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Urteil

4 K 5423/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0918.4K5423.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Kreiswahlausschusses in Bezug auf die Kandidatenaufstellung für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag, nachdem der Kläger ohne Erfolg für seine (Wieder‑) Aufstellung als E.-Direktkandidat für den Bundestagswahlkreis 00 Y. II kandidiert hatte. Der streitauslösenden Kandidatenaufstellung ging ein Beschluss des Vorstands des E. Kreisverbands Y. vom 1. März 2021 voraus, mit dem dieser in einer Internetvideokonferenz und auf Grundlage eines Beschlusses der E. Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2021 beschloss, die Wahl der Direktkandidaten für die Bundestagswahl 2021 u. a. im Bundestagswahlkreis 00 Y. II durch eine Vertreterversammlung anstelle einer Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Entscheidung für die Vertreterversammlung war und ist Gegenstand parteigerichtlicher Verfahren, in denen die jeweiligen Antragsteller diverse Fehler rügen. Im März und April 2021 fanden sodann u. a. in den Ortsverbänden V. 00 sowie J. 00 Ortsverbandsversammlungen zur Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung statt. Wegen der Durchführung dieser Ortsversammlungen werden ebenfalls unter verschiedenen Gesichtspunkten parteigerichtliche Verfahren geführt. Am 8. Mai 2021 fand anschließend u. a. die Vertreterversammlung zur Aufstellung des E.-Kandidaten für die Bundestagswahl im Wahlkreis 00 Y. II statt. Neben dem Kläger kandidierten drei weitere Personen. Der Kläger wurde im Ergebnis nicht als Bundestagskandidat für den Wahlkreis 00 Y. II gewählt. In der Folge der Versammlung gingen bei der Kreiswahlleiterin Eingaben verschiedener Personen ein, die Fehler im Aufstellungsverfahren u. a. für den Wahlkreis 00 Y. II rügten. Der Kläger selbst erhob keine Einwendungen. Nach Einholung einer Stellungnahme der im Kreiswahlvorschlag benannten Vertrauenspersonen legte die Kreiswahlleiterin die Kreiswahlvorschläge nebst den eingegangenen Eingaben, der Stellungnahme der Vertrauensperson sowie ihrem Prüfergebnis dem Kreiswahlausschuss zur Abstimmung über die Zulassung vor. Dieser beschloss am 30. Juli 2021 einstimmig die Zulassung der E.-Kreiswahlvorschläge für den Direktkandidaten im Wahlkreis 00 Y. II zur Bundestagswahl 2021. Auch anschließend gingen bei der Kreiswahlleiterin mehrere weitere Eingaben/Beschwerden unter anderem gegen die Zulassung des E.-Wahlvorschlags für den Wahlkreis 00 Y. II ein. Der Kläger erhob auch zu diesem Zeitpunkt keine Einwände. Die Kreiswahlleiterin entschied nach weiterer Sachverhaltsermittlung, keine Beschwerde gegen die Zulassung des Wahlvorschlags der E. im Wahlkreis 00 Y. II einzulegen. Am 26. September 2021 fanden die Wahlen zum 20. Deutschen Bundestag statt. Mit Schreiben vom 17. März 2022, eingegangen am 21. März 2022, legte der Kläger beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag ein, der ohne Erfolg blieb. Unter gleichem Datum beantragte der Kläger bei der Beklagten Akteneinsicht in die Akten des Kreiswahlausschusses und der Kreiswahlleiterin in Bezug auf die Aufstellung der Bundestagkandidaten der Y. E. im Jahr 2021. Nachdem die Kreiswahlleiterin dem Kläger mit E-Mail vom 6. April 2022 mitgeteilt hatte, dass der Antrag geprüft werde, und eine weitere Nachricht im Anschluss an die Prüfung ankündigte, erhob der Kläger am 8. April 2022 Klage gerichtet auf die Gewährung der begehrten Akteneinsicht (4 K 2182/22). Nachdem der Kläger im weiteren Verfahrensverlauf die begehrte Akteneinsicht erhalten hatte, erklärten er und die Beklagte das dazu geführte Klageverfahren (4 K 2182/22) in der mündlichen Verhandlung am 18. September 2023 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Am 26. September 2022 hat der Kläger zudem die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Entscheidung des Kreiswahlausschusses vom 30. Juli 2021 über die Zulassung des Kreiswahlvorschlags für die Direktkandidatin im Wahlbezirk 00 Y. II sei wegen erheblicher Fehler im vorangegangenen Aufstellungsverfahren rechtswidrig. Seine Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Insbesondere