Urteil
26 K 5772/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1025.26K5772.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger erhielt in den Jahren 1988 bis 1990 und 1993 bis 1996 eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Form eines zinslosen Darlehens. Mit Feststellungs- und Rückforderungsbescheid vom 16.09.2000 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld auf insgesamt 34.142,50 DM fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1993 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf April 2001 fest und forderte den Kläger in diesem Bescheid außerdem zur Rückzahlung in vierteljährlichen Raten beginnend ab dem 30.06.2001 auf. In der Zeit vom 01.02.2003 bis einschließlich 30.09.2009 war der Kläger durchgehend von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Ansonsten wurden dem Kläger phasenweise fällige Beträge gestundet, er leistete zeitweise Zahlungen in unterschiedlicher Höhe, teilweise geriet er in Zahlungsverzug. Anfang Februar 2019 befand sich der Kläger mit einem fälligen Betrag von 11.986,21 Euro in Zahlungsverzug, davon fällige Raten in Höhe von 10.988,44 Euro, Kosten in Höhe von 26,15 Euro und Zinsen in Höhe von 971,62 Euro. Mit Schreiben vom 08.02.2019 drohte die Beklagte dem Kläger daher die Vollstreckung wegen der fälligen Beträge an. Daraufhin stellte der Kläger am 18.02.2019 einen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und einen Antrag auf Stundung der fälligen Beträge und reichte in der Folge die für die Entscheidung über die Anträge erforderlichen Unterlagen bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 06.07.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung mit der Begründung ab, das monatliche Einkommen des Klägers übersteige den für ihn geltenden gesetzlichen Freibetrag um mehr als die Rückzahlungsrate, so dass er nicht von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt werden könne. Mit weiterem Bescheid vom 06.07.2019 stundete die Beklagte dem Kläger die fälligen Beträge in Form von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 30,00 Euro bis zum 30.06.2022. Am 13.08.2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung der Freistellung sowie gegen die Festsetzung einer Stundungsrate. Mit Widerspruchsbescheiden vom 20.08.2019 wies die Beklagte die beiden Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Am 24.09.2019 hat der Kläger gegen beide Bescheide Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29.01.2020 wurden die Verfahren getrennt. Seitdem wird das Verfahren betreffend die Freistellung unter dem Aktenzeichen 26 K 5772/19 geführt und das Verfahren betreffend die Stundung unter dem Aktenzeichen 26 K 510/20. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Gesetz berücksichtige bei den Voraussetzungen für eine Freistellung die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO nicht ausreichend. Im Übrigen habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung Ermessensspielräume nicht ausreichend offengelegt und ausgenutzt. Außerdem habe die Beklagte bei der Entscheidung über den Freistellungsantrag seine individuelle Situation und insbesondere seine laufenden Verbindlichkeiten und Kosten nicht ausreichend berücksichtigt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2019 zu verpflichten, den Kläger ab dem 01.10.2018 von der Rückzahlungsverpflichtung freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, eine antragsgemäße Freistellung des Klägers könne nicht erfolgen, da sein monatliches Nettoeinkommen den für ihn geltenden Freibetrag um mehr als eine Rückzahlungsrate übersteige. Der Gesetzgeber habe die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gewährt werden könne, zulässigerweise umfassend in § 18a BAföG geregelt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften bestünden auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung der Freistellungsgrenzen in § 18a BAföG einen weiten Einschätzungsspielraum. Eine Notwendigkeit, diese Freistellungsgrenzen vollständig und umfassend an anderen Schutzvorschriften – etwa denen der ZPO zum Pfändungsschutz – auszurichten, bestehe nicht. Darüber hinaus räume das Gesetz der Beklagten bei einer Entscheidung über eine Freistellung nach § 18a BAföG kein Ermessen ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn über den 20.08.2019 hinaus von der Rückzahlungsverpflichtung freizustellen, ist die Klage bereits unzulässig. Das Gericht geht dabei davon aus, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Verfahren auf