Beschluss
2 L 1698/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1011.2L1698.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 2 K 4743/23 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 07.03.2022 (00-0000000/2021) anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die weitere Ausnutzung vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 07.03.2022 sind offen. Die von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder eine solche unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Die Baugenehmigung verletzt aller Voraussicht nach keine aus dem Planungsrecht folgenden Nachbarrechte der Antragstellerin. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich nach § 34 BauGB und nicht gem. § 30 Abs. 1 BauGB nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplanes N01 der Gemeinde C. (B-Plan), in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück gelegen ist. Der B-Plan N01 ist insgesamt unwirksam. Die Festsetzung „I-Bergseite“ und „II-Talseite“, mit der der B-Plan N01 die Zahl der zulässigen Vollgeschosse bestimmt, ist unwirksam. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, die die Zahl der Vollgeschosse für Hanglagen pauschal bergseitig und talseitig unterschiedlich festsetzt, ist unwirksam. Eine solche Festsetzung genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot. Denn sie geht von einer - in Wahrheit nicht möglichen - Differenzierung zwischen "bergseitiger" und "talseitiger" Geschossigkeit aus. Beispielsweise im Falle einer zur Hanglage gedrehten Ausrichtung des Baukörpers ist bei einer derartigen Festsetzung nicht klar, für welchen Gebäudeteil welche Anzahl von Vollgeschossen festgesetzt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.1990 – 4 NB 29/89 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.06.2016 – 2 A 33/15 –, juris; Urteil vom 9.07.1989 - 7 a NE 97/87 –, EStT NW 1990, 314; teils wird die Unwirksamkeit der Festsetzung auch darauf gestützt, dass diese nicht von der BauNVO gedeckt sei: so OVG NRW, Urteil vom 21.04.2005 – 7 D 66/03.NE –, juris. Die Unwirksamkeit der genannten Festsetzung führt zur Gesamtunwirksamkeit des B-Planes N01 der Gemeinde C.. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.1990 – 4 NB 29/89 –, juris m. w. N. Vorliegend kann mit der erforderlichen Sicherheit nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde C. den B-Plan auch ohne die unwirksame Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse beschlossen hätte. Die Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse zielte nach der Begründung des B-Planes (S. 2, 3. Absatz) darauf ab, die bauliche Grundstruktur der im Zeitpunkt des Erlasses des B-Planes bestehenden – vorwiegend eingeschossigen - Bebauung zu erhalten. Wegen der Hängigkeit des Plangebiets, die bei eingeschossiger Bebauung talseitig die Ausbildung eines zweiten Vollgeschosses ermöglichte, ließ die Gemeinde im B-Plan nur zur Talseite eine zweigeschossige Bebauung zu. War die Erhaltung der vorhandenen vorwiegend eingeschossigen Baustruktur somit ein wesentliches Planungsziel für den Erlass des B-Planes und sollte mit der Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse dieses Planungsziel erreicht werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die plangebende Gemeinde den B-Plan ohne die Festsetzungen zur Zulässigkeit der Vollgeschosse erlassen hätte. Denn andere Festsetzungen zur Steuerung der im Plangebiet zulässigen Gebäudehöhen als die Festsetzungen zur zulässigen Vollgeschosse enthält der B-Plan nicht. Erweist sich der B-Plan als gesamtnichtig, beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. In Bezug auf die genehmigte Nutzungsart ist ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch nicht gegeben, weil die der Beigeladenen genehmigte Wohnnutzung sich in die bauliche Nutzung in der näheren Umgebung des Vorhabens einfügt. Ob sich das der Beigeladenen genehmigte Wohngebäude hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt, ist unerheblich. Denn § 34 Abs. 1 BauGB ist insoweit nicht generell nachbarschützend. Das Maß der baulichen Nutzung betrifft vorrangig städtebauliche Gesichtspunkte und lässt den Gebietscharakter - der vorliegend durch die Wohnbebauung gewahrt wird - unberührt. Auch Beeinträchtigungen des Ortsbildes sind zwar nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bodenrechtlich bedeutsam, aber nicht nachbarschützend. Nachbarschutz vermittelt die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB nur, wenn das Vorhaben in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Art und Weise für den Nachbarn beeinträchtigend wirkt. Das Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der Nachbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten und des Rücksichtnahmeverpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des berechtigten Nachbarn ist, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt muss der Bauherr um so weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Danach liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann vor, wenn die durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für den Nachbarn nicht mehr zumutbar ist. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2014 – 7 A 1776/13 - juris. Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts – wie hier - eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter denjenigen Gesichtspunkten, welche Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 und vom 22.11.1984 – 4 B 244/84 –, juris. Davon ausgehend scheidet ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus. Der Abstand des Bauvorhabens der Beigeladenen zum Grundstück der Antragstellerin entspricht den Vorgaben des § 6 BauO NRW und es liegt kein atypischer Sonderfall vor, der eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würde, dass bei Einhaltung der Vorschriften des Abstandflächenrechts die Annahme einer Rücksichtslosigkeit wegen Verschattung, erdrückender Wirkung oder unzureichendem Sozialabstand ausscheidet. Gegen das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls spricht insbesondere, dass der geplante Anbau der Beigeladenen ausweislich der vorgelegten Baugenehmigungsunterlagen in einem Abstand von etwa 15 m vom Haus der Antragstellerin entfernt gelegen ist. Spricht somit Alles dafür, dass das Vorhaben aus dem Planungsrecht folgende Nachbarrechte der Antragstellerin nicht verletzt, kann dies mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit für aus