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Urteil

20 K 13027/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1026.20K13027.17.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin über die verbrauchsunabhängigen Selbstkosten in den Terminals 1 und 2 gemäß § 62 Abs. 3 Bundespolizeigesetz für den Zeitraum September 2007 bis 31. Dezember 2010 zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Klagerücknahme. Im Übrigen tragen die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin über die verbrauchsunabhängigen Selbstkosten in den Terminals 1 und 2 gemäß § 62 Abs. 3 Bundespolizeigesetz für den Zeitraum September 2007 bis 31. Dezember 2010 zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Klagerücknahme. Im Übrigen tragen die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin betreibt einen internationalen Verkehrsflughafen. Die Beteiligten streiten um die Vergütung für die Monate September 2007 bis August 2015 für die Nutzung von Räumen und Flächen auf dem Flughafengelände durch die Beklagte zur Wahrnehmung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben. Die Beklagte nutzt u.a. Diensträume in den Terminals 1 und 2 des Flughafens, die ihr von der Klägerin aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen überlassen werden. Für den Zeitraum von September 2007 bis August 2015 leistete die Beklagte für die Nutzung der Diensträume Zahlungen zum Ausgleich der Selbstkosten der Klägerin in Höhe von insgesamt 3.455.035,32 Euro. Die Beklagte setzte dabei für verschiedene Flächen unterschiedliche Beträge an. Die Zahlungen erfolgten unter Vorbehalt und ohne einen entsprechenden Bescheid. In Verhandlungen über die Kostenerstattung für den Zeitraum von 2000 bis einschließlich 2007 einigten sich die Beteiligten im Jahr 2013 vergleichsweise vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) darauf, dass für die Nutzung von Räumen und Flächen durch die Beklagte zur Wahrnehmung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Aufgaben nach § 8 LuSiG ein Selbstkostenpreis in Höhe von 21,30 Euro/qm/Monat für die Abrechnung der Flächen von Personenkontrollstellen, für die Stellflächen von Luftsicherheitsgeräten und der Passkontrollboxen in den Terminals 1 und 2 angemessen sei. Weiter hieß es in dem Vergleich: „Die vorstehende Vereinbarung sehen die Beteiligten bis zum 31. Dezember 2015 als bindend an. Die Vereinbarung gilt auch über den zuvor genannten Zeitpunkt hinaus bis auf Weiteres fort, sofern nicht einer der Beteiligten schriftlich widerspricht.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleichsvorschlagsbeschluss des OVG NRW vom 24. Januar 2023 (20 A 1774/10) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15. September 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für die von ihr genutzten Räume und Flächen in den Terminals 1 und 2, für die nicht bereits ein Selbstkostenpreis in Höhe von 21,30 Euro/qm/Monat durch die Beklagte anerkannt worden sei, für eine weitere Fläche von insgesamt 2.529,17 qm die Erstattung von Selbstkosten in Höhe von 21,30 Euro/qm/Monat. Diese Selbstkosten seien unter Beachtung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) ermittelt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC geprüft worden. In dem Antrag forderte die Klägerin die Zahlung von 1.540.924,45 Euro. Der Betrag setze sich zusammen aus den mit der Rechnung vom 29. April 2013 ausgewiesenen Selbstkosten in Höhe von 1.082.093,17 Euro und Selbstkosten für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. August 2015 in Höhe von 1.454.525,67 Euro abzüglich bereits erstatteter Selbstkosten seit dem 1. Juni 2013 in Höhe von 995.694,39 Euro, mithin ein Betrag von 458.831,28 Euro. Die im Antrag vom 15. September 2015 in Bezug genommene Rechnung vom 29. April 2013 setzt sich zusammen aus einem Anschreiben an die Beklagte vom 29. April 2013 („Nachberechnungen der Flächen Terminal 1 und 2“), einer Rechnung vom 29. April 2013 und einem als „Anlage 1- Berechnungen“ bezeichneten Dokument. In dem Schreiben vom 29. April 2013 macht die Klägerin geltend, dass sie für die in Anlage 1 aufgeführten Flächen den ermittelten Preis von 21,30 Euro berechne. In der Rechnung werden Zeiträume vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Mai 2013 in einer Tabelle nachberechnet. Die „Anlage 1 – Berechnungen“ enthält Nachberechnungen ab dem 1. September 2007. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 teilte die Beklagte mit, dass eine abschließende Entscheidung bislang nicht möglich gewesen sei. Eine solche könne bis Mitte Februar 2016 in Aussicht gestellt werden. Am 22. September 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Verbindung mit einem Leistungsantrag analog § 113 Abs. 4 VwGO zulässig. Das Verwaltungsgericht Köln sei örtlich zuständig. Bei dem Erstattungsantrag handele es sich um einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts. Seit der Antragstellung am 15. September 2015 seien annähernd 23 Monate vergangen, ohne dass die Beklagte einen Verwaltungsakt erlassen habe. Ein zureichender Grund, innerhalb einer angemessenen Frist keine Entscheidung zu treffen, sei von der Beklagten weder dargetan noch sei er sonst ersichtlich. Die von der Beklagten bereits im April 2013 angekündigte Selbstkostenprüfung könne keinen solchen Grund darstellen. Die von der Klägerin geforderten Selbstkosten in Höhe von 21,30 Euro/qm/Monat würden auch für andere Flächen und Räumlichkeiten in den Terminals 1 und 2 von der Beklagten anerkannt und gezahlt werden. Die Abgabe zur Prüfung als solche sei daher bereits rechtsmissbräuchlich. Überdies seien seit der Erteilung des Prüfungsauftrags mittlerweile mehr als vier Jahre vergangen. Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO sei abgelaufen. Die Beklagte habe bislang Zahlungen nur unter Vorbehalt und ohne einen entsprechenden Verwaltungsakt geleistet; die Klägerin sei deshalb beständig der Rechtsunsicherheit ausgesetzt, dass die Beklagte die Beträge mangels rechtlicher Grundlage zurückfordere. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Erstattung von Selbstkosten in Höhe von 21,30 Euro/qm/Monat für die Zukunft. In der Sache habe die Klägerin einen Selbstkostenerstattungsanspruch in Höhe von 21,30 Euro/qm/Monat. Diese Höhe sei bundespolizeiüblich, wie sich aus einer Berechnung der Selbstkosten für Terminal 1 und Terminal 2 durch die Klägerin ergebe. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin dahingehend zu bescheiden, ihr Selbstkosten in Höhe von 5.034.559,66 Euro für die Monate September 2007 bis August 2015 zu erstatten, wovon noch 1.579.524,34 Euro zu erstatten sind; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin noch ausstehende Selbstkosten in Höhe von 1.579.524,34 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Selbstkosten in Höhe von 21,30 Euro/qm/Monat für die Nutzung von Flächen in den Terminals 1 und 2 des internationalen Verkehrsflughafens Y. seit September 2015 bis einschließlich Dezember 2017 zu erstatten und die Klägerin auf Antrag dementsprechend zu bescheiden. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Feststellungsantrag nicht mehr verfolge und die Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2023 die Selbstkosten für Terminal 1 auf 10,57 Euro/qm/Monat und für Terminal 2 auf 16,40 Euro/qm/Monat für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 festgesetzt hat, beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 6. Oktober 2023 zu verpflichten, für den Zeitraum September 2007 bis August 2015 der Klägerin verbrauchsunabhängige Selbstkosten in Höhe von 1.579.524,34 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es sei zumutbar, den Prüfbericht abzuwarten. Sie habe bereits mit Schreiben vom 21. April 2009 bei der Z. die Prüfung der Selbstkosten beantragt. Mit Schreiben vom 23. März 2016 habe die Beklagte erneut die Prüfung der seit dem 1. August 1988 genutzten Räume und Flächen mit einer Gesamtfläche von inzwischen mehr als 5.000 qm beantragt, welche zur Durchführung der Aufgaben der Bundespolizei genutzt würden. Als Prüfungszeitraum habe die Beklagte in diesem Antrag die letzten fünf Jahre festgelegt, somit beginnend ab März 2011 bis Ende 2015. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 habe die Generalzolldirektion mitgeteilt, dass sie das Hauptzollamt B. – Prüfungsamt – (im Folgenden: Hauptzollamt) mit der Prüfung der Abrechnung der Selbstkosten für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 beauftragt habe. In einem Hinweis vom 19. Dezember 2019 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Darlegung und Bestimmung der Bundespolizeiüblichkeit der Beklagten obliegt. Auf Ersuchen der Bundespolizei hat das Hauptzollamt in Amtshilfe eine Prüfung der Selbstkosten für die der Bundespolizei am G. überlassenen Räume und Einrichtungen im Abrechnungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 durchgeführt. Hierzu ist dem Hauptzollamt von der Beklagten eine mit der Klägerin abgestimmte Raumaufstellung in digitaler Form vorgelegt worden, die teilweise im Rahmen einer Ortsbegehung und unter Berücksichtigung aktueller, digital erstellter Grundrisspläne für den Prüfungszeitraum stichprobenweise überprüft und aktualisiert worden ist. Das Hauptzollamt hat unter dem 10. März 2022 den abschließenden „Bericht über die Prüfung bei der Firma S. V.-straße, E.“ erstellt. Bezüglich der hier relevanten Räume und Flächen führt der Prüfbericht aus: Entschärfer-Gebäude Das Entschärfer-Gebäude sei nach konkreten Vorgaben der Bundespolizei errichte worden. Bei dem Entschärfer-Gebäude handele es sich um eine bundespolizeiübliche Einrichtung im Sinne des § 62 BPolG. Das besonders abgesicherte und umzäunte Gebäude habe eine Größe von insg. 1.366 qm. Die Bundespolizei nutze im Entschärfer-Gebäude 401,99 qm an Räumen und Flächen zu Zwecken nach § 62 BPolG. Hinsichtlich der Herstellungskosten für das Gebäude habe die Klägerin 701.502,75 Euro zugrunde gelegt, ohne einen direkten Baukostenzuschuss der Bundespolizei i. H. v. 200.000,00 Euro zu berücksichtigen. Ein von der Klägerin angesetzter Zuschlag auf die in Höhe von 15 Prozent der Herstellungskosten sei nicht anzuerkennen, weil es sich hierbei um fiktive, in Zukunft entstehende Abbruchkosten handele, die bei der Berechnung der Selbstkosten nach § 62 BPolG nicht berücksichtigt werden dürften. Nach den LSP seien lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen für die Gebäude sei von einer bundesweit einheitlich vereinbarten, technisch üblichen Nutzungsdauer von 40 Jahren und nicht von 25 Jahren auszugehen. Es wird ein Selbstkostensatz in Höhe von 15,89 Euro/qm/Monat errechnet (Anlage 2 des Prüfberichts). H2B-Gebäude (Bürogebäude vor Hangar 2) Auch bei dem „H2B“-Gebäude handele es sich um eine bundespolizeiübliche Einrichtung im Sinne des § 62 BPolG. Die Bundespolizei nutze im H2B-Gebäude im 3. Obergeschoss 370,93 qm an Räumen und Flächen. Ein von der Klägerin angesetzter Zuschlag auf die Herstellungskosten i. H. v. 15 Prozent der Herstellungskosten sei nicht anzuerkennen, weil es sich hierbei um fiktive, in Zukunft entstehende Abbruchkosten handele, die bei der Berechnung der Selbstkosten nach § 62 BPolG nicht berücksichtigt werden dürften. Nach den LSP seien lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen für die Gebäude sei von einer bundesweit