Bewilligung von laufenden Sozialleistungen, vgl. mit ausführlicher Begründung zu Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz: BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 – 5 C 36/16, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 02.02.2023 – 12 E 438/22, juris, Rn. 8 f. Vgl. zur Sozialhilfe BVerwG, Urt. v. 30.11.1966 – V C 29.66, juris, Rn. 16 ff.; BVerwG, Urt. v. 29.09.1971 – V C 110.70, juris, Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urt. v. 19.11.1993 – 8 A 278/92, juris, Rn. 41 ff., ein Anspruch auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung aus § 18a BAföG, bei der es sich nicht um eine Sozialleistung handelt, wie Ansprüche auf Bewilligung von laufenden Sozialleistungen grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann, in dem die Beklagte über den Freistellungsantrag entschieden hat. Im Falle der Ablehnung der Freistellung umfasst dies in der Regel den Zeitraum bis zur letzten behördlichen Entscheidung, vorliegend – da die Beklagte nicht über diesen Zeitpunkt hinaus entschieden hat – den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2019. Dies hat zur Folge, dass eine über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehende Klage mangels Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abzuweisen ist. BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 – 5 C 36/16, juris, Rn. 11 ff. Für die zeitliche Beschränkung des zulässigen Gegenstandes der gerichtlichen Entscheidung bei Klagen, die auf die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18a BAföG gerichtet sind, spricht zunächst, dass das Gesetz bei der Freistellung – ebenso wie bei Unterhaltsvorschussleistungen –, vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 – 5 C 36/16, juris, Rn. 15 ff.; VGH BW, Urt. v. 09.12.1992 – 6 S 760/91, juris, Rn. 16, auf eine monatsweise Betrachtung abstellt, wie sich aus § 18a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BAföG ergibt. Der Annahme einer monatsweisen Betrachtung steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 BAföG im Sinne der Verwaltungsvereinfachung das im Antragsmonat erzielte Einkommen als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraumes gilt. Denn § 18a Abs. 3 Satz 2 BAföG selbst schränkt diese Regelung durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 18 Abs. 4 BAföG („vorbehaltlich des Abs. 4“) unmittelbar wieder ein. Nach § 18a Abs. 4 Satz 1 BAföG ist die Behörde verpflichtet, den Freistellungsbescheid zu ändern, wenn sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung ändert, und zwar vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist. Diese Bezugnahme des § 18a Abs. 3 Satz 2 BAföG auf § 18a Abs. 4 Satz 1 BAföG führt dazu, dass Erkenntnisse über Veränderungen der Einkommensverhältnisse des Antragstellers, die im Verwaltungsverfahren bis zur letzten Entscheidung (d. h. ggf. bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides) bekannt werden, bei der Entscheidung über den Freistellungsantrag auch berücksichtigt werden müssen, dass die Behörde mithin die Pflicht hat, die Freistellung grundsätzlich fortlaufend unter Kontrolle zu halten. Die Freistellung ist – wie Unterhaltsvorschussleistungen und Sozialhilfe – daher auf ständigen Wechsel angelegt. Dies rechtfertigt es, den Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auf den Zeitraum zwischen beantragtem Leistungsbeginn und Erlass des Widerspruchsbescheids zu begrenzen. VGH BW, Urt. v. 09.12.1992 – 6 S 760/91, juris, Rn. 16. Hierfür sprechen auch Sinn und Zweck der Freistellungsmöglichkeit in § 18a BAföG. Die in § 18a BAföG geregelte Einkommensabhängigkeit der Rückzahlungsverpflichtung dient – vergleichbar der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt und auch den Unterhaltsvorschussleistungen –, vgl. zu letzterem BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 – 5 C 36/16, juris, Rn. 19, maßgeblich der Behebung oder zumindest Milderung einer gegenwärtigen Notlage, die für den Darlehensnehmer mit der Verpflichtung zur Zahlung monatlicher bzw. vierteljährlicher BAföG-Regelrückzahlungsraten verbunden wäre. Vgl. BT-Drs. 7/2098, S. 20 zur Einführung der einkommensabhängigen Freistellung mit dem 2. BAföGÄndG in § 18 Abs. 4: „Diese Regelung, die zugunsten des Darlehensnehmers nicht unerheblich von den Pfändungsfreigrenzen der ZPO abweicht, zielt darauf ab, die Rückzahlung des Darlehens in zumutbaren Grenzen zu halten. Der Darlehensnehmer soll nicht Beschränkungen unterworfen sein, die sozial nicht vertretbar sind.