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Beschluss

10 L 1611/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0911.10L1611.23.00
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Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers vom 16. August 2023, im vorläufigen Rechtsschutz die Vollziehung der Nichtversetzung in die Klasse 9d auszusetzen, ist als Antrag zu verstehen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorläufig in die Klasse 9 des Gymnasiums B. zu versetzen, § 88 VwGO. Denn nach der Antragsbegründung ist das Begehren des Antragstellers, der sich vorliegend und mit seinem Widerspruch allein gegen das Nichtbestehen der Nachprüfung im Fach Mathematik wendet, auf die vorläufige Versetzung in Klasse 9 und den vorläufigen Besuch der Jahrgangsstufe 9 dort, wie am 17. August 2023 ergänzend beantragt, gerichtet. Allerdings erreicht er dieses Ziel nicht mit der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die nichtbestandene Nachprüfung oder einer Hemmung der Vollziehung der Nichtversetzung. Denn diese bewirken nicht positiv das Bestehen der Nachprüfung und eine Versetzungsentscheidung. Sein vorgenanntes Ziel ist im vorläufigen Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu erreichen. Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat gemessen an diesen Anforderungen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz vom 13. Juni 2023, dass der Antragsteller wegen der Note mangelhaft in Mathematik nicht versetzt wird, hat der Antragsteller keine ernsthaften Bedenken erhoben, solche sind auch nicht ersichtlich. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW wird ein Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse erfüllt sind. Nach § 22 Abs. 1 der hier einschlägigen Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) wird ein Schüler versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern ausreichend oder besser sind oder nicht ausreichende Leistungen hier gemäß § 27 ausgeglichen werden können. Nach § 27 Satz 1 APO-S I, der besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium vorsieht, wird ein Schüler auch dann versetzt, wenn die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache in nicht mehr als einem Fach mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall. Seine Leistungen sind in Mathematik mangelhaft und in den übrigen der genannten Fächer ausreichend. Die Note in Mathematik konnte der Antragsteller im Rahmen der Nachprüfung nach § 23 APO-S I nicht auf ein „ausreichend“ verbessern. Gegen die Bewertung der am 3. und 4. August 2023 absolvierten Nachprüfung mit „nicht bestanden“ hat der Antragsteller ernstliche Bedenken nicht glaubhaft gemacht. Dem Ansinnen des Antragstellers, die mündliche Prüfung nicht zur Bewertung der Nachprüfung heranzuziehen, steht bereits die Regelung in § 23 Abs. 4 APO-S I entgegen, wonach die Nachprüfung aus einer mündlichen Prüfung besteht und außerdem aus einer schriftlichen Prüfung in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten, wie das hier bei dem Fach Mathematik der Fall ist. Die mündliche Prüfung ist danach also ein Kernbestandteil der Nachprüfung. Abgesehen davon hat der Antragsteller gegen die mündliche Prüfung wie auch die Bewertung der Nachprüfung insgesamt keine in der Sache durchgreifenden Einwendungen erhoben. Bei der hier vorliegenden schulischen Notengebung ist zu beachten, dass diese nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, nämlich darauf hin, ob der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten hat, indem er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschlüsse vom 24. November 2020 – 19 B 1435/20 –, juris, Rn. 8, und vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1255/17 -, juris, Rn. 9 ff; recherchierbar unter www.nrwe.de. Die vorliegend und mit dem Widerspruch vorgebrachten Rügen des Antragstellers, die nur den mündlichen Teil der Nachprüfung betreffen – gegen die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils erhebt der Antragsteller keine Einwendungen –, greifen gemessen an diesen Vorgaben nicht durch. Soweit der Antragsteller erst vorliegend geltend macht, er sei nicht über den allgemeinen Ablauf der mündlichen Prüfung informiert worden, führt dies offensichtlich nicht zu einem Verfahrensfehler der Prüfung. Abgesehen davon wäre es am Antragsteller