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Beschluss

2 L 673/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0912.2L673.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 2017/23 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 16. März 2023 (Az.: 00.0/00000/0000/XX) zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 0, Flurstück 000 – X. Straße 0, 00000 B. – anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag eines Dritten gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung/Befreiung gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass bereits mit der Realisierung des Vorhabens begonnen wurde. Denn ungeachtet des Baufortschritts und möglicherweise inzwischen bewirkter Fertigstellung des Rohbaus kann die Antragstellerin durch ein Obsiegen ihre Rechtsstellung noch verbessern. Denn schließlich wendet sie sich nicht nur gegen die von dem geplanten Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen, sondern auch gegen die von seiner bestimmungsgemäßen Nutzung herrührenden Belästigungen. Diese könnte sie im Erfolgsfall noch abwenden, so dass es jedenfalls nicht am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung/Befreiung und dem Interesse der Antragstellerin, die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 0, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift X. Straße 0 in 00000 B. vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache eine maßgebliche Bedeutung zu. Ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, so kann ein überwiegendes Vollziehungsinteresse, das eine sofortige Vollziehung rechtfertigt, an einer solchen offensichtlich rechtswidrigen Verfügung nicht bestehen. Ergibt sich hingegen, dass die angefochtene Verfügung offenkundig rechtmäßig ist, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn darüber hinaus noch ein besonderes Interesse an der Vollziehung des Bescheids besteht. Erweisen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache hingegen als offen, so hat eine Abwägung unter Berücksichtigung der gegenseitig bestehenden Belange zu erfolgen. Dabei ist dem Aussetzungsinteresse umso mehr Gewicht beizumessen, je schwerwiegender die dem Betroffenen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung unabänderliches bewirkt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – NVwZ 2007, 946. Im Übrigen kann die Interessenabwägung je nach Konstellation und Bedeutung der widerstreitenden Interessen zugunsten eines der Beteiligten ausgehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 – NVwZ 2007, 1176. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Vollziehungsinteresse an der Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin, die sich dahingehend einlässt, an keiner Stelle der Bauvorlagen sei konkretisiert, für wie viele Personen die geplante Flüchtlingsunterkunft zur Verfügung stehen solle, ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. März 2023 bezogen auf die nachbarlichen Belange der Antragstellerin hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2019 – 7 A 4176/18 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 5 S 1913/18 -, juris; OVG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 22. Dezember 2017 -1 MB 19/17 -, juris. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen befürchten lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht hinreichend bestimmt. Denn ausweislich der mit Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung vom 16. März 2023 versehenen Grundrisszeichnungen des Erdgeschosses und des 1. sowie 2. Obergeschosses des genehmigten Vorhabens ergibt sich die Zahl der maximalen Belegung der insgesamt 29 Zimmer mit jeweils 4 Personen mit 116 Personen. Dadurch liegen Zweifel oder Unklarheiten hinsichtlich der maximalen Belegungszahl der geplanten Unterkunft mit Flüchtlingen nicht vor. Überdies ist auf der Grundlage dieser Belegungszahlen sowohl das nach § 9 Bau PrüfVO NRW erforderliche und grüngestempelte Brandschutzkonzept erstellt als auch die Stellplatzanzahl ermittelt worden. Soweit die Antragstellerin § 10 Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG) in diesem Zusammenhang anführt, dessen Anwendbarkeit nach § 3 WohnStG bereits mehr als zweifelhaft sein dürfte, vermittelt diese Vorschrift jedenfalls keinen subjektiven Nachbarschutz für die Antragstellerin, da die Regelungen des Wohnraumstärkungsgesetzes keine Vorschriften des öffentlichen Baurechts sind, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen der Grundstücksnachbarn oder deren Ausgleich untereinander dienen. Gleichfalls wird die Antragstellerin durch die vom Antragsgegner erteilte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mit Bescheid vom 16. März 2023 von der Festsetzung der südwestlichen Baugrenze (wegen Überschreitung um 2,34 m mit dem Fluchttreppenturm) und der Gebäudehöhe von maximal 9,0 m