Beschluss
6 L 1501/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1018.6L1501.23.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4710/23 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24.07.2023) wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4710/23 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24.07.2023) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4710/23 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24.07.2023) wiederherzustellen, hat Erfolg. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. und 2. Alt VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens des Antragsgegners in der Entziehungsverfügung vom 24.07.2023 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Der Rechtbehelf in der Hauptsache ist auch nicht offensichtlich verfristet. Die die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 24.07.2023 erweist sich nach der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig. Nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 und 3 der FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Betreffende als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlage 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist dabei grundsätzlich, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Wenn Tatsachen bekannt werden, die (lediglich) Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde hingegen unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG und § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Vorliegend durfte der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus dem Umstand, dass die Antragstellerin das von ihr geforderte fachärztliche Gutachten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beigebracht hat, nicht auf deren Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihr die Fahrerlaubnis entziehen. Eine auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nämlich voraus, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig ist, d.h. die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind, die Anordnung auch im Übrigen den wesentlichen Anforderungen des § 11 FeV entspricht und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rn. 20, 24, und vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rn. 19; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV Rn. 51. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsgegner hat als Rechtsgrundlage für die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten beizubringen, § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV herangezogen. Die Heranziehung dieser Norm war dem Antragsgegner jedoch verwehrt. Geht es – wie hier – um ein Alkoholproblem und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne einer der Untergliederungen von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, ist § 13 FeV die im System der §§ 11 bis 14 FeV spezielle Vorschrift zur Klärung von Fahreignungszweifeln wegen des Alkoholkonsumverhaltens des Fahrerlaubnisinhabers. § 13 FeV stellt dabei für die Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik eine abschließende Spezialvorschrift dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.01.2022 – 16 A 2670/19 –, juris, Rn. 83, und Beschluss vom 08.01.2008 – 16 B 1367/07 –, juris, Rn. 2, 4; Bay. VGH, Beschluss vom 09.02.2009 – 11 CE 08.3028 –, juris, Rn. 13 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, 47. Aufl. 2023, § 13 FeV Rn. 15. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 FeV ist dem Antragsgegner der Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 11 FeV, der zu einer Umgehung des ausdifferenzierten Systems des § 13 FeV führen kann, versagt. Gemessen hieran fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung der ärztlichen Begutachtung. Der Antragsgegner hat für die Gutachtenanordnung offensichtlich nicht auf die spezielle Norm des § 13 FeV, die in der Anordnung vom 10.11.2022 (Bl. 20 d. BA) keinerlei Erwähnung findet, abgestellt. Bei summarischer Prüfung liegen auch in der Sache die Voraussetzungen des § 13 FeV nicht vor. Der Antragsgegner hat – anders als im Schreiben vom 01.03.2023 (Bl. 33 d. BA), in dem von der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Rede ist, ausgeführt – hier die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet. Ein solches kann nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV nur angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Vgl. zum Begriff der Alkoholabhängigkeit Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinie, Stand: 01.06.2022. Von einer Alkoholabhängigkeit geht der Antragsgegner jedoch offensichtlich selbst nicht aus. Er benennt als vermeintlichen Mangel der Antragstellerin Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV und geht insoweit von einem möglicherweise vorliegenden Alkoholmissbrauch und nicht von einer Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin im Sinne von Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur FeV aus. Bei Annahme eines Alkoholmissbrauchs der Antragstellerin käme indessen allenfalls – vorbehaltlich etwaiger weiterer Voraussetzungen – nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a Fall 2 FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Betracht. Der Antragsgegner ordnete hier jedoch die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 und 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro festzusetzen, falls ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse nicht vorliegt. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 08.04.2014 – 16 B 207/14 –, juris, Rn. 8. Davon ist hier auszugehen. Auch wenn die Antragstellerin für ihren Beruf als Angestellte eines mobilen Pflegedienstes in hohem Maße auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen ist, stellt die Teilnahme am Straßenverkehr nicht den Schwerpunkt der Berufsausübung der Antragstellerin dar. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.