einheitlich vereinbarten, technisch üblichen Nutzungsdauer von 40 Jahren und nicht von 25 Jahren auszugehen. Es wird ein Selbstkostensatz in Höhe von 18,38 Euro/qm/Monat errechnet (Anlage 3 des Prüfberichts). Terminal 1 Von den insgesamt 54.941 qm des Terminals nutze die Bundespolizei nach eigenen Angaben 3.529,56 qm an Räumen und Flächen, davon 2.141,70 qm zu Zwecken nach § 62 BPolG. Das Terminal 1 entspreche hinsichtlich seiner Architektur und der Art der Konstruktion bzw. Bauweise keiner bundespolizeiüblichen Ausführung. Beispielhaft dafür seien: - besonderer Grundriss in Form eines halben Sechsecks mit sternförmigen Auslegern für die Abflugbereiche B/C, - Glasfronten mit übergroßen Fensterflächen, - Ein-/Ausgangsbereiche in Form von Rundschleusen aus Stahl/Glas, - überhohe Decken, zum Teil über mehrere Ebenen, in aufwendiger Ausführung, - „Starwalk“-Errichtung in Höhe von 25.000.000 Euro als gläserne Brücke zwischen den Abflugbereichen B und C, geplant durch Stararchitekt A., - großzügige, neu gestaltete Abflugebene A/B, - Neue Vorhalle aus Glas und Stahl bis zum Flughafenbahnhof, - Ärztezentrum, - 12 neue Gates. Aus diesem Grund sei eine Rückrechnung der Herstellungskosten auf eine bundespolizeiübliche Bauart und Ausstattung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht sinnvoll, zumal die Bundespolizei lediglich ca. 6,4 Prozent der Fläche zu eigenen Zwecken nutze. Auch das Verhältnis innerhalb der Nutzfläche des Terminals 1 spiegele nicht die bundespolizeiüblichen Verhältnisse an einem Verwaltungsgebäude wieder, da rund 37 Prozent der Nutzfläche als Warte- bzw. Gepäckausgaberäume sowie Abflughalle genutzt würden. Für die Vergütung der Räume und Flächen im Terminal 1 ergäben sich daher folgende Möglichkeiten: a) Übernahme bereits ermittelter Selbstkosten vergleichbarer Räume der Bundespolizei, hier z. B. des Entschärfer-Gebäudes; b) Heranziehung von Vergleichswerten aus Baukostenstatistiken zur Ermittlung bundespolizeiüblicher Baukosten; c) Vereinbarung einer Pauschale nach § 62 Abs. 5 BPolG; d) Übernahme bereits ermittelter Selbstkosten vergleichbarer Räume der Zollverwaltung im Terminal 1. Ein Vergütungssatz auf Basis der ermittelten Selbstkosten für das Entschärfer-Gebäude – Möglichkeit a) – sei angemessen und könne übertragen werden. Als vergleichbare Gebäude kämen die von der Bundespolizei tatsächlich genutzten Räume und Flächen im Entschärfer- und H2B-Gebäude in Betracht. Während die Bundespolizei im H2B-Gebäude lediglich Mieter in der dritten Etage sei, sei das Entschärfer-Gebäude nach spezifischen Anforderungen der Bundespolizei und unter Zahlung eines Zuschusses der Bundespolizei – nach Prüferauffassung bundespolizeiüblich – errichtet worden. Daher sei im Rahmen der Prüfung das Entschärfer-Gebäude als Vergleichsgebäude zur Berechnung der Selbstkosten nach § 62 BPolG herangezogen worden. Hinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen für die Gebäude sei von einer bundesweit einheitlich vereinbarten, technisch üblichen Nutzungsdauer von 40 Jahren auszugehen. Es wird ein Selbstkostensatz in Höhe von 10,57 Euro/qm/Monat errechnet (Anlage 1, 4 und 5 des Prüfberichts). Terminal 2 Die Bundespolizei nutze von den insgesamt 43.772,88 qm nach eigenen Angaben 1.118,52 qm an Räumen und Flächen, davon 350,80 qm zu Zwecken nach § 62 BPolG. Auch das Terminal 2 entspreche hinsichtlich seiner Architektur und der Art der Konstruktion bzw. Bauweise keiner bundespolizeiüblichen Ausführung. Beispielhaft dafür seien: - Objektplanung durch „Star“-Architekt A., - 61.448 qm Gesamtfläche, - 22.500 qm verglaste Dachfläche, getragen durch 22 „Baum“-Stützen aus Stahl, - 12.550 qm Fassade komplett aus Glas, an einem Seilgesperre aufgehängt, - 12 Stahl/Glas-Aufzugstürme, - 9 Stahl/Glastreppen, - 8 gläserne Fluggastbrücken. Aus diesem Grund sei eine Rückrechnung der Herstellungskosten auf eine bundespolizeiübliche Bauart und Ausstattung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht sinnvoll, zumal die Bundespolizei lediglich ca. 2,6 Prozent der Fläche zu eigenen Zwecken nutze. Auch das Verhältnis innerhalb der Nutzfläche des Terminals 1 spiegele nicht die bundespolizeiüblichen Verhältnisse an einem Verwaltungsgebäude wieder, da rund 44 Prozent der Nutzfläche als Warte- bzw. Gepäckausgaberäume sowie Abflughalle genutzt werden. Es sei deshalb auch hinsichtlich des Terminals 2 ein Vergütungssatz auf Basis der ermittelten Selbstkosten für das Entschärfer-Gebäude angemessen. Als vergleichbare Gebäude kämen die von der Bundespolizei tatsächlich genutzten Räume und Flächen im Entschärfer- und H2B-Gebäude in Betracht. Während die Bundespolizei im H2B-Gebäude lediglich Mieter in der dritten Etage sei, sei das Entschärfer-Gebäude nach spezifischen Anforderungen der Bundespolizei und unter Zahlung eines Zuschusses der Bundespolizei – nach Prüferauffassung bundespolizeiüblich – errichtet worden. Daher sei im Rahmen der Prüfung das Entschärfer-Gebäude als Vergleichsgebäude zur Berechnung der Selbstkosten nach § 62 BPolG herangezogen worden. Hinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen für die Gebäude sei von einer bundesweit einheitlich vereinbarten, technisch üblichen Nutzungsdauer von 40 Jahren auszugehen. Es wird ein Selbstkostensatz in Höhe von 16,40 Euro/qm/Monat errechnet (Anlage 1, 6 und 7 des Prüfberichts). Die Klägerin ist dem Bericht des Hauptzollamtes entgegengetreten. Eine fehlende Bundespolizeiüblichkeit der Terminals werde behauptet, aber nicht belegt. Es fehle auch an einer Begründung, warum das Entschärfer-Gebäude als Vergleichsmaßstab herangezogen worden sei. Weshalb dieses geeigneter sein solle als das H2B-Gebäude, das