habe er ein Feststellungsinteresse, weil er sich bei der Aufstellung als Kandidat im Wahlkreis 00 Y. II beworben habe. Auch sei die Klage nicht gemäß § 49 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) unzulässig, denn es gehe vorliegend nicht um eine Anfechtung und/oder Wiederholung der Wahl, weshalb die dort niedergelegte (begrenzte) Spezialität nicht einschlägig sei. Der Statthaftigkeit der Klage könne entgegen der Ansicht der Beklagten zudem nicht die „Autorität der mit der Wahlprüfung befassten Verfassungsorgane" entgegengehalten werden. Es sei ihm schließlich verwehrt gewesen, irgendwelche Eingaben zu machen oder rechtzeitig ein Wahlprüfungsverfahren beim Deutschen Bundestag einzuleiten, weil er bis zur gewährten Akteneinsicht keinerlei Kenntnis vom weiteren Verfahrensgang, insbesondere der Zulassung des Wahlkreisvorschlags, gehabt habe. Seine Klage sei auch begründet. Der Entscheidung des Kreiswahlausschusses vom 30. Juli 2021 liege kein rechtmäßiger Kreiswahlvorschlag im Sinne der §§ 19 ff. BWahlG zugrunde. Denn dieser sei nicht durch ordnungsgemäße Wahl nach § 21 Abs. 1 BWahlG zustande gekommen, was einen erheblichen Mangel i. S. d. § 25 BWahlG begründe. Es fehle bereits an einem wirksamen Beschluss in Bezug auf den Wechsel von der Mitglieder- zur Vertreterversammlung, weil der entsprechende Beschluss vom 1. März 2021 wegen fehlerhafter Anwendung der Subtraktionsmethode nicht wirksam sei. So habe bereits die notwendige Feststellung der Teilnehmer im Zeitpunkt der Abstimmung nicht stattgefunden. Weil verschiedene Teilnehmer in der Videokonferenz die Ton- und Bildübertragung deaktiviert gehabt hätten, könne auch nicht festgestellt werden, ob diese teilgenommen bzw. deren Schweigen überhaupt eine Willensbekundung im Rahmen der Abstimmung dargestellt habe. Auch das anschließende Aufstellungsverfahren leide an erheblichen, ergebnisrelevanten Mängeln. So hätten bei relevanten Ortsverbandsversammlungen teilweise unklare Corona-Beschränkungen bestanden und Personen an Abstimmungen teilgenommen, die mit Blick auf deren Wohnsitz außerhalb des Ortsverbandsgebiets nicht stimmberechtigt gewesen seien. Es sei zudem anzunehmen, dass eine relevante Anzahl abstimmender Personen mangels erforderlicher Zahlung der Mitgliedsbeiträge ihre Mitgliedsrechte verloren oder mangels eines erforderlichen, positiven Aufnahmebeschlusses des Kreisvorstands (noch) nicht erworben gehabt hätten und demzufolge nicht stimmberechtigt gewesen seien. Ein Verfahrensfehler begründe sich schließlich daraus, dass die im Anschluss an die Vertreterversammlungen abgegebenen Erklärungen der Vertrauenspersonen (einschließlich der Erklärung der Vertrauensperson für den Wahlbezirk Y. II 00) unzureichend, inhaltlich offensichtlich falsch und überschießend gewesen seien und in der Folge entgegen der Verpflichtung aus § 25 BWahlG keine hinreichende Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleiterin stattgefunden habe. Wegen der verfahrensfehlerhaften und damit unwirksamen Kandidatenwahl wäre der Kreiswahlausschuss zwingend verpflichtet gewesen, die Kreiswahlvorschläge des E. Kreisverbandes gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 BWahlG zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Entscheidung des Kreiswahlausschusses der Stadt Y. vom 30. Juli 2021 betreffend die Zulassung des E.-Kreiswahlvorschlags für die Direktkandidatin im Wahlkreis Y. 00 II für die Bundestagswahl 2021 rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, insbesondere unstatthaft, weil die nachträgliche Überprüfung der Entscheidungen und Maßnahmen der Wahlzulassung dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten und der Kontrolle der Verwaltungsgerichte entzogen sei. