Beschluss
14 L 1220/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0911.14L1220.23.00
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Tenor
1. Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme bezüglich der Regelung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 23.6.2023 wird die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3554/23 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme bezüglich der Regelung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 23.6.2023 wird die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3554/23 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5.9.2023 den Antrag gegen die Regelung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.6.2023 zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Im Übrigen ist der bei sachgerechter Auslegung (§ 88, § 122 Abs. 1 VwGO) nunmehr sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3554/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.6.2023 hinsichtlich der Ziffer 1 (Vollständiger und rückstandsloser Rückbau der Ufermauer) wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme für diese Regelung anzuordnen, zulässig, insbesondere statthaft. Die fristgemäß erhobene Klage entfaltet hinsichtlich der Verfügung in Ziffer 1 keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner diese Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. Die Androhung der Ersatzvornahme für die ausgesprochene Verpflichtung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 112 JustizG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbar. I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Beseitigungsverfügung bezüglich der Ufermauer ist unbegründet. 1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verpflichtung ist formal entsprechend den Anforderungen in § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden. Der Antragsgegner hat ausführlich und auf den Einzelfall abstellend dazu ausgeführt, dass die Mauer einsturzgefährdet und der Bach bereits durch Teile der Mauer, die in das Bachbett gefallen sind, aufgestaut worden ist. Daher könne nicht verantwortet werden, dass mit der Vollziehung dieser Maßnahme bis zum Abschluss des Klageverfahrens zugewartet werde, was mit der aufschiebenden Wirkung der Klage verbunden wäre. Ob diese Begründung zutrifft und die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich trägt, ist eine Frage der Begründetheit. 2) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Das Gericht muss bei dieser Ermessensentscheidung abwägen, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen (Vollzugsinteresse), oder die Interessen des Betroffenen, die Regelung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht befolgen zu müssen (Aussetzungsinteresse), höher zu bewerten sind. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung des Gerichts ist die Frage, ob das Rechtsmittel (hier die Klage) auf Grund der Sach- und Rechtslage, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt, voraussichtlich Erfolg haben wird. Entsprechend dem Charakter des Eilverfahrens kann und muss dies regelmäßig nur summarisch geprüft werden. Etwas anderes gilt jedoch mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, wenn einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in Grundrechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Dann ist eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs erforderlich. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 –, juris, Rn. 15, und vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05 –, juris, Rn. 23 ff., m. w. N. . Bei dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung muss auch bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sein. Ausgehend hiervon überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Klage gegen die Verfügung unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Auch bei eingehender rechtlicher Prüfung, die wegen des unwiederbringlichen Substanzverlustes durch den angeordneten Rückbau der Ufermauer erforderlich sein dürfte, erweist sich die Verfügung sowohl formell als auch materiell offensichtlich rechtmäßig. Auch die Interessenabwägung