ebenfalls bundespolizeiüblich sei, bliebe unklar. Die Auswahl scheine willkürlich zugunsten des günstigeren Gebäudes. Der Bericht gehe zu Unrecht davon aus, dass Abbruchkosten nicht bei den Herstellungskosten zu berücksichtigen seien. Zu den zu erstattenden Selbstkosten gehörten bei Errichtung entsprechender Räumlichkeiten auch deren Abbruchkosten, wenn klar sei, dass die Klägerin keinerlei Nachnutzungsmöglichkeiten habe. Hinsichtlich der Berechnung der Selbstkosten sei Vergleichsmaßstab für die Bundespolizeiüblichkeit auch das für die Bundespolizei an den jeweiligen Einrichtungen – z. B. Verkehrsflughäfen – übliche Maß. Die Beklagte verteidigt den Bericht des Hauptzollamts. Das Entschärfer-Gebäude sei zutreffend als Referenzobjekt zugrunde gelegt worden, weil es nach bundespolizeiüblichem Standard errichtet worden sei. Das durch das Hauptzollamt ebenfalls berechnete H2B-Gebäude sei zwar hinsichtlich der Räume der Bundespolizei im dritten OG als bundespolizeiüblich gewertet worden, jedoch befänden sich im Gebäude noch weitere „Mieter“ mit einer nicht bundespolizeiüblichen Ausstattung der Räumlichkeiten sowie ein nicht bundespolizeiüblicher Fahrstuhl. Das Entschärfer-Gebäude liege hingegen zu hundert Prozent in der Nutzung der Bundespolizei und sei nach bundespolizeiüblichen Vorgaben durch die Klägerin errichtet worden. Die Abbruchkosten seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte sei erst nach Auszug aus den Diensträumen verpflichtet, die Einbauten zurückzubauen. Pauschale Abbruchkosten entsprächen nicht den umlagefähigen Kosten. Am 13. Dezember 2022 hat das Gericht einen rechtlichen Hinweis erteilt, wonach es die Ausführungen im Prüfbericht als größtenteils zutreffend erachte. Es erscheine nicht interessengerecht, Abbruchkosten als Zuschlag auf die Herstellungskosten anzusetzen, weil diese Kosten noch nicht entstanden seien und ihre Entstehung auch nicht sicher absehbar sei. Unter dem 6. Oktober 2023 hat die Beklagte einen (Selbstkosten-)Bescheid erlassen. In Ziffer 1 des Bescheids setzt die Beklagte für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 die Selbstkosten für die von der Bundespolizei zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben genutzten Flächen auf dem Flughafen Y. nach § 62 Abs. 3 BPolG auf 10,57 Euro/qm/Monat für Terminal 1 und 16,40 Euro/qm/Monat für Terminal 2 fest. Daneben setzt sie Selbstkosten für weitere Gebäude auf Grundlage des § 62 BPolG und § 8 LuftSiG fest. In der Begründung zu Ziffer 1 nimmt die Beklagte auf den Bericht des Hauptzollamtes Bezug. In Ziffer 2 des Bescheids fordert die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 den Betrag von 490.136,14 Euro bereits – zu viel – gezahlter verbrauchsunabhängiger Selbstkosten zurück. Ausweislich der Begründung zu Ziffer 2 setzt sich die Rückforderungssumme zusammen aus Vergütungen auf Grundlage von § 62 BPolG und § 8 LuftSiG für die genutzten Räume und Flächen in Terminal 1, Terminal 2, dem H2B-Gebäude, dem Entschärfer-Gebäude und dem BACC-Gebäude. Nach Ziffer 3 des Bescheids habe die T. für verbrauchsabhängige Selbstkosten in Form von Bewirtschaftungskosten für die durch die Bundespolizei genutzten Flächen und Räume im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 Anspruch auf Zahlung in Höhe von 695.028,04 Euro. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn D. C. und Herrn M. J., jeweils als Zeugen. Zum Inhalt der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin den ursprünglichen Klagantrag zu 3, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Selbstkosten in Höhe von 21,30 Euro/qm/Monat für die Nutzung von Flächen und Räumen in den Terminals 1 und 2 des internationalen Verkehrsflughafens Y. seit September 2015 bis einschließlich Dezember 2017 zu erstatten und die Klägerin auf Antrag entsprechend zu bescheiden, in der mündlichen Verhandlung nicht länger aufrechterhalten hat, ist die Klage sinngemäß zurückgenommen worden. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. I. Im Übrigen ist die Klage zulässig (1.), aber nur zu einem sich aus dem Tenor ergebenden geringen Teil begründet (2.). 1. Durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klagantrag, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 6. Oktober 2023 zu verpflichten, für den Zeitraum September 2007 bis August 2015 der Klägerin verbrauchsunabhängige Selbstkosten in Höhe von 1.579.524,34 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, hat die Klägerin den Streitgegenstand nachträglich auf den Bescheid vom 6. Oktober 2023 erweitert. Das Begehren der Klägerin – die teilweise Abänderung des Bescheids – ist dabei dahingehend nach § 88 VwGO auszulegen, dass der Bescheid lediglich insoweit abgeändert werden soll, als das dort die Selbstkosten für Terminal 1 und für Terminal 2 nach § 62 BPolG festgesetzt werden. Da sich der Bescheid auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 erstreckt, ist auch dieser Zeitraum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Nicht begehrt ist hingegen eine Abänderung von Ziffer 2 des Bescheids, der eine Rückforderung zu viel gezahlter verbrauchunabhängigen Kosten beinhaltet. Denn Grundlage der Rückforderung nach Ziffer 2 sind neben den Selbstkosten für Terminal 1 und 2 auch Selbstkosten für – hier nicht streitgegenständliche – weitere Gebäude und Flächen sowie Selbstkostenberechnungen nach dem LuftSiG. Ebenfalls nicht begehrt wird eine Einbeziehung der in Ziffer 3 des Bescheids bezifferten verbrauchsabhängigen Kosten, die ebenfalls bisher nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren. Gegen diese Regelungen steht der Klägerin das Widerspruchsverfahren zur Verfügung. Die