Beschluss
6 L 1572/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0914.6L1572.23.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn zu der Mündlichen Abschlussprüfung des Fernstudiengangs Verwaltungsmanagement zu einem Prüfungstermin in der 38. Kalenderwoche vorläufig zuzulassen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Bei dem Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten. Es ist für alle an einen Antrag gebundenen gerichtlichen Entscheidungen Voraussetzung. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.10.1987 – 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80 –, NJW 1983, 559. Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzinteresses als Ausdruck des Gebots von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) wurzelt in dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.1993 – 4 M 146/92 –, NVwZ-RR 1993, 437, 438. Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beherrscht jede Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die die andere Seite vertrauen kann. Es verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer. Vgl. VG Köln, Urteil vom 10.05.2019 – 6 K 693/17 –, juris, Rn. 17 ff. m.w.N. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere demjenigen, der gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ( venire contra factum proprium nemini licet. Vgl. Ulpian, Dig. 1, 7, 25 pr.) verstößt. Auch dieses Verbot wurzelt im Grundsatz von Treu und Glauben und besagt, dass niemand sich einem zuvor erweckten Rechtsschein entziehen und das hervorgerufene Vertrauen enttäuschen darf. Wer vor Gericht Widersprüchliches vorträgt, wird nicht gehört ( allegans contraria non est audiendus. ). Vgl. VG Köln, Urteil vom 10.05.2019 – 6 K 693/17 –, juris, Rn. 35 m.w.N. Wenn der Antragsteller nunmehr an der Abschlussprüfung eines Studiengangs teilnehmen will, dessen Abbruch er zuvor erklärt hat, verhält er sich widersprüchlich. Denn er hat mit Erklärung vom 12.07.2023 verbindlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sein Studium aufzugeben. An diese Erklärung ist der Antragsteller gebunden. Er erklärte mit E-Mail vom 12.07.2023 und dem Betreff „Beendigung des Fernstudiums“ gegenüber Frau F., die dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung angehört, „verbindlich seinen Rücktritt vom Fernstudium AIV-F aus gesundheitlichen Gründen“. Er bat zudem darum, seine entsendende Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen und einen Nachweis über die erbrachten Leistungen zu erstellen. Er wies darauf hin, dass das (zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegende) Ergebnis der Modulprüfung 29 (Diplomarbeit) zwingend in den Nachweis aufgenommen werden müsse, da die Prüfungsleistung bereits erbracht worden sei. Den im Verfahren 6 K 1921/23 geltend gemachten Neubewertungsanspruch wolle er aufrecht erhalten. Frau F. erfragte daraufhin per Mail vom 13.07.2023, ob sie und der Antragsteller in der Sache nochmal telefonieren sollten. Dies lehnte er mit E-Mail vom selben Tag ausdrücklich ab. Er habe die Ausbildungsbetreuung beim BKA bereits informiert (vgl. Bl. 47 f. d. GA des Verfahrens 6 L 1572/23). Er erklärte ferner am 12.07.2023 gegenüber der Abteilung ZV-22 im BKA, der er für die Laufbahnausbildung zugewiesen war, er habe „aus verschiedenen Gründen und nach langer Überlegung“ die Antragsgegnerin über die Aufgabe seines Fernstudiums in Kenntnis gesetzt. Er bat zudem darum, in Bezug auf seinen dienstlichen Einsatz aktiv zu werden (Bl. 51 d. GA des Verfahren 6 L 1572/23). An dieser Erklärung, dass er sein Studium verbindlich beende, muss sich der Antragsteller festhalten lassen. Unabhängig davon, dass er selbst die Formulierung „verbindlich“ verwendet, geht aus seiner Mitteilung zweifelsfrei seine Absicht hervor, das Studium rechtswirksam nicht fortzusetzen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Erklärung des Antragstellers nach dem entsprechend §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont. Zwar steht der Begriff „Rücktritt“ in der prüfungsrechtlichen Terminologie regelmäßig mit Prüfungsversuchen im Zusammenhang. So können die Studierenden im Studiengang des Antragstellers nach § 17 Abs. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (nachfolgend: GntDAIVVDV) von der Zwischenprüfung, von einer Modulprüfung oder von der mündlichen Abschlussprüfung zurücktreten. Soweit der Rücktritt genehmigt wird, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GntDAIVVDV). Der Rücktritt im prüfungsrechtlichen Sinne vom gesamten Studium ist weder von der Prüfungsordnung vorgesehen, noch entspricht er dem erkennbaren Willen des Antragstellers. Gerade sein Wunsch um Erhalt eines Leistungsnachweises steht dem Verständnis der Erklärung als Rücktritt entgegen, weil der Bezugspunkt eines Rücktritts im Falle der Genehmigung als nicht unternommen gilt. Der Antragsteller wollte hingegen mit seiner Erklärung sein Studium beenden, weshalb er auch den Betreff seiner E-Mail als „Beendigung des Fernstudiums“ formulierte. Außerdem bezeichnete er seine Erklärung selbst gegenüber seiner entsendenden Behörde als „Aufgabe des Fernstudiums“ (s.o.). An anderen Stellen spricht er insoweit