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz des Klägers werde durch den Vorrang der Wahlprüfung nach Art. 41 GG i. V. m § 49 BWahlG ausgeschlossen. Dies gelte auch für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit, was aus dem Schutz der Autorität der mit der Wahlprüfung befassten Verfassungsorgane folge. Das (alleinige) Prüfungsrecht von Wahlfehlern durch den Deutschen Bundestag und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schließe auch die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung und die Feststellung der Wahlergebnisse ein. Einem Ausschluss der Prüfung durch die Verwaltungsgerichte stehe auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen, denn jedenfalls sei jeder Wahlberechtigte im Wahlprüfungsverfahren antragsbefugt und könne die zugrunde liegende Wahl auf Wahlfehler überprüfen lassen. Zudem handle es sich bei wahlrechtlichen Streitigkeiten um Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art. Der erhobenen Feststellungsklage stehe schließlich auch die Subsidiarität gegenüber der Wahlprüfungsbeschwerde entgegen. Anderenfalls läge eine Umgehung der Voraussetzungen des Wahlprüfungseinspruchs und der Wahlprüfungsbeschwerde vor. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis des Klägers, denn die Beklage sei selbst an dem Wahlrechtsverhältnis nicht beteiligt und eine Rechtsverletzung durch sie demzufolge ausgeschlossen. Die Klage sei auch unbegründet. Die Kreiswahlleiterin und der Kreiswahlausschuss seien bereits keine Behörden der Beklagten, weshalb die Beklagte in Bezug auf das Klagebegehren nicht passivlegitimiert sei. Zudem sei die Zulassung des Wahlkreisvorschlags formell und materiell rechtmäßig. So führten Verfahrensverstöße der Wahlorgane schon nicht zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung. Vorliegend seien die Wahlorgane zudem ihrer Prüfungspflicht nachgekommen (Vorprüfung durch die Kreiswahlleiterin, Beschäftigung des Kreiswahlausschusses mit den eingereichten Eingaben und Ersuchen der Vertrauensperson um Auskunft sowie Auswertung der vorgelegten Unterlagen). Auch sei der Wahlkreisvorschlag der E. für den Wahlkreis 00 Y. II rechtmäßig, weil die Kandidatenaufstellung den relevanten Vorgaben des BWahlG sowie den insoweit allein maßgeblichen zentralen Wahlrechtsgrundsätzen genüge. Die Abstimmung nach der Subtraktionsmethode bei der Beschlussfassung des Vorstands am 1. März 2021 stelle danach unabhängig von deren Zulässigkeit ebenso wenig einen relevanten Wahlrechtsfehler dar, wie die Entscheidung des Kreisvorstands zur Kandidatenaufstellung durch eine Vertreter- anstelle einer Mitgliederversammlung. Entsprechendes gelte für behauptete Mängel der Erklärung der Vertrauensperson, denn die Kandidatenwahl sei in diesem Zeitpunkt bereits erfolgt gewesen. Auch seien der Umgang mit Corona Maßnahmen sowie die Abstimmung durch die anwesenden Mitglieder im Rahmen der Ortsverbandsversammlungen nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten in diesem sowie im Verfahren 4 K 2182/22 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Bundestagswahl ist gemäß Art. 41 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 49 BWahlG exklusiv dem Wahlprüfungsverfahren in Form der Wahlprüfung durch den Bundestag gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 1 Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) und einer ggf. anschließenden Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 41 Abs. 2 GG i. V. m. § 48 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) zugewiesen (hierzu I.). Das exklusive Wahlprüfungsverfahren umfasst dabei auch die Prüfung der vom Kläger beklagten Entscheidung des Kreiswahlausschusses vom 30. Juli 2021 (hierzu II.). Die Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens ist auch nicht aus teleologischen Gründen einzuschränken (hierzu III.). I. Gemäß Art. 41 Abs. 1 GG ist die Wahlprüfung Sache des Bundestags. Gegen die Entscheidung des Bundestags ist gemäß § 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich. Art. 41 Abs. 3 GG verweist für das Nähere auf ein Bundesgesetz, namentlich das BWahlG. Dieses bestimmt dementsprechend für die Bundestagswahl in § 49 BWahlG, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen (sog. Wahlfehler), nur mit den im BWahlG und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Das Bundesverfassungsgericht betont hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass es sich insoweit um die für die Wahlprüfung „ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe und Anfechtungsmöglichkeiten“ handle. Siehe BVerfG, Beschluss