Urteil
6 K 6144/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1016.6K6144.22.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Verlängerung der Weiterbildung des Klägers. Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und Mitglied der Beklagten. Als solcher nahm er an der Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Geriatrie teil. Die Prüfung am 02.06.2022 bestand der Kläger nicht. Der Prüfungsausschuss beschloss zugleich, dass die Weiterbildungszeit des Klägers um 12 Monate zu verlängern sei. Mit Bescheid vom 13.06.2022 empfahl die Beklagte dem Kläger, zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung sich unter Berücksichtigung der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung mit den theoretischen Grundlagen der Zusatz-Weiterbildung Geriatrie eingehend zu beschäftigen. Die auferlegte Vorbereitungszeit bis zur Wiederholungsprüfung solle der Kläger bevorzugt dazu nutzen, die im Bescheid angegebenen Lücken aufzuarbeiten und durch Studien entsprechender Fachliteratur und Ordnung des vorhandenen Wissens zu einem stimmigen Konzept zu koordinieren. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Beteiligung der Prüfer mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2022 zurück. Der Kläger hat am 09.11.2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Die Auflage zur Verlängerung der Weiterbildung sei unverhältnismäßig. Er sei am Prüfungstag in Sorge um Gesundheitszustand seines Vaters und außerdem schlecht vorbereitet gewesen. Zudem habe seine Konzentration nachgelassen. Die festgestellten Wissenslücken könnten auch im Wege des Selbststudiums geschlossen werden. Eine erneute praktische Ausbildung sei nicht erforderlich. Der Prüfungsausschuss habe ermessensfehlerhaft gehandelt, weil er die positiven praktischen Ausbildungszeugnisse bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Der Kläger würde die Aussicht auf einen Kassenarztsitz verlieren, wenn er die verlängerte Weiterbildung absolvieren müsste. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2022 über das Nichtbestehen der Zusatzweiterbildung Geriatrie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2022 zu verpflichten, den Kläger zur neuerlichen Prüfung ohne Verlängerung um 12 Monate zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, es seien keine Ermessensfehler erkennbar. Der Kläger habe erhebliche Defizite im Bereich der Grundkenntnisse aufgewiesen, die nicht durch bloßes Lernen theoretischen Wissens beseitigt werden könnten. Vielmehr müsse der Kläger eine intensive fachgeriatrische Weiterbildung durchlaufen. Hinsichtlich der Auflage stehe dem Prüfungsausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die hier allein streitgegenständliche Auflage, die bei der Prüfung gezeigten Defizite durch eine weitere mindestens 12-monatige Weiterbildung zu beseitigen, ist § 14 Abs. 5 der Weiterbildungsordnung der Beklagten (WBO). Danach beschließt der Prüfungsausschuss bei Nichtbestehen der Prüfung, ob auf Grund der festgestellten Mängel - die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhaltlichen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder - erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen, und/oder - die Erfüllung sonstiger Auflagen gegenüber der Ärztekammer nachzuweisen ist. Es handelt sich in der Sache um eine Entscheidung der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der in der Prüfung gezeigten Prüfungsleistungen. Aus Sicht des erkennenden Einzelrichters spricht daher Überwiegendes dafür, dass den Prüfern hinsichtlich der Entscheidung über die Erteilung und der konkreten Ausgestaltung der Auflage ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Ebenso wie bei der unzweifelhaft im prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum liegende Frage, ob die gezeigte Leistung ein Bestehen der Prüfung rechtfertigt, müssen die Prüfer bei ihrer Entscheidung in Bezug auf eine auszusprechende Auflage die in der Prüfung zu Tage getretenen Mängel bewerten und gewichten, um eine verfrühte Wiederholungsprüfung zu verhindern und sicherzustellen, dass der Kandidat sich einer erneuten Prüfung erst unterzieht, wenn aufgrund einer bestimmten Prüfungsvorbereitung ein besseres