von der Beendigung des Studiums (vgl. Antragsbegründung vom 25.08.2023, S. 2 des Schriftsatzes) und von Studienabbruch (vgl. Antragsbegründung vom 07.09.2023, S. 1 des Schriftsatzes). Ferner bleibt die Einordnung der Erklärung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin in ihrer Mail vom 13.07.2023 als „vorzeitige Beendigung“ des Studiums vom Antragsteller unwidersprochen. Zudem macht er mit der Bitte um Ausstellung eines Nachweises über erbrachte Studienleistungen ein Recht auf eine Bescheinigung geltend, die Studierende typischerweise am Ende ihrem Studium erhalten. Im Falle des vom Antragsteller belegten Studiengangs ist dies in § 21 Abs. 1 Nr. 3 GntDAIVVDV für den Fall des Bestehens und in § 21 Abs. 3 GntDAIVVDV für den Fall des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausdrücklich vorgesehen. Die Bitte des Antragstellers an die Antragsgegnerin, seine entsendende Behörde über seinen Schritt zu informieren, verdeutlicht insbesondere in der Zusammenschau mit seiner noch am gleichen Abend nur wenig später selbst an seine Dienststelle gerichteten Mitteilung über die „Aufgabe seines Fernstudiums“, dass beide in seinen Vorbereitungsdienst involvierten Ausbildungsstellen sicher von der vorzeitigen Beendigung der Laufbahnausbildung Kenntnis erlangen sollten. Auch insoweit spricht alles dafür, dass der Antragsteller eine Erklärung abgeben wollte, mit der er rechtlich wirksam sein Studium beendet. Mit dieser Erklärung hat der Antragsteller zugleich auf die reguläre Fortführung seines Studiums und eine etwaige Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet, so dass er diese Rechte gegenüber der Antragsgegnerin nicht mehr beanspruchen kann. Vgl. zu den Rechtsfolgen des Verzichts Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 53 Rn. 29. Der Antragsteller besaß auch die für die Wirksamkeit des Verzichts erforderliche Dispositionsbefugnis, vgl. hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 53 Rn. 32 ff. Insbesondere stand dem Antragteller im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung über die Beendigung seines Studiums noch der Weg zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung offen. Zwar erfüllte der Antragsteller damals nicht die nach § 15 Abs. 1 GntDAIVVDV erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen, weil es neben dem Bestehen der Modulprüfung 13, bezüglich derer das Hauptsacheverfahren 6 K 1921/23 anhängig ist, auch an der Bewertung des Moduls 29 (Diplomarbeit) als bestanden fehlte. Allerdings stand dem Antragsteller hinsichtlich der Prüfung im Modul 13 noch ein Wiederholungsversuch zur Verfügung; zudem war und ist er davon überzeugt, dass diese Prüfung nach einem Erfolg im vorgenannten Hauptsacheverfahren als bestanden bewertet wird. In Bezug auf seine Diplomarbeit ging der Antragsteller offensichtlich davon aus, dass diese als bestanden bewertet werde, was sein ausdrücklicher Wunsch um Aufnahme dieser Prüfungsleistung in den Leistungsnachweis belegt. Der Antragsteller kam daher mit seiner Erklärung der Beendigung des Studiums nicht etwa einem ohnehin unvermeidlichen Scheitern des Studiums ohne Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung zuvor. Vielmehr hatte die Erklärung einen – rechtlich wie praktisch – relevanten Inhalt. Die Erklärung war auch offensichtlich ernst gemeint. Die Bedeutung der Erklärung ist dem Antragsteller spätestens durch die sofortige Nachfrage seitens der Antragsgegnerin vor Augen geführt worden, ob in dieser Angelegenheit nochmals telefoniert werden solle. Mit der Ablehnung dieses Angebots und der weiteren Mitteilung der von ihm ergriffenen organisatorischen Schritte zum Ausstieg aus dem Studium verdeutlichte der Antragsteller nicht nur seine Entschlossenheit, sondern auch, dass er sich der Konsequenzen seines Schrittes bewusst war. Diese Annahme bekräftigt auch seine E-Mail vom 23.08.2023 (Bl. 16 d. GA des Verfahrens 6 L 1572/23), mit der er die Erklärung vom 12.07.2023 bezüglich der Beendigung des Fernstudiums widerrufen will. Er geht insoweit selbst von einer ernsthaft erklärten Beendigung des Studiums aus, mag er die Erklärung vom 12.07.2023 auch damit begründen, dass sie aus dem Affekt und wegen andauerndem Frust erfolgt sei. Der Widerruf seiner Erklärung erfolgte indessen verspätet. Nach dem Rechtsgedanken des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Erklärung nur dann nicht wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Hiervon kann angesichts des erst am 23.08.2023 bei der Antragsgegnerin zugegangenen Widerrufserklärung keine Rede sein. Auch für eine Anfechtung der Beendigungserklärung entsprechend §§ 119 ff. BGB fehlt es offensichtlich an den Voraussetzungen. Mangels entsprechender Bestimmungen ist die (prüfungs- bzw. hochschulrechtliche) Erklärung der Beendigung des Studiums – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht formgebunden. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, inwieweit das Ausscheiden des Antragstellers aus der Laufbahnausbildung bereits formal vollständig vollzogen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der begehrten Maßnahme anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.