OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 1309/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0901.22L1309.23.00
1mal zitiert
10Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die – nach Maßgabe der nachfolgenden Beschlussgründe – den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

2.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die – nach Maßgabe der nachfolgenden Beschlussgründe – den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen, hat – im tenorierten Umfang – Erfolg (dazu 1.). Soweit die Antragstellerin im Übrigen sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem beauftragten Sicherheitspersonal jeglichen Kontakt mit ihr zu untersagen und ihr einen festen Sachbearbeiter zuzuordnen, haben die Anträge indes keinen Erfolg (dazu 2.). 1. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3 VwGO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegt zunächst ein Anordnungsanspruch vor. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein aus § 14 Abs. 1 OBG NRW abzuleitender Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zusteht, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt. Denn sie hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie nicht in der Lage ist, sich aus eigenen Kräften mit einer Unterkunft zu versorgen. Anders als von der Antragsgegnerin eingewendet, scheitert dieser Anspruch auch nicht bereits dem Grunde nach an der von Antragsgegnerin behaupteten mangelnden Unterbringungsfähigkeit der Antragstellerin. Denn auch die Störungen, die in der Vergangenheit von der Antragstellerin bei verschiedenen Unterbringungen ausgegangen sind und angesichts ihrer psychischen Disposition wohl auch künftig weiterhin zu erwarten sind, ändern nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin, der unfreiwilligen Obdachlosigkeit der Antragstellerin als örtliche Ordnungsbehörde mit Mitteln der Gefahrenabwehr zu begegnen. Die ordnungsrechtliche Unterbringungspflicht der örtlichen Ordnungsbehörden stellt die letzte Absicherung innerhalb des sozialen und ordnungsrechtlichen Systems dar. Mithin befreit auch ein unangepasstes oder nicht sozialadäquates Verhalten der jeweiligen obdachlosen Person die örtliche Ordnungsbehörde regelmäßig nicht von ihrer grundsätzlichen Unterbringungsverpflichtung. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 9 B 882/19 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 S 2192/19 –, juris, Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 1 B 432/20 –, juris, Rn. 7. In dieser Hinsicht kann es vorliegend auch dahinstehen, ob es in extremen Einzelfällen denkbar ist, objektiv obdachlosen Personen im Falle massiver Störungen die obdachmäßige Unterbringung wegen „Unterbringungsunfähigkeit“ unter ausdrücklicher Aufforderung der anderweitigen Unterbringung zu verweigern, siehe hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2015 – 4 C 15.1578 –, juris, Rn. 16; VG Neustadt, Beschluss vom 19. August 2019 – 5 L 864/19.NW –, juris, Rn. 15 m. w. N., weil keine hinreichenden Erkenntnisse vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, die Antragstellerin sei gemessen an den Maßstäben der vorstehend zitierten Entscheidungen generell nicht unterbringungsfähig. Schließlich darf vor dem Hintergrund, dass die örtlichen Ordnungsbehörden bei der Obdachlosenunterbringung oftmals mit Personen, die sich erheblichen Problemsituationen ausgesetzt sehen und z. T. unter multiplen Erkrankungen leiden, umgehen müssen, insoweit jedenfalls kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2015 – 4 C 15.1578 –, juris, Rn. 13. Der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist mit Blick auf seine Rechtsfolge grundsätzlich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Insbesondere ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Nur in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen immer auch auf die Einzelfallumstände an. Liegen besondere Umstände wie etwa Alter, körperliche und psychische Erkrankungen sowie Pflegebedürftigkeit vor, bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob eine grundsätzlich zur Unterbringung von Obdachlosen geeignete Unterkunft auch für den jeweiligen Antragsteller zumutbar ist. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2023 – 9 B 95/23 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 9 B 1056/22 –, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 – 9 B 187/20 –, juris, Rn. 9 ff. Gemessen an diesen Maßstäben verfügt die Antragstellerin bei der hier gebotenen einzelfallbezogenen Berücksichtigung ihrer Situation sowie insbesondere ihrer derzeitigen gesundheitlichen Verfasstheit aktuell über keine Unterkunft, die den vorstehend dargelegten Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügt. Die Antragsgegnerin ist ihrer Unterbringungsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin durch die Zurverfügungstellung eines Einzelzimmers in der Obdachlosenunterkunft „Hotel Z.