im Übrigen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. a) Der Antragsgegner ist als zuständige untere Wasserbehörde (§ 114 Abs. 3 Landeswassergesetz NRW, im Folgenden: LWG NRW, § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung) und Sonderordnungsbehörde (§ 115 LWG NRW) nach Anhörung der Antragstellerin gemäß § 28 VwVfG NRW gemäß der Generalklausel in § 100 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) ermächtigt, eine derartige Verfügung zu erlassen. Danach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Gemäß Satz 1 der Vorschrift ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des WHG, nach auf das WHG gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. b) Die tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass der Ordnungsverfügung ist erfüllt. Die Ufermauer und ihr baulicher Zustand verstoßen gegen bundes- und landesrechtliche wasserrechtliche Vorschriften. Sie wird entgegen § 36 WHG nicht so betrieben und unterhalten, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Zudem ist sie entgegen § 22 Abs. 1 LWG NRW ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden. aa) Die Mauer verstößt gegen § 36 WHG. Danach sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Nach § 23 Abs. 1 LWG NRW ist der Eigentümer oder Besitzer der Anlage zu ihrer Unterhaltung verpflichtet und hat sie nach § 24 Abs. 1 S. 1 LWG NRW anzupassen, wenn sie nicht den Anforderungen des § 36 WHG entspricht. Die Ufermauer befindet sich an oder in einem oberirdischen Gewässer (§ 3 Nr. 1 WHG), dem L. Bach, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG NRW ein sonstiges Gewässer ist. Sie ist auch eine Anlage i.S.d. § 36 WHG. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG sind Anlagen in diesem Sinne insbesondere bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen. Bauliche Anlagen werden in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW legal definiert als mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Zur Ufermauer als bauliche Anlage i.S.v. § 36 WHG Landmann/Rohmer-Faßbender, Umweltrecht, WHG § 36 Rn. 13. Unzweifelhaft erfüllt die Ufermauer diese Merkmale. Der Anlageneigenschaft steht auch nicht entgegen, dass sie im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin gleichzeitig das Ufer des L. Baches bildet. Unter den Begriff können auch Einrichtungen fallen, die das Gewässerbett selbst oder das Ufer des Gewässers bilden. Die Ufermauer wird von der Antragstellerin auch nicht so unterhalten und betrieben, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 10 WHG Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung entsprach die Mauer schon ihrem baulichen Zustand nach nicht den Anforderungen des § 36 WHG. Nach den Fotos im Verwaltungsvorgang von der letzten Ortsbesichtigung am 21.6.2023 - zwei Tage vor Erlass der streitigen Ordnungsverfügung - neigte sie sich auf einer Länge von ca. 1,5 m zur Bachmitte hin und drohte jederzeit einzustürzen. Sie war teilweise unterspült und durch den zurückgeschnittenen Efeubewuchs beschädigt. Mauerteile waren bereits abgebrochen und in den Bach gestürzt. Weitere Teile lagen nur noch lose auf der Mauerkrone und drohten ebenfalls ins Bachbett zu fallen. Durch die Mauerteile, die in den Bach gefallen waren, war bereits der Wasserabfluss des L. Baches unterbrochen. Dies stellt für sich eine schädliche Gewässerveränderung im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG dar. Unmittelbar drohende weitere Mauerabbrüche, aber auch die Mauer als solche behindern den Wasserabfluss. Der Antragsgegner hat in der Ordnungsverfügung nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass sich an der Mauer angespülte Materialien wie z. B. Astwerk verkanten und dadurch Laub und andere Sedimente sich dort ebenfalls aufstauen können. Dies hat zur Folge, dass das Wasser des Baches nicht behinderungsfrei abfließen kann. Bei Starkregenereignissen, wie sie bei hohen Temperaturen und steigender Luftfeuchtigkeit zu erwarten sind, droht deshalb, dass sich der L. Bach durch den behinderten Wasserabfluss zurückstaut und bachaufwärts über die Ufer tritt, als auch, dass das angestaute Material