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Urteil

16 K 1700/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1025.16K1700.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin betreibt einen Friseursalon in D.. Sie macht einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Zusammenhang mit der Gewährung einer Corona-Soforthilfe geltend. Mit Bewilligungsbescheid vom 29.03.2020 – Aktenzeichen 00.Soforthilfe0000-000000 – gewährte der Beklagte ihr eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 €. Am 28.10.2021 meldete die Klägerin einen tatsächlichen Liquiditätsengpass von 2.000 € zurück. Mit Schlussbescheid vom 18.12.2021 setzte der Beklagte die Höhe der Soforthilfe auf 2.000 € und den zu erstattenden Betrag auf 7.000 € fest. Die Klägerin legte keinen Rechtsbehelf gegen den Schlussbescheid ein. Unter anderem mit Urteilen vom 16.08.2022 des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf – 20 K 7488/20 –, vom 16.09.2022 des erkennenden Gerichts – 16 K 125/22 –, und vom 23.09.2022 des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen – 19 K 297/22 – wurden entsprechende Schlussbescheide aufgehoben. Die Berufung wurde jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen. Am 13.11.2022 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten das Wiederaufgreifen des ihren Schlussbescheid betreffenden Verwaltungsverfahrens. Zur Begründung führte sie aus, die Schlussbescheide seien rechtswidrig. Dies habe sich erst nach Ablauf der Klagefrist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Urteile ergeben. Mit Bescheid vom 03.03.2023 lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Zur Begründung führte er aus: Die Änderung einer bestimmten Rechtsprechung stelle keine Änderung der Sach- oder Rechtslage dar. Die genannten Urteile hätten den Sachverhalt zu Rückforderungen in der NRW-Soforthilfe 2020 am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung rechtlich gewürdigt, aber keine weitergehende Wirkung auf das zugrundeliegende materielle Recht entfaltet. Hinsichtlich eines Wiederaufgreifens im weiteren Sinne werde das Ermessen dahingehend ausgeübt, die Aufhebung des Schlussbescheides abzulehnen, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Schlussbescheides das private Interesse an einer materiell gerechten Entscheidung wesentlich überwiege. Insofern verwies der Beklagte auf die Grundsätze des Rechtsfriedens und des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln. Dem Gleichbehandlungsgebot sei genüge getan, da die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, gegen den Schlussbescheid vorzugehen. Die Entscheidung, hiervon keinen Gebrauch zu machen, sei ihr zuzurechnen. Es liege auch keine unbillige Härte im Einzelfall vor. Die Frist für die Rückzahlung laufe nach derzeitigem Stand bis 30.06.2023. Dem Empfänger verblieben die gewährten Mittel bis zum Ende der Rückzahlungsfrist zinslos. Bestehende Engpässe könnten weiterhin überbrückt werden. Es sei weiter keine Ermessensreduzierung auf null gegeben. Eine solche komme nur in Betracht, wenn das Aufrechterhalten des ursprünglichen Verwaltungsakts schlechthin unerträglich wäre oder von den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte. Weder sei vorliegend ein Verstoß gegen Treu und Glauben noch gegen das Gleichbehandlungsgebot gegeben. Auch liege kein offensichtlicher Rechtsverstoß vor angesichts der Komplexität des Bewilligungsverfahrens und der Vielzahl der zu klärenden Rechtsfragen. Mit Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 – wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die gegen das oben genannte Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf gerichtete Berufung zurück. In der Begründung wich es von den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Gelsenkirchen insbesondere insoweit ab, als es die Regelung im Bewilligungsbescheid als vorläufige einstufte, den Schlussbescheid aber deshalb als rechtswidrig bewertete, weil bindende Vorgaben des Bewilligungsbescheides im Rückmeldeverfahren nicht beachtet worden seien und weil er ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage vollständig automatisch erlassen worden sei. Die Klägerin hat am 31.03.2023 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Es liege ein Wiederaufgreifensgrund vor. Ein eventuelles Ermessen des Beklagten sei auf null reduziert. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen sei der Schlussbescheid nichtig, weil eine Rechtsgrundlage weder für die Rückforderung noch für den Erlass eines automatisierten Bescheides bestanden habe. Da das Fehlen der Rechtsgrundlage offensichtlich gewesen sei, habe der Beklagte dem Antrag der Klägerin stattgeben müssen. Es verstoße gegen das Legalitätsprinzip und die demokratische Grundordnung, dem öffentlichen Interesse den Vorrang zu gewähren. Zudem seien aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Restitutionsgründe des § 580 Nummern 6 und 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben. Die der Vorschrift zugrundeliegenden Rechtsgedanken seien entsprechend heranzuziehen. Die Klägerin beantragt wörtlich, 1. den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 03.03.2023 dem Antrag der Klägerin vom 13.11.2022 stattzugeben, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2023 den Antrag der Klägerin vom 13.11.2022 unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid und trägt ergänzend vor: Zu der demokratischen Grundordnung gehörten auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Klageerhebung und Klagefrist. Die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide sei auch nicht offensichtlich. Die Verwaltungsgerichte Köln und Gelsenkirchen hätten ihre Entscheidungen anders als das Verwaltungsgericht Düsseldorf begründet. Das Oberverwaltungsgericht habe eine gänzlich andere Begründung entwickelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der klägerische Antrag zu 1, an dessen wörtliche Fassung das Gericht gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gebunden ist, bedarf der Auslegung. Wörtlich begehrt die Klägerin isoliert die Verpflichtung des Beklagten, ihrem Wiederaufgreifensantrag stattzugeben. Die gerichtliche Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife bezieht sich indessen jedenfalls im Bereich der gebundenen Verwaltung nicht nur auf die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens, sondern vielmehr auch auf eine Entscheidung in der Sache. Es kann ebenso wenig allein auf „Wiederaufgreifen“ geklagt werden, wie das Gericht isoliert über die Frage des Wiederaufgreifens entscheiden kann. Lehnt die Behörde ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab, ist sogleich eine Klage mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung des unanfechtbaren Verwaltungsaktes statthaft. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 – 8 C 75.80 –, NJW 1982, 2204-2205 = juris Rn. 14; vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, BVerwGE 106, 171-177 = juris Rn. 10; a. A. Schoch , in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, VwVfG § 52 Rn. 83. Die Klägerin geht ersichtlich von einem gebundenen Anspruch auf Aufhebung des sie belastenden Schlussbescheides aus. Angesichts dessen ist ihr Antrag zu 1 dahingehend auszulegen, dass sie begehre, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03.03.2023 zu verpflichten, das Soforthilfeverfahren – Aktenzeichen 00.Soforthilfe0000-000000 – wiederaufzugreifen und den Schlussbescheid vom 18.12.2021 aufzuheben. Die Klage, über welche das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber sowohl im Hauptantrag (nachfolgend I.) als auch im Hilfsantrag (nachfolgend II.) unbegründet. I. Im Hauptantrag ist die Klage nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet, weil bereits die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nicht rechtswidrig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist. Sie hat schon keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres Soforthilfeverfahrens. Gemäß § 51 Abs. 1 Nummer 1 Variante 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (dazu 1.), nach § 51 Abs. 1 Nummer 3 VwVfG NRW, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (dazu 2.). Die übrigen Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 VwVfG NRW kommen evident nicht in Betracht. Schließlich kann gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VwVfG NRW unabhängig von einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (dazu 3). 1. Eine Änderung der Rechtslage setzt eine Änderung des materiellen Rechtes voraus, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine bloße Änderung der Rechtsprechung führt eine solche ebenso wenig wie die erstmalige Etablierung einer Judikatur herbei, weil die gerichtliche Entscheidungsfindung allein die rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen – und sich durch diese Würdigung nicht verändernden – Rechtsordnung zum Gegenstande hat. Dies gilt jedenfalls für die Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1988 – 9 C 47.87 –, NVwZ 1989, 161-162 = juris Rn. 8; vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, BVerwGE 95, 86-94 = juris Rn. 22 m. w. N. Nach diesen Maßgaben stellt die Verkündung der Urteile der Verwaltungsgerichte Köln, Gelsenkirchen und Düsseldorf Mitte des Jahres 2022 sowie des Oberverwaltungsgerichtes im März 2023 keine Änderung der Rechtslage dar. In den Entscheidungen würdigen die Gerichte den jeweils streitgegenständlichen Sachverhalt. Das materielle Recht bleibt davon unberührt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –, juris Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 16. August 2023 – 7 K 948/23 –, n. v. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres Soforthilfeverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nummer 3 VwVfG NRW in Verbindung mit § 580 Nummern 6 und 7 ZPO. Nach der letzteren Vorschrift liegt ein Restitutionsgrund vor, wenn – Nummer 6 – das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist oder – Nummer 7 – wenn die Partei – Buchstabe a – ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder – Buchstabe b – eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 580 Nummer 6 ZPO nicht vor. Hierfür sind gemäß vorstehenden Ausführungen drei Urteile erforderlich: ein präjudizielles Urteil, das darauf beruhende angegriffene Urteil und ein rechtskräftiges Urteil, welches das präjudizielle Urteil aufgehoben hat. Abschließende Verwaltungsakte stehen Urteilen nach herrschender Meinung gleich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, BVerwGE 95, 86-94 = juris Rn. 27; BAG, Urteil vom 25. November 1980 – 6 AZR 210/80 –, BAGE 34, 275-281 = juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2013 – 15 A 1094/13 –, juris Rn. 18; VG Bremen, Urteil vom 29. April 2022 – 2 K 2309/20 –, juris Rn. 30; letzteres offengelassen von BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 – III ZR 252/86 –, BGHZ 103, 121-129 = juris Rn. 22. Es mangelt bereits an einem präjudiziellen Urteil oder Verwaltungsakt, auf dem der vorliegend angegriffene Schlussbescheid beruhen könnte. Insofern ist ein Kausalzusammenhang zu fordern, der gegeben ist, wenn die Tatsachenfeststellung oder die rechtliche Bewertung im angegriffenen Urteil beziehungsweise Verwaltungsakt durch die aufgehobene Entscheidung beeinflusst worden ist. Vgl. Musielak , in: ders./Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, ZPO § 580 Rn. 4. Mit den hier seitens der Klägerin angeführten Urteilen wurden Schlussbescheide derselben Art wie des vorliegend angegriffenen aufgehoben. Die aufgehobenen Schlussbescheide haben sich auf die Tatsachenfeststellung oder rechtliche Bewertung im Rahmen des angegriffenen Schlussbescheides aber nicht ausgewirkt. Vielmehr wurden sämtliche Schlussbescheide auf Grundlage der jeweiligen Rückmeldung automatisiert erlassen, ohne dass sie dabei wechselseitig Einfluss auf ihren Inhalt hätten nehmen können. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 580 Nummer 7 Buchstabe a ZPO vor. Hierfür ist ein in „derselben Sache“, das heißt zum selben Streitgegenstand, erlassenes Urteil erforderlich. Vgl. ebd. Rn. 13. Gegenstand des angegriffenen Schlussbescheides ist insbesondere der konkrete Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Zu diesem allein im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehenden Anspruch ist kein Urteil früher rechtskräftig geworden, als der Schlussbescheid erlassen wurde, und – sofern auch diese Vorschrift auf Verwaltungsakte mit Blick auf deren Tatbestandswirkung analog anzuwenden sein mag – auch kein früher bestandskräftig gewordener anderer Verwaltungsakt ergangen. Zuletzt sind auch die Voraussetzungen des § 580 Nummer 7 Buchstabe b ZPO nicht gegeben. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Vorschrift überhaupt neben § 51 Abs. 1 Nummer 2 VwVfG NRW anwendbar ist, vgl. dies ablehnend VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 1999 – 29 A 159.95 –, NVwZ 2000, 1075-1077 = juris Rn. 36, ist stets erforderlich, dass die Urkunde, auf die die Restitutionsklage gestützt werden könnte, spätestens in dem Zeitpunkt errichtet worden ist, in dem sie im Vorprozess noch hätte benutzt werden können. Aus dieser Urkunde müssen sich außerdem Tatsachen ergeben, die den Streitgegenstand des Vorprozesses betreffen und sich auf den Tatsachenstoff beziehen, auf den der Kläger in diesem Verfahren seine Klage gestützt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, BVerwGE 95, 86-94 = juris Rn. 26; Musielak , a. a. O. Rn. 17. Dafür ist auch im Ansatz nichts ersichtlich. Die klägerseits in Bezug genommenen Entscheidungen sind erst nach Abschluss des streitgegenständlichen Soforthilfeverfahrens ergangen. Aus ihnen ergeben sich zudem keinerlei Tatsachen – sondern allein rechtliche Bewertungen –, die den Gegenstand des Soforthilfeverfahrens der Klägerin betroffen hätten. 3. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VwVfG NRW. Über einen solchen Antrag entscheidet die Behörde im Ausgangspunkt nach pflichtgemäßem Ermessen. Grundsätzlich ermessensfehlerfrei darf die Behörde den Antrag mit Blick auf die Rechtskraft ihrer Entscheidung im Ausgangsverfahren ablehnen. Nur ausnahmsweise können Umstände, die in Bedeutung und Gewicht den in § 51 Abs. 1 VwVfG NRW normierten Wiederaufgreifensgründen gleichkommen, eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten. Allein die Rechtswidrigkeit des im Ausgangsverfahren erlassenen Verwaltungsaktes genügt hierfür nicht. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nicht ohne weiteres ein höheres Gewicht als dem Gebot der Rechtssicherheit zu. Das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verlangt ein Wiederaufgreifen und eine erneute Sachentscheidung unter Verdichtung des behördlichen Ermessens zugunsten des Betroffenen nur dann, wenn das Festhalten an dem rechtskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung ihrer Rücknahmebefugnis gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn der Verweis auf die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes sich als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellt oder wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9.11 –, BayVBl 2012, 478-480 = juris Rn. 29 m. w. N.; vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, NVwZ 2007, 709-712 = juris Rn. 13. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte den Antrag auf Wiederaufgreifen des Soforthilfeverfahrens ermessensfehlerfrei abgelehnt. Der Grundsatz materieller Gerechtigkeit zwingt in Abwägung mit dem Gebot der Rechtssicherheit vorliegend nicht zum Wiederaufgreifen. Das Festhalten an dem Schlussbescheid ist nicht schlechthin unerträglich. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Ausübung des Wiederaufgreifensermessens beziehungsweise Rücknahmeermessens macht auch die Klägerin nicht geltend. Ebenso wenig trägt sie einen Verstoß gegen gute Sitten oder Treu und Glauben vor. Entgegen ihrer Auffassung ist der Schlussbescheid auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Zunächst kommt es insofern nicht auf die Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW an. Ein danach erforderlicher besonders schwerwiegender Fehler ist für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht Voraussetzung. Vielmehr genügt, dass an dem Verstoß des Verwaltungsaktes gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich seine Rechtswidrigkeit deshalb aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 709-712 = juris Rn. 15. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die mit den Schlussbescheiden befassten Verwaltungsgerichte haben diese aufgrund einer eingehenden Würdigung der Bewilligungs- und Rückforderungspraxis des Beklagten für rechtswidrig erkannt, dies teilweise mit unterschiedlicher Begründung, und keineswegs einen offensichtlichen Verstoß gegen eine Rechtsnorm angenommen. Überdies hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide auf eine von denjenigen der erstinstanzlichen Gerichte deutlich abweichende Begründung gestützt. Diese mitunter erheblichen Divergenzen hinsichtlich der Begründung der Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide stehen einer Einstufung derselben als offensichtlich entgegen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –, juris Rn. 32; VG Aachen, Urteil vom 16. August 2023 – 7 K 948/23 –, n. v. II. Auch im Hilfsantrage, der infolge des Eintritts der zulässigen innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrages zur Entscheidung steht, ist die Klage unbegründet. Die insoweit erhobene Bescheidungsklage setzt gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass die Sache nicht spruchreif ist. Die Spruchreife fehlt, wenn der Verwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verbleibt, wenn eine bestimmte sachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist oder wenn es zur abschließenden Aufklärung einer mit den hierfür erforderlichen Mitteln ausgestatteten Behörde bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 – 3 C 51.88 –, BVerwGE 90, 18-25 = juris Rn. 37. Nach diesen Maßgaben ist die Sache spruchreif. Die Klage ist abweisungsreif. Die Klägerin ist nicht in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Bescheidung verletzt. Wie ausgeführt, hat der Beklagte sein Ermessen vielmehr fehlerfrei ausgeübt. Auch ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig aufgeklärt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nummer 11 Variante 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Betrifft danach der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Mit dem Schlussbescheid, dessen Aufhebung die Klägerin im Wege des Wiederaufgreifens ihres Soforthilfeverfahrens begehrte, hatte der Beklagte einen Betrag von 7.000 € zur Erstattung festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.