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Gerichtsbescheid

8 K 3117/21.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0928.8K3117.21A.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2021 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2021 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige, im Jahr 1945 in Asmara geboren worden und stellte unter dem 2. November 2009 einen Asylantrag. Sie trug gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zunächst schriftlich vor, wegen ihrer Zugehörigkeit zur evangelischen Freikirche (Full Gospel Church of Eritrea) aus religiösen Gründen in ihrer Heimat verfolgt worden zu sein. Nachdem bei ihr Brustkrebs diagnostiziert worden sei, habe sie sich diesem Glauben intensiv zugewandt, an Gottesdiensten und anderen religiösen Treffen teilgenommen, welche teilweise auch in ihrem Haus stattgefunden hätten. Während sie sich einer operativen Behandlung unterzogen habe, sei in ihrem Haus von Polizisten wegen ihrer religiösen Praktiken nach ihr gesucht und ihre Tochter verhaftet worden. Mit der Hilfe ihres Bruders sei sie sodann aus Eritrea zunächst in den Sudan geflohen und von dort aus nach Deutschland geflogen. In Deutschland wurde die Klägerin nach ihrer Ankunft zunächst stationär weiter nachbehandelt. Im Rahmen einer persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt am 30. November 2009 gab die Klägerin an, nicht zu wissen, wo sich ihr Ehemann derzeit in Eritrea aufhalte. Ihren Glauben habe sie nach der Krebsdiagnose gefunden, als ihr Sohn vorgeschlagen habe, dass Freunde von ihm für religiösen Beistand bei der Klägerin vorbei kommen könnten. Bei den Gebeten habe sie sich sehr wohl gefühlt und gemerkt, dass die Schmerzen dadurch gelindert würden. Sie sei der Religionsgemeinschaft dann beigetreten, das sei etwa ein Jahr vor der Operation gewesen. Es hätten Gebetsrunden auch in ihrem Haus stattgefunden. Während sie im Krankenhaus zur Operation gewesen sei, habe die Polizei ihr Haus durchsucht und sie finden wollen, weil sie der Religionsgemeinschaft angehöre. Dies hätten die Polizisten gesagt und dann ihre Tochter festgenommen, als sie sie, die Klägerin, nicht hätten finden können. Ihr Haus hätten sie versiegelt. Dies habe ihr ihr Hausmädchen gesagt, das sie im Krankenhaus aufgesucht habe. Sie habe dann das Krankenhaus verlassen, eine Freundin und ihren Bruder angerufen und mit deren Hilfe Eritrea zunächst Richtung Sudan verlassen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2010 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ab, erkannte ihr jedoch die Flüchtlingseigenschaft wegen ihrer Zugehörigkeit zur evangelischen Pfingstkirche zu. Ausweislich eines Vermerks der Ausländerbehörde habe man Ende des Jahres 2013 von einem schwierigen Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin erfahren, die in der Folge eine Ausreise in den Sudan geplant habe. Unter dem 16. März 2017 teilte die Stadt M. als für die Klägerin zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, dass die Klägerin ausweislich einer Mitteilung der Bundespolizei bei einer Personenkontrolle am 00. Dezember 0000 am Flughafen Frankfurt im Besitz eines am 00. Juli 0000 auf den Namen H. E. ausgestellten eritreischen Nationalpasses mit einer Gültigkeit bis zum 00. Juli 0000 angetroffen worden sei. Bei der Befragung durch die Bundespolizei habe die Klägerin angegeben, aus Eritrea wieder eingereist zu sein. Sie sei dorthin geflogen, um sich aufgrund ihrer Krebserkrankung einer traditionellen Behandlung zu unterziehen. Sie habe sich für etwa zwei Monate in Eritrea aufgehalten und sei bereits zum vierten Mal dort gewesen, jedes Mal für etwa sechs bis acht Wochen. Bei den Besuchen zuvor sei der Anlass der Tod ihres Mannes sowie der Tod ihres Schwiegersohnes gewesen, zu dem sie ihrer Tochter beigestanden habe. Der auf dem Nationalpass befindliche Name erkläre sich daraus, dass ihr Vater sie wegen Streitigkeiten um ihren Namen später nur noch O. genannt und sie diesen Namen sodann angenommen habe. Die Ausländerbehörde bat das Bundesamt um Stellungnahme hinsichtlich eines Erlöschens bzw. Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft. Zuvor hatte die Ausländerbehörde gegenüber der Klägerin in einem Schreiben vom 9. Januar 2017 ausgeführt, dass aufgrund des nach Erteilung des Flüchtlingsschutzes ausgestellten eritreischen Nationalpasses davon ausgegangen werde, dass sich die Klägerin erneut freiwillig dem Schutz ihres Heimatstaates unterstellt habe. Aufgrund dessen sei die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft erloschen und ihre Niedererlassungserlaubnis zu widerrufen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde mit, dass die Klägerin zwischenzeitlich an Demenz erkrankt sei. Zum Nachweis fügte sie einen ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums M. vom 13. April 2017 bei, aus welchem sich die Diagnosen einer Demenz sowie chronischen HIV-Infektion ergeben. In einem internen Vermerk des Bundesamts vom 8. Oktober 2018 wurde die Einleitung eines Widerrufsverfahrens abgelehnt, da die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiterhin asylerheblich gefährdet sei. Unter dem 25. Januar 2019 teilte die Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, dass für die Klägerin nunmehr eine Pflegestufe festgestellt worden sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 bat die Ausländerbehörde das Bundesamt um Sachstandsmitteilung hinsichtlich der erbetenen Stellungnahme zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens. Hierauf reagierte das Bundesamt mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 und teilte der Ausländerbehörde mit, dass eine Entscheidung noch nicht getroffen worden sei. Auf eine Mitwirkungsaufforderung des Bundesamts vom 29. Oktober 2019 hin übersandte die Klägerin unter dem 3. Dezember 2019 ein weiteres aktuelles ärztliches Attest des Universitätsklinikums M. vom 25. November 2019. In einem Vermerk des Bundesamts vom 30. November 2020 wurde festgehalten, dass aufgrund der Angaben der Klägerin in der persönlichen Anhörung vom 30. November 2009 ihre Identität und eritreische Staatsangehörigkeit hinreichend gesichert seien. Aufgrund der mehrfachen Ausreise in ihr Herkunftsland lägen jedoch die Voraussetzungen zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens vor. Aufgrund dieser Rückreisen nach Eritrea seien hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich, um davon auszugehen, dass ihr dort keine entsprechende Verfolgung mehr drohe. Lediglich kurzfristige Aufenthalte zur Erfüllung sittlicher Pflichten seien nicht anzunehmen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 und 7. Dezember 2020 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde sowie der Klägerin mit, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei. Aufgrund der mehrfachen Aufenthalte in ihrem Heimatland seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei davon auszugehen, dass ihr eine Niederlassung dort nunmehr wieder zuzumuten sei. Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 nahm die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu dem beabsichtigten Widerruf der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft Stellung. Aufgrund ihrer Erkrankungen insbesondere an HIV sowie Demenz sei der Klägerin ein selbstbestimmtes Leben ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich. Da die Klägerin weiterhin Anhängerin der Pfingstkirche sei, seien die Voraussetzungen des § 3 AsylG nach wie vor erfüllt. Zwar könne die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen nicht mehr regelmäßig an Gottesdiensten teilnehmen. Dennoch sei der Glaube weiterhin wichtiger Bestandteil ihres Lebens. Sie bete regelmäßig und wohne Gottesdiensten per online-Übertragung bei. Eine tatsächliche Niederlassung in Eritrea sei durch die Klägerin zu keinem Zeitpunkt seit der Schutzzuerkennung erfolgt, sodass der Widerruf hierauf nicht gestützt werden könne. Die kurzfristigen Reisen in die Heimat zeugten gerade nicht von einer Niederlassungsabsicht. Diese seien jeweils durch konkrete Anlässe verursacht worden, wie dem Tod naher Familienangehöriger sowie der Hoffnung auf eine Heilung der eigenen Erkrankungen durch den Besuch heilender Quellen. In diesem Kontext habe auch die Passbeantragung im Jahr 2012 gestanden. Zudem sei aktenkundig, dass die Klägerin bei der letzten Reise nach Eritrea im Jahr 2016 bereits einen verwirrten Eindruck gemacht und am Flughafen habe gesucht werden müssen, nachdem die Bundespolizei ihr ihren Pass abgenommen habe. Nur mithilfe der Bahnhofsmission sei die Klägerin überhaupt vom Flughafen weggekommen, auf der Zugfahrt jedoch am falschen Bahnhof ausgestiegen und schließlich von ihrer Nichte als vermisst gemeldet worden. Dem Schreiben war ein weiterer ärztlicher Bericht des Universitätsklinikums M. vom 9. April 2020 beigefügt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. Mai 2021 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 11. Januar 2010 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2), aber stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugunsten der Klägerin vorliege (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorlägen. Denn die Klägerin habe sich in ihrem Heimatland, in welchem ihr Verfolgung gedroht haben solle, aufgehalten und sei unbeschadet wieder zurückgekehrt. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu widerrufen, da aufgrund einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Heimatland die Furcht vor Verfolgung weggefallen sei. Die Rückreisen der Klägerin nach Eritrea seien als ausreichendes Indiz zu werten, dass ihr dort keine Verfolgung mehr drohe. Die Regelvermutung der Vorverfolgung gelte aufgrund der Aufenthalte in Eritrea für die Klägerin nicht mehr. Sie selbst sehe offenbar auch keine konkrete Bedrohung mehr dort aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstkirche, die sie von einer Rückreise hätte abhalten können. Die Ausnahme von dieser Regel, dass der Aufenthalt im Heimatland lediglich sittlichen Zwecken diene und kurzfristiger Natur sei, sei vorliegend nicht einschlägig. Unabhängig davon, dass die Klägerin einmal wegen des Versterbens ihres Mannes und wegen der Linderung ihrer Erkrankung in Eritrea gewesen sei, sei in der Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass sie bereits vier Mal seit der Schutzzuerkennung dort gewesen sei. Insbesondere sei auch nicht erkennbar, dass sie Vorkehrungen zur Vermeidung des Bekanntwerdens ihrer Rückkehr getroffen habe. Es handele sich um einen Widerruf nach Ermessen, da eine Regelüberprüfung bereits stattgefunden habe. Das Ermessen stehe der Widerrufsentscheidung nicht entgegen. Vor allem könne trotz des mehr als zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht von einer Verwurzelung hier ausgegangen werden, da die Klägerin ihre prägenden Lebensabschnitte in Eritrea verbracht habe. Aufgrund ihres Verhaltens habe die Klägerin zudem unter Beweis gestellt, den Schutz hier nicht zu benötigen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und im öffentlichen Interesse sei der Schutzstatus zu widerrufen. Der Klägerin sei auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Anhaltspunkte für einen ernsthaften Schaden seien nicht ersichtlich. Es liege jedoch aufgrund des Alters, des fehlenden sozialen Netzes in Eritrea sowie der Erkrankungen der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Eritreas vor. Der Bescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks des Bundesamts am 28. Mai 2021 als Einschreiben zur Post gegeben. Die Klägerin hat am 14. Juni 2021 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass eine Veränderung der Umstände entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eingetreten sei. Weder praktiziere die Klägerin ihren Glauben nicht mehr noch verfolge der eritreische Staat Anhänger der Pfingstkirche nicht mehr. Sie habe sich überdies zu keinem Zeitpunkt seit der Schutzzuerkennung in Eritrea niedergelassen. Es habe sich vielmehr jeweils um einen zeitweiligen Aufenthalt in Eritrea aufgrund familiärer Schicksalsschläge und ihrer chronischen Erkrankung gehandelt. Insbesondere auch letztere entfalte dasselbe Gewicht wie eine sittliche Verpflichtung. Eine geänderte Haltung gegenüber dem eritreischen Staat sei keineswegs erkennbar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2021 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid. Die besondere persönliche Situation der Klägerin sei hinreichend durch die Feststellung eines Abschiebungsverbots berücksichtigt worden. Mit Beschluss vom 4. September 2023 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid unter dem 4. bzw. 5. September 2023 angehört worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid. Die zulässige Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Ziffer 1 – und in der Folge auch Ziffer 2 – des Bescheids vom 19. Mai 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerruf der mit Bescheid vom 11. Januar 2010 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG, nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung gestützt werden. Hiernach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn objektiv keine Verfolgungssituation mehr besteht. Der Bestand eines internationalen Schutzstatus ist von dem Fortbestand der den Schutzstatus begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zählt neben der Verfolgungsgefahr die Schutzlosigkeit des von ihr Betroffenen. Eine Aufrechterhaltung des Schutzstatus ist dann nicht geboten, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland geändert haben oder wenn Handlungen des Asylberechtigten dartun, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen. Vgl. Fleuß, in: BeckOK-Ausländerrecht, 38. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 73 Rn. 8 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 – 9 C 126.90 –, juris, Rn. 7 (zu Art. 16a GG). Die in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG aufgezählten Fallgruppen stellen spezielle Widerrufsgründe für Asylberechtigung und insbesondere Flüchtlingsschutz dar, wodurch Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikations- bzw. Anerkennungsrichtlinie) umgesetzt wird. Vgl. BT-Drucks. 20/4327, S. 40; Funke-Kaiser in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 28. Bei der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Widerrufsentscheidung hat das Gericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und auch von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe in die Prüfung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2.15 –, juris, Rn. 14. Nach diesen Maßgaben kann der Widerrufsbescheid nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 AsylG gestützt werden. Die Voraussetzungen der vorliegend in Betracht kommenden Widerrufsgründe in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (hierzu I.), Nr. 4 (hierzu II.) und Nr. 5 (hierzu III.) AsylG sind sämtlich nicht erfüllt. I. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ist die Rechtsstellung zu widerrufen, wenn sich die betreffende Person freiwillig erneut dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Dies setzt von Seiten des Flüchtlings die Annahme eines „Vorteils“ durch den Heimatstaat voraus. Die Annahme des Passes durch den Ausländer kann dabei ein Indiz für eine freiwillige Unterschutzstellung sein, das jedoch einer Bestätigung durch die sonstigen Umstände des jeweiligen Einzelfalles bedarf. Vgl. Funke-Kaiser, in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 – 9 C 126.90 –, juris, Rn. 10. Der Tatbestand der Norm ist in unionsrechtskonformer Auslegung jedoch nur dann erfüllt, wenn eine dauerhafte Wiederherstellung der rechtlichen Beziehungen zum Heimatstaat des Betroffenen anzunehmen ist, ohne dass dies durch administrative Notwendigkeiten bedingt wäre. Allein die vorübergehende oder gar einmalige bloße Kontaktaufnahme zu Behörden des Heimatstaates ist nicht ausreichend. Die Annahme oder Verlängerung eines Nationalpasses kann insbesondere erforderlich sein, etwa um Amtshandlungen von Behörden der Bundesrepublik Deutschland vornehmen zu lassen oder vorzubereiten. Ebenso verhält es sich, wenn der Ausländer seinen Pass verlängern lässt, um zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht kurzfristig in das Verfolgerland zurückzukehren. Denkbar sind auch Fälle, in denen Schutzberechtigte deshalb in ihr Herkunftsland reisen wollen, um Verwandten oder Freunden bei deren Flucht zu helfen. Von Bedeutung ist zudem die Freiwilligkeit der zu beurteilenden Handlung(en) des Betroffenen. Diese Freiwilligkeit kann bereits dadurch ausgeschlossen sein, wenn von den Behörden des Herkunftsstaats etwa auf Angehörige Druck ausgeübt oder dem Betroffenen mit einer Ausbürgerung gedroht wird, mit der gravierende (vermögensrechtliche) Nachteile verbunden sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 – 9 C 126.90 –, juris, Rn. 10; ähnlich Funke-Kaiser in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 35. Das zu beurteilende Verhalten des Betroffenen muss nach der Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles zudem in subjektiver Hinsicht von der Absicht geleitet sein, sich dauerhaft dem Schutz des Heimatstaates wieder unterstellen zu wollen. Hierfür kann eine Passausstellung oder -verlängerung wiederum ein entsprechendes Indiz darstellen. Hinzutreten kann die Einschätzung, ob aus dem Verhalten des Betreffenden auf eine veränderte Einstellung zum Heimatstaat geschlossen werden kann. Lassen sich aus dem Verhalten des Flüchtlings jedoch im Gegenteil Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass mit der konkret zu beurteilenden Handlung keine Wiedererlangung des vollen (diplomatischen) Schutzes bezweckt war, so fehlt es an der erforderlichen subjektiven Voraussetzung für das Erlöschen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 – 9 C 126.90 –, juris, Rn. 10; Funke-Kaiser in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 37. Vor diesem Hintergrund stellen weder die insgesamt vier Besuche der Klägerin in Eritrea noch die 2012 erfolgte Beantragung eines neuen bzw. verlängerten