“ Vgl. auch Schepers , Bundesausbildungsförderungsgesetz, 3. Online-Auflage 2016, § 18a Rn. 1: „Sozialleistungscharakter“. Ebenso Rauschenberg , in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 50. Lfg., November 2022, § 18a Rn. 2. Die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung soll daher – wie Sozialhilfeleistungen und Unterhaltsvorschussleistungen – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zeitlich unbefristet gewährt werden (§ 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG), sondern im Allgemeinen nur mit Blick auf die Lage, wie sie sich der Behörde im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung darstellt, vgl. zum Unterhaltsvorschuss BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 – 5 C 36/16, juris, Rn. 19; VGH BW, Urt. v. 09.12.1992 – 6 S 760/91, juris, Rn. 15; zur Sozialhilfe BVerwG, Urt. v. 29.09.1971 – VV C 110.70, juris, Rn. 8. Wie bei der Sozialhilfe und im Bereich des Unterhaltsvorschusses ist die Feststellung und Prüfung der gegenwärtigen Notlagensituation dabei zuvörderst eine Aufgabe der Behörde. Entsprechend beschränkt sich die Kontrolle des Ergebnisses der behördlichen Prüfung, die zuvörderst Aufgabe des Gerichts ist, auf den Zeitraum, den die Behörde geprüft hat. Für die sozialhilferechtliche Hilfe zum Lebensunterhalt und für das Unterhaltsvorschussrecht ist vor diesem Hintergrund daher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bildet, BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 – 5 C 36/16, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 02.02.2023 – 12 E 438/22, juris, Rn. 8 f.; VGH BW, Urt. v. 09.12.1992 – 6 S 760/91, juris, Rn. 14 ff. Vgl. zur Sozialhilfe BVerwG, Urt. v. 30.11.1966 – V C 29.66, juris, Rn. 16 ff.; BVerwG, Urt. v. 29.09.1971 – V C 110.70, juris, Rn. 7 ff., so dass dies auch für die Freistellung nach § 18a BAföG gerechtfertigt erscheint. Soweit der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2019 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn vom 01.10.2018 bis zum 20.08.2019 von der Rückzahlungsverpflichtung freizustellen, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 20.08.2019. Ein Anspruch auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung besteht gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 BAföG in seiner bis zum 30.08.2019 anwendbaren Fassung (a. F.) (vgl. § 66a Abs. 3 BAföG in der ab 16.07.2019 geltenden Fassung) nur, soweit das monatliche Einkommen des Antragstellers im Sinne der §§ 18a Abs. 1 Satz 1, 21 BAföG a. F. den monatlichen Freibetrag im Sinne des § 18a Abs. 1 BAföG a. F. nicht um mehr als die monatliche Rückzahlungsrate in Höhe von 105,00 Euro übersteigt. Vorliegend übersteigt das Einkommen des Klägers im Sinne dieser Vorschriften den für ihn im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Freibetrag um mehr als 105,00 Euro. Die Beklagte ist im Bescheid vom 06.07.2019 und im Widerspruchsbescheid vom 20.08.2019 dabei für den kinderlosen und ledigen Kläger zutreffend von einem Freibetrag nach § 18a Abs. 1 Satz 1 BAföG a. F. in Höhe von 1.145,00 Euro ausgegangen. Zudem hat sie das Einkommen des Klägers auf der Basis seiner Entgeltabrechnung für Februar 2019 – dem hierfür maßgeblichen Antragsmonat, vgl. § 18a Abs. 2 Satz 2 BAföG a. F. – zutreffend nach Maßgabe des § 21 BAföG bestimmt, der auch bei der Bestimmung des Einkommens im Rahmen des § 18a BAföG Anwendung findet. Hiernach hatte der Kläger ein berücksichtigungsfähiges monatliches Einkommen von 1.398,55 Euro. Fehler bei der Berechnung des Einkommens im Sinne des § 21 BAföG hat der Kläger weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pauschalierung bei der Berechnung des Einkommens im Rahmen des § 21 Abs. 2 BAföG, die eine Berücksichtigung von individuellen finanziellen Belastungen über die von Gesetzes wegen berücksichtigungsfähigen Posten hinaus im Sinne der Verwaltungsvereinfachung nicht erlaubt. VG Köln, Urt. v. 21.11.2011 – 25 K 4938/09, n.v.; Pesch , in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 18a Rn. 2. Zwar kann die Typisierung und Generalisierung im Rahmen des § 21 BAföG im Zusammenspiel mit § 18a BAföG bei der Berechnung des Einkommens im Einzelfall zu Härten führen. Derartige Härtefälle können aber durch die Gewährung einer Stundung aufgefangen werden. OVG NRW, Urt. v. 14.11.1995 – 16 A 4275/95, juris Rn. 6. Ein Ermessen räumt das Gesetz der Beklagten bei der Entscheidung über einen Freistellungsantrag nicht ein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.