gewesen, sich vorab zu informieren und jedenfalls zu Beginn der Vorbereitungszeit der mündlichen Prüfung, spätestens zu Beginn der mündlichen Prüfung selbst nach ihrem Ablauf zu fragen, und dies nicht erst vorliegend zu beanstanden. Denn der Schüler bzw. seine Eltern sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Fehler im Prüfungsverfahren möglichst rechtzeitig zu rügen, um der Schule und den Lehrkräften die Möglichkeit zu geben, solche Fehler zu korrigieren, vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 508. Gleiches gilt auch für das Vorbringen des Antragstellers, dass die Prüfung nach 15 Minuten abgebrochen worden sei. Dessen ungeachtet ergibt sich hieraus kein Verfahrensfehler. Vielmehr steht die Begrenzung auf 15 Minuten im Einklang mit Nr. 23.4.2 der Verwaltungsvorschriften zur APO S-I (VVzAPO-S I), wonach das Prüfungsgespräch in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauert. Die Bemängelung des Protokolls als fehlerhaft, lückenhaft und unvollständig führt ebenfalls nicht zu einem Verfahrensfehler. Nach Nr. 23.5.1 Satz 2 VVzAPO-S I sind Verlauf und Ergebnis der Nachprüfung in einem Protokoll festzuhalten. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Die „Niederschrift über die mündliche Prüfung“ bezieht sich offensichtlich auch auf die gesamte Nachprüfung, wie sich aus dem Zusatz „am 3./4.8.23“ und der Überschrift „Nachprüfung 2023“ ergibt. Zusammen mit dem handschriftlichen Protokoll vom 4. August 2023 über die mündliche Nachprüfung ergeben sich daraus der Verlauf der mündlichen Prüfung, insbesondere Fragen und Hilfestellungen der Prüfer und Antworten des Antragstellers, und auch das Ergebnis der Nachprüfung. Ein detaillierteres Protokoll oder Wortprotokoll ist hingegen nicht zu führen. Auch die Begründung des Ergebnisses ist entgegen der Ansicht des Antragstellers hier noch hinreichend nachvollziehbar begründet. Der Prüfungsausschuss stellt auf erhebliche Lücken des Antragstellers „in den relevanten Themen der Jgst. 8“ ab. Hinzukommt, dass auf den Widerspruch des Antragstellers hin der Prüfungsausschuss in seinem Protokoll vom 15. August 2023 über die Behandlung des Widerspruchs eine ausführliche Begründung seiner Bewertung der in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Nachprüfung gezeigten Leistungen des Antragstellers festgehalten hat. Abgesehen davon haben Mängel der Protokollierung keinen selbstständigen Einfluss auf das Ergebnis der Leistungsbewertung und führen aus sich nicht zu seiner Fehlerhaftigkeit. Denn die Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage der gezeigten Prüfungsleistungen des Schülers, nicht aber auf der Grundlage des protokollierten Prüfungsverlaufs. Mängel der Dokumentation können nur für die Beweisführung hinsichtlich des Prüfungsverlaufs relevant sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2017 – 19 B 1255/17 –, juris, Rn. 7; recherchierbar unter www.nrwe.de. Der Antragsteller dringt schließlich nicht durch mit seiner Einwendung, dass die Aufgabe 2 eine höhere sprachliche Komplexität aufgewiesen, viele Parameter aufgeführt und sich eher an Mathematik-affine Einser-Schüler gerichtet habe. Ein unzulässiger Prüfungsstoff – soweit die Rüge hierauf gerichtet sein sollte – liegt hier angesichts des schulinternen Curriculums Mathematik – 8. Jahrgangsstufe und der dort aufgeführten Kompetenzerwartungen nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Aufgabe ungeeignet wäre, den Leistungsstand des Antragstellers in Mathematik, gemessen am Unterricht des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 8, vgl. Nr. 23.4.1 VVzAPO-S I, zu überprüfen. Soweit der Antragsteller mit dem Vorbringen den Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung bemängelt und darüber hinaus allgemein die Gewichtung der Prüfungsfragen und seiner Antworten beanstandet, dringt der Antragsteller hiermit nicht durch, denn diese Rügen betreffen dem der gerichtlichen Kontrolle entzogenen prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum. Insbesondere ist eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 – 19 B 1380/18 –, juris, Rn. 5; recherchierbar unter www.nrwe.de. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer wegen des teils vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde legt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.