fortgespült und sich bachabwärts erneut verhakt oder Engstellen verstopft und für Schäden z.B. an Brücken oder Straßendurchlässen sorgt. Dadurch ist das Wohl der Allgemeinheit gefährdet. Zudem beeinträchtigt die Mauer als solche die physikalische, chemische und biologische Wasserbeschaffenheit des L. Baches. Sie verändert seine Eigendynamik und Entwicklung, seine Fließgeschwindigkeit und die natürliche Dekolmation der Gewässersohle nachteilig. Dies reduziert die Grundwasserneubildung und beeinträchtigt den Lebensraum der Gewässerflora und -fauna. Ohne natürlichen Uferbewuchs ist das Bachbett weniger schattig, die Wassertemperatur steigt und es kann sich weniger Sauerstoff im Wasser lösen. Dadurch wird Lebensraum für einige Tiere und Pflanzen genommen, die zur Selbstregulierung des Gewässers beitragen. Diese Feststellungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung sind ohne weiteres einleuchtend und werden von der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Wenn – wie hier – nach den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos das Ufer des Baches über die nahezu gesamte Länge des betroffenen Grundstücks durch die Mauer verbaut ist, ist es naheliegend, dass dies die beschriebenen nachteiligen Auswirkungen auf die biologische, chemische und hydrologische Beschaffenheit des Wassers in diesem Gewässerabschnitt haben kann. Dafür spricht nicht zuletzt, dass eine derartige Uferbefestigung dem allgemeinen Grundsatz für die Gewässerbewirtschaftung in § 6 Abs. 2 WHG widerspricht. Danach sollen Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. bb) Die Ufermauer wurde außerdem ohne die erforderliche wasserrechtliche Geneh-migung errichtet und wird heute noch ohne sie betrieben. Sie ist damit formell illegal. Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage in oder an Gewässern war seit Inkrafttreten des Landeswassergesetzes im Juni 1962 nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW in der Fassung vom 22.5.1962 (LWG NRW a.F.) genehmigungsbedürftig. Auch heute bedarf nach § 22 Abs. 1 LWG NRW die Errichtung, wesentliche Veränderung, Betrieb, Stilllegung oder Beseitigung von Anlagen im Sinne von § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes einer wasserrechtlichen Genehmigung. Derartige wasserrechtliche Erlaubnisse können schon seit dem preußischen Wasserrecht nur in Schriftform erteilt werden, um den genauen Inhalt einer Gestattung zu fixieren. Dies umfasst typischerweise auch die Antragsunterlagen. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.5.2012 – 17 K 3878/11 –, juris, Rn. 28f. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (Urteile vom 10.10.1996 – 20 A 5751/94 – und vom 26.2.1998 – 20 A 6063/96 –). Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides glaubhaft gemacht, dass der Voreigentümer sie hat genehmigen lassen, bevor/als er sie nach ihren Angaben in den 70er Jahren errichtet hat. Sie hat auch nicht behauptet, dass sie selbst sie hat genehmigen lassen, nachdem sie das Grundstück im Jahr 2009 erworben hat. Die Genehmigung war auch nicht nach § 74 LWG NRW a.F. oder ist heute nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW entbehrlich. Nach beiden Regelungen sind unter anderem Anlagen, die der Unterhaltung des Gewässers dienen, von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW ist maßgeblich, ob mit der Anlage zumindest auch wasserwirtschaftliche Zwecke oder allein andere, insbesondere privatnützige Ziele des Anlageneigentümers wie die Verbesserung der Nutzbarkeit des Grundstücks verfolgt werden. Diese Zielsetzung außerhalb der Wasserwirtschaft rechtfertigt es, die Anlagen aus der Unterhaltungspflicht für das Gewässer selbst herauszunehmen und ihre Erhaltung demjenigen aufzuerlegen, der sie zu seinem Vorteil nutzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.9.2015 – 20 A 20/13 –, juris, Rn. 22 ff.; vom 3.11.2015 – 20 A 1389/13 –, juris, Rn. 14f.; vom 23.12.2020 – 20 B 763/20 –, juris, Rn. 9 ff, jeweils mwN, alle zu § 94 LWG NRW a.F. . Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des mit der Anlage verfolgten Zwecks ist der Zeitpunkt ihrer Errichtung. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2015 – 20 A 20/13 –, juris, Rn. 40 ff. Es ist nicht zweifelhaft, dass eine Ufermauer (auch) wasserwirtschaftlichen Zielen dienen kann. Eine solche Mauer begrenzt das Gewässer seitlich und beeinflusst so seine Lage sowie sein Abflussverhalten. Die technische Umgestaltung des Ufers durch die Errichtung einer Mauer wirkt unter anderem Veränderungen des Ufers entgegen, die durch die Strömung des Wassers, vor allem bei höheren Wasserständen und größerer Fließgeschwindigkeit, ausgelöst werden und dem Abfluss des Wassers innerhalb des Gewässerbetts hinderlich sein können. Das berührt Gesichtspunkte der Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 WHG) und der Bewirtschaftung der Gewässer (§ 3 Nr. 8, §§ 27, 28 WHG). Vgl. nur OVG NRW, a.a.O., Rn. 32 . Derartige (bloße) Wirkungen der Anlage sind jedoch nicht entscheidend für die Einordnung. Maßgebend ist allein der Zweck, dem sie diente bzw. dient . Eine Ufermauer, die ausschließlich zur besseren baulichen Ausnutzung eines Anliegergrundstücks errichtet worden ist, dient nicht dem Wasserabfluss oder einem sonstigen wasserwirtschaftlichen Zweck, sondern kommt ihm lediglich reflexartig zugute. OVG NRW, a.a.O., Rn. 45. . Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Mauer im Bereich des klägerischen Grundstücks zu wasserwirtschaftlichen Zwecken errichtet worden ist. Eine Gesamtschau aller Umstände lässt nur den Schluss zu, dass sie von dem Voreigentümer erbaut worden ist, um sein Grundstück besser ausnutzen zu können. Wesentliches Indiz dafür ist, dass der L. Bach nicht einheitlich über eine längere Strecke von einer nach Höhe und Bauart einheitlichen Ufermauer begrenzt wird, sondern nach den vorgelegten Fotos nur im Bereich des klägerischen Grundstücks derart begrenzt. So befindet sich auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Seite nur eine sanft geneigte Böschung am Bach. Auch auf den Nachbargrundstücken links und rechts ist nach den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bildern keine Mauer zur Begrenzung des Bachs errichtet worden. Hier mäandert der Bach in seinem natürlichen Bachbett. Die Mauer auf dem klägerischen Grundstück scheint auch wenig professionell angelegt worden zu sein. Insbesondere scheint sie nicht ordnungsgemäß im Bachbett gegründet zu sein, da sie sich auf einer Länge von mehr als einem Meter zum Bachbett neigt. All dies spricht auch dagegen, dass sie von einem öffentlichen Träger im Rahmen seiner Gewässerunterhaltungspflicht gebaut worden ist. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mauer vom Träger der wasserwirtschaftlichen Unterhaltungslast errichtet wurde. Eine wasserwirtschaftliche Notwendigkeit oder auch nur Zweckmäßigkeit der Mauer für den ordnungsgemäßen Zustand des Gewässers ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Vielmehr hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass die Mauer zu einem anderen Strömungsverhalten des Baches führt und potentiell gerade für das Grundstück gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin zu Schädigungen führen kann. Zur Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Aufgaben gehört aber, Rücksicht auf benachbarte und potentiell von schädigenden Einwirkungen des Gewässers betroffene Grundstücke bzw. Bebauung zu nehmen. OVG NRW, a.a.O., Rn. 40f. . c) Der Antragsgegner hat nach § 12 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) i.V.m. § 17 Abs. 1 OBG NRW die Maßnahmen auch zu Recht gegen die Antragstellerin gerichtet. Sie ist als Betreiberin der Anlage nach § 23 Abs. 1 LWG NRW Unterhaltungspflichtige und als solche verantwortlich für den rechtswidrigen Zustand der Anlage. Zudem dürfte sie zumindest Besitzerin, wenn nicht Eigentümerin der Mauer sein. Als solche ist sie auch als Zustandsstörerin nach § 18 Abs. 1 OBG ordnungspflichtig. d) Der Antragsgegner hat das ihm nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG auf der Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Ermessensfehler, die das Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO zu prüfen hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht unverhältnismäßig, dass der