insoweit von der Klägerin begehrte Abänderung des Bescheids hinsichtlich der Selbstkosten für Terminal 1 und 2 auf Grundlage des BPolG stellt eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO. Diese ist zulässig, weil sie sachdienlich ist. Denn durch den geänderten Antrag wird eine Sachentscheidung über das Verpflichtungsbegehren der Klägerin – Festsetzung der Selbstkosten in Höhe von 21,30 Euro/qm/Monat – unter Einbeziehung des Bescheids vom 6. Oktober 2023 ermöglicht, ohne dass der Bescheid noch einmal separat angegriffen und das Widerspruchsverfahren abgewartet werden muss. Der so zulässig geänderte Klageantrag ist auch inhaltlich zulässig. Statthafte Klageart ist die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO war im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits deutlich überschritten. Die Klägerin hat bereits am 15. September 2015 einen Antrag auf Vergütung der Selbstkosten gestellt. Die Beklagte hat erst nach Klageerhebung mit Bescheid vom 6. Oktober 2023 über den Erstattungsantrag entschieden. Durch den Bescheid der Beklagten ist auch das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht weggefallen. Denn der Bescheid vom 6. Oktober 2023 enthält keine Bescheidung der Klägerin im Sinne des ursprünglichen Klagebegehrens. Vielmehr bleibt dieser hinter der begehrten Festsetzung der Selbstkosten in Höhe von 21,30 Euro/qm/Monat zurück und erstreckt sich nicht auf den gesamten, von der Klägerin beantragten Zeitraum von September 2007 bis 2015, sondern nur auf die Jahre 2011 bis 2015. Vorliegend muss auch nicht zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Denn die Klägerin und die Beklagte, die gleichfalls Widerspruchsbehörde ist, haben in der mündlichen Verhandlung durch ihr Einverständnis mit der Einbeziehung des Bescheides in das Klageverfahren auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens verzichtet. 2. Die Verpflichtungsklage ist lediglich teilweise begründet. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015, in dem die Beklagte die Selbstkosten für die Terminals 1 und 2 in Höhe von 10,57 Euro/qm/Monat bzw. 16,40 Euro/qm/Monat festgesetzt hat, ist das Verpflichtungsbegehren der Klägerin unbegründet. Der Bescheid vom 6. Oktober 2023 ist, soweit er hinsichtlich der Ziffer 1 von der Klägerin angegriffen wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (a). In Bezug auf den von der Beklagten noch nicht beschiedenen Zeitraum von September 2007 bis zum 31. Dezember 2010 ist die bisher unterbliebene Festsetzung der Selbstkosten rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Allerdings hat die Klägerin mangels Spruchreife keinen Anspruch auf Festsetzung der Selbstkosten in Höhe von 21,30 Euro/qm/Monat. Sie hat jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Bescheidung der Selbstkosten durch die Beklagte, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (b). a) Die Festsetzung der zu zahlenden Selbstkosten im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 ist rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist § 62 Abs. 3 Satz 2 BPolG. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BPolG stellen unter anderem die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen den für die Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben zuständigen Dienststellen der Bundespolizei die erforderlichen Diensträume sowie Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung und halten diese Einrichtungen in gutem Zustand. Gemäß Satz 2 der Vorschrift vergütet die Bundespolizei den Unternehmen auf Antrag ihre Selbstkosten, soweit sie diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigen. Dies beinhaltet auch die Befugnis der Beklagten, die zu vergütenden Selbstkosten durch Verwaltungsakt festzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020– 5 A 522/17 –, juris Rn. 66. Die Festsetzung der Selbstkosten ist auf Grundlage des § 62 Abs. 3 BPolG in der Sache zutreffend erfolgt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor (aa). Die von der Klägerin gegen die Kalkulation der Selbstkosten vorgebrachten Einwände greifen nicht durch (bb). Auch die Berücksichtigung der sogenannten Bundespolizeiüblichkeit ist zutreffend erfolgt (cc). aa) Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 BPolG sind erfüllt. Die Klägerin ist ein Unternehmen i. S. d. § 63 Abs. 3 BPolG. Bei den im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 genutzten Räumen und Flächen handelte es sich auch um für die grenzpolizeilichen Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a BPolG erforderlichen Diensträume. Die Klägerin hat die Räumlichkeiten auch zur Verfügung gestellt. bb) Die zu erstattenden Selbstkosten sind betreffend die Nutzung der Räume und Flächen in Terminal 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 zutreffend festgesetzt worden. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Prüfbericht des Hauptzollamts vom 10. März 2022 Bezug und schließt sich den dortigen Ausführungen an. Damit ergeben sich an zu erstattenden Selbstkosten im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 für Terminal 1 10,57 Euro/qm/Monat und für Terminal 2 16,40 Euro/qm/Monat. Soweit sich die Klägerin gegen einzelne Posten und Berechnungsgrundlagen wendet, greifen ihre Einwände nicht durch. (1) Entgegen der Ansicht der Klägerin geht der Prüfbericht nicht zu Unrecht davon aus, dass Abbruchkosten nicht bei den Herstellungskosten zu berücksichtigen sind. Die Kammer schließt sich den Ausführungen im Bericht des Hauptzollamts vom 10. März 2022 zum Entschärfer-Gebäude an, auf dessen Grundlage die Selbstkosten für Terminal 1 und 2 berechnet wurden. Danach wird ein Zuschlag auf die Herstellungskosten in Höhe von 15 % nicht anerkannt, da es sich hierbei um fiktive, in Zukunft entstehende Abbruchkosten handelt. Wie bereits im gerichtlichen Hinweis vom 12. Dezember 2022 ausgeführt, wäre es daher nicht interessengerecht, Abbruchkosten anzusetzen. (2) Die Abschreibungsdauer von 40 Jahren für die Terminals 1 und 2 ist nicht zu beanstanden. Das OVG NRW hat mit Urteil vom 17. Februar 2020 in Bezug auf Terminal 2 bereits festgestellt, dass die Zugrundelegung einer Abschreibungsdauer von 40 Jahren für das Gebäude Terminal 2 am Flughafen Y. rechtmäßig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020– 5 A 522/17 –, juris Rn. 89. Auch gemäß der Aufstellung der Abschläge für Abnutzung, sogenannte "AfA-Tabelle" für den Wirtschaftszweig "Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetriebe" in der Fassung vom 28. September 1994, BStBl I 1994, 769, ist als Abschreibungsdauer von Abfertigungsgebäuden (Terminals) 40 Jahre anzunehmen. In Übereinstimmung hiermit geht auch der Bericht des Hauptzollamtes vom 10. März 2022 für Terminal 1 und 2 von einer bundesweit vereinbarten, technisch üblichen Nutzungsdauer von 40 Jahren aus. cc) Die Kürzung der für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 zu erstattenden Selbstkosten auf ein bundespolizeiübliches Maß ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses Erfordernis ergibt sich aus § 62 Abs. 3 Satz 3 BPolG. Hiernach wird ein Aufwand nicht vergütet, der über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Bundespolizei üblich ist. Als bundespolizeiüblichen Aufwand kann man dem Prüfbericht folgend den Aufwand für ein normales, modernes Verwaltungsgebäude durchschnittlicher Qualität verstehen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den üblichen Standard an den jeweiligen Einrichtungen – z. B. Verkehrsflughäfen – an. Ein Flughafengebäude wird häufig nicht dem entsprechen, was als für ein Verwaltungsgebäude üblicher Aufwand betrachtet werden kann. Stellte man darauf ab, was an Flughäfen üblich ist, würde man sich letztlich an der Kontrolle der Bundespolizei entzogener Bau- und Ausstattungsentscheidungen der jeweiligen Verkehrsunternehmen orientieren; dem will § 62 Abs. 3 Satz 3 BPolG aber gerade entgegenwirken. Auch kommt es insoweit nicht darauf an, ob es vereinzelte "Ausreißer" nach oben – etwa in Form besonders repräsentativer Gebäude der Bundespolizei – oder unten gibt, weil der Maßstab des normalen, modernen Verwaltungsgebäudes mittlerer Qualität hiervon objektiv abgrenzbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020– 5 A 522/17 –, juris Rn. 94. Dies zugrunde gelegt lässt sich feststellen, dass sowohl das Terminal 1 als auch das Terminal 2 nicht dem bundespolizeiüblichen Maß entsprechen. Das Entschärfer-Gebäude stellt hingegen ein bundespolizeiübliches Verwaltungsgebäude dar, auf das für die Berechnung der Selbstkosten in Terminal 1 (1) und in Terminal 2 (2) zurückgegriffen werden kann. (1) In Bezug auf Terminal 1 macht sich die Kammer die Bewertung des Hauptzollamtes im Bericht vom 10. März 2022 zu eigen, dass das Terminal 1 hinsichtlich seiner Architektur und der Art der Konstruktion bzw. Bauweise keinem bundespolizeiüblichen Aufwand entspricht. Beispielhaft dafür sind der besondere Grundriss in Form eines Sechsecks mit sternförmigen Auslegern für die Abflugbereiche B/C, Glasfronten mit übergroßen Fensterflächen, Ein- und Ausgangsbereiche in Form von Rundschleusen aus Stahl und Glas, überhohe Decken, eine durch den Stararchitekt A. geplante „Starwalk“-Errichtung in Höhe von 25 Millionen Euro als gläserne Brücke zwischen den Abflugbereichen B und C, eine großzügige, neu gestaltete Abflugebene A/B, eine neue Vorhalle aus Glas und Stahl bis zum Flughafenbahnhof, ein Ärztezentrum und zwölf neue Gates. Auch nutzt die Bundespolizei lediglich ca. 6,4 % der Fläche zu eigenen Zwecken. Die fehlende Bundespolizeiüblichkeit der Terminals 1 und 2 wurde von den Zeugen C. und J. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Angesichts des geschilderten Grads des Abweichens des Terminals 1 von einem normalen modernen Verwaltungsgebäude mittlerer Qualität ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Festsetzung der Selbstkosten auf die bereits ermittelten Selbstkosten für das Entschärfer-Gebäude abgestellt hat. Zwar wird es grundsätzlich geboten sein, sich bei der Kürzung des zu vergütenden Aufwands an dem jeweiligen genutzten Gebäude zu orientieren. Dies wird auch, soweit einzelne Teile des Baus und seiner Gestaltung betroffen sind, in der Regel mit vertretbarem Aufwand möglich sein. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht mehr sachgerecht, wenn so viele Aspekte des jeweiligen Gebäudes betroffen sind, dass bei der erforderlichen "Rückrechnung" im Ergebnis ein fiktives neues Gebäude kreiert werden müsste. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020– 5 A 522/17 –, juris Rn. 95. Dies ist vorliegend der Fall, denn hier müssten derart viele Posten des Gebäudes "gekürzt" werden – beispielsweise die überhohen Decken, die Rundschleusen, die „Starwalk“-Errichtung und die Gates, dass in der Kombination das "normale, moderne Verwaltungsgebäude mittlerer Qualität" kaum noch etwas mit dem tatsächlichen Terminal 1 zu tun hätte. In einem solchen Fall ist es statt der Schaffung eines gewissermaßen neuen Gebäudes "auf dem Papier" nicht zu beanstanden, wenn stattdessen – wie hier – auf ein anderes Gebäude, das einem normalen modernen Verwaltungsgebäude entspricht, zurückgegriffen wird. Das Ergebnis wird in einem solchen Fall jedenfalls nicht weniger belastbar sein als in den Fällen der Schaffung eines fiktiven Verwaltungsgebäudes durch "Rückrechnung". Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020– 5 A 522/17 –, juris Rn. 95. Der Rückgriff auf ein bereits existierendes und vergleichbares Gebäude entspricht auch der Prüfungspraxis des Prüfdienstes des Hauptzollamts. Nach Aussage des Zeugen C. wurde beispielsweise am Flughafen Q. das dortige Zollamt und am Flughafen B. das Frachtzentrum als Referenzobjekt für die Berechnung von Selbstkosten gewählt. Dass das Entschärfer-Gebäude nicht dem Standard eines normalen modernen Verwaltungsgebäudes mittlerer Qualität entspricht, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Die Zeugen C. und J. haben dies nachvollziehbar dargelegt. Im Entschärfer-Gebäude befände sich zwar eine Fahrzeughalle, die etwas niedriger als ein durchschnittliches Gebäude der Bundespolizei anzusetzen sei. Es seien jedoch auch sehr dicke Wände und Absauganlagen für Entschärferzwecke verbaut worden. Insgesamt sei das Entschärfer-Gebäude sogar hochwertiger als ein durchschnittliches Gebäude der Bundespolizei. Das Entschärfer-Gebäude sei als Referenzgebäude gewählt worden sei, da es tatsächlich von der Bundespolizei genutzt werde und eigens für diese gebaut worden sei. Auch der Bericht des Hauptzollamts vom 10. März 2022 legt dar, dass das Entschärfer-Gebäude nach den spezifischen Anforderungen und unter Zahlung eines Zuschusses der Bundespolizei errichtet wurde und es aus diesem Grunde als Vergleichsgebäude zur Berechnung der Selbstkosten herangezogen wurde. Die Klägerin dringt schließlich mit ihrem Vortrag, das H2B-Gebäude sei „bundespolizeiüblicher“ als das Entschärfer-Gebäude, nicht durch. Vielmehr haben die Zeugen in der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass eine größere Vergleichbarkeit zum Entschärfer-Gebäude besteht. Das H2B-Gebäude sei ursprünglich ein Kaufhaus gewesen, dass man umgebaut habe. Viele Bestandteile, wie zum Beispiel die Kantine, seien nicht bundespolizeiüblich. Auch werde in dem H2B-Gebäude nur eine Etage durch die Bundespolizei genutzt, sodass dieses nicht als Referenzobjekt herangezogen werden könne. Diese Erwägungen decken sich mit dem Bericht des Hauptzollamtes, wonach das H2B-Gebäude nicht gewählt worden sei, da die Beklagte lediglich Mieterin in der dritten Etage sei. (2) Auch in Bezug auf Terminal 2 macht sich die Kammer die Bewertung des Hauptzollamtes zu eigen, dass das Terminal 2 hinsichtlich seiner Architektur und der Art der Konstruktion bzw. Bauausführung nicht dem bundespolizeiüblichen Aufwand entspricht. Beispielhaft hierfür sind die Objektplanung durch „Star“-Architekt A., die Gesamtfläche von 61.448 qm, 22.500 qm verglaste Dachfläche, getragen durch 22 „Baum“-Stützen aus Stahl, 12.500 qm Fassade vollständig aus Glas, an einem Seilgesperre aufgehängt, zwölf Stahl/Glas-Aufzugstürme, neun Stahl/Glastreppen und acht gläserne Fluggastbrücken. Auch nutzt die Bundespolizei nur rund 2,6 Prozent der Gesamtfläche. Rund 44 Prozent werden als Warte- bzw. Gepäckausgaberäume sowie Abflughalle genutzt. Die fehlende Bundespolizeiüblichkeit des Terminals 2 wurde von den Zeugen C. und J. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Angesichts des geschilderten Grads des Abweichens des Terminals 2 von einem normalen modernen Verwaltungsgebäude mittlerer Qualität ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Festsetzung der Selbstkosten ebenfalls auf die bereits ermittelten Selbstkosten für das Entschärfer-Gebäude abgestellt hat. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen, dass das Entschärfer-Gebäude nicht dem Standard eines normalen modernen Verwaltungsgebäudes mittlerer Qualität entspricht. Der Bericht des Hauptzollamts vom 10. März 2022 legt für Terminal 2 dar, dass das Entschärfer-Gebäude nach spezifischen Anforderungen der Bundespolizei und unter Zahlung eines Zuschusses der Bundespolizei nach Prüferauffassung bundespolizeiüblich errichtet wurde. Die Zeugen haben ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass das Entschärfer-Gebäude einem normalen modernen Verwaltungsgebäude mittlerer Qualität entspricht. Der Vortrag der Klägerin, das H2B-Gebäude sei „bundespolizeiüblicher“, dringt auch in Bezug auf Terminal 2 nicht durch. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen der Zeugen verwiesen. b) Die im Zeitraum von September 2007 bis zum 31. Oktober 2010 unterbliebene Bescheidung der Klägerin über die Selbstkosten für die an den Terminals 1 und 2 genutzten Räume ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung der Selbstkosten kommt erneut nur § 62 Abs. 3 Satz 2 BPolG in Betracht. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BPolG stellen unter anderem die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen den für die Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben zuständigen Dienststellen der Bundespolizei die erforderlichen Diensträume sowie Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung und halten diese Einrichtungen in gutem Zustand. Gemäß Satz 2 der Vorschrift vergütet die Bundespolizei den Unternehmen auf Antrag ihre Selbstkosten, soweit sie diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigen. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Bundespolizei üblich ist, wird sie nicht vergütet, § 62 Abs. 3 Satz 3 BPolG. Dies zugrunde gelegt ist die Festsetzung der Selbstkosten für den Zeitraum von September 2007 bis zum 31. Oktober 2010 zu Unrecht unterblieben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 2 BPolG liegen vor (aa). Die Klägerin hat einen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 BPolG erforderlichen und hinsichtlich des Prüfungszeitraums hinreichend bestimmten Antrag auf Vergütung der Selbstkosten gestellt (bb). Die Beklagte hat die Klägerin bisher auch nicht in Bezug auf diesen Zeitraum beschieden (cc). Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag der Klägerin zu bescheiden und dabei die Selbstkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer festzusetzten. Hierbei muss sie auch das bundespolizeiübliches Maß bestimmen, § 62 Abs. 3 Satz 3 BPolG. Einen Anspruch auf Festsetzung der Selbstkosten in Höhe von 21,30 Euro/qm/Monat hat die Klägerin jedoch nicht (dd). aa) Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 2 BPolG sind erfüllt. Bei den im Zeitraum ab September 2007 genutzten Räumen in Terminal 1 und 2 handelte es sich um für die grenzpolizeilichen Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a BPolG erforderlichen Diensträume. Die Klägerin hat die Räumlichkeiten auch zur Verfügung gestellt. bb) Die Klägerin hat auch einen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 BPolG erforderlichen und hinreichend bestimmten Antrag gestellt, ihre Selbstkosten für den Zeitraum ab September 2007 bis einschließlich August 2015 zu vergüten. Zwar benennt der am 15. September 2015 gestellte „Antrag auf Selbstkostenerstattung“ diesen Zeitraum nicht ausdrücklich. Der Zeitraum ergibt sich jedoch aus dem im Antrag vom 15. September 2015 in bezuggenommenen Schreiben der Klägerin zur „Nachberechnung der Flächen Terminal 1 und 2“ vom 29. April 2013, einer Rechnung über 1.082.093,1 Euro ebenfalls vom 29. April 2013 und einer als „Anlage 1- Berechnungen“ bezeichneten Aufschlüsselung über die Rechnung vom 29. April 2013. So ist aus der Rechnung vom 29. April 2013 ersichtlich, dass sich das Nachzahlungsbegehren der Klägerin im Schreiben vom 29. April 2013 auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Mai 2013 erstreckt. Aus der Aufschlüsselung über die Rechnung „Anlage 1- Berechnungen“ ergibt sich, dass sich die Nachberechnung auf einen Zeitraum bezieht, der am 1. September 2007 beginnt („Mietbeginn 01.09.2007“). In der Zusammenschau dieser Dokumente ist für das Gericht trotz fehlender Benennung eines konkreten Zeitraums nachvollziehbar, dass die Klägerin eine Nachberechnung ab dem 1. September 2007 wünscht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Prüfung für den Zeitraum von September 2007 bis zum 31. Dezember 2010 an einem Verhalten der Klägerin scheiterte. Vielmehr begrenzte die Beklagte den Prüfzeitraum trotz Kenntnis des klägerischen Begehrens einer umfassenden Prüfung auf den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015. cc) Die Beklagte hat die Selbstkosten für den Zeitraum von September 2007 bis zum 31. Dezember 2010 bisher nicht auf Grundlage eines die Selbstkosten festsetzenden Bescheides vergütet, § 62 Abs. 3 Satz 2 BPolG. Denn die bisherigen Leistungen der Beklagten erfolgten lediglich unter dem Vorbehalt einer Festsetzung der Selbstkosten. Eine solche Festsetzung ist nicht erfolgt. Der Zeuge C. bestätigte, dass für den Zeitraum 2007 bis 2010 kein Prüfbericht vorhanden sei. dd) Die Beklagte ist nach alldem zu verpflichten, den Zeitraum September 2007 bis zum 31. Dezember 2010 erstmalig zu bescheiden. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung der Selbstkosten in Höhe von 21,30 Euro/qm/Monat, wie sie die Klägerin darüber hinaus erstrebt, kann hingegen nicht erfolgen. Denn die Kürzung der für den Zeitraum vom September 2007 bis zum 31. Dezember 2010 zu erstattenden Selbstkosten auf ein bundespolizeiübliches Maß nach § 62 Abs. 3 Satz 3 BPolG kann nicht durch die Kammer vorgenommen werden. Insoweit sind betriebswirtschaftliche Berechnungen erforderlich, die jenen entsprechen müssen, die dem Bericht des Hauptzollamtes zugrunde gelegt sind. So sind etwa bei der Berechnung der Selbstkosten die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten sinngemäß anzuwenden und es sind betriebswirtschaftliche Vorgaben – Verwaltungsgemeinkosten, nicht abzugsfähige Vorsteuer – naV –, Restwertverzinsung, Grundstückskosten, Bauzeitzinsen, Instandhaltungskosten, Substanzerhaltungszuschlag, Baupreisindex, Betriebskosten – zu beachten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des Hauptzollamtes vom 10. März 2022 verwiesen, der die Anforderungen erfüllt, die an eine Berechnung des bundespolizeiüblichen Maßes zu stellen sind. II. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des Zeitraums von September 2007 bis zum 31. Dezember 2010 unterliegt die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsantrag teilweise. Sie hat nur einen Anspruch auf Bescheidung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat wegen der Relevanz für weitere Räume und Flächen am Flughafen der Beklagten und für andere Flughäfen, in denen die Beklagte Räume und Flächen nutzt, grundsätzliche Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Die Verfahrenseinstellung ist unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf 500.000 Euro und im Übrigen auf 1.579.524,34 Euro festgesetzt. Gründe Der auf 1.579.524,34 Euro festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Im Übrigen hat das Gericht den für die Klagerücknahme anzusetzenden Wert (§ 52 Abs. 1 GKG) geschätzt. Dabei fand Berücksichtigung, dass der von der Klägerin angestrebte Quadratmeterpreis den im Prüfbericht des Hauptzollamtes ausgeworfenen Selbstkostenpreis übersteigt. Das Gericht hat weiter angenommen, dass die Beklagte den Selbstkostenpreis für den fraglichen Zeitraum mutmaßlich ebenfalls zahlen will, sodass die Differenz zwischen den Beträgen streitig ist. Von der geschätzten Differenz hat das Gericht die ungefähre Hälfte in Ansatz gebracht und den Betrag abgerundet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.