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Urteil

13 K 146/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1019.13K146.18.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu fünf Sechsteln und das beklagte Land zu einem Sechstel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu fünf Sechsteln und das beklagte Land zu einem Sechstel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt Informationszugang betreffend den Rechtspflegerbereich des Amtsgerichts U. (im Folgenden: Amtsgericht). Der Kläger war als unterlegene Partei in einem Zivilprozess kostenausgleichspflichtig. Ohne ihn vorher anzuhören - so der Vortrag des Klägers - erließ eine Rechtspflegerin des Amtsgerichts aufgrund einer fehlerhaften Streitwertangabe der Gegenseite auch einen unzutreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Kläger legte Rechtsmittel ein und erhob parallel eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Am 27. November 2017 kam es zu einem Telefonat mit dem beim Amtsgericht beschäftigten Justizoberinspektor P., dessen Inhalt zwischen den Beteiligten streitig ist. Nach Angaben des Klägers soll Herr P. in dem Telefonat mitgeteilt haben, dass beim Amtsgericht nicht genügend Personalkapazitäten bei den Rechtspflegern vorhanden seien, um einer Partei vor Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen rechtliches Gehör zu den Kostenfestsetzungsanträgen zu gewähren. Dies sei dem Präsidenten des Amtsgerichts O., dessen Amtszeit im Oktober 2021 endete, auch länger bekannt. Aufgrund der Unabhängigkeit der Rechtspfleger nach § 9 RPflG sei die Behördenleitung jedoch daran gehindert, den Rechtspflegern eine andere Handhabung vorzuschreiben. Am 27. November 2017 begehrte der Kläger beim Präsidenten des Amtsgerichts gemäß §§ 4, 5 IFG NRW Zugang zu den vorhandenen Informationen (z.B. Protokollen, Korrespondenz), aus denen sich ergebe, 1. dass die Rechtspfleger des Amtsgerichts U. im Kostenfestsetzungsverfahren Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die Kostenschuldner erlassen, ohne ihnen zu den Kostenfestsetzungsanträgen zuvor rechtliches Gehör gewährt zu haben, 2. dass dem Präsidenten des Amtsgerichts dieses (nicht nur im Einzelfall, sondern systematisch so gehandhabte) Verhalten der Rechtspfleger bekannt sei, 3. seit wann diese ständige Übung der Rechtspfleger das erste Mal bei der Behördenleitung bekannt geworden sei, 4. was der Präsident des Amtsgerichts U. dagegen bislang unternommen habe, um dem Anspruch der Kostenschuldner, rechtliches Gehör zu Kostenfestsetzungsanträgen vor Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu erlangen, effektiv zur Durchsetzung zu verhelfen, 5. wie hoch der Präsident des Amtsgerichts U. den Fehlbestand an Personalkräften im Rechtspflegerbereich seines Gerichts kalkuliert habe, 6. wie viele personelle Neueinstellungen bei den Rechtspflegern seiner Auffassung nach erforderlich wären, um Kostenschuldnern vor Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu den Kostenfestsetzungsanträgen rechtliches Gehör gewähren zu können. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 teilte der Präsident des Amtsgerichts dem Kläger mit, dass er keine Kenntnis von irgendeiner „rechtswidrigen Praxis“ im Rechtspflegerbereich der Zivilabteilung habe, allerdings um die äußerst angespannte Personalsituation in diesem Bereich wisse. In einfach gelagerten Fällen werde allerdings auf die Anhörung der gegnerischen Seite verzichtet; in solchen Fällen werde dem Anspruch auf das rechtliche Gehör durch das Rechtsmittelverfahren Rechnung getragen. Ein solches Vorgehen sei auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. In Fällen, in denen Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Gebühr streitig seien, werde die Gegenseite angehört. Mit Bescheid vom 31. Januar 2018 lehnte der Präsident des Amtsgerichts den Antrag auf Informationszugang mit der Begründung ab, dass die begehrten Informationen nicht vorhanden seien. Wie bereits mitgeteilt, sei insbesondere die Prämisse des Klägers unzutreffend, ein genereller Erlass von Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Anhörung des Gegners sei angeordnet worden oder dem Präsidenten bekannt. Eine solche Annahme verbiete sich schon vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit der Rechtspfleger gemäß § 9 RPflG. Der Kläger hat bereits zwischen dem 7. und 8. Januar 2018 Untätigkeitsklage erhoben; den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts U. vom 31. Januar 2018 hat er am 10. Februar 2018 in das Verfahren einbezogen. Er hält die von ihm beschriebene Praxis für rechts- und verfassungswidrig. Ob dem Präsidenten des Amtsgerichts eine solche allgemeine Praxis bekannt sei, sei nicht von Interesse; sein Antrag auf Informationszugang sei darauf gerichtet, ob dem Präsidenten überhaupt eine solche Praxis bekannt sei. Zudem müssten angesichts der Größe des Amtsgerichts dem Präsidenten Informationen zu seinem Personalkonzept vorliegen, aus denen sich der Fehlbestand und die daher eigentlich erforderlichen Neueinstellungen im Rechtspflegerbereich ergeben würden. Der Präsident des Amtsgerichts sei an das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Aktenordnung gebunden und müsse dementsprechend zu den Fragen schriftliche oder sonstige Aufzeichnungen im Sinne des § 3 Satz 1 IFG NRW vorhalten, mithin eine geordnete Aktenführung gewährleisten. Dass Informationen nicht vorhanden seien, werde ebenso mit Nichtwissen bestritten wie die Stellungnahme im Übrigen zum Antrag; die Überforderung des Rechtspflegerbereichs müsse dem Präsidenten des Amtsgerichts bekannt sein, dazu müssten schriftliche Aufzeichnungen vorliegen - wie Beschwerden von Verfahrensbeteiligten des Anwaltsvereins etc. Auch seien seine Fragen zu 5. und 6. so zu verstehen, dass er Informationszugang zum Personalbedarf nach PEBB§Y, der Personalverwendung und der Belastungsquote begehre. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der unter 5. und 6. aufgeführten Begehren auf Informationszugang im Hinblick auf die seitens des Amtsgerichts erteilten Auskünfte für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr nur noch, das beklagte Land unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Präsidenten des Amtsgerichts U. vom 31. Januar 2018 zu verpflichten, ihm Informationszugang zu den beim Beklagten vorhandenen Informationen zu gewähren, aus denen sich ergibt, 1. dass die Rechtspfleger beim Amtsgericht U. im Kostenfestsetzungsverfahren Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die Kostenschuldner erlassen, ohne ihnen zu den Kostenfestsetzungsanträgen zuvor rechtliches Gehör gewährt zu haben, 2. dass dem Beklagten dieses (nicht nur im Einzelfall, sondern systematisch so gehandhabte) Verhalten der Rechtspfleger beim Amtsgericht U. bekannt ist, 3. seit wann diese ständige Übung der Rechtspfleger beim Amtsgericht U. das erste Mal bei der Behördenleitung (dem Beklagten) bekannt wurde, 4. was der Beklagte dagegen bislang unternommen hat, um dem Anspruch der Kostenschuldner, rechtliches Gehör zu Kostenfestsetzungsanträgen vor Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu erlangen, effektiv zur Durchsetzung zu verhelfen, Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor, die begehrten Informationen seien nicht „vorhanden“ im Sinne des IFG NRW. Kenntnisse, die nicht in Akten, Dateien oder in sonstiger Form niedergelegt seien, seien nach § 3 IFG NRW vom Informationszugangsanspruch nicht erfasst. Auf den Inhalt des Telefonats mit Justizoberinspektor P. komme es - auch vor diesem Hintergrund - nicht an. Ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu den im Antrag zu 1. genannten Informationen bestehe nicht. Informationen dieser Art würden nicht erhoben. Ein Anlass zu einer solchen Erhebung bestehe bereits auf Grund der eingeschränkten Dienstaufsicht nicht und wäre überdies mit § 9 RPflG unvereinbar. Die zu 2. und 3. geltend gemachten Ansprüche auf Informationsgewährung bestünden ebenso wenig. Beide Ansprüche setzten voraus, dass die Mutmaßung des Klägers, es gebe ein systematisches Vorgehen der Rechtspfleger des Amtsgerichts U. dahingehend, Kostenschuldnern rechtliches Gehör zu verweigern, überhaupt richtig wäre. Dies treffe aber nicht zu. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen, insbesondere der weitreichenden Vorschrift des § 9 RPflG, könnten auch die Informationen, die der Kläger mit dem Antrag zu 4. begehre, nicht existieren (und täten dies dementsprechend auch nicht). Der mit dem Antrag zu 5. geltend gemachte Anspruch sei ebenso unbegründet. Der Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW begründe keinen Informationsbeschaffungsanspruch gegen die Behörde. § 4 Abs. 1 IFG NRW gewähre lediglich Zugang zu vorhandenen Informationen. In diesem Sinne vorhanden seien Informationen, die tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der informationspflichtigen Stelle seien. Die