“ in I., das die Antragstellerin seit dem 14. Juli 2023 bewohnt, nicht im hinreichenden Maße nachgekommen. Schließlich ergibt sich aus dem von einem beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin beschäftigten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie angefertigten Attest vom 16. August 2023, dass es mit Blick auf die schwere, chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung der Antragstellerin, deren Symptomatik sich über mehrere Jahre verfestigt hat, notwendig ist, die Antragstellerin „in einer abgeschlossenen Wohneinheit mit eigener sanitärer Einrichtung“ unterzubringen und anderenfalls „auf Dauer eine Gefahr für Leib und Leben“ der Antragstellerin besteht. Unter Heranziehung dieser fachärztlichen Einschätzung sind die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung im vorliegenden Fall daher nur dann gewahrt, wenn der Antragstellerin jedenfalls eine „abgeschlossene Wohneinheit mit eigener sanitärer Einrichtung“ zugewiesen wird. Hierunter ist nach allgemeinem Begriffsverständnis ein – wenn auch u. U. kleines – Einzelapartment mit eigenem Badezimmer (WC und Duschvorrichtung bzw. Badewanne), das nur über das Apartment der Antragstellerin zu erreichen ist, sowie einer Kochgelegenheit (Kochnische, Pantryküche o. Ä.) zu verstehen. Die aktuelle Unterbringungssituation der Antragstellerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. So ist der Antragstellerin zwar aktuell ein Einzelzimmer zugewiesen. Dieses verfügt jedoch ausweislich der Ausführungen der Antragsgegnerin selbst weder über ein eigenes – mithin exklusiv zugewiesenes – WC noch über eine eigene Duschvorrichtung bzw. Badewanne. Diese sanitären Einrichtungen befinden sich vielmehr neben dem bzw. in der Nähe des Einzelzimmers der Antragstellerin und sind darüber hinaus noch fünf weiteren – überwiegend männlichen – Personen zur Nutzung zugewiesen. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie halte „für Einzelpersonen in der ordnungsrechtlichen Notunterbringung“ keine Unterbringungsmöglichkeiten vor, die den soeben konkretisierten Anforderungen gerecht würden, vermögen diese Ausführungen – insbesondere im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und 3 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG – an ihrer Verpflichtung, die Antragstellerin entsprechend unterzubringen, nichts zu ändern. Sollte es zutreffen, dass die Antragsgegnerin keine geeignete, öffentlich-rechtlich gewidmete und von ihr betriebene Obdachlosenunterkunft zur Verfügung steht, hat sie vielmehr sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in den Blick zu nehmen. Hierzu gehört etwa auch die unverzügliche Anmietung von Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt und deren anschließende öffentlich-rechtliche Umwidmung zur Obdachlosenunterkunft. Vgl. hierzu bereits VG Köln, Beschluss vom 13. Januar 2023 – 22 L 43/23 –, juris, Rn. 28. Überdies bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin ohne Erfolg, die Antragstellerin sei zur Abdeckung des krankheitsbedingten Bedarfs auf die Beantragung von Leistungen nach dem SGB IX zu verweisen. Insoweit bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, die Antragstellerin bei der Beantragung derartiger Leistungen zu unterstützen. Solange aber – aus welchen Gründen auch immer – die Antragstellerin über keine Unterkunft verfügt, die den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entspricht, verbleibt es bei der gefahrenabwehrrechtlich begründeten Unterbringungspflicht der Antragsgegnerin. Vgl. insoweit VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2021 – 23 L 750/21 –, juris, Rn. 18. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihr mit Blick auf ihre fachärztlich attestierte Gefährdungslage nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung über eine gegen die Antragsgegnerin anzustrengende Klage auf Bereitstellung einer für sie angemessenen Unterbringung zu warten. 2. Die Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem beauftragten Sicherheitspersonal jeglichen Kontakt mit ihr zu untersagen und ihr einen festen Sachbearbeiter zuzuordnen, sind jeweils mangels erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller sein Begehren auf anderem Wege schneller und leichter durchsetzen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis ist aus diesem Grunde grundsätzlich auch dann zu verneinen, wenn der Antragsteller sich nicht zuvor erfolglos an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat. Bei Fehlen eines vorherigen Antrags an die Behörde kann das Rechtsschutzbedürfnis nur bejaht werden, wenn ein solcher Antrag faktisch aussichtslos wäre oder eine bloße Förmlichkeit dargestellt hätte, weil die Behörde bereits klar zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird. Puttler , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70; Schoch , in: ders./Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 123 Rn. 121b. Vorliegend fehlt es mit Blick auf beide Anträge an einem vorherigen dem streitgegenständlichen Eilantrag entsprechenden Antrag der Antragstellerin an die Antragsgegnerin. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert in Höhe von insgesamt 7.500,00 Euro ergibt sich gemäß § 39 Abs. 1 GKG aus der Addition der Streitwerte der im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge. Insoweit war gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils ein Streitwert in Höhe von 2.500,00 Euro anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.