Nationalausweises eine Unterschutzstellung unter die eritreische Staatsgewalt dar. Denn nicht jede Kontaktaufnahme eines Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings zu den Behörden seines Heimatstaates führt zum Erlöschen des Schutzstatus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Ausländer „ohne Not“ die rechtlichen Beziehungen zu seinem Heimatstaat dauerhaft wiederherstellt und sich wieder in dessen schützende Hand begibt. Ein Fall der Schutzunterstellung wird meist dann nicht anzunehmen sein, wenn die Annahme des Nationalpasses dazu dienen bestimmt ist, seinem Inhaber die kurzzeitige Rückkehr in seinen Heimatstaat zu ermöglichen, um dort einer sittlichen Pflicht nachzukommen oder aber Verwandten oder Freunden zu helfen. Abzustellen ist auf die konkreten Umstände der Rückkehr im Einzelfall. Hierbei sind auch unter anderem die Dauer der Rückkehr, ihr Anlass, die Art und Weise der Einreise und des Aufenthalts und der Aufenthaltsort zu berücksichtigen. Eine kurzfristige Reise, bspw. um kranke Verwandte zu besuchen, reicht regelmäßig nicht aus. Auch mehrfach wiederholte Einreisen und Aufenthalte genügen nicht. Anders verhält es sich bei mehrmaligen und längeren Aufenthalten in dem Verfolgerstaat aus anderen als sittlichen moralischen Gründen, z. B. aus geschäftlichen Gründen. Zwischen kurzfristigen und dauerhaften Aufenthalten ist zu differenzieren. Wer nur kurzfristig in den Herkunftsstaat eingereist ist, sich etwa dort versteckt gehalten hat und im Übrigen hinreichende Vorkehrungen gegen ein behördliches Bekanntwerden seines Aufenthalts getroffen hat, verliert nicht den Rechtsstatus. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22. März 2021 – W 8 K 20.31270 –, juris, Rn. 19. So liegt der Fall hier. Die Klägerin suchte ihr Heimatland innerhalb des Zeitraumes von 2009 bis 2016, also binnen sieben Jahren, insgesamt vier Mal für jeweils maximal sechs bis acht Wochen, also in Summe maximal acht Monate, wieder auf. Jene Aufenthalte spielten sich ausweislich des eritreischen Nationalpasses der Klägerin im Juli/August 2012, Juli 2013, April 2015 und Dezember 2016 ab. Da Die Klägerin noch Familie in Eritrea hatte (und noch hat), erklärt sich, dass sie aus sittlichen Verpflichtungen jeweils kurzzeitige Aufenthalte in ihrem Heimatland vornahm. Hierzu zählen sowohl die beiden Todesfälle in ihrem engeren Familienumfeld – nämlich der Tod ihres Ehemannes und jener ihres Schwiegersohnes, der Mann ihrer offenbar nach der Verhaftung wieder freigelassenen einzigen Tochter – als auch die zuletzt 2016 unternommene kurzzeitige Rückreise aufgrund spiritueller Gründe bzw. aufgrund des Kontakts zur dort ansässigen Familie aufgrund der eigenen Erkrankung der Klägerin. Da die Klägerin für jeden ihrer Besuche in Eritrea einen nachvollziehbaren und sittlichen Gegebenheiten entsprechenden Grund benennen konnte, ist eine freiwillige und dauerhafte Rückkehr unter das eritreische Regime nicht erkennbar. Dies ergibt sich auch aus den Angaben der Klägerin bei der Einreisebefragung durch die Bundespolizei am 00. Dezember 0000, wo die Klägerin zweifelsfrei angab, unter keinen Umständen dauerhaft nach Eritrea zurückkehren zu wollen. Die Beantragung bzw. Verlängerung des Nationalausweises war vielmehr erkennbar darauf ausgerichtet, im Falle (weiterer) familiärer Verpflichtungen eine einstweilige Rückkehr zu Besuchszwecken ermöglichen zu können. Dafür sprechen auch die verhältnismäßig kurzen Aufenthaltszeiten vor Ort. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin weiteren Kontakt zu den Behörden vor Ort aufgenommen hätte, um beispielsweise soziale (sofern vorhanden), gesundheitliche oder konsularische staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. II. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage auch nicht in § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 4 AsylG. Hiernach stellt es einen Widerrufsgrund dar, wenn der Ausländer freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Eine Niederlassung im Herkunftsland setzt regelmäßig voraus, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern faktisch seinen Lebensmittelpunkt dort begründet hat. Dem steht die Beibehaltung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik nicht entgegen. Des Weiteren ist nicht die Begründung eines Aufenthalts auf unbegrenzte Dauer erforderlich. Die Rückkehr in das Herkunftsland muss nach ihrer Dauer, ihrem Anlass, der Art der Einreise sowie dem Ort des Aufenthaltes Grund für die Annahme bieten, dass der Betroffene sich dort nicht mehr gefährdet fühlt. Nicht ausreichend hierfür ist deshalb etwa eine Rückkehr in das Heimatland zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Auch bloße sich nicht über längere Zeiträume erstreckende Besuchsaufenthalte stellen noch keine Niederlassung dar. Regelmäßige Besuche im Herkunftsland über eine längere Zeitdauer stehen einer Niederlassung allerdings dann gleich, wenn Sozialleistungen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die normalerweise für Staatsangehörige des Herkunftslandes vorbehalten sind. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. August 2015 – 12 K 4045/14 –, juris, Rn. 14; VG Würzburg, Urteil vom 22. März 2021 – W 8 K 20.31270 –, juris, Rn. 19. Nach diesen Maßgaben und aufgrund der vorstehenden Ausführungen liegt eine derartige Niederlassung der Klägerin in ihrem Heimatstaat nicht vor. Die vier kurzfristigen Besuchsaufenthalte der Klägerin in Eritrea, verteilt über einen Zeitraum von sieben Jahren und jeweils aus sittlich nachvollziehbaren Gründen, stellen weder anhand ihrer Dauer noch ihres Anlasses sowie der weiteren Umstände eine freiwillige Niederlassung dar. Die Klägerin hat keinerlei Anstalten gezeigt oder geäußert, unabhängig von den kurzzeitigen familiären Zusammenkünften bzw. ihrem Wunsch nach einem einmaligen spirituellen Heilungsversuch einen – längerfristigen – Aufenthalt in Eritrea begründen zu wollen. III. Die Widerrufsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids kann auch nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG gestützt werden. Nach dieser Norm kann sich ein Betreffender nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr auf seinen Schutzstatus berufen, wenn er es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Jener Tatbestand ist unionsrechtskonform auszulegen. Bei der Prüfung dieses Widerrufsgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie). Art. 14 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat – unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gem. Art. 4 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen – in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Die Flüchtlingseigenschaft erlischt hiernach nur, wenn die Umstände, auf Grund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen. Vgl. Funke-Kaiser in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 56 f. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände setzt demnach voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, denn reiner Zeitablauf bewirkt für sich genommen keine Sachlagenänderung. Allerdings sind wegen der Zeit- und Faktizitätsbedingtheit einer asylrechtlichen Gefahrenprognose Fallkonstellationen denkbar, in denen der Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat im Zusammenhang mit anderen Faktoren eine vergleichsweise höhere Bedeutung als in anderen Rechtsgebieten zukommen. Ändern sich hiernach die der Anerkennung zu Grunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung deshalb nicht mehr als begründet, kann der Betreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ haben muss. Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 − 10 C 25.10 –, juris, Rn. 17 ff. m. w. N. (zum seinerzeitigen § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Demgemäß fehlt es vorliegend an derart geänderten Umständen. Es ist weder ersichtlich, dass sich die Lage im Umgang mit Anhängern der Pfingstkirche in Eritrea grundlegend geändert hätte, noch, dass sich in der Person der Klägerin ein derartiger Wandel vollzogen hätte, der eine nunmehrige Verfolgung nicht mehr hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließe. Die aktuelle Erkenntnislage zur Religionsfreiheit in Eritrea stellt sich wie folgt dar: Die Religionsausübung unterliegt in Eritrea Restriktionen. Eritrea ist ein säkularer Staat (Proklamation 73/1995); de jure besteht Religionsfreiheit. Öffentlich darf dies nicht in Frage gestellt werden. Seit 2002 gilt jedoch für alle Glaubensgemeinschaften eine Registrierungspflicht, sodass seither nur noch die offiziell anerkannten Glaubensgemeinschaften ihren Glauben tatsächlich praktizieren dürfen. Anerkannte Glaubensgemeinschaften sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche, die eritreisch-orthodoxe Tewahedo-Kirche sowie der sunnitische Islam. Mehrere Freikirchen haben seither die Registrierung beantragt, bisher allerdings keine Antwort auf ihr Ersuchen erhalten. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 48; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: evangelikale und pentekostale Kirchen, 9. Februar 2011, S. 1 f.; UK Home-Office (UK-HO), Country Policy and Information Note - Eritrea: Religious groups, Februar 2018, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea, Gesamtaktualisierung 19. Mai 2021, S. 18 f.; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 11 f. Nichtregistrierten Religionsgemeinschaften ist die Religionsausübung de facto verboten. Auf Zusammenkünfte von Angehörigen nichtregistrierter Religionsgemeinschaften wird der Straftatbestand des unerlaubten Versammelns angewandt, welcher bei Zusammenkünften ab fünf Personen greift. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 12 f.; United States Department of State (USDOS), Eritrea 2020 International Religious Freedom Report, S. 3. Angehörige nichtregistrierter Religionsgemeinschaften haben bei öffentlich wie auch im Privaten praktizierter Religionsausübung eine Verhaftung zu erwarten. Bereits ein gemeinsames Gebet zuhause, eine Hochzeit oder eine Beerdigung kann zu Verhaftungen führen. Vgl. zuletzt zu Inhaftierungswellen BAMF, Länderreport Eritrea – Religionszugehörigkeit, Stand Juli 2023, S. 8; ebenso USDOS, Eritrea 2020 International Religious Freedom Report, S. 1, 5; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 12 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea, Gesamtaktualisierung 19. Mai 2021, S. 19; SFH, Eritrea: evangelikale und pentekostale Kirchen, 9. Februar 2011, S. 2. Die Freilassung solchermaßen Inhaftierter wird regelmäßig daran geknüpft, dass die Gläubigen ihrem Glauben abschwören oder versichern, diesen nicht mehr zu praktizieren. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 13. Die Größe der Gemeinschaft, das Potential, mit der Staatsideologie in Konflikt zu geraten, die Identität der Religionsgemeinschaft mit einer Volksgruppe sowie etwaige Kritik an der Regierungspolitik sind neben Beziehungen ins Ausland und teilweise der Konkurrenz zur eritreisch-orthodoxen Kirche Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehren. Vgl. VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2021 – 10 K 1527/20.A –, juris, Rn. 75. Die Religionsausübung der jüdischen, griechisch-orthodoxen und zum Teil der anglikanischen Religionsgemeinschaften sowie der Bahai werden daher durchaus geduldet, obwohl diese Gemeinschaften nicht erlaubt sind. Evangelikale Kirchen, die Pfingstbewegung, Adventisten des Siebenten Tages, Zeugen Jehovas und wahhabitischen Muslime werden dagegen tendenziell eher verfolgt. Die PFDJ-Ideologie, welche das Märtyrertum für den Staat über spirituelle Werte stellt, lehnt diese Religionen ab. Insbesondere evangelikale Kirchen werden als Teil ausländischer Kampagnen gegen den eritreischen Staat angesehen und der Verbreitung von Lehren bezichtigt, die mit den traditionellen eritreischen Werten in Konflikt stehen. Vgl. EASO, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 48; UK-HO, Country Policy and Information Note - Eritrea: Religious groups, Februar 2018, S. 14; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 13. Eine Erkenntnisquelle berichtet, dass die Verfolgung der Mitglieder von Freikirchen in Eritrea ab dem Sommer 2019 weiter zugenommen habe. Auch vulnerable Personen wie schwangere Frauen seien – anders als zuvor – inhaftiert worden. Vgl. Finnish Immigration Service, Eritrea: Fact-Finding Mission to Ethiopia in May 2019, 20. November 2019, S. 12. Andere Quellen berichten hingegen über positive Entwicklungen und vermehrte Freilassungen ab Mitte 2020 bis Mitte 2021. Weiterhin sei jedoch eine letztlich nicht genau abschätzbare Zahl an Mitgliedern von nichtregistrierten Religionsgruppen weiterhin inhaftiert. Die Mitglieder einer Gruppe von 69 freigelassenen Personen seien zwischen zwei und 16 Jahren ohne Anklage oder Gerichtsprozess inhaftiert gewesen. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 13; USDOS, Eritrea 2021 International Religious Freedom Report, S. 5; United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Country Update: Eritrea, August 2021, S. 1, 3. Teilweise würden die Gottesdienste von nichtregistrierten Gruppen auch geduldet, solange sie diskret in privaten Räumen stattfänden. Die Handhabung sei jedoch nicht einheitlich und eher willkürlich. Vgl. USDOS, Eritrea 2021 International Religious Freedom Report, S. 6 f. Den Mitgliedern von Pfingstkirchen würden zum Teil auch Lebensmittelcoupons der Regierung vorenthalten. Vgl. USDOS, Eritrea 2021 International Religious Freedom Report, S. 7. Ausgehend hiervon ist ein veränderter Umgang des eritreischen