Abschneiden in der Prüfung zu erwarten ist. Diese vom Prüfungsausschuss anzustellenden Erwägungen sind derart eng mit der eigentlichen Prüfungsentscheidung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung verknüpft, dass auch insoweit ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen ist. Letztlich mag dies jedoch dahinstehen. Denn auch bei Einordnung der Entscheidung über die Weiterbildungsauflage als gerichtlich nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO überprüfbare Ermessensentscheidung, so VG München, Urteile vom 29.01.2002 – M 16 K 00.5193 –, juris, Rn. 71, und vom 20.07.2010 – M 16 K 10.1031 –, juris, Rn. 48, hält die Entscheidung der Prüfungskommission einer rechtlichen Überprüfung stand. Es ist nicht erkennbar, dass die Prüfer die Grenzen ihres Ermessens überschritten hätten. So ist der Prüfungsausschuss nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Dem Prüfungsausschuss lagen u. a. die Zeugnisse der bislang absolvieren Weiterbildung des Klägers vor. Dass die Prüfer dem Kläger trotz der darin bescheinigten praktischen Ausbildungszeiten eine zusätzliche Weiterbildung auferlegt haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Nachweis darüber, dass die Weiterbildung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte im vorgeschriebenen Umfang absolviert wurde, ist im Ausgangspunkt eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung (§ 12 Abs. 1 WBO). Damit ist nicht zugleich belegt, dass die Ausbildung in einer Art und Weise erschöpfend durchgeführt wurde, dass erkennbar gewordene Defizite nicht mehr durch eine Verlängerung der Ausbildung beseitigt werden können. Mit Blick darauf, dass die festgelegten Weiterbildungszeiten (im vorliegenden Fall der Zusatzbezeichnung Geriatrie: 18 Monate) gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 WBO Mindestzeiten sind, waren die Prüfer auch mit Blick auf die nachgewiesenen, 18 Monate übersteigenden Weiterbildungszeiten nicht gehindert, eine weitere praktische Ausbildung zur Bedingung für eine nochmalige Prüfungsteilnahme zu machen. Soweit die Prüfer dem Kläger eine Verlängerung der Weiterbildung auferlegt haben, obwohl die vorgelegten Ausbildungszeugnisse dem Kläger den Erwerb von fachpraktischen geriatrischen Kenntnissen und Fähigkeiten bescheinigen, ist daraus nicht zu schließen, dass die Prüfer die Zeugnisse nicht zur Kenntnis genommen haben. Allerdings kann der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung nicht allein durch Vorlage von Ausbildungszeugnissen nachgewiesen werden. Erforderlich hierfür ist vielmehr – neben der Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und –zeiten – eine bestandene Prüfung (vgl. § 2 Abs. 5 WBO). Folgerichtig schreibt § 14 Abs. 4 WBO vor, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses über den erfolgreichen Erwerb der vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf Grundlage der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses ergeht. Nachdem die Prüfer im Falle des Klägers als Ergebnis der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt haben, durften sie zur Beseitigung dieser Mängel die Verlängerung der Weiterbildungszeit fordern. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Forderung auch nicht willkürlich, weil die Prüfer dem Kläger ausweislich des Prüfungsbescheides empfahlen, sich zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung mit den theoretischen Grundlagen der Zusatz-Weiterbildung Geriatrie eingehend zu beschäftigen, und die auferlegte Vorbereitungszeit bis zur Wiederholungsprüfung bevorzugt dazu zu nutzen, die im Bescheid angegebenen Lücken aufzuarbeiten und durch Studien entsprechender Fachliteratur und Ordnung des vorhandenen Wissens zu einem stimmigen Konzept zu koordinieren. Soweit dem Kläger damit zugleich vorhandenes Wissen attestiert wird, steht dies der Anordnung einer Verlängerung der Weiterbildungszeit nicht entgegen. Denn sämtliche Prüfer haben dem Kläger ausweislich ihrer Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren erhebliche fachliche Mängel bescheinigt, zu deren Beseitigung eine zusätzliche Weiterbildung durch einen hierzu befugten Ausbilder erforderlich ist. Die Empfehlung, die Lücken auch im