vom 24. August 2009 – 2 BvQ 50/09 –, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 24. August 2009 – 2 BvR 1898/09 –, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 – 2 BvE 1/86 –, juris, Rn. 20, m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. September 2018 – 2 BvQ 80/18 –, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 – 2 BvE 13/90 –, juris, Rn. 2; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 2020 – 1 S 3510/20 –, juris, Rn. 4; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) Beschluss vom 30. Juni 2020 – 63/20.VB-2 –, juris, Rn. 41, m. w. N. Damit wird die Korrektur etwaiger Wahlfehler in verfassungsrechtlich zulässiger Weise dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen. Siehe nur BVerfG, Beschluss vom 11. September 2018 – 2 BvQ 80/18 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 2 BvQ 33/18 –, juris, Rn. 8, m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 20. Juli 2021 – 2 BvF 1/21 –, juris, Rn. 77, sowie bereits BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1967 – 2 BvC 4/62 –, juris, Rn. 12. Vergleichbares gilt für die Wahlprüfung auf Landes- bzw. kommunaler Ebene. Siehe VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 – 3/09 –, juris, Rn. 34, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG („ die Rechtsverfolgung subjektiver Rechte Einzelner [ist] ausschließlich wahlrechtlichen Rechtsbehelfen vorbehalten “); vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2010 – 15 A 860/10 –, juris, Rn. 19, in Bezug auf die erforderliche Klagebefugnis. Der Kläger war von dieser Wahlprüfung auch nicht etwa ausgeschlossen. Vielmehr gehörte er als Wahlberechtigter zu den gemäß § 2 Abs. 2 WahlPrG Einspruchsberechtigten. II. Das unter I. beschriebene, exklusive Wahlprüfungsverfahren umfasst auch die Prüfung der vom Kläger angegriffenen Entscheidung des Kreiswahlausschusses vom 30. Juli 2021 nebst der begehrten Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit. In Bezug auf den Prüfungsumfang im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens konkretisiert § 1 Abs. 1 WahlPrG seit einer Erweiterung im Jahr 2012, siehe Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 2. Dezember 2012, Bundesgesetzblatt 2012, Nr. 33 vom 18. Juli 2012, S. 1501, dass der Bundestag im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Art. 41 GG nicht nur die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag im Sinne einer objektiven Wahlrechtsverletzung prüft, sondern sich die Prüfung auch auf die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl (subjektive Wahlrechtsverletzungen) bezieht. Auf eine etwaige Mandatsrelevanz der subjektiven Rechtsverletzung kommt es insoweit nicht (mehr) an. Zur vorherigen Rechtslage, bei der Wahleinspruch und Wahlprüfungsbeschwerde ungeachtet der Verletzung subjektiver Wahlrechte ohne Erfolg blieben, wenn eine Mandatsrelevanz fehlte, siehe BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 –, juris, Rn. 69, m. w. N. Gleichzeitig wurde damit der in § 1 Abs. 2 WahlPG für das Wahlprüfungsverfahren vorgesehene Rechtsfolgeausspruch erweitert. Während dieser ursprünglich allein vorsah, dass die sich aus einer Ungültigkeitserklärung einer Wahl ergebenden Folgerungen, namentlich die (teilweise) Ungültigkeit der Wahl, festzustellen sind, ermöglicht der neu hinzugefügte Satz 2 nunmehr auch, dass der Bundestag, soweit bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person verletzt wurden, er die Wahl aber nicht für ungültig erklärt, die (subjektive) Rechtsverletzung feststellt. Dementsprechend bezieht sich seither auch die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts im Beschwerdeverfahren gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG auf die Verletzung von (subjektiven) Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, die das Bundesverfassungsgericht gemäß § 48 Abs. 3 BVerfGG nunmehr ebenfalls feststellt, wenn es die Wahl nicht für ungültig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht formuliert vor diesem Hintergrund in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass das Ziel des Wahlprüfungsverfahrens (nunmehr) sowohl in der Gewährung subjektiven Rechtsschutzes als auch der Klärung der richtigen Zusammensetzung der Volksvertretung binnen angemessener Zeit liege. Dabei betont es gerade auch die Stärkung des individuellen Rechtsschutzes im Rahmen der Wahlprüfung. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 –, juris, Rn. 62. Vor diesem Hintergrund steht es der verfassungsrechtlich angeordneten Sperrwirkung des § 49 BWahlG – entgegen der Ansicht des Klägers – gerade nicht entgegen, dass der Kläger keine Anfechtung und/oder Wiederholung der Wahl mit (ggf. sogar rückwirkender) Nichtigkeit begehrt. Denn wie gezeigt beschränkt sich die „Anfechtung“ gemäß § 49 BWahlG i. V. m. dem Wahlprüfungsverfahren nach dem WahlPrG gerade nicht auf die Ungültigkeitserklärung der Wahl, sondern umfasst gleichfalls die begehrte Feststellung einer (subjektiven) Wahlrechtsverletzung. Die streitgegenständliche Entscheidung des Kreiswahlausschusses vom 30. Juli 2021 zählt dabei auch zu den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens feststellungsfähigen subjektiven Wahlrechtsverletzungen. Der Kreiswahlausschuss hat hiermit gemäß § 26 Abs. 1 BWahlG über die Zulassung des E.-Kreiswahlvorschlags für die Direktkandidatin im Wahlkreis Y. 00 II entschieden. Diese Zulassungsentscheidung ist Bestandteil des Verfahrens zur „Vorbereitung der Wahl“ (so die Überschrift des Vierten Abschnitts des BWahlG). Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 24. August 2009 – 2 BvR 1898/09 –, juris, Rn. 4 ( „Zu den nur nach der Wahl anfechtbaren wahlorganisatorischen Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne des § 49 BWahlG gehört […] auch die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge“ ); vgl. auch Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 101. EL Mai 2023, Art. 41 Rn. 54; allgemein zum Umfang des Wahlprüfungsverfahrens BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 20. Juli 2021 – 2 BvF 1/21 –, juris, Rn. 76 ( „[…] das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung und der Feststellung der Wahlergebnisse“ ); für die Ablehnung einer Nachzählung durch die Kreiswahlleitung BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 –, juris, Rn. 98 f. III. Es ist schließlich entgegen der Ansicht des Klägers kein Raum für eine etwaige Einschränkung der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens aus teleologischen Gründen, die eine nachträgliche, verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einzelner Maßnahmen oder Handlungen von Wahlorganen im Rahmen der Wahlvorbereitung oder -durchführung eröffnen könnte. Wegen der im Rahmen dieses Wahlprüfungsverfahrens durch jeden Wahlberechtigten erreichbaren Feststellung von subjektiven Rechtsverletzungen fehlt bereits jegliches Erfordernis einer teleologisch begründeten Einschränkung der Exklusivität. Eine solche Einschränkung lässt sich darüber hinaus auch nicht aus der in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu findenden Begründung zur Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens herleiten. Dass es sich bei der Wahl um ein Massenverfahren handle, das zügig durchgeführt werden und zeitnah zur Feststellung des Wahlergebnisses führen müsse, und ein reibungsloser Ablauf nur gewährleistet werden könne, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und einer nach der Wahl stattfindenden Prüfung vorbehalten bleibe, siehe nur BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 20. Juli 2021 – 2 BvF 1/21 –, juris, Rn. 77; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 15. April 2019 – 2 BvQ 22/19 –, juris, Rn. 31; BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 24. August 2009 – 2 BvQ 50/09 –, juris, Rn. 5, lässt gleichwohl keinen Spielraum, bei einer „bloßen“ Feststellung subjektiver Wahlrechtsverletzungen in Ermangelung eines unmittelbaren Einflusses auf das festgestellte Wahlergebnis eine zusätzliche/weitere Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte zu eröffnen. Das Bundesverfassungsgericht stellt vielmehr auch in diesem Zusammenhang allein auf das Wahlprüfungsverfahren gemäß § 49 BWahlG ab. Siehe nur BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 24. August 2009 – 2 BvQ 