Staates mit Anhängern der pfingstkirchlichen Glaubensgemeinschaften im Vergleich zu den seitens des Bundesamts bei der Schutzzuerkennung 2010 getroffenen Feststellungen nicht erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin während ihrer Besuche für insgesamt etwa acht Monate (jeweils bestehend aus ihren Kurzaufenthalten von sechs bis acht Wochen) als gläubige Anhängerin dieser Gemeinschaft in Eritrea aufhältig war, ohne verhaftet zu werden. Bereits aus den Anlässen ihrer Besuche ergibt sich, dass nicht die religiöse Glaubensausübung Zweck ihrer Besuche war, die sie während ihrer Besuchsaufenthalte in den Fokus der eritreischen Behörden hätte rücken lassen können. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin ihren Pass verlängern sowie offenbar unbehelligt ein- und ausreisen konnte, folgt keine andere Einschätzung. Denn die Verfolgungshandlungen beziehen sich ausweislich der Erkenntnismittel vordringlich auf bei Gebetshandlungen anwesende bzw. in den Gemeinschaften aktive Personen, zu denen die Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Abwesenheit während der kurzen Besuchszeiten nicht mehr zählte. Da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben jedoch nach wie vor jenem Glauben anhängig ist, wenn auch aufgrund ihres Gesundheitszustandes nunmehr eingeschränkt, drohen ihr bei einer unterstellten Rückkehr nach Eritrea nach wie vor jene staatlich repressiven Handlungen, die sie seinerzeit zu ihrer Ausreise bewogen hatten. Insbesondere in Anbetracht des Gesundheitszustandes der Klägerin sind Gebetskreise in ihren eigenen vier Wänden ebenso wie damals auch bei einer nunmehrigen hypothetischen Rückkehr wahrscheinlich und setzen die Klägerin der Gefahr einer Festnahme bei staatlichen Kontrollen bzw. Razzien aus. IV. Es ist schließlich auch keine andere Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 19. Mai 2021 ersichtlich. Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf § 49 VwVfG scheidet aus, da diese Norm neben § 73 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet. Vgl. Funke-Kaiser in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 –, juris, Rn. 10, 21. Auch eine Umdeutung i. S. d. § 47 VwVfG der Widerrufsentscheidung in eine Rücknahmeentscheidung, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. April 2013 – 10 B 40/12 –, juris Rn. 4, kommt nicht in Betracht. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen für eine derartige Rücknahmeentscheidung jeweils nicht vor. Eine Rücknahme gestützt auf § 73 Abs. 4 AsylG scheidet aus. Nach dieser Norm ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte. Voraussetzung für die Rücknahme ist, dass die unrichtigen Angaben oder Nichtangaben ursächlich für die Erstentscheidung gewesen sind. Die Unrichtigkeit muss feststehen; bloße Zweifel genügen nicht. Die Darlegungs- und Feststellungslast trägt das Bundesamt. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20. Januar 2022 – 4 K 912/20.F.A –, juris (S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Es kann demnach dahinstehen, ob es sich bei den unterschiedlichen Namensangaben der Klägerin gegenüber dem Bundesamt einerseits und in ihrem 2012 ausgestellten eritreischen Nationalausweis andererseits um unrichtige Angaben i. S. d. Norm handelt, da sie jedenfalls keine Auswirkung auf die seinerzeitige Entscheidung des Bundesamts zur Gewährung des Flüchtlingsschutzes hatten. Es ist weder ersichtlich noch seitens der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten vorgetragen, dass die nach dem Vortrag der Klägerin bloße Namensänderung durch ihren Vater zu entscheidungserheblichen falschen Angaben über die flüchtlingsschutzrelevanten Umstände – namentlich ihre Religionszugehörigkeit – geführt hat. Auch eine auf § 73 Abs. 4 oder 5 AsylG bzw. § 48 VwVfG gestützte Rücknahmeentscheidung kommt nicht in Betracht, da jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Weder liegen die Gründe des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG nach § 73 Abs. 5 AsylG vor, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die im Bescheid vom 11. Januar 2010 getroffene Entscheidung des Bundesamts i. S. d. § 48 Abs. 1 VwVfG von Anfang an rechtswidrig ergangen ist. Da Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig ist und die im Bescheid vom 11. Januar 2010 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bestehen bleibt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Entscheidung. Diese ist verfrüht ergangen. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.