Antragsgegner gegen die Antragstellerin einschreitet und von ihr den Abriss der Mauer verlangt. Für das auf § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WHG gestützte Einschreiten genügt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich bereits die fehlende Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens und damit seine formelle Illegalität. Nur in besonderen Einzelfällen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch die materielle Rechtmäßigkeit des „Schwarzbaus“ zu prüfen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.12.2021 – 7 C 9/20 –, juris Rz. 15 ff. mit weiteren Nachweisen . Die Prüfung ist daran auszurichten, ob sich verlässlich absehen lässt, dass einer Legalisierung nichts entgegensteht, oder sich doch zumindest deutliche, überwiegende Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben. Andernfalls rechtfertigt es schon der Sinn des Zulassungsverfahrens, dem Betroffenen den rechtswidrig geschaffenen Zustand nicht (vorerst) zu seinem Vorteil zu belassen. So OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2001 - 20 A 3847/00 - m.w.N. . Mit Blick darauf hat der Antragsgegner die Genehmigungsfähigkeit der Ufermauer geprüft und in der Ordnungsverfügung der Sache nach zu Recht verneint. Eine nachträgliche Genehmigung scheitert aller Voraussicht nach an § 97 Abs. 4 S. 1 LWG NRW und den Festsetzungen im Landschaftsplan Nr. 4 „V. – K. – I.“ des Antragsgegners. Nach § 97 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW darf an (sonstigen) fließenden Gewässern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG NRW) – wie hier dem L. Bach – eine bauliche Anlage innerhalb von 3 m von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Ufermauer stellt eine bauliche Anlage dar, die auf dem klägerischen Grundstück unmittelbar am Wasser und damit innerhalb von 3 m zur Böschungsoberkante steht. Ein Bebauungsplan, der eine solche bauliche Anlage an dieser Stelle vorsieht, gibt es für das fragliche Gebiet nicht. Der nachträglichen Genehmigung stehen darüber hinaus öffentliche Belange entgegen. Der Landschaftsplan Nr. 4 „V. – K. – I.“ des Antragsgegners, der im Juli 2005 in Kraft getreten ist, setzt für den hier räumlich betroffenen Bereich als Entwicklungsziel in Ziffer 1.4 „Erhaltung, Wiederherstellung oder Optimierung der ökologischen und landschaftsästhetischen Funktionen und Strukturen im Gewässersystem J.“, fest. Dazu gehört nach der Aufzählung der Nebengewässer auch der L. Bach. Dies bedeutet nach der Erläuterung insbesondere die Renaturierung der Bachläufe, insbesondere gestörter Uferbereiche, sowie naturnahe Gestaltung der Gräben gemäß den Richtlinien des Landes und Rücknahme nicht mehr erforderlicher Verbauungen. Als Entwicklungsmaßnahme nach § 13 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) wird in Ziffer 5.1. „Verbesserung eines Fließgewässerabschnitts“ und dort unter Ziffer 5.1-42 die „naturnahe Gestaltung eines Bachlaufes und Optimierung der Bepflanzung am L. Bach unterhalb R.“ festgesetzt. Diese Festsetzung ist nach § 22 Abs. 1 LNatSchG NRW bei allen behördlichen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die nachträgliche Genehmigung der Mauer liefe dem diametral entgegen. Auf Bestandsschutz kann die Antragstellerin sich ebenfalls nicht berufen, da die Mauer nach dem oben Dargelegten ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurde und ein „Schwarzbau“ ist. Ein milderes, gleichwirksames Mittel (§ 115 LWG NRW i.V.m. § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1,2 OBG NRW) als der verfügte Abriss der Mauer ist ebenso wenig ersichtlich. Der Antragstellerin stattdessen die Reparatur der Mauer oder aufzugeben, die erforderliche Genehmigung nachträglich zu beantragen, sind schon wegen der voraussichtlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit nicht gleich geeignet, die oben dargelegten Verstöße gegen § 36 WHG und § 22 LWG NRW zu beseitigen. Gleiches gilt, wenn die Abrissverfügung „auf die maroden Teile der Mauer“ beschränkt wird, wie die Antragstellerin anregt. Zudem verstieße eine solche Verfügung wegen mangelnder Bestimmtheit gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW und wäre damit rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig. e) Auch die der Antragstellerin gesetzte Frist zur Umsetzung der Abrissverfügung bis zum 31.7.2023 ist nicht unverhältnismäßig. Zwar ist sie mit etwas mehr als 5 Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung durchaus kurz bemessen. Die Antragstellerin hatte jedoch genügend Zeit, sich auf die geforderte Maßnahme einzustellen. Bereits am 15.9.2022 und am 25.1.2023 hatten Ortsbesichtigungen und Gespräche wegen der Mauer am Bach stattgefunden. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 22.2.2023 nochmals über die festgestellten Missstände informiert und gebeten, sich wegen der Behebung mit dem Antragsgegner in Verbindung zu setzen. In einem daraufhin geführten Telefongespräch wurde dem Ehemann der Antragstellerin der Verfahrensablauf erklärt und darauf hingewiesen, dass eine Ordnungsverfügung ergehen werde, wenn keine einverständliche (vertragliche) Lösung gefunden werde. Letztendlich wurde die Antragstellerin nach einem weiteren ergebnislosen Ortstermin am 13.4.2023 mit Schreiben vom 26.4.2023 dann zu der beabsichtigten Ordnungsverfügung angehört und musste allerspätestens seit diesem Zeitpunkt mit deren Erlass rechnen. Sie hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie die Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist umsetzen hätte können. Ihre Behauptung, nicht rechtzeitig ein Unternehmen finden zu können, ist durch nichts belegt. Im Übrigen ist es ihr offenbar gelungen, die Anordnung unter Ziffer 2 der Verfügung innerhalb der Frist umsetzen zu lassen. 3) Auch die weitere Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse, das gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, ist gegeben. Der Zustand der Mauer ist auch nicht nur vorläufig weiter hinnehmbar, da sie einsturzgefährdet ist und in das Bachbett zu fallen droht, was den ungehinderten Wasserabfluss des Baches stören und die oben beschriebenen Gefahren für den Bachober- und unterlauf mit sich bringen kann. Zudem beugt sie der weiteren Verschlechterung des Wasserkörpers des L. Baches während des Rechtsbehelfsverfahrens vor und sichert die formelle Ordnungsfunktion des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens. III. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat jedoch Erfolg, soweit er sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme richtet, die für den Fall der Nichterfüllung der Beseitigungsverfügung ausgesprochen wurde. Die Interessenabwägung fällt insoweit zu Lasten des Antragsgegners aus. Im Hinblick auf den kraft Gesetzes bestehenden Sofortvollzug der Zwangsmittelandrohung hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur Erfolg, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist der Fall. Die Androhung der Ersatzvornahme ist rechtswidrig, weil der Antragsgegner es versäumt hat, in der Ordnungsverfügung Angaben zu den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu machen. Ermächtigungsgrundlage für die Androhung sind § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 Abs. 1, § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW (VwVG NRW). Nach § 63 Abs. 4 VwVG NRW sollen in der Androhung der Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. Damit soll dem Verpflichteten vor Augen geführt werden, welche Kosten im Falle der Verwaltungsvollstreckung auf ihn zukommen und ihn so „warnen“. Diese Kostenangabe fehlt in der Ordnungsverfügung. Zwar kann in atypischen Fällen von diesem Erfordernis auch abgesehen werden („sollen“). Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 24.7.2019 – 7 L 835/19 –, juris, Rn. 75f. mit weiteren Nachweisen; VG Köln, Beschluss vom 17.11.2020 – 14 L 1281/20 -, nicht veröffentlicht . Dies bedarf aber jedenfalls einer Begründung und Ermessensbetätigung, warum ausnahmsweise wegen Besonderheiten des Einzelfalls die voraussichtlichen Kosten nicht angegeben werden. An einer solchen Begründung bzw. Ermessensbetätigung fehlt es. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Antragsgegner das Erfordernis schlichtweg übersehen hat. . IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.