über Bezugspunkt (BP) (wegen Überschreitung um 0,22 m) des Bebauungsplans Nr. 000 „C. Straße“ in der Fassung der 3. und 4. Änderung vom 12. September 2012 bzw. 04. Juli 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. § 31 Abs. 2 BauGB sieht vor, dass bei der Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans auch nachbarliche Interessen zu würdigen sind und entfaltet damit drittschützende Wirkung. Dieser Drittschutz reicht unterschiedlich weit. Bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans ist ein nachbarlicher Abwehranspruch immer gegeben. Hier führt mit anderen Worten jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Wird hingegen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung in rechtswidriger Weise eine Befreiung erteilt, besteht Drittschutz des Nachbarn nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Das beurteilt sich wiederum nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 1998 – 4 B 64.89 -, BRS 60 Nr. 183, OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2003 – 7 B 13/03 -, juris; VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2019 – 2 K 2220/18 -, juris Rn. 30. In Anwendung dieser Grundsätze sind die vom Antragsgegner erteilten Befreiungen von der südwestlichen Baugrenze und der Gebäudehöhe nicht nachbarrechtswidrig. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall Dispense von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 „C. Straße“ erteilt. Sowohl der Festsetzung einer Baugrenze als auch der Festsetzung der Gebäudehöhe kommt nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen entsprechenden Willen des Plangebers nachbarschützende Wirkung zu. Derartige Anhaltspunkte können sich im Einzelfall aus Inhalt und Reichweite der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung oder anderen Unterlagen oder Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03. Mai 2007 – 7 A 2364/07 – BRS 71 Nr. 139. Anhaltspunkte dafür, dass die für das Grundstück der Beigeladenen durch den Bebauungsplan bestimmte Bebauungstiefe und die Gebäudehöhe zu Gunsten der Antragstellerin nachbarschützende Wirkung entfalten, ist hier nicht ersichtlich. Die Begründung des Bebauungsplans Nr. 000 „C. Straße“ erwähnt selbst nachbarliche Interessen der Grundstückseigentümer im Plangebiet nicht, sondern stellt ausschließlich auf städtebauliche Interessen ab. Es wird in der Begründung die Aufstellung des Bebauungsplans für erforderlich angesehen, um die durch die Ansiedlung der B1. -Hochschule aufgetretenen Synergieeffekte bezüglich einer zukünftigen Nutzung der östlich an die Hochschule angrenzenden verbleibenden Gewerbegebietsflächen durch Erarbeitung eines Nutzungskonzepts für eine hochschulaffine Nutzungsmischung zu sichern. Die erteilten Befreiungen bezüglich der (nicht nachbarschützenden) Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Gebäudehöhe verstoßen auch nicht gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen übt weder eine zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin aus noch zu nicht mehr hinnehmbaren Einsichtnahmemöglichkeiten in den rückwärtigen Ruhe- und Gartenbereich des Antragsteller-Grundstücks oder zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin. Dieser Schluss rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls. Die streitgegenständliche Baugenehmigung/Befreiung des Antragsgegners vom 16. März 2023 dürfte die Antragstellerin aber aller Voraussicht nach in ihrem Anspruch auf Einhaltung der im Bebauungsplan Nr. 000 „C. Straße“ in der Fassung der 3. und 4. Änderung vom 12. September 2012 bzw. 04. Juli 2015 getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (sog. Gebietserhaltungsanspruch) verletzen. Möglicherweise jedoch könnte diese Verletzung aber durch die auf § 246 Abs. 14 BauGB gestützte Abweichungsentscheidung der Bezirksregierung Köln vom 15. März 2023 (Az.: 00.0.-00/00) unbeachtlich geworden sein. Die – wie vorliegend – bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen der Grundstücksnachbarn geht hier aber jedenfalls zugunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses der Beigeladenen an der Errichtung der geplanten Flüchtlingsunterkunft aus. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass das Grundstück, dessen Eigentümer sich auf den Anspruch beruft und das Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, in einem Baugebiet liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 -, Rn. 12 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, S. 427 - Rn. 5, juris. Sie beruht auf der Annahme, dass die Festsetzung von Baugebieten im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer baugebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Dies gilt grundsätzlich für die planerisch ausgewiesenen und die faktischen (§ 34 Abs. 2 BauGB) Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO, die Ergebnis eines typisierenden Ausgleichs möglicher Nutzungskonflikte sind. Setzt die Gemeinde einen entsprechenden Gebietstyp fest, bestimmt sie Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des gewählten Gebietstyps und unterwirft die Grundstückseigentümer entsprechenden wechselseitigen Bindungen. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung den gebietstypischen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern durchsetzen. Der Gebietserhaltungsanspruch ist aber nicht auf die Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO beschränkt, sondern kann auch in Sondergebieten nach §§ 10 f. BauNVO zur Geltung kommen. Allerdings gibt es für ein gemäß § 11 BauNVO festgesetztes Sondergebiet nach der Baunutzungsverordnung keine den §§ 2 bis 9 BauNVO vergleichbare Beschränkungen. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind, bei der Gemeinde. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Ohne nähere Bestimmung der Gemeinde zum Zweck des Sondergebiets und den dort zulässigen Nutzungen lässt sich allein aus § 11 BauNVO nicht ableiten, welche Nutzungen im Plangebiet für den Bauherrn zulässig und vom Nachbarn hinzunehmen sind. Vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 09. April 2009 - 7 B 1855/08 -, Rn. 13 ff., juris). Ein Gebietserhaltungsanspruch innerhalb eines nach § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebietes lässt sich deshalb nur dann rechtfertigen, wenn die planerischen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück ebenso festgesetzt sind wie für das Grundstück des Anspruchstellers. Nur dann liegen die den Gebietserhaltungsanspruch rechtfertigenden wechselseitigen Bindungen vor. Vorliegend verstößt das geplante Vorhaben Flüchtlingsunterkunft gegen die Vorschriften des Bebauungsplans Nr. 000 „C. Straße“ der Beigeladenen in der Fassung der 3 und 4. Änderung vom 12. September 2012 bzw. 04. Juli 2015. Für den Bereich, in dem sowohl das genehmigte Vorhaben als auch das Grundstück der Antragstellerin liegen, wurde bereits mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 „C. Straße“ vom 12. September 2012 unter Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen die Festsetzung „Sondergebiet – Ergänzung (B1. ) Hochschulgebiet“ getroffen, wonach das Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO der Unterbringung von hochschulaffinen Nutzungen dient. In dem Sondergebiet sind danach die folgenden Nutzungen zulässig: Kindergarten/Kindertagesstätten, Studentisches Wohnen und Wohnen für Hochschulmitarbeiter, Stellplatzanlagen und Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Bei der geplanten Flüchtlingsunterkunft handelt es sich nicht um eine nach diesem Bebauungsplan zulässige Einrichtung für eine hochschulaffine Nutzung. Das Vorhaben fällt auch nicht unter diejenigen Nutzungsarten, die nach den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden können. Vielmehr handelt es sich nach dem Zuschnitt der Flüchtlingsunterkunft um eine soziale Einrichtung. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, da mit der Zulassung einer sozialen Einrichtung in dem als Sondergebiet für die Unterbringung von hochschulaffinen Nutzungen ausgewiesenen Gebiet Grundzüge der Planung berührt würden. Davon dürfte - nach einer Würdigung der Gesamtumstände des Falles - auch der Antragsgegner ausgehen, selbst wenn er in der streitgegenständlichen Baugenehmigung/Befreiung vom 16. März 2023 im einleitenden Text von einer „ersten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB“ spricht, die der Antragstellerin die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Ergänzung (B1. ) Hochschulgebiet“ erlaubt. Denn zum einen hat der Antragsgegner unter „Hinweise“ auf Seite 9, 2. Absatz, der streitgegenständlichen Baugenehmigung/Befreiung ausgeführt, dass die Bezirksregierung in Köln mit Verfügung vom 15. März 2023 (Az.: 35.1.-11/23) dem Antrag der Beigeladenen auf Abweichung von der Vorschrift des § 30 BauGB hinsichtlich der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 000 „C. Straße“ – Art der baulichen Nutzung – gemäß § 246 Abs. 14 BauGB zugestimmt hat. Zum anderen hat die Beigeladene, nachdem sie in ihrem Vorprüfbericht vom 09. Januar 2023 unter Punkt 5 (Beiakte Heft 1 aus 2 L 673/23, Blatt 13) zunächst noch von einer Befreiung auf der Grundlage des § 246 Abs. 12 BauGB gesprochen hatte, dies nach entsprechendem Hinweis des Antragsgegners mit Schreiben vom 24. Februar 2023 unter dem 08. März 2023 korrigiert und die Erteilung einer Abweichung nach § 246 Abs. 14 BauGB unter Einreichung entsprechender Unterlagen beantragt. Eine Befreiung gemäß § 246 Abs. 12 BauGB scheidet vorliegend bereits deswegen aus, weil diese lediglich auf längstens drei Jahre erteilt werden kann, nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbewerber Anwendung findet und die Beigeladene vorliegend aber eine