Wege des Selbststudiums zu schließen, steht erkennbar neben der Forderung, das fachliche Wissen durch eine praktische Weiterbildung zu vertiefen. Dass das beim Kläger vorhandene Wissen nicht lediglich mangels Ordnung zu einem stimmigen Konzept nicht zum Bestehen der Prüfung ausreichte, haben die Prüfer dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie beim Kläger Kenntnisse in grundlegenden Themenbereichen der Geriatrie vermissten. Die Weiterbildungsauflage ist auch verhältnismäßig. Sie dient zunächst einem legitimen Ziel. Nach den Bestimmungen des ärztlichen Weiterbildungsrechts der Beklagten kann die Prüfung beliebig oft wiederholt werden. In zeitlicher Hinsicht gilt lediglich die Einschränkung, dass die Wiederholungsprüfung frühestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durchgeführt werden darf (§ 16 Satz 1 WBO). Durch die von § 15 Abs. 5 WBO eingeräumte Auflagenkompetenz kann demgegenüber sichergestellt werden, dass Prüfungskapazitäten und –ressourcen dann nicht erneut in Anspruch genommen werden, wenn ein Bestehen der Prüfung voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Die erteilte Auflage ist auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Eine zusätzliche Weiterbildung im Umfang von 12 Monaten bei einer zugelassenen Weiterbildungsstätte unter Aufsicht einer bzw. eines zur Weiterbildung befugten Ärztin bzw. Arztes bietet Gewähr dafür, dass der Kläger in der praktischen Anwendung mit den grundlegenden und spezifischen Themen der Geriatrie in ausreichendem Maße befasst ist. Die Weiterbildungsauflage ist darüber hinaus auch erforderlich. Eine gleich geeignete, für den Kläger weniger belastende Maßnahme steht nicht zur Verfügung. Insbesondere ist das vom Kläger bevorzugte Selbststudium zur Schließung von Wissenslücken im vorliegenden Fall nicht mindestens gleichsam effektiv, um den festgestellten Mängeln zu begegnen. Ausweislich des Prüfungsbescheides zeigte der Kläger erhebliche Lücken im Bereich des Basiswissens, das in der täglichen geriatrischen Praxis eine fundamentale Bedeutung hat. Den Prüfern geht es bei der Auflage ersichtlich darum, das bei dem Kläger vorhandene Wissen fachlich zu vertiefen, da es an einer strukturierten Einordnung des Wissens in die praktische Umsetzung bei Diagnose und Behandlung fehlt. Es leuchtet ein, dass derart umfassende Defizite nicht allein durch eine Erweiterung des theoretischen Wissens, sondern effektiv nur im Wege einer „Nachschulung“ unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Geriaters beseitigt werden können. Mit Blick darauf, dass die Prüfer Defizite in zahlreichen Themenfeldern aufgezeigt haben, erweist sich auch die Ausschöpfung der maximal möglichen Dauer der verlängerten Zusatz-Weiterbildung um ein Jahr (vgl. § 14 Abs. 6 WBO) als erforderlich. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Prüfer haben, was sich aus ihren Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren ergibt, die vom Kläger dargetanen familiären Umstände und seine berufliche Perspektiven zur Kenntnis genommen, diese Aspekte mit den fachlichen Belangen abgewogen und letzteren den Vorrang gegeben. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei der Gewichtung der berührten Belange ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die schwierige Situation, sich nunmehr zwischen der Aussicht auf eine Kassenarztzulassung und der auferlegten zusätzlichen Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Geriatrie zu entscheiden, selbst herbeigeführt hat, indem er die Vollzeittätigkeit in einer allgemeinmedizinischen Praxis mit dem Ziel der Niederlassung angetreten hat, ohne die Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung abgeschlossen zu haben. Die Wahrnehmung beruflicher Chancen kann dem Kläger selbstverständlich nicht vorgeworfen werden. Gleichwohl kann der Kläger nicht verlangen, dass der Prüfungsausschuss von der Ergreifung einer gebotenen Maßnahme absieht, weil der Kläger eigenverantwortlich Rahmenbedingungen geschaffen hat, die eine verlängerte Weiterbildung in Vollzeit kaum zulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei orientiert sich der Einzelrichter an Ziffer 16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.