverfügung auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage und war formell sowie materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Ausgangsbeschränkung war § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) i.V.m. §§ 28 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung vom 29.03.2021 (BGBl. I S. 370). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum sein. Es ist nicht zu beanstanden, dass die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG NRW ergangen ist. Denn bei der Anordnung dieser Schutzmaßnahme handelte es sich um die Regelung eines Einzelfalls für einen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis. Mit der Verfügung wurde auf eine konkrete Infektionsgefahr, die in der Steigerung der 7-Tage-Inzidenz auf über 100 zum Ausdruck kam, reagiert. Ihre Geltung war zeitlich begrenzt. Der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG ist kein Rechtsformgebot in der Hinsicht zu entnehmen, dass freiheitseinschränkende Maßnahmen stets der Rechtsverordnung bedürften. Vielmehr schafft § 32 IfSG ein weiteres Instrument zur Bekämpfung von Gesundheitsgefahren, ohne die Befugnisse der örtlichen Behörden einzuschränken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2023 - 13 D 293/20.NE -, juris. Die Allgemeinverfügung genügt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Bei der Coronavirus-Krankheit handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Zudem sind auch Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige festgestellt worden. Darüber hinaus hatte der Deutsche Bundestag, wie von § 28a IfSG vorausgesetzt, am 25. 03.2020 aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt und deren Fortbestehen am 04.03.2021 für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum bestätigt. Die Beklagte konnte mit der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung insbesondere über die bereits landesweit im Verordnungswege angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen hinausgehende Maßnahmen treffen. Gemäß § 16a Abs. 2 (ab dem 23. 04.2021 gemäß § 16 Abs. 2) der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) war die Beklagte sogar zur Prüfung zusätzlicher Schutzmaßnahmen verpflichtet, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Stadtgebiet „nachhaltig“ und „signifikant“ über einem Wert von 100 lag. Beides stand für die Stadt Leverkusen für den maßgeblichen Zeitraum außer Frage. Die Inzidenzzahl von 100 wurde bereits in den Tagen vor dem 16.04.2021 dauerhaft überschritten. Es zeigte sich eine kontinuierliche Entwicklung bis zu einem Wert von 249,2 am 19.04.2021, vgl. VG Köln, Beschluss vom 22.04.2021- 7 L 736/21-, juris, Rn. 16, Mit dem Inkrafttreten des § 28b Abs. 1 IfSG am 23.04.2021 und dem unmittelbaren Vorliegen der Voraussetzungen der „Bundesnotbremse“ im Stadtgebiet hat die Beklagte die Regelung aufgehoben. Zuvor war die Beklagte mit Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sogar zum Handeln verpflichtet. Denn hinsichtlich des „Ob“ des Tätigkeitwerdens handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11-, juris, Rn 23. Hinsichtlich der Art und des Umfangs („Wie“) der zu treffenden Schutzmaßnahmen räumte § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG der Behörde ein Auswahlermessen ein. § 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen. Der Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 IfSG dadurch begrenzt, dass die in Rede stehende Maßnahme im konkreten Einzelfall notwendig sein muss. Diese Einschränkung ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Staat darf nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Anordnungen verbindlich treffen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris, Rn. 16. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind rechtserhebliche Fehler der Beklagten bei der Ausübung ihres Auswahlermessens nicht ersichtlich. Ihre Erwägungen sind vor dem Hintergrund des nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Prüfungsumfangs der Gerichte rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Ausgangsbeschränkung genügte insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Beklagte verfolgte mit der angeordneten Ausgangsbeschränkung legitime Zwecke. Ziele waren die Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, vor allem die Eindämmung seiner Verbreitungsgeschwindigkeit zum Schutz der Bevölkerung vor den von einem massenhaften Infektionsgeschehen ausgehenden Gefahren und die Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitswesens. Vgl. so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2021 - 24 L 849/21 -, juris, Rn. 