Behörde treffe keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie sei nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Die begehrte Information zu Fehlbestandsberechnungen im Rechtspflegerbereich des Amtsgerichts U. würde eine statistische Auswertung verschiedener Unterlagen und die Zusammenführung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse erforderlich machen. Die Berechnung des erforderlichen Personalbedarfs im Rechtspflegerbereich erfolge anhand des sogenannten Personalbedarfsberechnungssystems („PEBB§Y“). Neben diesem System werde ergänzend eine sogenannte Abwesenheitsstatistik geführt, die quartalsweise erstellt werde und die Rechtspfleger umfasse, die im Zeitpunkt der Statistikerstellung seit 20 Tagen krankheitsbedingt oder aus anderen nichtdienstlichen Gründen nicht mehr im Dienst seien. Der mit Antrag zu 6. geltend gemachte Informationsanspruch, wie viele Neueinstellungen im Bereich der Rechtspfleger erforderlich wären, um Kostenschuldnern vor Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen rechtliches Gehör zu gewähren, scheitere aus dem gleichen Grund. Die klägerische Informationsanfrage, wie hoch der Beklagte den Fehlbestand an Personalkräften im Rechtspflegerbereich des Amtsgerichts U. kalkuliert habe, lasse sich demgegenüber auf die nunmehr begehrten Informationen in Gestalt der PEBB§Y-Zahlen, der Abwesenheitsstatistik und etwaiger Berichte des Präsidenten des Amtsgerichts zur Präsidentin des Oberlandesgerichts U. reduzieren. Gemäß der PEBB§Y-Statistik für das Jahr 2017 habe beim Amtsgericht U. in der Summe ein Personalbedarf an Rechtspflegern in Höhe von 126,90 bestanden. Die Belastungsquote der Rechtspfleger im vorgenannten Zeitraum habe 137,11 betragen. Die Abwesenheitsstatistik weise im Jahr 2017 für das vierte Quartal 12,23 fehlende Arbeitskräfte aus. Ein Bericht des Präsidenten des Amtsgerichts U. an die Präsidentin des Oberlandesgerichts U. in der vorbezeichneten Angelegenheit sei nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Verfahren einzustellen, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten. Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg, der ablehnende Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts U. vom 31. Januar 2018 im noch streitigen Umfang ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den noch begehrten Informationszugang. Der Kläger ist zwar als natürliche Person anspruchsberechtigt nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Auch ist der Präsident des Amtsgerichts U. auskunftsverpflichtet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt das Gesetz unter anderem für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW. Für die Gerichte gilt das IFG NRW, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Bei dem hier betroffenen Bereich der Personalverwaltung und der Organisation handelt es sich um Verwaltungsaufgaben. Dem steht § 9 RPflG nicht entgegen. Jedoch sind die noch begehrten Informationen nicht vorhanden im Sinne des IFG NRW. Der Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist auf diejenigen Informationen beschränkt, die bei der Behörde im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags - hier der 27. November 2017 - vorhanden sind, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. März 2023 ‑ 10 C 2.22 ‑, juris Rn. 25, und vom 29. Juni 2017 ‑ 7 C 22.15 ‑, juris Rn. 18, für § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Bund. Frankewitsch, in Pabst/Frankewitsch, Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2022, § 4 Rn. 48. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht und sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, juris Rn. 37. Ein vom Informationszugangsanspruch nicht mehr gedeckter Informationsbeschaffungsanspruch liegt dabei weder in der erforderlichen Identifizierung der Information durch Beseitigung von in verwaltungstechnischen Erwägungen wurzelnden Hindernissen noch in der bloßen Addition gleichartiger Informationen, auf die sich ein Zugangsbegehren bezieht, BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 ‑ 10 B 14.19 ‑, juris Rn. 7. Demgegenüber schuldet die Behörde nach dem Informationsfreiheitsgesetz keine weitergehende Recherche, um die Auskunft zu erteilen. Dabei ist weiter zu beachten, dass für das Informationsfreiheitsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen in § 3 Satz 1 IFG NRW der Begriff der Informationen ausdrücklich dahingehend definiert ist, dass