unbefristete Genehmigung für einen dreigeschossigen Holzrahmenbau mit zum Teil massivem Mauerwerk und Stahlbeton erstrebt. Nach § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuches oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden, wenn andernfalls auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde, § 246 Abs. 14 Satz 2 BauGB. Nach Auffassung des Gerichts ist indes derzeit offen, ob die Baugenehmigung für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf Grundlage der von der Bezirksregierung Köln unter dem 15. März 2023 ergangenen Abweichungsentscheidung erteilt werden durfte. Denn es ist zum einen nicht hinreichend geklärt, ob die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB vorliegen und zum anderen, ob bei dieser Abweichungsentscheidung das Ermessen in fehlerfreier Art und Weise ausgeübt worden ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine § 37 BauGB nachgebildete Sonderregelung. Bis zum 31. Dezember 2027 ist sie gegenüber § 37 BauGB vorrangig, soweit es um dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten für Flüchtlinge geht. In Anknüpfung an § 37 BauGB, der nach bisheriger Rechtslage auf Aufnahmeeinrichtungen der Länder Anwendung finden kann, regelt § 246 Abs. 14 BauGB, dass für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2027 von den Vorschriften des BauGB oder den aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden kann. Dies gilt auch, wenn die Einrichtung von einem Dritten (z. B. von Landkreisen oder Privaten) betrieben wird; etwaige in dieser Hinsicht bei § 37 BauGB zu beachtende Beschränkungen gelten bei Anwendung des Absatzes 14 nicht. Zuständig ist wie bei § 37 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde. Die Ausgestaltung des Verfahrens obliegt den Ländern. Diese sehr weitgehende Abweichungsbefugnis soll an die Voraussetzung gebunden sein, dass auch bei Anwendung von § 246 Absatz 8 bis 13 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Die Abweichungsbefugnis gilt inhaltlich nicht unbegrenzt, sondern nur im erforderlichen Umfang; eine besondere Ortsgebundenheit ist insoweit jedoch regelmäßig nicht erforderlich. An beide Vorgaben sollen schon angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Eine sich aus der örtlichen Situation ergebende Plausibilität der Erforderlichkeit des Vorhabens ist zur Vermeidung eines ausufernden Gebrauchs dieser Abweichungsbefugnis ausreichend, aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Hinblick auf den Eingriff in Artikel 28 Abs. 2 GG aber auch erforderlich. Vergleichbar zu § 37 BauGB werden zur Prüfung der Erforderlichkeit die widerstreitenden öffentlichen Belange, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen, zu gewichten und einander gegenüberzustellen sein. Vgl. BT-Drs. 18/6185, Seite 55 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991 - 4 C 20.88 -, NVwZ 1992, 477 ff. (478 f.); OVG Hamburg, Beschluss vom 09. Mai 2016 – 2 Bs 38.16 -, NVwZ-RR 2016, 854, Rn. 54; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 5 S 634/16 -, NVwZ-RR 2016, 725, Rn. 11 und juris. Diese Erforderlichkeitsprüfung hat von ihrer Konstruktion zwar Ähnlichkeit mit derjenigen in § 37 Abs. 1 BauGB. Allerdings ergibt sich hierzu wohl in zweifacher Hinsicht eine Abweichung. Während es in § 37 Abs. 1 BauGB heißt: „Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen ... erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen ..., entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde“, hat § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB einen anderen Wortlaut. Im Unterschied zu § 37 Abs. 1 BauGB lautet dieser: „Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde ... nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften ... von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden.“ Die Formulierung „kann“ spricht dafür, dass diese Vorschrift der höheren Verwaltungsbehörde ein Ermessen bei der zu treffenden Entscheidung einräumt. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 09. März 2016 – 7 E 6767715 -, DVBl. 2016, 591; VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. August 2016 – 11 K 772/16 -, juris; Hans-Peter Michler in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Auflage 2018, § 246 Rn. 46.; a.A. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 49. Dafür, dass mit der Verwendung des Wortes „kann“ nicht ein „echtes“ Ermessen, sondern lediglich die Zuweisung einer Befugnis für eine Abweichungsentscheidung gemeint ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies gilt namentlich deswegen, weil der Gesetzgeber bei § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB einen anderen Wortlaut als bei § 37 Abs. 1 BauGB gewählt hat. Ein weiterer Unterschied zu der Regelung in § 37 Abs. 1 BauGB besteht darin, dass bei der Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB aufgrund des Wortlauts: „Soweit ... dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten ... nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können“ wohl ein eher strengerer Maßstab an die Erforderlichkeitsprüfung anzusetzen ist. Denn diese Formulierung spricht dafür, dass - selbst wenn ansonsten die Erforderlichkeit der Unterkunftsmöglichkeit zu bejahen wäre - zu prüfen ist, ob die zur Genehmigung gestellte Kapazität der geplanten Unterkunft die nach der Abweichungsvorschrift zulässige „Bedarfsdeckung“ überschreitet. Ansonsten sind angesichts der Vielzahl von Unterbringungsfällen und der gebotenen Zügigkeit bei der Bereitstellung von Unterkünften an die Erforderlichkeit jedoch keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Vgl. BT-Drs. 18/6185, Seite 55; Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2023, § 246 Rn. 98. Nach Maßgabe dessen dürfte daher auf der Tatbestandsseite zu prüfen sein, ob der von der Genehmigung erfasste Umfang bei der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft mit einer Belegungskapazität von bis zu 116 Flüchtlingen die nach der Abweichungsvorschrift des § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB zulässige „Bedarfsdeckung“ überschreitet. Änderungen der Sachlage nach Erteilung der Baugenehmigung zulasten der Beigeladenen dürften hierbei nicht zu berücksichtigen sein. Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 5 S 634/16 -, NVwZ-RR 2016, 725 und juris. Nach derzeitigem Kenntnisstand lassen sich die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen des Unterkunftsbedarfs und des Vorhandenseins alternativer Unterkunftsmöglichkeiten jedoch nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beantworten. Damit lässt sich aber nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung erfüllt sind. Gleichzeitig damit einhergehend ist derzeit auch offen, ob ein Ermessensfehler bei der Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB vorliegt. Denn die Abweichungsentscheidung der Bezirksregierung Köln vom 15. März 2023 gemäß § 246 Abs. 14 BauGB erschöpft sich lediglich darin, dass dem Antragsgegner mitgeteilt wurde, dem Antrag auf Abweichung von der Vorschrift des § 30 BauGB hinsichtlich der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 000 „C. Straße“ – Art der baulichen Nutzung – werde gemäß § 246 Abs. 14 BauGB zugestimmt. Eine weitergehende Begründung für diese Ermessensentscheidung ist jedoch nicht erfolgt. Lässt sich daher nach allem ein Fehler der Abweichungsentscheidung im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Verlässlichkeit feststellen, sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin -2 K 2017/23 - als offen zu beurteilen. Dann aber setzt sich im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse durch. Denn insoweit ist nicht nur die Wertung des Gesetzgebers in § 212 a BauGB zu berücksichtigen, sondern auch seine der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB deutlich zu entnehmende Absicht, die Schaffung von Flüchtlingsunterkünften zu erleichtern. Auch die ausdrückliche Nennung der Flüchtlingsunterbringung als Allgemeinwohlgrund in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und die Benennung des Belangs in § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB betonen neben den weitreichenden Sondervorschriften des § 246 BauGB die herausgehobene Bedeutung der Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung gerade auch im Hinblick auf die Abweichungen vom Planungsrecht. Das dringende öffentliche Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen kann es daher rechtfertigen, einem Nachbarn ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten. Vgl. VGH Baden--Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2016 -5 S 634/14 - juris Rn 26; Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2023, § 246 Rn. 59a. Demgegenüber wiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin weniger schwer. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Antragstellerin während der Dauer des Hauptsacheverfahrens durch den Vollzug der streitgegenständlichen Baugenehmigung unabänderbare Folgen entstünden. Nach einem etwaigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens zugunsten der Antragstellerin würde es durchaus im Rahmen des nach den baulichen Gegebenheiten Möglichen und Vorstellbaren liegen, dass die Flüchtlingsunterkunft eine Nutzungsänderung hin zu einer Wohnnutzung für studentisches Wohnen erfahren könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung. Die Kammer hält vorliegend im Klageverfahren einen Betrag von 10.000,00 Euro für angemessen, vgl. Ziffer 7 lit.a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (BauR 2019, 610). Sie hat diesen Betrag angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert, vgl. Ziffer 14 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.