31. Das angeordnete Mittel war – aus der allein maßgeblichen ex-ante-Perspektive – zur Erreichung dieser Ziele geeignet. Denn der Begründung der Beklagten ist zu entnehmen, dass die Maßnahme nicht auf die Kontaktreduzierung im Freien, sondern vielmehr auf die Beschränkung der abendlichen privaten Kontakte in Innenräumen gerichtet war. Angestrebt war danach eine Reduzierung privater Kontakte. Es sollte verhindert werden, dass abends und nachts Häuser und Wohnungen verlassen werden, um andere Häuser und Wohnungen aufzusuchen und dort soziale Kontakte zu pflegen. Die Beklagte hat nachvollziehbar unter der Berücksichtigung ihr vorliegender Mobilitätsdaten ausgeführt, dass die Ausgangsbeschränkung in dem gewählten Zeitraum zu einer Einschränkung der Kontakte um etwa 10 %, bezogen auf den gesamten Tag, führte. Vgl. so auch VG Köln, Beschluss vom 22.04.2021, - 7 L 736/21 -, juris, Rn. 17; zur allgemeinen Geeignetheit von Ausgangsbeschränkungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2021 -13 B 610/2 -, juris, Rn. 10 - 27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2021 - 24 L 849/21 -, juris, Rn. 33 - 46. Dass die Maßnahme in rechtserheblicher Art und Weise ungeeignet gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht aus einer denkbaren Vorverlagerung sozialer Kontakte. Bereits vor dem Hintergrund typischer Tages- und Wochenrhythmen in der Bevölkerung - Arbeit, Schule, Studium, Kinderbetreuung - ist es lebensfremd, die Möglichkeit einer solchen generellen Vorverlagerung anzunehmen. Die Ausgangsbeschränkung war auch erforderlich. Erforderlich ist ein Eingriff in grundrechtliche Schutzgüter grundsätzlich, wenn kein anderes, für die Zielerreichung gleich wirksames, aber das Schutzgut nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte eingesetzt werden können. Insbesondere waren mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr auf einzelne Stadtteile begrenzte Ausgangsbeschränkungen nicht in gleicher Weise geeignet wie eine stadtweit geltende Beschränkung. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass solche Ausgangsbeschränkungen vor dem Hintergrund fließend ineinander übergehender Stadtviertelgrenzen nicht praktikabel waren. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23.04.2021 - 7 L 713/21 - zu den zeitgleich angeordneten Maßnahmen im Gebiet der Stadt Köln. Die Anordnung der Ausgangsbeschränkung war auch unter Berücksichtigung der besonderen Vorgaben des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG erforderlich. Danach ist die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nur dann zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erheblich gefährdet wäre. Der Gesetzgeber grenzt hiermit das Auswahlermessen hinsichtlich der in § 28a Abs. 1 IfSG geregelten Schutzmaßnahmen ein, da die in §§ 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - Nr.3 IfSG genannten Schutzmaßnahmen mit erheblichen Eingriffen in Individualgrundrechte verbunden sind. Die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung soll danach nur nach diesen qualifizierten Voraussetzungen möglich sein. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BTDrs. Nr. 19/24334, Seite 73. Die frühere Auffassung der Kammer, dass die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung „in der Tat die ultima ratio“ sei, wird im Hauptsacheverfahren nicht mehr vertreten. Dass der Gesetzgeber ein solches Verständnis dem § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG zugrunde gelegt hat, ist schon den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BTDrs. Nr. 19/24334, Seite 73. Auch der Wortlaut der Vorschrift liefert keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Auslegung. Normativer Bezugspunkt von Ausgangsbeschränkungen ist allein die erhebliche Gefährdung der Pandemieeindämmung unter Berücksichtigung der bisherigen Schutzmaßnahmen. Zu Ausgangsbeschränkungen darf es danach kommen, wenn sich das Infektionsgeschehen trotz bisheriger Maßnahmen erheblich verschärft. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2021 - 24 L 849/21 -, juris, Rn. 20. Die Anordnung der Ausgangsbeschränkung genügte diesen strengen Anforderungen an die Erforderlichkeit. Hierfür spricht die von der Beklagten aufgezeigte Entwicklung der Infektionslage im Stadtgebiet mit einer 7-Tages-Inzidenz, die bereits vor dem 16.04.2021 dauerhaft und mit steigender Tendenz über dem Wert von 100, am Tag der streitgegenständlichen Anordnung bei einem Wert von 186,3 und am 19.04.2021 bei einem Wert von 249,2 lag. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zuvor bereits verschiedenste Mittel mit dem Ziel der Kontaktreduzierung ergriffen hatte, ohne dass der Beitrag eines jeden einzelnen Mittels mit letzter Verlässlichkeit festgestellt und gewichtet werden konnte und die Inzidenzzahl dennoch nicht zurückgegangen war. Die Überlegung, das bereits vorhandene Maßnahmenbündel um ein weiteres Element zu erweitern, ist damit gut nachvollziehbar. Der Annahme der Erforderlichkeit im Sinne von § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG stand nicht entgegen, dass bereits zuvor erfolgte Verschärfungen von Infektionsmaßnahmen, wie die am 05.02.2021 angeordneten Kontaktbeschränkungen im privaten Raum, durch gesteigerte Kontrollen hätten besser durchgesetzt werden können. Auch im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens ist maßgeblich, dass die Beklagte in ihrer Begründung nachvollziehbar dargelegt hat, dass die zuvor angeordneten Kontaktbeschränkungen in personeller und organisatorischer Hinsicht sowie mit Blick auf den grundrechtlich von Art. 13 GG geschützten Bereich der Wohnung auch in rechtlicher Hinsicht schwer durchzusetzen gewesen wären. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2021 - 13 B 610/21 -, juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. 04.2021 - 13 ME 166/21 -, juris, Rn. 30 - 31. Der Bewertung der getroffenen Maßnahme als erforderlich steht nicht entgegen, dass möglicherweise Handlungsalternativen bestanden. Denn bestehende Handlungsalternativen führen nicht regelhaft zur Rechtswidrigkeit einer Maßnahme der Gefahrenabwehr, sofern diese – für sich genommen – rechtlichen Maßstäben zu genügen vermag. Denn Handeln im Pandemiefall ist oftmals Handeln im Ungewissen. Gerade im Pandemiefall wäre es unverantwortlich, von einem Einschreiten abzusehen, weil die Effektivität der Maßnahme bei aller Sorgfalt der Gefahrprognose nicht mit letzter Sicherheit zu klären ist. Raum für eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle bleibt auch dann in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung, die Berücksichtigung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder etwaiger sachfremder Erwägungen. Kluckert (Hrsg.), Das neue Infektionsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 13 Rn. 16; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. -, juris Rn. 17-32. Die angeordnete Ausgangsbeschränkung war zudem angemessen. Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Vgl. BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 265, m.w.N. Die durch die Ausgangsbeschränkung beschränkte allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG trat hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit zurück. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2021 -13 B 610/21 -, juris, Rn. 40-51; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2021 - 24 L 849/21 -, juris, Rn. 55. Zwar wird die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne gewährleistet. Dieser Schutz besteht danach zweifelsohne auch hinsichtlich des Rechts, abends und nachts das Haus zu verlassen, um zu joggen oder spazieren zu gehen, andere zu besuchen oder jeder anderen denkbaren legalen Tätigkeit nachzugehen. Dieser Schutz steht jedoch unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Ordnung, der mit Blick auf die von der Ausgangsbeschränkung verfolgten legitimen Ziele letztlich dem Lebensschutz dienen, der sich grundrechtlich in Art. 2 Abs. 2 GG widerspiegelt. Im Rahmen der Abwägung war zu berücksichtigen, dass die Ausgangbeschränkung für den Zeitraum von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr etwa 10 %, mithin einen verhältnismäßig geringen Anteil der Gesamtmobilität der Bevölkerung betraf. Schließlich waren die erstmalige Anordnung und auch die spätere Verlängerung der Maßnahme auf einen Geltungszeitraum von jeweils knapp zwei Wochen befristet. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 22.04.2021 - 7 L 736/21 -, juris, Rn. 21. Ähnliche Erwägungen liegen dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2021 (1 BvR 781/21 u.a.) zugrunde, wonach die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Sinne von § 28b Abs.1 Nr. 1 und 2 IfSG verfassungsrechtlich zulässig und insbesondere verhältnismäßig waren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 289- 303; vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris. Im Fall der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung ist überdies zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Regelung von Ausnahmetatbeständen die entgegenstehenden Belange durchaus berücksichtigt hat. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 84 Abs.1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.