50/09 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Eine teleologisch begründete Einschränkung der Exklusivität ist weiter deshalb ausgeschlossen, weil die Regelungen des Wahlprüfungsverfahrens zugleich eine abschließende Kompetenzzuweisung enthalten. Danach besitzen ausschließlich der Deutsche Bundestag sowie das Bundesverfassungsgericht die Autorität, über Fragen, die unmittelbar Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens sein können, zu entscheiden. Insoweit weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass das Wahlprüfungsverfahren, soweit die Prüfungskompetenz des Deutschen Bundestags reicht, eine gegenüber den allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten speziellere Regelung darstellt, die den Rückgriff auf jene grundsätzlich ausschließt und „ Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG […] von Verfassungs wegen einen exklusiven Rechtsweg konstituieren“ . So BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 20. Juli 2021 – 2 BvF 1/21 –, juris, Rn. 76. Durch eine Eröffnung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf Maßnahmen oder Handlungen von Wahlorganen im Rahmen der Wahlvorbereitung oder ‑durchführung würde aber nicht nur diese spezielle und alleinige Prüfungskompetenz im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens und die hierdurch verfassungsrechtlich vermittelte Autorität der mit der Wahlprüfung beauftragten Verfassungsorgane in unzulässiger Weise tangiert. Vielmehr würden zugleich die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Wahlprüfungsverfahrens umgangen. Dies beträfe z. B. das strenge Fristenregime in Form der zweimonatigen Einspruchsfrist gemäß § 2 Abs. 4 WahlPrG sowie der zweimonatigen Beschwerdefrist gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG. Gleiches gilt vor dem Hintergrund des im Verwaltungsprozess gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltenden Untersuchungsgrundsatzes für die in § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrG vorgesehene und verfassungsgemäße, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 –, juris, Rn. 69, Einschränkung von Ermittlungen des Wahlprüfungsausschusses zur Feststellung einer subjektiven Wahlrechtsverletzung. Durch eine solche, sowohl zeitlich als auch sachlich über das Wahlprüfungsverfahren hinausgehende Rechtmäßigkeitskontrolle von Maßnahmen oder Handlungen von Wahlorganen im Rahmen der Wahlvorbereitung oder ‑durchführung drohte aber eine Erschütterung des dem Wahlprüfungsverfahren zugrundeliegenden Ziels, das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Wahl zu erhalten. Dieses Ziel ist vom Bundesverfassungsgericht neben dem Ziel der Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments in angemessener Zeit anerkannt. Der Erhalt dieses Vertrauens wird nicht zuletzt durch die strengen verfahrensrechtlichen Vorgaben sichergestellt, weil durch die kurzen Fristen und die Abstufungen beim Umfang anzustellender Ermittlungen eine zügige und abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Wahl gewährleistet ist. Vgl. zur Berücksichtigung des Vertrauens in die Ordnungsgemäßheit der Wahl in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung von Ermittlungen des Wahlprüfungsausschusses zur Feststellung einer subjektiven Wahlrechtsverletzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrG BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 –, juris, Rn. 81. Durch die Zulassung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf dem Wahlprüfungsverfahren unterliegende Maßnahmen oder Handlungen von Wahlorganen im Rahmen der Wahlvorbereitung oder ‑durchführung würde die Zielsetzung eines verfahrensrechtlich abgesicherten Erhalts des Vertrauens in die Ordnungsgemäßheit der Wahl untergraben. Dies gilt umso mehr, als eine eröffnete Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Verwaltungsgerichte gleichzeitig die Gefahr einer unüberschaubaren Anzahl ggf. in vielfältiger Hinsicht divergierender verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in Bezug auf eigentlich dem Wahlprüfungsverfahren zugewiesene (Be-) Wertungen begründen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.