dem Bauordnungsrecht folgende Nachbarrechte der Antragstellerin zwar nicht festgestellt werden. Allerdings lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch nicht feststellen, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts verstößt. Die von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Aus dem gerügten Verstoß gegen das Gestaltungsgebot des § 9 BauO NRW kann die Antragstellerin eine Verletzung subjektiver Rechte nicht herleiten, weil öffentlich-rechtliche Verunstaltungsvorschriften wie § 9 BauO NRW keinen nachbarschützenden Charakter haben, vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.03.2016 – 9 ZB 15.779 -, juris. Es ist allerdings offen, ob die Baugenehmigung mit den brandschutzrechtlichen Vorgaben des § 28 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BauO NRW vereinbar ist. Nach dieser Bestimmung gelten für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 unterschiedliche Brandschutzanforderungen für die Außenwände. Nur Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die besonderen Anforderungen bei Errichtung von Doppelfassaden nicht beachten. Dass die Beigeladene die Außenwände ihres Vorhabens mit einer Doppelfassade errichten will, ist nicht ausgeschlossen. Die Angaben in ihrer zum Bauantrag vorgelegten Baubeschreibung zur äußeren Gestaltung der Wände „Holzkonstruktion, außen verputzt, Farbe: weiß“ sind unbestimmt und schließen die Errichtung einer Doppelfassade als Außenwand ihres Anbaus nicht aus. Die Vorschriften der §§ 26 bis 32 BauO NRW sind nachbarschützend, soweit sie – wie vorliegend die Bestimmung des § 28 Abs. 4, 5 BauO NRW mit den an Außenwände gestellten Anforderungen – das Übergreifen von Feuer auf Nachbargrundstücke verhindern sollen, vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24.03.2015 – 2 L 184/10 – juris, Johlen, in : Gädtke, BauO NRW, 14. Aufl. 2023, Anhang Öffentliches Nachbarrecht, Rn. 73. Dass für das geplante Vorhaben der Beigeladenen die brandschutzrechtlichen Vorgaben des § 28 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW keine Anwendung finden, kann mit den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsaufklärung nicht festgestellt werden. Es bleibt der Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob der Antragsgegner das Vorhaben der Beigeladenen zu Recht als Gebäude der Gebäudeklasse 1 eingeordnet hat, für das die besonderen Brandschutzvorgaben des § 28 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW nicht gelten. Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 a) BauO NRW gehören zur Gebäudeklasse 1 freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m 2 . Für die Berechnung der Flächen der Nutzungseinheiten sind gem. § 2 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW die Brutto-Grundflächen der Nutzungseinheiten maßgeblich. Der Begriff der Brutto-Grundfläche umfasst dabei nicht nur die zu Wohnzwecken genutzte Fläche, sondern ist als Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks einschließlich seiner konstruktiven Umschließungen zu verstehen, vgl. Johlen, in: Gädtke, BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 2 Rn. 208. Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen der Nutzungseinheiten bleiben gem. § 2 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Ein Kellergeschoss ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW gegeben, wenn seine Deckenoberkanten im Mittel nicht mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Die von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte Berechnung der Grundflächen der Nutzungseinheiten ihres Vorhabens erlaubt nicht die Einordnung ihres Gebäudes zur Gebäudeklasse 1 nach Maßgabe der o.g. Bestimmungen. Ob die Brutto-Grundflächen im unteren Geschoss des Bestandsgebäudes und des Erweiterungsbaus – ungeachtet ihrer Nutzung zu Wohnzwecken – vollständig zu berücksichtigen sind oder vollständig außer Betracht bleiben, hängt davon ab, ob die Deckenoberkanten des unteren Geschosses insgesamt im Mittel nicht mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Eine Berechnung, die die Höhe der Deckenoberkanten des unteren Geschosses im Mittel in Bezug auf die Geländehöhe bestimmt, ist im Baugenehmigungsverfahren nicht vorgenommen worden. Ergibt eine solche dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Berechnung, dass die Deckenoberkante des unteren Geschosses im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt, wäre die gesamte Brutto-Grundfläche des unteren Geschosses (Bestand und Erweiterung) in die Flächenberechnung zur Gebäudeklasse einzubeziehen, mit der Folge, dass das genehmigte Vorhaben nicht mehr der Gebäudeklasse 1 zugeordnet werden könnte. Ergibt eine solche Berechnung, dass die Deckenoberkanten des unteren Geschosses im Mittel nicht mehr als 1,60 m über die Geländeoberkante hinausragen, wäre die gesamte Fläche des unteren Geschosses nicht mit in die Flächenberechnung einzubeziehen, mit der Folge, dass das genehmigte Vorhaben – auch bei Berücksichtigung der Fläche der Dachterrasse im Erdgeschoss – noch der Gebäudeklasse 1 zugeordnet werden könnte. Ist mithin nicht von einem voraussichtlichen Erfolg der Klage in der Hauptsache, sondern allenfalls von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, führt eine danach gebotene allgemeine Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung der Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB dazu, dass es der Antragstellerin zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn in § 212a Abs. 1 BauGB kommt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass dem Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung grundsätzlich Vorrang eingeräumt ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2023 – 7 B 64/23 -, juris; Beschluss vom 14.01.2015 – 7 B 1206/14 -, juris. Anhaltspunkte dafür, hiervon abzuweichen, sind vorliegend nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung. Wird die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks von einem Nachbarn geltend gemacht, ist der Streitwert regelmäßig im Rahmen von 7.5000,00 Euro bis 20.000,00 Euro festzusetzen, mindestens jedoch mit 1.500,00 Euro (vgl. Ziffer 7 lit. a) des Streitwertkatlogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610). Danach erscheint hier im Klageverfahren für das betroffene Wohngrundstücke ein Betrag von 10.000,00 Euro angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 14 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.