Informationen im Sinne des Gesetzes alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen sind, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können, § 3 Satz 2 IFG NRW. Deswegen kommt es nicht auf „in den Köpfen der Behördenleitung vorhandene Informationen“ an, die durch eine Einvernahme mithin erst im Sinne des § 3 Satz 1 IFG NRW zu „generieren“ wären. Durch § 3 Satz 1 IFG NRW werden nur durch Informationsträger gespeicherte Daten erfasst, d. h. es bedarf einer Verkörperung der Information. An einer solchen fehlt es bei schlichtem „Wissen“ von Amtsträgern, insbesondere ist das menschliche Gedächtnis kein „Speichermedium“ im Sinne des § 3 Satz 2 IFG NRW, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Februar 2022 ‑ 15 E 326/20 ‑, juris Rn. 13 ff. Die Rechtslage ist insoweit anders als bei Auskünften nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV. Hinsichtlich dieser Auskunftsansprüche hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen gehören sollen, die zwar nicht verschriftlich bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden, aber in Form präsenten dienstlichen Wissens der Beschäftigten der auskunftspflichtigen Stelle bei dieser Stelle vorliegen und ggf. abzufragen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 ‑ 10 C 1.20 ‑, juris Rn. 25. Mangels Informationsbeschaffungspflicht ist zudem eine Befragung ausgeschiedener Behördenleiter, Mitarbeiter oder - bei entsprechender Organisationsform - Organmitglieder ohnehin nicht geschuldet, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 ‑ 10 C 1.20 ‑, juris Rn. 25. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen und den Umfang des Auskunftsanspruchs ist nach allgemeinen Grundsätzen für die Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Ist eine Person in diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied eines Organs bzw. Mitarbeiter der auskunftspflichtigen Stelle, kann ihr Wissen dieser Stelle nicht länger als eigenes Wissen zugerechnet werden, so Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 1 LB 118/19 -, juris Rn. 92. Das OVG Bremen hat hierzu ausgeführt: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der im Anwendungsbereich des IFG maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der Information der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Stelle ist, diese danach die Unterlagen zur Erfüllung eines möglicherweise gegebenen Anspruchs vorhalten muss und sie weder weggeben noch vernichten, betrifft nicht das nicht aktenkundige persönliche Wissen von Organmitgliedern. Dies zeigt bereits der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht von „aktenführender Stelle“ und „Unterlagen“ spricht. Die Verpflichtung, die das Bundesverwaltungsgericht der Behörde zwischen Eingang des Auskunftsersuchens und Entscheidung über den Antrag auferlegt, ist im Kern eine den Status quo des Informationsbestandes konservierende Unterlassungspflicht (Verbot, die Unterlagen wegzugeben oder zu vernichten). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn eine Behörde Informationen nach Eingang eines Auskunftsersuchens durch Vernichtung oder Weggabe von Akten oder Aktenteilen aktiv beseitigt. Als Ausnahme von der Regel, dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, muss diese Rechtsfigur eng ausgelegt werden. Würde man auch bezüglich des nicht aktenkundigen persönlichen Wissens darauf abstellen, welche Organmitglieder im Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsersuchens im Amt waren, würde der auskunftspflichtigen Stelle im Ergebnis eine aktive Handlungspflicht auferlegt. Sie müsste das persönliche Wissen ihrer Organmitglieder gleich bei Eingang des Auskunftsersuchens vorsorglich ermitteln und in aktenkundiges Wissen umwandeln, um gewährleisten zu können, dass sie den Informationsanspruch auch noch erfüllen kann, wenn über den Antrag erst nach dem Ausscheiden dieser Mitglieder rechtskräftig entschieden wird. Der Informationsbestand müsste mithin nicht nur in seinem Status quo erhalten bleiben, sondern durch Umwandlung persönlichen Wissens in aktenkundiges Wissen seiner Art nach verändert werden. Dies hätte eine andere Qualität als die Verpflichtung, während des Verfahrens keine Unterlagen wegzugeben oder zu vernichten, und kann der auskunftspflichtigen Stelle nicht zugemutet werden. Ein Anspruch auf Aufzeichnung von lediglich den Amtswaltern persönlich bekannten Informationen besteht nicht. vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 1 LB 118/19 -, juris Rn. 93. Dem folgt das erkennende Gericht. Dies vorausgeschickt bleibt die Klage für die noch geltend gemachten Ansprüche auf Informationszugang ohne Erfolg. Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2., dass die Rechtspfleger beim Amtsgericht U. im Kostenfestsetzungsverfahren Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die Kostenschuldner erlassen, ohne ihnen zu den Kostenfestsetzungsanträgen zuvor rechtliches Gehör gewährt zu haben, und dass dem Beklagten dieses (nicht nur im Einzelfall, sondern systematisch so gehandhabte) Verhalten der Rechtspfleger beim Amtsgericht U. bekannt ist, ist nicht festzustellen, dass die Informationen vorhanden sind im Sinne des § 4 Abs. 1, § 3 IFG NRW. Insofern hat das beklagte Land plausibel vorgetragen, dass Informationen im Sinne des § 3 Satz 1 IFG nicht vorhanden sind - und auch nicht vorhanden sein können, weil es eine solche Praxis beim Amtsgericht schon nicht gegeben hat. Dabei ist aus dem Zusammenhang der beiden Anträge auch der Antrag zu 1. dahin zu verstehen, dass es dem Kläger auch insoweit um die ständige Außerachtlassung der Pflicht zur Anhörung vor dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses geht. Wäre der Antrag zu 1. nur als darauf gerichtet anzusehen, dass ein solches Vorgehen im Einzelfall vorkommt, hätte der Präsident dies im Schreiben vom 28. Dezember 2017 eingeräumt. Insofern ist der Informationszugang erteilt worden: Im Schreiben vom 28. Dezember 2017 hat der Präsident des Amtsgerichts dem Kläger mitgeteilt, dass er zwar keine Kenntnis von irgendeiner „rechtswidrigen“ Praxis im Rechtspflegerbereich der Zivilabteilung habe, allerdings um die äußerst angespannte Personalsituation in diesem Bereich wisse. In einfach gelagerten Fällen werde auf die Anhörung der gegnerischen Seite verzichtet; in solchen Fällen werde dem Anspruch auf das rechtliche Gehör durch das Rechtsmittelverfahren Rechnung getragen. Ein solches Vorgehen sei auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. In Fällen, in denen Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Gebühr streitig seien, werde die Gegenseite angehört. Es kann offen bleiben, ob der Antrag zu 2. überhaupt explizit auf eine vorhandene Information gerichtet ist - im Gerichtsverfahren (Bl. 112 der Gerichtsakte) reduziert der Kläger sein Begehren auf Informationszugang dahingehend, dass er nur eine Auskunft über den Zeitpunkt der Kenntnis des Präsidenten, also nicht mehr Zugang zu einer vorhandenen Information begehrt. Auch die Anträge zu 3. und 4. - seit wann diese ständige Übung der Rechtspfleger beim Amtsgericht U. das erste Mal bei der Behördenleitung (dem Beklagten) bekannt worden sei und was dagegen bislang unternommen worden sei, um dem Anspruch der Kostenschuldner, rechtliches Gehör zu Kostenfestsetzungsanträgen vor Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu erlangen, effektiv zur Durchsetzung zu verhelfen, - bleiben ohne Erfolg. Denn es fehlt bereits an der Basis für das Vorhandensein solcher Informationen, der vom Kläger aufgrund des Telefonats mit JOI P. angenommenen ständigen Praxis oder Übung. Überdies ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass ein solches Vorgehen zu einer Entlastung im Rechtspflegerbereich führen würde. Anders als bei dem seitens des Präsidenten eingeräumten Vorgehen in einfach gelagerten, quasi „unstreitigen“ Fällen würde sich die Belastung des Rechtspflegerbereichs durch die Bearbeitung von Kostenfestsetzungsanträgen bei der vom Kläger angenommenen ständigen Praxis nur in das Rechtsmittelverfahren verlagern. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben der Beklagtenseite, es gebe keine derartige ständige Praxis und dementsprechend auch keine darauf bezogenen vorhandenen Informationen im Sinne des IFG NRW für das erkennende Gericht auch plausibel. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 161 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten des für erledigt erklärten Teils (Anträge zu 5. und 6) jeweils zur Hälfte den Beteiligten aufzuerlegen, weil der Kläger einerseits seinen Antrag abweichend vom Verwaltungsverfahren geändert hat, andererseits die Beklagte die nunmehr gewünschten Informationen erteilt hat. Bei einer zugrundgelegten Teilkostenquote von einem Sechstel pro Antrag ergibt sich daher die Kostenentscheidung in ihrer Gesamtheit. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.